Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2013.00074 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 19. Juni 2015
in Sachen
Erbin der X.___, gestorben am 18. Juni 2014
nämlich:
Y.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Ammann
Sautter & Ammann Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster
gegen
Gemeinde O.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 25. Februar 2013 meldete sich X.___, geboren am 21. Oktober 1929, zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV-Rente an (Urk. 11/22), nachdem sie am 23. Januar 2013 in ein Alters- und Pflegeheim gezogen war (Urk. 11/22 S. 2 f. und 6, Urk. 11/25-26).
Mit Verfügung vom 4. April 2013 sprach ihr die Gemeinde O.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), ab 1. Februar 2013 Ergänzungsleistungen zu ihrer AHV-Rente von monatlich Fr. 356.-- zu. Dabei rechnete sie der Versicherten beim Vermögen als Aktivposten unter anderem ein Restdarlehen an ihre Tochter im Betrag von Fr. 192‘175.-- an (Urk. 11/1). Daran hielt die Durchführungsstelle auf Einsprache der Versicherten vom 2. Mai 2013 hin (Urk. 11/17) mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2013 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Ammann, mit Eingabe vom 19. August 2013 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihr ab 1. März 2013 monatliche Zusatzleistungen von Fr. 4‘251.--, eventuell Fr. 3‘765.--, zuzusprechen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 10. Januar 2014 (Urk. 21) reichte sie weitere Belege ein (Urk. 22/1-6; vgl. auch Urk. 7, Urk. 17). Gestützt auf diese Unterlagen beantragte die Durchführungsstelle mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2014, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde seien der Beschwerdeführerin ab Februar 2013 monatliche Zusatzleistungen von Fr. 2‘332.-- zuzusprechen (Urk. 26). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 31, Urk. 35).
Am 18. Juni 2014 verstarb X.___. Ihre einzige Erbin, die Tochter Y.___, beantragte, ebenfalls vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Ammann, die Fortsetzung des Verfahrens (Urk. 38-42).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheid-findung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Als Einnahmen angerechnet werden auch Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), ein Fünftel des Reinvermögens von Altersrentnerinnen, die in Heimen und Spitälern leben, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes [ZLG]), sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Zum anrechenbaren Vermögen gehören auch unverteilte Erbschaften (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 165 mit Hinweisen).
1.2 Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung sowie ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat und wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt (Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom
9. August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).
Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Entäusserung (Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). Die Anrechnung von Verzichtsvermögen richtet sich nicht nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des zur Diskussion stehenden Vermögensverzichts, sondern nach dem im Moment der Anrechnung geltenden Recht (Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.3).
1.3
1.3.1 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV]).
Bei Versicherten, deren anrechenbare Einnahmen und deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, sind die kantonalen Durchführungsstellen befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrunde liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetreten ist (Art. 23 Abs. 2 ELV).
Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Absatz 1 oder 2, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen (Art. 23 Abs. 4 ELV).
1.3.2 Die jährliche Ergänzungsleistung ist unter anderem bei Eintritt einer voraussichtlich längeren Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen und des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Die jährliche Ergänzungsleistung ist bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV) und bei Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens ab Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, anzupassen (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Gemäss der Verwaltungspraxis (Randziffer [Rz] 3643.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2013), welche von der Rechtsprechung als verordnungskonform bezeichnet wurde, erfolgt die Aufhebung oder Herabsetzung, falls keine Meldepflichtverletzung vorliegt, vom Beginn des Monats an, der dem Erlass der Verfügung unmittelbar folgt (Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003, E. 6.2.4 mit Hinweis).
1.4 Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG).
Wird die Anmeldung innert sechs Monaten nach einem Heim- oder Spital-eintritt eingereicht, so besteht der Anspruch ab Beginn des Monats des Heim- oder Spitaleintritts, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind
(Art. 12 Abs. 2 ELG).
2. Gemäss Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Juni 2013 berücksichtigte die Durchführungsstelle bei der Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruchs von X.___ ein Restdarlehen von Fr. 192‘175.-- als Vermögen. Dabei stützte sie sich auf ein Schreiben der Tochter Y.___ und ihres Ehemanns A.___ an das kantonale Steueramt vom 7. Oktober 2007, worin festgehalten wurde, dass X.___ ihnen ein Darlehen von Fr. 240‘000.-- zwecks Finanzierung von Stockwerkeigentum gewährt habe. Von diesem Betrag zog die Durchführungsstelle die in den Steuererklärungen seit dem Jahr 2007 als Darlehensrückzahlungen ausgewiesenen Beträge von gesamthaft Fr. 47‘825.-- ab, was den angerechneten Betrag von Fr. 192‘175.-- ergab. Dem Argument, das Darlehen sei in der Zwischenzeit in Form finanzieller Unterstützung von X.___ bei alltäglichen Ausgaben durch A.___ und Y.___ vollständig zurückgezahlt worden, folgte sie hingegen nicht, da ein solcher Sachverhalt nicht ausgewiesen sei (Urk. 2). Zusätzlich rechnete die Durchführungsstelle X.___ einen Vermögensertrag von Fr. 8‘140.-- bei den Einnahmen an, was sich aus dem der Verfügung vom 4. April 2013 - welche mit dem angefochtenen Einsprache-entscheid bestätigt wurde - beigelegten Berechnungsblatt ergibt (Urk. 11/1).
3. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren neu aufgelegten Urkunden (Urk. 3/2-16, Urk. 22/1-6) ist, anders als im Einspracheentscheid angenommen, ausgewiesen, dass X.___ zusammen mit der Tochter Y.___ von ihrem am 16. März 1989 verstorbenen Ehemann beziehungsweise Vater B.___ die Wohnung im Stockwerkeigentum geerbt hatte (Urk. 11/2). Diese gehörte zum Eigengut des Erblassers, so dass diesbezüglich keine ehegüterrechtlichen Ansprüche von X.___ bestanden, wies gemäss Steuerinventar einen Wert von Fr. 142‘000.-- auf und war mit einer Hypothek von Fr. 40‘000.-- belastet (vgl. den öffentlich beurkundeten Ehevertrag vom 19. Juli 1966 [Urk. 22/1], den öffentlich beurkundeten Tauschvertrag vom 12. August 1975 über den Erwerb des Stockwerkeigentums an der Spitalstrasse 232 [Urk. 22/4] sowie das Steuerinventar über den Nachlass vom 8. Mai 1989 [Urk. 3/3]). Gemäss eigenhändiger letztwilliger Verfügung vom 19. Juli 1966 räumte der Erblasser X.___ die Wahl ein, entweder 7/16 seines Nachlasses zu Eigentum oder 3/16 des Nachlasses zu Eigentum und den Rest zur Nutzniessung zu erhalten (Urk. 22/2; vgl. hierzu auch Staehelin in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. Auflage, Basel 2011, Art. 473 Rz 6, 12 ff. und 16 ff.). Das Nachlassvermögen umfasste im Wesentlichen nur das Stockwerkeigentum. Da X.___ nach dem Tod ihres Ehemanns bis zum Eintritt in ein Alters- und Pflegeheim am 23. Januar 2013 (Urk. 11/22 S. 2 f. und 6, Urk. 11/25-26) weiterhin in der Nachlassliegenschaft lebte und wesentliche Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Versteuerung der Liegenschaft im Sinne von Art. 765 Abs. 2 ZGB übernahm (Urk. 3/4, Urk. 11/2, Urk. 11/18, Urk. 11/20), sich also wie eine Nutzniesserin verhielt, kann mit den Parteien (Urk. 1 S. 3, Urk. 26 S. 6 ff.) davon ausgegangen werden, dass sie durch ihr Handeln die - konkludente – Wahl (vgl. die Urteile des Bundesgerichts P 66/01 vom 17. Januar 2003, E. 5.2.3, sowie P 40/00 vom 29. November 2001, E. 3c) getroffen hatte, 3/16 des Nachlassvermögens zu Eigentum und den Rest zur Nutzniessung zu übernehmen. Dafür spricht auch, dass X.___ in einer Vereinbarung vom 17. April 2003 mit der C.___ als „Miteigentümerin zu 3/16“ am Nachlass von B.___ bezeichnet wird (Urk. 3/4). Eine Erbteilung unterblieb vorerst (Urk. 11/21 S. 2, Urk. 11/22 S. 4); gemäss Art. 602 Abs. 1 und 2 ZGB blieb die aus X.___ und ihrer Tochter Y.___ bestehende Erbengemeinschaft bis zum Verkauf mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom
10. Mai 2013 Gesamteigentümerin der Wohnung (Urk. 3/6).
Im Zeitraum zwischen dem Tod von B.___ am 16. März 1989 und dem Verkauf des Stockwerkeigentums am 10. Mai 2013 war die Grundpfandschuld zunächst von Fr. 40‘000.-- auf insgesamt Fr. 300‘000.-- erhöht worden (Urk. 1 S. 4), wovon in der Folge Fr. 48‘000.-- zurückgezahlt wurden
(Urk. 3/5-6, Urk. 11/20 S. 6; vgl. auch Urk. 11/18 S. 1). Grund für die Erhöhung der Grundpfandschuld war, dass die Tochter Y.___ und ihr Ehemann A.___ für den Erwerb von Stockwerkeigentum Kapital benötigten (Urk. 1 S. 4, Urk. 11/20 S. 1, Urk. 11/21 S. 1, Urk. 32/3 S. 1). Die anschliessenden Amortisationen in Höhe von Fr. 48‘000.-- wurden dann auch durch die Eheleute Y.___/A.___ finanziert (Urk. 3/5; vgl. auch Urk. 11/18 S. 1). Entgegen der früheren Annahme der Durchführungsstelle und dem Wortlaut des Schreibens vom 7. Oktober 2007 an das Kantonale Steueramt (Urk. 11/20) gewährte X.___ ihrer Tochter Y.___ und deren Ehemann nicht direkt ein Darlehen; vielmehr wurde das Darlehen von der C.___ geleistet und – mit dem Einverständnis von X.___ - durch die Erhöhung der auf der Eigentums-wohnung lastenden Grundpfandschuld gesichert, und die Darlehenszinsen wurden von den Eheleuten Y.___/A.___ an die C.___ überwiesen (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 3/4, Urk. 11/20 S. 1 und 6).
4.
4.1 X.___ meldete sich am 25. Februar 2013, also innert sechs Monaten nach dem Eintritt ins Alters- und Pflegeheim am 23. Januar 2013, zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Urk. 11/22). Folglich hat sie gemäss Art. 12 Abs. 2 ELG gegebenenfalls ab 1. Januar 2013 Anspruch auf Ergänzungsleistungen, und nicht, wie von der Durchführungsstelle in der Verfügung vom 4. April 2013 (Urk. 11/1) und im diese bestätigenden angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) festgehalten, ab 1. Februar 2013.
4.2 Mit schriftlicher Vereinbarung vom 23. Februar 2013 waren X.___ und ihre Tochter Y.___ übereingekommen, die Nachlassliegenschaft zu veräussern und den Verkaufserlös ausschliesslich Y.___ zukommen zu lassen, da diese seit dem Tod ihres Vaters im Jahr 1989 ihre Mutter finanziell unterstützt habe und diese Unterhaltsleistungen den Erbanteil der Mutter bei weitem überstiegen hätten (Urk. 11/2). Mit diesem Vertrag verpflichteten sich die Erbinnen, den Nachlass in der vereinbarten Weise zu teilen und die für den endgültigen Vollzug notwendigen Handlungen vorzunehmen. Es handelt sich mithin um einen Erbteilungsvertrag im Sinne von Art. 634 ZGB (vgl. Schaufelberger/Keller Lüscher in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. Auflage, Basel 2011,
Art. 634 Rz 13 ff.).
Die Eigentumswohnung wurde - unbelastet mit der Nutzniessung von X.___ - mit dem Kaufvertrag vom 10. Mai 2013 zum Preis von für Fr. 380‘000.-- veräussert und die Erbteilung im Sinne des Vertrages vom 23. Februar 2013 vollzogen. Nach Abzug der Grundstückgewinn-steuern von Fr. 6‘125.-- (Urk. 3/7), der Mäklerprovision von Fr. 8‘503.50 (Urk. 3/8) und der Notariatsgebühren von Fr. 495.20 (Urk. 3/9) sowie der beim Erbanfall auf dem Grundstück lastenden Hypothek von Fr. 40‘000.-- resultierte theoretisch ein erbrechtlich teilbarer Nettoverkaufserlös von Fr. 324‘876.30 (Urk. 3/6; vgl. auch Urk. 1 S. 5 f., Urk. 21 S. 3, Urk. 26 S. 7).
4.3
4.3.1 Der Verkauf der Nachlassliegenschaft und die reale Erbteilung erfolgten am
10. Mai 2013, also zeitlich nach Erlass der Verfügung der Durchführungsstelle vom 4. April 2013, aber noch vor dem Ergehen ihres angefochtenen Einspracheentscheids vom 24. Juni 2014.
Mindestens bis zum Vollzug des Erbteilungsvertrags durch Veräusserung der Nachlassliegenschaft am 10. Mai 2013 war für die Berechnung der Ergänzungsleistungen aufgrund der Regelung in Art. 23 Abs. 1 ELV – grundsätzlich und unter Vorbehalt des nachstehend in E. 4.3.3 Gesagten – das am 1. Januar 2013 vorhandene Vermögen massgeblich. Das bedeutet, dass X.___ für diese erste Zeit ihr Anteil an der ungeteilten Erbschaft anzurechnen ist (vgl. auch Carigiet/Koch, a.a.O., S. 165).
Soweit die Veräusserung der Nachlassliegenschaft am 10. Mai 2013 zu einer Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen führte und somit einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 25 ELV darstellt (vorstehend E. 1.3.2), ist Folgendes zu beachten: Selbst wenn vom für X.___ besten Fall ausgegangen wird, dass der Verkauf der Eigentumswohnung zu einer Erhöhung ihres Ausgabenüberschusses führte, muss diese Veränderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV erst ab Beginn des Monats berücksichtigt werden, in dem die Änderung gemeldet wird (vorstehend E. 1.3.2). Erstmals wurde der Verkauf der Nachlassliegenschaft in der Beschwerde vom 19. August 2013 gemeldet (Urk. 1 S. 5) und mit dem beigelegten Kaufvertrag vom 10. Mai 2013 (Urk. 3/6) dokumentiert (vgl. auch Urk. 11/21, Urk. 26 S. 3). Folglich musste (und konnte) die Durchführungsstelle die Veräusserung der Nachlassliegenschaft im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Juni 2014 nicht berücksichtigen, da die Meldung erst nach dessen Erlass erfolgte.
4.3.2 Aufgrund des Testaments ihres verstorbenen Ehemanns standen X.___ 3/16 an der unverteilten Erbschaft, bestehend im Wesentlichen aus der Eigentumswohnung, zu Eigentum und die Nutzniessung an 13/16 der Liegenschaft zu.
Die Erhöhung der Hypothekarschuld im Zeitraum zwischen dem Erbanfall im Jahr 1989 und der Veräusserung der Eigentumswohnung am 10. Mai 2013 geschah nach Lage der Akten einzig im Interesse der Tochter Y.___ und diente dieser zur Kapitalbeschaffung für den Erwerb von Stock-werkeigentum (vorstehend E. 3). Die Tochter war als Erbin nach dem Gesagten mit einer Wertquote von 13/16 an der Wohnung beteiligt, wobei ihr Anteil mit der Nutzniessung von X.___ belastet war. Da während des Fortbestehens der Erbengemeinschaft das Genussrecht der Mutter als Nutzniesserin durch die Erhöhung der Grundpfandschuld nicht beeinträchtigt wurde, durfte die Tochter die Wohnung verpfänden (vgl. Müller, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. Auflage, Basel 2011, Art. 745
Rz 14), jedenfalls in den Grenzen ihres Erbanteils. Zwar konnte die Grundpfandschuld nur mit dem Einverständnis von X.___ erhöht werden, weil die Wohnung damals im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft stand (Art. 602 Abs. 2 ZGB sowie Art. 652 ff. ZGB). Es fehlen aber Anhaltspunkte, dass sie damals der Belastung ihres Anteils an der unverteilten Erbschaft mit der erhöhten Grundpfandschuld zustimmte und insofern auf Vermögen verzichtete. So wird auch in der Beschwerdeschrift davon ausgegangen, dass der Mutter bei der Teilung des Nettoverkaufserlöses Grundsätzlich 3/16 des Erlöses unter alleiniger Berücksichtigung der hypothekarischen Belastung von Fr. 40‘000.-- beim Erbgang zustanden (Urk. 1 S. 6).
4.3.3 Es fragt sich, ob die Eigentumswohnung zum Steuerwert oder zum Verkehrswert anzurechnen ist. X.___ nutzte die Wohnung nach ihrem Eintritt in ein Alters- und Pflegeheim am 23. Januar 2013 (Urk. 11/22
S. 2 f. und 6) nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, was gemäss Art. 17 Abs. 4 ELV zur Anrechnung zum Verkehrswert führt. Wird hingegen gestützt auf
Art. 23 Abs. 1 ELV für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung auf die Vermögensverhältnisse am 1. Januar 2013 abgestellt, muss die damals noch selbst bewohnte Eigentumswohnung zum Steuerwert angerechnet werden
(vgl. auch Carigiet/Koch, a.a.O., S. 167 ff.).
Mit dem Heimeintritt erhöhten sich die Ausgaben von X.___ markant, was gemäss Art. 12 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 ELG bei der Ergänzungsleistungsberechnung ab Beginn des Monats des Heimeintritts berücksichtigt wird (vgl. auch Rz 2125.01 sowie 3152.01 der WEL). Deshalb rechtfertigt es sich, bei der Berechnung des Leistungsanspruchs auch die mit dem Heimeintritt einhergehenden Veränderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen und in Abweichung der in Art. 23 Abs. 1 ELV normierten Regel - der Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 ELV lässt Ausnahmen zu - sowie in Analogie zu Art. 23 Abs. 4 ELV (vorstehend
E. 1.3.1) auf die Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt des Heimeintritts und Anspruchsbeginns abzustellen. Demzufolge ist der Anteil von 3/16 an der Eigentumswohnung zum Verkehrswert anzurechnen.
Ausgehend vom Nettoverkaufserlös der Wohnung gemäss Kaufvertrag vom
10. Mai 2013 (unter Mitberücksichtigung des Gegenwerts der im alleinigen Interesse der Tochter erhöhten Grundpfandschuld) von Fr. 324‘876.30 (vorstehend E. 3) entspricht dies einem Wert von Fr. 60‘914.30. Zwar wurde die Wohnung erst am 10. Mai 2013 verkauft, der Verkaufspreis stellt aber eine genügend genaue Schätzung des Verkehrswerts im Januar 2013 dar. Der Eigentumsanteil von 3/16 an der unverteilten Erbschaft ist bei der Ergänzungs-leistungsberechnung folglich als Vermögen mit einem Wert von Fr. 60‘914.30 zu berücksichtigen.
4.3.4 Zusätzlich hätte X.___ die zu 3/16 in ihrem Eigentum stehende und ihr im Übrigen zur Nutzniessung zur Verfügung stehende 3,5-Zimmer Wohnung (Urk. 3/3 S. 3, Urk. 26 S. 12) nach dem Heimeintritt an Dritte vermieten und den Nettomietertrag für die Deckung ihrer Lebenshaltungskosten aufwenden können. Auch hier rechtfertigt es sich, wie bereits in der vorstehenden Erwägung dargelegt, wegen der Anrechnung der höheren Ausgaben nach dem Heimeintritt abweichend von Art. 23 Abs. 1 ELV sowie in Analogie zu Art. 23 Abs. 4 ELV die laufenden beziehungsweise mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen im Sinne einer Gegenwartsbemessung zu berücksichtigen (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 185). Auszugehen ist dabei von einem ortsüblichen Mietzins, wobei hiervon die Gebäudeunterhaltskosten und der Hypothekarzins als Ausgaben abzuziehen sind (vgl. Rz 3482.12 der WEL sowie Carigiet/Koch, a.a.O., S. 171 f.).
Die Durchführungsstelle errechnete einen monatlichen Marktmietzins von Fr. 1‘600.-- gestützt auf den durchschnittlichen monatlichen Netto-Mietzins (ohne Heiz- und Nebenkosten) im Kanton Zürich im Jahr 2011 für 3-Zimmer Wohnungen (Fr. 1‘447.--) und für 4-Zimmer Wohnungen (Fr. 1‘741.--) gemäss Erhebung des Bundesamtes für Statistik (Urk. 27/3.1) sowie eine Internet-
recherche auf der Seite www.immoscout24.ch am 10. Februar 2014, welche für die Gemeinde O.___ neun Mietwohnungen mit 3,5 Zimmern zu monatlichen Mietzinsen zwischen Fr. 1‘490.-- und Fr. 1‘900.-- ergab (Urk. 27/3.2).
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Eigentumswohnung sei 1974 erstellt worden und damit fast 40 Jahre alt gewesen. Zudem seien eigentlich nötige Sanierungsarbeiten in Küche und Bad sowie Malerarbeiten bisher nicht ausgeführt worden, weil die finanziellen Mittel gefehlt hätten. Hinsichtlich der von der Durchführungsstelle angeführten neun Mietwohnungen sei davon auszugehen, dass diese in einem besseren Zustand gewesen seien. Dies zeige eine Internetrecherche nach den zwischenzeitlich noch ausgeschriebenen drei (von ursprünglich neun) Wohnungen. Zudem handle es sich bei den von der Durchführungsstelle herangezogenen Mietzinsen zwischen Fr. 1‘490.-- und Fr. 1‘900.-- offensichtlich um Brutto- und nicht Netto-Mietzinsen, die Netto-Mietzinsen für die drei noch ausgeschriebenen Wohnungen lägen zwischen Fr. 1‘320.-- und Fr. 1‘541.--, wobei diese Wohnungen einen bedeutend besseren Ausbaustandard aufgewiesen hätten. Aktuell seien auf der Internetseite Homegate.ch neuere Wohnungen, ebenfalls mit im Vergleich zur Nachlassliegenschaft besserem Ausbaustandard mit Nettomietzinsen von Fr. 1‘278.-- bis Fr. 1‘360.-- ausgeschrieben (Urk. 31 S. 6).
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der aktuellen Markt-Netto-Mietzinsen sind berechtigt und belegt (Urk. 32/8a-c, Urk. 32/9a-d). Zudem sind ihre Angaben zum sanierungsbedürftigen Zustand der Wohnung glaubhaft. Auch dem Protokoll über die Besprechung vom
24. April 2013 bei der Durchführungsstelle kann entnommen werden, dass seit 1989 im Wohnungsinnern einzig die Waschmaschine und der Backofen erneuert worden sind (Urk. 11/21). Deshalb rechtfertigt es sich, mit ihr von einem am Markt erzielbaren monatlichen Netto-Mietzins von Fr. 1‘200.-- auszugehen, was zu einem Jahresertrag von Fr. 14‘400.-- und, nach Abzug der nicht an die Mieter weiter verrechenbaren Neben- und Unterhaltskosten der Stockwerk-
eigentümergemeinschaft von Fr. 2‘741.-- und Hypothekarzinsen von Fr. 520.-- (Urk. 26 S. 12, Urk. 31 S. 6), zu einem Netto-Liegenschaftsertrag von Fr. 11‘139.-- pro Jahr führt, welcher X.___ gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG als Verzichtseinkommen wegen einer verzichteten Nutzniessung anzurechnen ist.
4.4 Es wird Sache der Durchführungsstelle sein – an welche die Sache zurückzuweisen ist -, den Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. Januar 2013 unter Berücksichtigung des in den vorstehenden Erwägungen zum anrechenbaren Vermögen und Verzichtseinkommen Gesagten neu zu berechnen und darüber neu zu verfügen.
5.
5.1 Im Hinblick auf die Berechnung der Ergänzungsleistungen für die Zeit nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids, wo auch der Verkauf der Liegenschaft und dessen Folgen zu berücksichtigen sein werden (vorstehend
E. 4.2), sind noch folgende Hinweise angebracht:
5.2 Soweit sich die Durchführungsstelle in der Beschwerdeantwort auf den Standpunkt stellt, die Einwilligung von X.___ zur Veräusserung der Liegenschaft stelle für sich alleine genommen bereits eine Verzichtshandlung dar, da diese damit – nach ihrem Eintritt ins Altersheim – auf das Eigentum und auf den Ertrag aus der Vermietung der Eigentumswohnung verzichtet habe (Urk. 26 S. 8), fragt sich, ob dieser Sichtweise gefolgt werden kann. Wohl wäre der jährliche Ertrag aus der Weitervermietung der Wohnung möglicherweise höher gewesen als der Zinsertrag auf den 13/16 des Verkaufserlöses, die ihr weiterhin zur Nutzniessung zugeständen hätten, beziehungsweise einer entsprechenden Ersatzforderung gegenüber der Tochter. Allerdings kann das Argument der Beschwerdeführerin nachvollzogen werden, die Lebenshaltungskosten von X.___ seien nach dem Heimeintritt deutlich gestiegen und sie habe deshalb flüssige Mittel benötigt (Urk. 31
S. 3 f.). Aufgrund dieser Gegebenheiten konnte es durchaus Sinn machen, kurzfristig durch den Verkauf der Wohnung ein mehrfaches des hypothetischen jährlichen Mietertrags an flüssigen Mitteln zur Hand zu haben.
Dies ist auch rechtlich erlaubt, denn der Anrechnung des Verkehrswerts liegt der Gedanke zugrunde, dass der Wert durch Verkauf realisiert werden kann. Entscheidend ist einzig, was mit dem erzielten Gegenwert gemacht wird.
5.3 Unter diesem Aspekt wird zu beurteilen sein, ob der gänzliche Zuschlag des Verkaufserlöses an die Tochter gemäss Vertrag vom 23. Februar 2013 (Urk. 11/2) aufgrund einer Verrechnung von Unterhaltsleistungen der Tochter Y.___ für die Mutter mit den erbrechtlichen Ansprüchen von X.___ nach dem Verkauf der Liegenschaft - und somit der Vollzug des Erbteilungsvertrags vom 23. Februar 2013 - einen Verzicht darstellt.
Aufgrund der glaubwürdigen Angaben der Tochter (Urk. 1 S. 7 f., Urk. 11/21
S. 2) kann zwar davon ausgegangen werden, dass sie ihre Mutter seit dem Jahr 1989 regelmässig finanziell unterstützte. Diese Unterhaltsleistungen konnten von der Tochter bisher aber weder in betraglicher Hinsicht genau substantiiert werden, noch sind diese bisher durch Rechnungen, Bankbelege, Quittungen und Deklarierung in der Steuererklärung im verrechneten Umfang belegt
(vgl. Urk. 3/15-16, Urk. 11/19, Urk. 11/21 S. 2 und 15). Von Bedeutung wird ferner sein, dass die Tochter mit ihrer Mutter im Voraus keinen Vertrag abschloss, wonach diese später zur Rückerstattung der finanziellen Unterstützung verpflichtet sei (Urk. 11/21 S. 2). Die der Durchführungsstelle eingereichte tabellarische Übersicht über die Finanzen von X.___ für den Zeitraum vom 30. November 2012 bis 18. April 2013 dürfte einen solchen Vertrag nicht zu ersetzen vermögen, da das Dokument offensichtlich von der Tochter oder ihrem Ehemann erstellt und von der Mutter nicht unterzeichnet wurde (Urk. 11/19). Und auch die nachträglich erstellte Vereinbarung vom 23. Februar 2013 dürfte angesichts der zuvor jahrelang und ohne jede Gegenleistung angebotenen Unterhaltsleistungen der Tochter nicht ein geeigneter Beleg dafür sein, dass bereits vorgängig eine Rückerstattung dieser Leistungen durch die Mutter beabsichtigt war (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts P 19/04 vom 17. August 2005, E. 4.2, sowie
P 66/01 vom 17. Januar 2003, E. 5.2.4). Es scheint, wie die Durchführungsstelle zu Recht geltend macht (Urk. 26 S. 9 f.), dass die Zuwendungen der Tochter als freiwillig geleistete Verwandtenunterstützung zu qualifizieren sind. Familienrechtliche Unterstützungsbeiträge an Verwandte in auf- und absteigender Linie im Sinne von Art. 328 ff. ZGB sind nicht verrechenbar. Somit wäre das Verhalten von X.___ bei der Erbteilung als Verzichtshandlung von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu qualifizieren und bei der Festlegung der künftigen Ergänzungsleistungen entsprechend zu berücksichtigen.
6.
6.1 Nach § 34 GSVGer und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens festzusetzenden Ersatz der Parteikosten.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).
Eine Entschädigung kann verweigert werden, wenn die obsiegende Partei den Prozess schuldhaft selbst veranlasst hat (§ 6 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht).
6.2 Die Durchführungsstelle macht geltend, der entscheidrelevante Sachverhalt sei für sie erst anhand der von X.___ sowie ihrem Rechtsvertreter im vorliegenden Beschwerdeverfahren neu vorgebrachten Behauptungen und neu eingereichten Akten vollständig erfassbar gewesen. Dies gelte es beim Entscheid über die Entschädigungsfolge zu berücksichtigen (Urk. 26 S. 3).
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen in der Replik vor, sie habe zumindest einen Teil der Unterlagen (Grundbuchauszug betreffend die Eigentumswohnung, Ehevertrag sowie letztwillige Verfügung) bereits im Rahmen einer früheren Anmeldung bei der Durchführungsstelle im Jahr 1997 eingereicht (Urk. 31 S. 2, Urk. 32/1-5).
Es ist zu berücksichtigen, dass in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom
25. Februar 2013 festgehalten wurde, X.___ besitze eine Stockwerkeigentumswohnung und sei an einer unverteilten Erbschaft beteiligt (Urk. 11/22 S. 4). Aus dem Protokoll des am 24. April 2013 bei der Durchführungsstelle erfolgten Gesprächs mit der Tochter Y.___ und ihrem Ehemann A.___ geht zudem hervor, dass die Durchführungsstelle damals aufgrund der Angaben der Eheleute über die fortbestehende Erbengemeinschaft, die Nutzniessung der Mutter an der Eigentumswohnung sowie die Erhöhung der Hypothek auf Fr. 240‘000.-- im Bild sein musste (Urk. 11/21). In Anbetracht der im Verfahren vor der Durchführungsstelle herrschenden Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) wäre sie verpflichtet gewesen, angesichts der bereits bekannten, aber lückenhaften Sachlage gezielte weitere Nachforschungen anzustellen. Es kann der Beschwerdeführerin mithin nicht vorgeworfen werden, sie habe den Prozess schuldhaft selbst veranlasst. Folglich besteht auch kein Grund zur Kürzung ihrer Parteientschädigung.
Die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin ist, unter Berücksichtigung der in E. 7.1 genannten Kriterien, ermessensweise auf Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Gemeinde O.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 24. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2013 im Sinne der Erwägungen neu berechne und hernach erneut darüber verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Werner Ammann
- Gemeinde O.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigKlemmt