Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2013.00075




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Fraefel

Urteil vom 28. Februar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___


gegen


Stadt Z.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1924, seit Jahren Bezügerin von Ergänzungsleistungen, liess der Stadt Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: Durchführungsstelle) mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 durch ihre Vertreterin mitteilen, sie sei am 15. September 2009 von ihrer Wohnung in das Alterszentrum A.___ umgezogen (vgl. zum Sachverhalt im Folgenden: Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2012.00077 vom 28. März 2013, Urk. 7/26). Aufgrund dieser Meldung passte die Durchführungsstelle in den folgenden Verfügungen die Berechnung der Ergänzungsleistungen zwar entsprechend an, rechnete jedoch jeweils gleichzeitig unter der Rubrik „Weitere Ausgaben“ die Mietkosten für die Wohnung weiterhin als anerkannte Ausgabe an. Anlässlich der periodischen Überprüfung des Leistungsanspruchs im April 2012 bemerkte sie den Fehler. In der Folge forderte sie von der Versicherten die in der Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. Mai 2012 zuviel bezogenen Ergänzungsleistungen von Fr. 33‘886.- zurück (Verfügung vom 10. Juli 2012). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 27. Juli 2012 ab. Das Sozialversicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil ZL.2012.0077 vom 28. rz 2013 in dem Sinne gut (Urk. 7/26 E.2.2), dass es die Sache an die Durchführungsstelle zurückwies, damit diese zunächst einen auf die Frage der Rückerstattungsforderung beschränkten Einspracheentscheid erlasse und nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens, soweit erforderlich, über das Erlassgesuch verfüge und hernach, falls die Versicherte die Verfügung nicht akzeptiere, betreffend den Erlass ein Einspracheverfahren durchführe.

1.2    Gestützt auf das Rückweisungsurteil vom 28. März 2013 forderte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 27. Mai 2013 (Urk. 7/27) von der Versicherten die in der Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. Mai 2012 zuviel bezogenen Ergänzungsleistungen von Fr. 33‘886.- zurück und hielt daran nach erhobener Einsprache vom 9. und 23. Juni 2013 (Urk. 6/28-30) mit Entscheid vom 18. Juli 2013 fest; gleichzeitig wies sie ein Erlassgesuch der Versicherten ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 20. August 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Rückerstattungsforderung sei aufzuheben oder zu erlassen. In der Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2013 (Urk. 6) schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde. Im Weiteren beantragte sie, die Verfahrenskosten seien der Versicherten aufzuerlegen und es sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, ihr eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten.

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen. Massgeblich für die Auslösung der relativen Frist von einem Jahr ist der Zeitpunkt, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2012 vom 29. Oktober 2012, E. 5.1.2).

1.2

1.2.1    Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).

    Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinweisen).

1.2.2    Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen (Art. 4 Abs. 5 ATSV).


2.

2.1    Gegenstand des angefochtenen Entscheids vom 18. Juli 2013 (Urk. 2) ist die Rückerstattungsforderung von Fr. 33‘886.-- und deren Erlass. Streitig ist gemäss der Beschwerde vom 20. August 2013 (Urk. 1) nicht nur die Erlassfrage, sondern auch, entsprechend dem Gehalt der Beschwerdeschrift sowie unter Berücksichtigung der Ausführungen der Versicherten in ihrer Einsprache vom 23. Juni 2013 (Urk. 7/30), die Rückerstattungsforderung und insbesondere die Frage, ob die Durchführungsstelle den Fehler nicht früher hätte erkennen müssen.

2.2    Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die Beschwerdegegnerin später bei der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes den Fehler hätte erkennen können und dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2010 vom 28. März 2011, E. 4.2.1). Dieser Rechtsprechung liegt unter anderem die Überlegung zugrunde, dass bei einer Neuberechnung der Ergänzungsleistung grundsätzlich bloss die dazu Anlass gebenden Änderungen tatsächlicher oder rechtlicher Natur zu beachten und zu berücksichtigen sind. Dagegen ist nicht jedes Mal beziehungsweise lediglich bei entsprechenden Anhaltspunkten zu prüfen, ob die Angaben im Anmeldeformular seinerzeit auch richtig umgesetzt worden waren. Anders verhält es sich bei der periodischen, mindestens alle vier Jahre vorzunehmenden Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Spätestens in diesem Zeitpunkt gilt eine allenfalls unrechtmässige Leistungsausrichtung als erkennbar, sodass die relative einjährige Verwirkungsfrist zu laufen beginnt, sobald der Rückforderungsanspruch als solcher und betragsmässig feststeht (Art. 30 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Darüber hinaus ist jedoch nicht - mit Blick darauf, dass die Ergänzungsleistung in der Regel für die Dauer eines Jahres festgesetzt wird (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG), somit jährlich neu zu berechnen ist - von einer zumutbaren Kenntnis der Durchführungsstelle von einer allfälligen fehlerhaften erstmaligen Anspruchsberechnung und Leistungsfestsetzung von Gesetzes wegen auszugehen. Eine jährliche Verifizierung jeder einzelnen Position in der Berechnung der Ergänzungsleistungen stellte einen im Rahmen der Massenverwaltung kaum zu bewältigenden Aufwand dar, welchem Umstand der Verordnungsgeber mit Art. 30 ELV, wonach die wirtschaftlichen Verhältnisse periodisch, mindestens alle vier Jahre zu überprüfen sind, in gesetzeskonformer Weise Rechnung getragen hat (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_672/2013 vom 22. November 2013, E. 3.1).

2.3    Mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 rechnete die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen für den Monat Oktober 2009 versehentlich jährliche Mietkosten von Fr. 13‘200.- als anerkannte Ausgaben an, obwohl sie rechtzeitig Kenntnis davon hatte, dass die Versicherte den Mietzins infolge des Heimeintrittes per 15. September 2009 bloss noch für den Monat September 2009 zu entrichten hatte (Urk. 7/3). Dies ist das erstmalige unrichtige Handeln der Verwaltung, welches die einjährige Verwirkungsfrist gemäss den obigen Ergungen noch nicht ausgelöst hat. Im folgenden Zeitraum bis Anfang des Jahres 2012 gab es weder eine periodische Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten noch sonst ein hinreichend konkretes Indiz, aufgrund dessen die Verwaltung diesen Fehler – das heisst konkret die in den Vergungen jeweils unter der Position „Weitere Ausgaben“ aufgeführten, tatsächlich jedoch nicht anfallenden Mietkosten - bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen (Verfügungen vom 2. Dezember 2009, vom 14. Januar und 18. Dezember 2010, vom 22. Februar und 7. Dezember 2011 sowie vom 15. Februar 2012; Urk. 7/4, Urk. 7/6-7, Urk. 7/9, Urk. 7/12-13). In diesem Zeitraum begann die einjährige Verwirkungsfrist somit ebenfalls nicht zu laufen. Der Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist ist daher frühestens auf den 20. April 2012, den Zeitpunkt des Beginns der periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen, anzusetzen (Urk. 7/14). Mit dem Erlass der Rückerstattungsforderung vom 10. Juli 2012 (Urk. 7/21) hat die Beschwerdegegnerin somit die einjährige Verwirkungsfrist gewahrt. Im Übrigen wird die Rückerstattungssumme von Fr. 33‘886.- nicht bestritten und es liegen diesbezüglich auch keine Anhaltspunkte für Berechnungsfehler vor. Hinsichtlich der Rückerstattungsforderung ist der angefochtenen Entscheid (Urk. 2) somit zu bestätigen.


3.    Hinsichtlich der Erlassfrage hat das hiesige Gericht im Rückweisungsurteil vom 28. März 2013 (Urk. 7/26 E. 2.2) entschieden, dass die Beschwerdegegnerin daber nach rechtskräftigem Abschluss des Rückerstattungsverfahrens (soweit erforderlich) zu verfügen und gegebenenfalls diesbezüglich ein Einspracheverfahren durchzuführen habe. Da die Beschwerdegegnerin diese sowohl für sie als auch das hiesige Gericht verbindlichen Vorgaben des unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Rückweisungsurteils (dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_472/2013 vom 2. Dezember 2013, E. 4.4) nicht eingehalten hat (so betrifft die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2013 lediglich die Rückerstattungsforderung; Urk. 7/27), ist der angefochtene Entscheid bezüglich der Erlassfrage aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Verfahrens über das Erlassgesuch im Sinne des Rückweisungsurteils (Urk. 7/26 E. 2.2) vorgehe.


4.    In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

    Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich weitere Erörterungen zur Erlassfrage. Zudem besteht kein Anlass dazu, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zuzusprechen oder der Versicherten die Verfahrenskosten aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Stadt Z.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 18. Juli 2013 hinsichtlich des Erlasses aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägung 3 verfahre. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Stadt Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigFraefel