Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2013.00072




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 12. November 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Stadt Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1963, bezieht seit dem 1. Juni 2008 eine auf einem Invaliditätsgrad von 46 % beruhende Viertelsrente der Invalidenversicherung (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. März 2012 im Verfahren IV.2010.00710, Urk. 3/11) und meldete sich am 23. November 2012 zum Bezug von Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente an (Urk. 7/12).

    Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 (Urk. 7/5) wurde der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2013 auf Fr. 740.-- pro Monat festgelegt. Infolge Anpassung des Mietzinses wurde mit Verfügung vom 28. Mai 2013 (Urk. 7/4) der Anspruch auf Ergänzungsleistungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 auf Fr. 1‘397.-- erhöht.

    Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 25. Juni 2013 Einsprache (Urk. 7/3 = Urk. 3/3), wobei er die Höhe seines Invalideneinkommens bei der Berechnung des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle rügte. Die Einsprache wurde von der Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 11Juli 2013 abgewiesen (Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 11Juli 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 9August 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, die Höhe der Invalidenrente sei gestützt auf die korrekt ermittelten Validen- und Invalideneinkommen neu zu berechnen.

    Mit Beschwerdeantwort vom 19September 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 25September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.

    Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.2    Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die zu Hause wohnen, ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) sowie die zu entrichtenden Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. c und d ELG).

1.3    Als Einnahmen anzurechnen sind nebst den Erwerbseinkünften in Geld oder Naturalien (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), Renten und Pensionen sowie andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) und gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (vgl. auch Rz 3411.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV; WEL).

1.4    Gemäss Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen (ELV) wird Invaliden als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben.

    Ausgehend davon, dass Teilinvalide über eine Resterwerbsfähigkeit verfügen, wird angenommen, dass deren Nichtausübung eine Verletzung der Schadenminderungspflicht darstellt. Zur Vereinfachung des Verfahrens wird vermutet, dass es dem teilinvaliden Versicherten möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a Abs. 2 ELV festgestellten Grenzbeträge zu erzielen. Nach lit. b dieser Bestimmung wird Invaliden unter 60 Jahren bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf als Erwerbseinkommen angerechnet. Praxisgemäss sind auch hypothetische Erwerbseinkünfte privilegiert, also ohne den Freibetrag und nur zu zwei Dritteln, anzurechnen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 152 ff.; Ralph Jöhl, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 2. A., Basel/Genf/München 2007, N 187 ff. S. 1765).

1.5    Die Vermutung von Art. 14a ELV kann von der rentenberechtigten Person durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden. Sie kann hierfür objektive und subjektive Umstände geltend machen, welche die Realisierung eines Erwerbseinkommens verhindern oder erschweren, und es können Gründe berücksichtigt werden, welche für die Bemessung der Invalidität unerheblich waren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, persönliche Umstände, Arbeitsmarkt, lange Abwesenheit vom Berufsleben oder Betreuungsaufgaben. Die Umkehr der Beweislast bedeutet, dass die berechtigte Person den Nachweis zu erbringen hat, dass sie wegen dieser Faktoren keine Arbeitsstelle findet (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 154 f.). Als Beweis gelten insbesondere die Belege über die erfolglosen Stellenbemühungen, und auch der erfolglose Versuch der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung und der Sozialhilfe, die Person in den Arbeitsprozess einzugliedern, wird in die Beurteilung einfliessen, ob es der EL-berechtigten Person gelingt, die Vermutung des Art. 14a ELV zu widerlegen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 156).

1.6    Soweit gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht werden, welche es verunmöglichen sollen, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, haben sich die EL-Stellen und das Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle zu halten. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird. Davon ausgenommen ist eine vor Erlass der Verfügung oder des Einspracheentscheides eingetretene gesundheitliche Veränderung, welche - unter Umständen - berücksichtigt werden darf, auch wenn sie der Verwaltung zum Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides noch nicht bekannt oder noch nicht überwiegend wahrscheinlich war und damit nicht Gegenstand dieser Entscheide bildete. Sofern eine Veränderung des Gesundheitszustandes im massgeblichen Zeitpunkt (noch) nicht überwiegend wahrscheinlich ist, können neue revisionsrechtlich erhebliche Erkenntnisse über den Gesundheitszustand und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (erst) im Rahmen eines ELAnpassungsverfahrens (Art. 25 ELV) berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichtes P 49/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.1, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichtes 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_140/2008 vom 25. Februar 2009 E. 8.2.3).


2.    

2.1    Die Durchführungsstelle ging von anrechenbaren Einnahmen in der Höhe von insgesamt Fr. 20‘752.-- aus. Diese setzen sich aus Erwerbseinkünften von Fr. 16‘409.--, der IV-Rente des Beschwerdeführers von Fr. 4‘332.-- sowie aus dem Vermögensertrag von Fr. 11.-- zusammen (Urk. 7/4).

    Die anerkannten Ausgaben bezifferte die Beschwerdegegnerin auf Fr. 37‘510.--, nämlich Fr. 19‘210.-- allgemeiner Lebensbedarf, Fr. 4596.-- Pauschale für obligatorische Krankenversicherung, Fr. 504.-- Prämie an die Sozialversicherung sowie Fr. 13200.-- Mietzins und Nebenkosten.

    Demnach resultierte ein Manko von Fr. 16758.-- im Jahr 2013 (Urk. 7/4).

2.2    Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass die Durchführungsstelle zwar den richtigen Invalidenlohn eingesetzt habe, dies jedoch gerade zeige, dass die IV-Stelle die Rente mit falschen Werten berechnet habe, indem sie ihm ein höheres Invalideneinkommen angerechnet habe als die Durchführungsstelle. Deshalb sei die Höhe der Rente nun nicht korrekt (Urk. 1).


3.

3.1    Das System der Zusatzleistungen richtet sich nach den anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) und den anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) und deckt grundsätzlich daraus resultierende Fehlbeträge ab - sei es unter dem Titel Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfen oder Gemeindezuschüsse.

    Zu beachten ist, dass sich aufgrund des Systems der Ergänzungsleistungen der massgebliche, als Ergänzungsleistung auszurichtende Betrag nicht nach den individuellen persönlichen Bedürfnissen der ansprechenden Person richtet, sondern eben im Rahmen der Art. 10 und 11 ELG gesetzlich festgelegt ist und von den Durchführungsstellen grundsätzlich gleich festgesetzt wird.

3.2    Die IV-Stelle sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Juli 2010 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % eine befristete ganze Rente vom 1. Juni 2008 bis 30. Juni 2009 zu (Urk. 3/8). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6August 2010 beim hiesigen Gericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer unbefristeten ganzen Rente der Invalidenversicherung (Urk. 3/9; Prozessnummer IV.2010.00710).

    Mit Urteil vom 20. März 2012 hiess das hiesige Gericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2010 aufgehoben und festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % Anspruch auf eine unbefristete Viertelsrente der Invalidenversicherung hat (vgl. Urk. 3/11). Auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2012 vom 30. Mai 2012).

    Das Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. März 2012 und die darin erfolgte Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist somit für das vorliegende Verfahren verbindlich (vgl. vorstehend E. 1.6).

3.3    Das Vorgehen der Durchführungsstelle, indem sie auf die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abstellte, wurde vom Beschwerdeführer weder gerügt noch wurde die Vermutung von Art. 14a ELV widerlegt. Die Beschwerdegegnerin hat damit - mangels tatsächlicher Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers - zu Recht den um einen Drittel erhöhten Höchstbetrag für den Lebensbedarf von jährlich Fr. 19‘210.--, somit Fr. 25‘614.--, als hypothetisches Einkommen festgelegt und diesen praxisgemäss nach Abzug des Freibetrags von Fr. 1‘000.-- zu zwei Dritteln, nämlich in der Höhe von Fr. 16‘409.--, angerechnet (vgl. vorstehend E. 1.3-1.4).

3.4    Indem der Beschwerdeführer geltend macht, dass auch die IV-Stelle das von der Durchführungsstelle ermittelte Invalideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung hätte einsetzen müssen, rügt er die Invaliditätsbemessung im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind aber grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, BGE 125 V 413 E. 1a S. 414).

    Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid wurde ausschliesslich über die vom Beschwerdeführer beantragten Ergänzungsleistungen entschieden. Soweit er mehr oder anderes verlangt, wie vorliegend die Beurteilung der Invaliditätsbemessung im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren, kann daher auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden.

3.5    

3.5.1    Zum besseren Verständnis ist trotzdem kurz auf die Unterschiede im ergänzungs- und invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zur Bestimmung des Invalideneinkommens einzugehen.

3.5.2    Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist zwar primär auch von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht; gemäss Rechtsprechung werden jedoch, falls kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben ist, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, zur Bestimmung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1) und für die Invaliditätsbemessung praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis). Ausserdem wird von einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage ausgegangen, wobei der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ein theoretischer und abstrakter Begriff ist, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).

3.5.3    Im Bereich der Ergänzungsleistungen dagegen ist von den tatsächlichen Verhältnissen, nicht nur der EL-berechtigten Personen, sondern auch des Arbeitsmarktes auszugehen. Wird der Nachweis erbracht, dass wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage das hypothetische Erwerbseinkommen nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies auch anerkennen. Als Beweis gelten insbesondere Belege über erfolglose Stellenbemühungen, womit die ELberechtigte Person nachweisen kann, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unmöglich ist, die in der ELV festgelegten hypothetischen Erwerbseinkommen tatsächlich zu realisieren (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 156; BGE 140 V 267 E. 5.3).

So hat auch das Bundesgericht festgehalten, dass bei der Ermittlung des hypothetischen Verzichtseinkommens nicht auf schematische Werte, sondern auf die konkreten persönlichen Verhältnisse und die Arbeitsmarktsituation im fraglichen Zeitpunkt in der Region des Wohnortes der betreffenden Person abzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.2.2, sowie AHI 2001 S. 133 und 136). Dabei sind neben allfälligen gesundheitsbedingten Einschränkungen einerseits das Angebot an offenen und geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der betreffenden Person aufweisen, und andererseits die Zahl der Arbeit suchenden Personen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Februar 2010 9C_539/2009 E. 5.1.1). Weiter darf auch eine bereits länger dauernde Arbeitsabstinenz nicht ausser Acht gelassen werden. Vom hypothetisch ermittelten Einkommen sind  ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei alleinstehenden Personen jährlich insgesamt Fr. 1'000.-- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (AHI 2001 S. 134 f. mit Hinweis auf BGE 117 V 292 E. 3c).


4.    Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach