Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2013.00077 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 19. Februar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1941, bezog bis zu seiner Pensionierung eine ganze Invalidenrente von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich), IV-Stelle (Urk. 12/2), und seither eine Altersrente von der SVA Zürich, Ausgleichskasse (Urk. 12/4). Hierzu bezieht er Zusatzleistungen vom Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: AZL) (Urk. 11/154/1-22). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 sprach ihm das AZL ab Januar 2009 einen Gemeindezuschuss von Fr. 150.-- pro Monat respektive Fr. 1'800.-- pro Jahr zu (Urk. 11/154/13). Am 12. Dezember 2008 verfügte das AZL, dass der ab Januar 2009 zu vergütende Gemeindezuschuss nunmehr Fr. 73.-- pro Monat respektive Fr. 876.-- pro Jahr betrage, wobei in der Jahresberechnung neu die individuelle Prämienverbilligung (IPV) von Fr. 924.-- als Einnahme berücksichtigt wurde (Urk. 11/80, Urk. 11/154/13a). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/82) wies das AZL mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2009 ab (Urk. 11/154/15). Der Versicherte erhob hiergegen am 9. März 2009 Beschwerde (Urk. 11/91a), welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. ZL.2009.00023 mit Urteil vom 30. November 2010 abwies (Urk. 11/138 S. 7).
1.2 Am 25. Februar 2013 verfügte das AZL im Rahmen der periodischen Überprüfung wegen einer nicht deklarierten Erhöhung der Rente der beruflichen Vorsorge und Mietzinsreduktion eine Neuberechnung der Zusatzleistungen betreffend die Periode Januar 2008 bis Februar 2013 und setzte den Gemeindezuschuss ab Januar 2013 auf monatlich Fr. 112.-- fest (Urk. 12/50, Urk. 12/69/5). Mit Verfügung vom 27. Februar 2013 verpflichtete es den Versicherten zur Rückerstattung von Gemeindezuschüssen für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 28. Februar 2013 im Betrag von insgesamt Fr. 1‘503.-- und ordnete die Rückerstattung durch Verrechnung mit dem jeweiligen vollen Anspruch auf monatliche Gemeindezuschüsse, aktuell Fr. 112.-- an (Urk. 12/69/4). Die gegen diese beiden Verfügungen erhobene Einsprache vom 2. April 2013 (Urk. 12/54), ergänzt mit Schreiben vom 6. Mai und 7. Juni 2013 (Urk. 12/56, Urk. 12/59), und das im Eventualantrag gestellte Erlassgesuch wies das AZL mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2013 (Urk. 2/1) ab und erklärte die Verfügung vom 21. Juni 2013 (Neuberechnung Gemeindezuschuss ab 1. Juli 2013, Urk. 2/2) zum integrierten Bestandteil. Ausserdem entzog es einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung (Urk. 2/1 S. 3 und S. 6).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2013 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. August 2013 (Urk. 1), ergänzt mit Eingabe vom 26. August 2013 (Urk. 6), Beschwerde und beantragte, dieser und die Verfügung vom 21. Juni 2013 seien aufzuheben, die von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Berechnungen betreffend die Perioden Januar 2008 bis Februar 2013 und ab Juli 2013 seien nochmals von Amtes wegen neu durchzuführen und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere sei auf die Rückerstattung der Gemeindezuschüsse im Betrag von Fr. 1‘503.-- zu verzichten, eventualiter sei diese neu zu berechnen und ebenfalls eventualiter sei ihm die Rückerstattungsforderung im Betrag von Fr. 1‘503.-- aufgrund guten Glaubens und grosser Härte gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu erlassen. Darüber hinaus seien seinem Rechtsvertreter sämtliche amtlichen Akten in Form von Kopien oder Auszügen schriftlich und kostenlos im Rahmen des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts gemäss Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) zuzustellen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 28. August 2013 (Urk. 10), ergänzt mit Eingabe vom 2. September 2013 (Urk. 16), schloss die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und Verzicht auf Weiterungen auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 S. 2, Urk. 16 S. 2).
Mit Verfügung vom 5. September 2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren mittels kostenloser Zusendung von Kopien der Verwaltungsakten abgewiesen (Urk. 14 S. 5). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und erklärte, sein Antrag um kostenlose Zustellung der Verwaltungsakten in Form von Kopien oder Auszügen betreffe das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht gegenüber der Beschwerdegegnerin und stelle keinen Prozessantrag dar (Urk. 19). Mit weiterer Eingabe gleichen Datums stellte der Beschwerdeführer ausserdem den Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren respektive Rechtsanwalt Matthias Horschik als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 20 S. 1). Mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 nahm die Beschwerdegegnerin zur Vernehmlassung des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2013 Stellung und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 23). Mit Verfügung vom 14. Januar 2014 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Matthias Horschik als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren ab dem 3. Oktober 2013 bestellt (Urk. 28 S. 2). Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 16. Januar 2014 um Berichtigung respektive Wiedererwägung der Verfügung vom 14. Januar 2014 in dem Sinne, dass ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung spätestens ab dem 21. August 2013 in diesem Verfahren zu gewähren sei (Urk. 29), was mit Verfügung vom 23. Januar 2014 abgewiesen wurde (Urk. 32 S. 4). Am 28. Januar 2015 holte das Gericht die Auskunft bei der SVA Zürich, IPV, ein (Urk. 36).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das System der Zusatzleistungen mit bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen, kantonaler Beihilfe und Gemeindezuschüssen bezweckt eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ein regelmässiges Mindesteinkommen sichern soll. Es richtet sich nach den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen und deckt grundsätzlich daraus resultierende Fehlbeträge ab (Art. 2 Abs. 2 und 9 ff. des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30; §§ 1, 15, 17 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, Ordnungs-Nr. 831.3).
1.2 Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.3
1.3.1 Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG). Die Stadt Zürich gewährt Gemeindezuschüsse nach Massgabe der Verordnung der Stadt Zürich über den Vollzug des ZLG und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung, ZVO; AS 831.110) sowie der Ausführungsbestimmungen zur Zusatzleistungsverordnung (AZVO, AS 831.111).
1.3.2 Soweit durch die Zusatzleistungsverordnung nichts anderes geregelt ist, finden die Bestimmungen des ZLG sinngemäss auch für die Gemeindezuschüsse Anwendung. Dies gilt namentlich für die Rückerstattung der rechtmässig bezogenen Gemeindezuschüsse (Art. 12 Abs. 1 ZVO). Für die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Gemeindezuschüsse werden nach Art. 12 Abs. 2 ZVO die für die Ergänzungsleistungen geltenden Bestimmungen des Bundes sinngemäss angewendet (vgl. auch Urteil des Bundesgericht 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2).
1.4
1.4.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten.
Wer eine Leistung in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurück-erstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Die Voraussetzungen des guten Glaubens und des Vorliegens einer grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein.
Über eine Rückforderung (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG) und – gegebenenfalls Erlass derselben (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) - wird in der Regel in zwei Schritten verfügt (Art. 3 und 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Enthalten die Eingaben der Anspruchsberechtigten sowohl Elemente betreffend Rückforderung als auch betreffend Erlassgesuch, so muss zuerst über die Rechtmässigkeit der ergangenen Rückforderung entschieden werden. Erst wenn die Rückerstattungsverfügung rechtskräftig ist, kann über das Erlassgesuch befunden werden (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 98 und S. 104; Urteile des Bundesgerichts P 62/04 vom 6. Juni 2005 E. 1.2 und 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 1). Auf die Rückerstattung kann bereits im Rahmen der (ersten) Verfügung über die Rückforderung nur verzichtet werden, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind (Art. 3 Abs. 3 ATSV; Urteil des Bundesgerichts 9C_387/2011 vom 25. Juli 2011 E. 1.2).
1.4.2 Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, je mit Hinweisen). Mit der Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Mittels prozessualer Revision, welche von der Wiedererwägung unterschieden werden muss, wird auf rechtskräftige Verfügungen zurückgekommen, wenn diese aufgrund neu entdeckter, seinerzeit ohne Verschulden unbekannt gebliebener vorbestandener Tatsachen oder Beweismittel unrichtig sind (BGE 127 V 469 E. 2c, 119 V 184 E. 3a, 477 E. 1a, Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 5, je mit Hinweisen).
1.4.3 Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten Tatsachenänderungen zu berücksichtigen. Eine Nachzahlung von Ergänzungsleistungen ist jedoch ausgeschlossen (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, BGE 122 V 19 E. 5 und E. 5c; Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 3.3).
1.5 Im Rahmen einer periodischen Überprüfung, welche mindestens alle vier Jahre vorzunehmen ist (Art. 30 ELV), ist die jährliche Ergänzungsleistung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV). In diesem Fall ist die jährliche Ergänzungsleistung auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, neu zu verfügen, frühestens aber auf Beginn des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, im Rahmen der mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 eingeleiteten periodischen Überprüfung seien die Zusatzleistungen aufgrund bisher nicht bekannter Rentenerhöhungen der Pensionskasse und Mietzinsänderungen für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 bis 28. Februar 2013 angepasst worden, womit eine Rückforderung von Fr. 1‘503.-- bestehe. Die Abklärung bei der Pensionskasse habe ergeben, dass die Rentenerhöhung bereits per 2008 erfolgt sei. Zudem sei der Mietzins per 1. Oktober 2009 von Fr. 962.-- auf Fr. 955.-- gesenkt worden. Beides sei vom Beschwerdeführer erst im Rahmen der periodischen Überprüfung am 28. Januar 2013 gemeldet worden. Aus den weiteren am 7. Juni 2013 eingereichten Mietzinsänderungsschreiben gehe zudem hervor, dass der Mietzins per 1. April 2010 und 1. April 2012 nochmals gesenkt worden sei. Es würde sich auch diesbezüglich zu Unrecht bezogene Gemeindezuschüsse ergeben, welche zurückzuerstatten wären. Infolge Geringfügigkeit sei auf eine weitere Rückforderung verzichtet und die Anpassung an den aktuellen Mietzins erst per 1. Juli 2013 vorgenommen worden. Die Rückerstattungsverfügung sei am 27. Februar 2013 und damit eindeutig innerhalb eines Jahres nach Kenntnisnahme im Januar 2013 erfolgt. Die beanstandete Verrechnung der Rückforderung sei nach Art. 27 ELV zulässig. Insbesondere sei die Verrechnung mit Beihilfen und Gemeindezuschüssen zulässig, weil dadurch das EL-Existenzminimum nicht unterschritten werde. Ein Erlass der verfügten Rückforderung würde nach Art. 25 ATSG nebst der grossen Härte einen guten Glauben voraussetzen. Ein guter Glaube sei aber wegen der Meldepflichtverletzung nicht gegeben. Im Übrigen sei bereits in der Abweisungsverfügung vom 14. Januar 2010 und davor in den Einspracheentscheiden vom 16. Juni 2006 und vom 6. Februar 2008 ausführlich begründet worden, weshalb die Kosten für die Garage nicht als Ausgabe angerechnet worden seien. Im angefochtenen Einspracheentscheid werde daher nicht mehr darauf eingegangen. Betreffend die Rüge des Beschwerdeführers, es sei ihm die IPV für das Jahr 2013 als Einnahme angerechnet worden, obschon sie ihm nicht ausbezahlt worden sei, werde ihm empfohlen, das ihm zugesandte Formular der SVA Zürich einzureichen respektive sich hierzu bei den Städtischen Gesundheitsdiensten zu melden. Betreffend den Antrag, es seien dem Rechtsvertreter sämtliche Akten kostenlos in Form von Kopien oder Auszügen zuzustellen, sei festzuhalten, dass diesem die gesamten Verwaltungsakten im Original vom 9. April bis am 12. Juni 2013 zur Verfügung gestanden hätten. Aufgrund von Art. 8 ATSV sei der Versicherer nicht verpflichtet Kopien zuzustellen. Dem Begehren nach einem Verzeichnis können nicht entsprochen werden, da sie, die Beschwerdegegnerin, ausschliesslich eine Papierablage führe. Zudem seien sämtliche Aktenstücke durchnummeriert. Eine Pflicht zur elektronischen Erfassung des Posteingangs bestehe in der relevanten Gesetzgebung nicht (Urk. 2/1 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es werde bestritten, dass er die Meldepflicht verletzt habe. Es sei so gewesen, dass die Beschwerdegegnerin seine Schreiben nicht ordnungsgemäss abgelegt habe. Er habe die Beschwerdegegnerin immer und jederzeit über seine finanziellen Verhältnisse informiert. Es werde auf seine diversen Schreiben, und zwar die E-Mail vom 24. Januar 2013 und die Schreiben vom 27. Januar und vom 21. März 2013, verwiesen. In diesen Schreiben sei auch mehrmals mitgeteilt worden, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe beziehungsweise er nicht in der Lage sei, jederzeit und sofort Stellung zu nehmen. Er sei formell zudem nie auf das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 3 ATSG aufmerksam gemacht worden. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Zudem sei eine Meldung bei veränderten Verhältnissen nur dann von Bedeutung, wenn sich die massgebenden Verhältnisse geändert hätten. Hierzu sei Art. 31 ATSG massgeblich. Tatsächlich hätten sich seine Verhältnisse über all die Jahre, seit er Zusatzleistungen beziehe, nie geändert. Es sei der Beschwerdegegnerin immer bekannt gewesen, dass er von der Pensionskasse Stadt Zürich Rentenleistungen bezogen habe und beziehe. Bei den Rentenerhöhungen gehe es nur um teuerungsbedingte Erhöhungen, die als minim und nicht als massgebende Verhältnisse im Sinne von Art. 31 ATSG zu betrachten seien. Auch seien die ihm vorgeworfenen Meldepflichtverletzungen betreffend Miete nur als minim zu betrachten, da diese mit den jeweiligen Hypothekarzins- beziehungsweise Referenzzinssätzen zu tun hätten und die Mietzinsunterschiede minim seien. Es sei des Weiteren davon auszugehen, dass sämtliche Rückforderungsansprüche verwirkt seien, da die Beschwerdegegnerin von Anfang an im Bild gewesen sei respektive hätte sein müssen, was seine Einkommens- und Vermögenssituation betreffe. Sodann seien ihm Prämienverbilligungen als Einnahmen angerechnet worden, obschon nicht klar sei, ob er diese für die Jahre 2012 und 2013 erhalten werde. Die IPV für das Jahr 2012 sei mittlerweile (Urk. 6 S. 1) geleistet worden. Bis heute (am 3. Oktober 2013, Urk. 19 S. 3) habe er die IPV für das Jahr 2013 trotz Einhaltung der Mitwirkungspflicht nicht erhalten. Im Übrigen liege eine Rechtsverzögerung beziehungsweise eine Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) vor. Auch sei die Weiterleitungspflicht nach Art. 30 ATSG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 3 ATSG durch die Beschwerdegegnerin verletzt worden. Unzulässig sei es auch, wenn vermeintliche Rückforderungen betreffend die Periode Januar 2008 bis Februar 2013 mit Leistungen verrechnet würden, die nicht in die gleiche Periode fallen würden. Dies sei eine Verletzung des zeitlichen Kongruenzgrundsatzes, welche analog für das ZLG und die ZVO gelten würden. Diese Frage sei von Amtes wegen zu prüfen.
Vorsorglicherweise und eventualiter werde schon jetzt der Antrag auf Erlass der Rückerstattungsforderung gestellt. Er sei jederzeit kooperativ und in gutem Glauben gewesen. Vor allem würde die Rückzahlung eine grosse Härte darstellen. Diesbezüglich seien noch diverse Arztrechnungen zu berücksichtigen. Gestützt auf Art. 8 Abs. 2 ATSV und Art. 8 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) habe er gegenüber der Beschwerdegegnerin ein schriftliches Auskunftsrecht, weshalb diese verpflichtet sei, ihm Akteneinsicht in Form von Kopien oder Auszügen aller amtlichen Akten zu gewähren (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 6, Urk. 19).
3.
3.1 Der Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren in Form von Kopien oder Auszügen aller amtlichen Akten ist als formeller Antrag vorab zu prüfen.
Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Einzelnen vor, das schriftliche Auskunftsrecht sei durch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid abgewiesen worden, obschon sie die Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 2 Satz 2 ATSV nicht bestreite. Es treffe nicht zu, wie diese ausführe, dass dem Versicherer in dieser Frage ein Wahlrecht zustehe. Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht könne in jedem Fall geltend gemacht werden. Es liege ein Verstoss gegen den datenschutzrechtlichen Persönlichkeitsschutz nach Art. 13 Abs. 2 BV vor. Es genüge nicht, ihm die Akten im Original zukommen zu lassen. Denn das Gesetz sehe in Art. 8 Abs. 2 Satz 2 ATSV vor, dass die Akten auch schriftlich beziehungsweise in Form von Kopien der Akten und gratis verlangt werden könnten. Art. 8 Abs. 2 Satz 3 ATSV stipuliere ausdrücklich, dass Art. 8 Abs. 5 DSG die schriftliche und kostenlose Zustellung von Kopien oder Auszüge zulasse. Vor allem werde der vom Gesetzgeber vorgesehene Zweck der Kostenlosigkeit vereitelt, wenn sein Rechtsvertreter das chaotische Dossier der Beschwerdegegnerin im Original durch das Sekretariat kopieren lassen müsse. Auch Art. 9 Abs. 1 ATSV sehe eine grundsätzlich unentgeltliche Auskunft vor. Ein besonders grosser Arbeitsaufwand bei der beantragten Auskunftserteilung im Sinne einer Ausnahme zur Kostenlosigkeit gemäss Art. 9 Abs. 2 ATSG und Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung über den Datenschutz (DSV) liege nicht vor. Insbesondere sei es Sache der Beschwerdegegnerin als Inhaberin der Datensammlung, durch eine angemessene Organisation die Akten so in Ordnung zu halten, dass sie mühelos dupliziert und versandt werden könnten. Die Aktenführung der Beschwerdegegnerin lasse zu wünschen übrig und stehe mangels Chronologie und Aktenverzeichnis, aus dem hervorgehe, wann welche Schreiben ein- und ausgegangen seien, im Widerspruch zur Rechtsprechung gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 8C_7257/2012 vom 27. März 2013. Sofern man der Ansicht sei, das kantonale Datenschutzrecht sei anwendbar, bestehe auch gestützt auf § 20 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 der Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV) ein Anspruch auf schriftliche und kostenlose Zustellung von Kopien. Er habe damit in jedem Fall ein Anspruch darauf, dass ihm beziehungsweise auch seinem Rechtsvertreter die Akten in Fotokopie und kostenlos zugestellt würden (Urk. 1 S. 7 ff., Urk. 19).
3.2
3.2.1 Das Recht auf Akteneinsicht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 47 ATSG, Art. 8 ATSV) ist wie das Recht, angehört zu werden, formeller Natur. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).
3.2.2 Der Antrag des Beschwerdeführers betrifft allein die Modalitäten des Akteneinsichtsrechts, namentlich den Anspruch auf das unentgeltliche Zusenden von Kopien des gesamten Dossiers. Das grundsätzliche Recht auf Einsicht in das von der Beschwerdegegnerin geführte und mit der Beschwerdeantwort eingereichte gesamte Aktendossier betreffend den Beschwerdeführer (Urk. 11/3a-77, 80-147, 150-154 und Urk. 12/1-71) wurde von der Beschwerdegegnerin nicht in Zweifel gezogen. Es wurde im Verwaltungsverfahren insofern gewahrt, dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das gesamte Aktendossier im Original zugesandt und unwidersprochen mehrere Wochen zur Verfügung gestellt worden war (Urk. 2/1 S. 4). Der Beschwerdeführer konnte damit in die verschiedenen Aktenstücke Einsicht nehmen. Zwar wäre es wünschbar gewesen, dass ihm hierzu ein Aktenverzeichnis zur Verfügung gestanden hätte. Jedoch war der Umfang der Unterlagen vorliegend auch ohne ein solches überblickbar und die Chronologie der mit roten Nummern versehenen Akten im Wesentlichen gewahrt (vgl. Urk. 11/3a-152, Urk. 12/1-187; zur Aktenführungspflicht: BGE 138 V 218 E. 8.1.2). Es ist den Verwaltungsbehörden jedoch in Erinnerung zu rufen, dass in der Regel ein Aktenverzeichnis zu erstellen ist, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachter Eingaben enthält (vgl. Urteile des Bundesgerichts Urteil 2C_327/2010, 2C_328/2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.2 und 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2).
Eine allfällige Verletzung des Akteneinsichtsrechts wäre vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht als schwer einzustufen und würde im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens geheilt. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren denn auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt und keinen Antrag auf Rückweisung der Sache gestellt. Er hat somit in keiner Weise angezeigt, dass ihm an einem formell korrekten Verfahren mehr liegt, als an einer beförderlichen Verfahrenserledigung. Eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides allein wegen des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin die Akten dem Beschwerdeführer nicht in Kopie zugestellt hat, wäre mit einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren (vgl. auch BGE 132 V 387 E. 6.1).
Ein Anspruch einer versicherten Person auf Zusendung von kostenlosen Kopien des gesamten Aktendossiers ist aus Art. 8 f. ATSV nicht abzuleiten. Diesbezüglich wurde die Verordnung als Kann-Vorschrift formuliert. Da die Akteneinsicht zudem nicht in ihrer materiellen Substanz tangiert ist und es bloss um die Art und Weise ihrer Ausübung geht, handelt es sich nicht um ein Problem der Verfahrensbeteiligung einer Partei, sondern um ein solches der zweckmässigen Verwaltung und ihres Umgangs mit versicherten Personen und deren Rechtsvertretern. Das Anliegen des Beschwerdeführers ist allenfalls auf dem Weg der Aufsichtsbeschwerde zu verfolgen (BGE 139 V 492 E. 4.2).
Die Akteneinsicht im Hinblick auf die Verfolgung eines sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs ist zudem verfahrensrechtlicher Natur; sie stützt sich nicht auch auf das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht (BGE 139 V 492 E. 3).
3.2.3 Soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner Rüge des Verstosses gegen den datenschutzrechtlichen Persönlichkeitsschutz nach Art. 13 Abs. 2 BV auf das Auskunftsrecht im Sinne einer datenschutzrechtlichen Einsicht nach Art. 8 DSG unabhängig von der verfahrensrechtlichen Akteneinsicht beruft und eigenständige datenschutzrechtliche Aspekte verfolgt, ist er auf den diesbezüglichen Rechtsmittelweg zu verweisen (vgl. BGE 123 II 534 E. 1b, 126 II 126 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2008 vom 8. April 2009 E. 3.3).
4.
4.1 In der Hauptsache ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von den für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 28. Februar 2013 geleisteten Gemeindezuschüssen Fr. 1‘503.-- vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Februar 2013 (Urk. 12/69/4) zurückforderte und den Anspruch auf Gemeindezuschüsse ab dem 1. Januar 2013 auf Fr. 112.-- pro Monat (Verfügung vom 26. Februar 2013, Urk. 12/50, Urk. 12/69/5) sowie ab dem 1. Juli 2013 auf Fr. 68.-- (Verfügung vom 21. Juni 2013, Urk. 2/2) herabsetzte sowie ob sie zu Recht das mit Eventualantrag gestellte Gesuch um Erlass von der Rückerstattungsverpflichtung abgewiesen hat.
4.2
4.2.1 Es ist unstrittig und ausgewiesen, dass die Rente nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) der Pensionskasse des Beschwerdeführers, der Pensionskasse Stadt Zürich (nachfolgend: Pensionskasse), ab dem 1. Januar 2008 von Fr. 11‘638.80 (Urk. 12/19 S. 3) auf Fr. 11‘883.25 pro Jahr erhöht wurde. Dieser Betrag wurde von der Pensionskasse unverändert bis (mindestens) 2013 in dieser Höhe an den Beschwerdeführer geleistet (Urk. 12/16-18).
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers war der Grund für die Erhöhung der BVG-Rente nicht allein der Teuerungsausgleich, sondern es wurde gemäss den Mitteilungen der Pensionskasse an die Pensionsberechtigten zum Leistungsausweis 2008 neben der Teuerung von 0,1 % eine einheitliche, dauernde und reale Erhöhung der Renten um 2 % beschlossen (Urk. 12/9 S. 2). Da der Unterschied mehr als Fr. 240.-- pro Jahr ausmacht und es sich dabei um eine anhaltende Änderung einer Dauerleistung handelt, welche zu einer anderen Anspruchshöhe der Gemeindezuschüsse während den folgenden Jahren führt, ist die Erheblichkeit dieser Änderung respektive der Berichtigung zu bejahen (vgl. BGE 102 V 128, Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 53 Rz 34; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV).
Der im Zeitraum von Januar 2008 bis Februar 2013 in der ZL-Berechnungen der ursprünglichen Leistungsverfügungen der Beschwerdegegnerin eingesetzte BVG-Rentenbetrag von Fr. 11‘639.-- (Urk. 11/154/6 S. 3, Urk. 11/154/9 S. 3, Urk. 11/154/11 S. 3, Urk. 11/154/13a S. 3, Urk. 11/154/17 S. 3, Urk. 12/69/12 S. 3, Urk. 12/69/6-7) basierte auf dem nicht mehr aktuellen, mithin falschen Rentenbetrag für das Jahr 2007. Dies und die Höhe der daraus resultierenden und zugesprochenen Gemeindezuschüsse waren daher zweifellos unrichtig.
4.2.2 Damit führte die Beschwerdegegnerin mit Blick auf Art. 53 ATSG zu Recht eine Neuberechnung der Zusatzleistungen ab Januar 2008 durch (Urk. 12/69/5), was grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistungen zur Folge hat (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG).
Die Beschwerdegegnerin hatte dabei von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im betreffenden Zeitraum tatsächlich bestanden hatten, und namentlich alle anspruchsrelevanten Tatsachenänderungen zu berücksichtigen (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, BGE 122 V 19 E. 5 und E. 5c; Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 3.3). Entscheidend ist insofern die Anspruchsrelevanz und nicht der Umfang der Tatsachenänderung. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte zutreffend die am 28. Januar 2013 im Rahmen der periodischen Überprüfung gemeldete Mietzinsreduktion ab Oktober 2009 von Fr. 962.-- auf Fr. 955.-- pro Monat (Urk. 12/49) respektive von Fr. 11‘544.-- auf Fr. 11‘460.-- pro Jahr (Urk. 12/69/5). Die weiteren aktenkundigen Mietzinsreduktionen ab April 2010 von Fr. 955.-- auf Fr. 938.-- (Urk. 12/60.4) und ab April 2012 von Fr. 926.-- auf Fr. 911.-- (Urk. 12/60.5) wurden der Beschwerdegegnerin am 12. Juni 2013 (Urk. 12/60.1 i.V.m. Urk. 12/59), mithin erst im Einspracheverfahren mitgeteilt. Sie verzichtete auf eine weitere rückwirkende Korrektur und nahm die Neuberechnung mit einem Mietzins von Fr. 911.-- pro Monat respektive Fr. 10‘932.-- daher mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Juni 2013 (Urk. 2/1) ab Juli 2013 vor (Urk. 2/2 S. 3). Dies wird hier zugunsten des Beschwerdeführers und mit Rücksicht auf das Ermessen der Beschwerdegegnerin so belassen.
4.3
4.3.1 Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Beschwerdegegnerin in der ZL-Berechnung für die Jahre 2012 und 2013 die IPV in der Höhe von Fr. 780.-- (2012; Urk. 12/69/5 S. 10) und von Fr. 804.-- (2013; Urk. 12/69/5 S. 11) als Einnahme berücksichtigt hat. Wie bereits im Urteil des Verfahrens Nr. ZL.2009.00023 zwischen den Parteien vom 30. November 2010, E. 3, erläutert wurde (Urk. 11/138 S. 4 ff.), wurden bei Personen wie dem Beschwerdeführer, die ausschliesslich Anspruch auf Gemeindezuschüsse haben (kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen und/oder Beihilfen, vgl. § 14 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz [EG KVG] in der bis Ende 2013 gültig gewesenen Fassung), die Prämienverbilligungsbeiträge direkt von der SVA Zürich (§ 19 EG KVG in der bis Ende 2013 gültig gewesenen Fassung) und nicht (indirekt) über die kommunalen Durchführungsstellen für Zusatzleistungen zur AHV/IV vergütet. Um eine doppelte Berücksichtigung zu vermeiden, ist - bei gleichzeitiger Anrechnung der Durchschnittsprämie der Krankenpflegeversicherung als Ausgabe (2012: Fr. 5‘016.--, 2013: Fr. 5‘112.--; vgl. Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2012 respektive 2013 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen, SR 831.309.1) - die IPV daher als Einnahme anzurechnen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 26. August 2013 zudem erklärt, dass er die IPV für das Jahr 2012 erhalten habe (Urk. 6). Auch in Bezug auf die IPV für das Jahr 2013 ist von dessen Auszahlung auszugehen, nachdem die SVA Zürich, IPV, bestätigt hat, dass dem Beschwerdeführer auch die IPV für das Jahr 2013 im Betrag von Fr. 804.-- mit Valuta vom 24. September 2013 ausgerichtet worden sei (E-Mail vom 29. Januar 2015, Urk. 36).
4.3.2 Inwiefern in diesem Zusammenhang eine für das vorliegende Verfahren relevante Rechtsverzögerung beziehungsweise eine Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 2 BV vorliegen soll, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, aber nicht näher begründet (Urk. 6 S. 2), ist nicht ersichtlich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
4.4. Die von der Beschwerdegegnerin angestellten neuen ZL-Berechnungen (Urk. 12/69/5) unter Berücksichtigung der BVG-Rente ab Januar 2008 von Fr. 11‘883.25 pro Jahr und des Mietzinses ab Oktober 2009 von Fr. 11‘460.-- für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 28. Februar 2013 sind nach dem Gesagten korrekt. Es resultiert damit ein (um Fr. 1‘503.--) tieferer Anspruch auf Gemeindezuschüsse (Urk. 12/69/5 S. 12). Im übersteigenden Umfang hat der Beschwerdeführer die Gemeindezuschüsse unrechtmässig bezogen. Da bereits die Voraussetzungen nach Art. 53 ATSG erfüllt sind, besteht die Pflicht zur Rückerstattung unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung (Art. 24 ELV, Art. 25 Abs. 2 lit. d i.V.m. Abs. 1 lit. d ELV). Denn es geht allein darum, nach der Entdeckung der ursprünglich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 98).
4.5
4.5.1 Aber auch eine Verletzung der Meldepflicht (Art. 31 ATSG, präzisiert in Art. 24 ELV) durch den Beschwerdeführer ist mit der Beschwerdegegnerin zu bejahen. Denn der Beschwerdeführer teilte die Erhöhung seiner BVG-Rente ab Januar 2008 (zur Erheblichkeit vgl. E. 3.1 hiervor) der Beschwerdegegnerin erst im Rahmen der periodischen Überprüfung im Januar 2013 mit (Urk. 12/43 S. 3). Dass der Beschwerdeführer die Rentenerhöhung im Jahr 2008 mitgeteilt habe, ist nicht ausgewiesen. Auch die Mietzinsreduktionen per Oktober 2009, April 2010 und April 2012 wurden ebenfalls erst im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. E. 3.2 hiervor) und damit nicht unverzüglich im Sinne von Art. 24 ELV mitgeteilt.
4.5.2 Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei nie auf das Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 3 ATSG aufmerksam gemacht worden, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, geht fehl.
Der im Sozialversicherungsrecht geltende Untersuchungsgrundsatz, wonach die Sozialversicherungsträger aus eigener Initiative die notwendigen Abklärungen zu tätigen haben (Art. 43 Abs. 1 ATSG), entbindet die versicherte Person nicht von ihrer Mitwirkungspflicht. Denn sie kennt den zur Festlegung sozialversicherungsrechtlicher Rechte und Pflichten massgebenden Sachverhalt am besten. Insofern bilden die Mitwirkungspflichten eine gewisse Ergänzung und Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.3). Die Mitwirkungspflicht - als Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz (BGE 125 V 193 E. 2) - hat allgemeine Bedeutung und gilt auch im Gebiet der Ergänzungsleistungen (Art. 1 Abs. 1 ELG; Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2009 vom 9. September 2009 E. 4.2.1). Die Mitwirkungspflicht besteht grundsätzlich somit auch ohne dass ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG durchgeführt wird. Der Beschwerdeführer wurde über die Jahre zudem wiederholt auf seine Meldepflicht nach Art. 24 ELV und auch auf die Folgen einer verspäteten sowie einer vorsätzlichen Verletzung der Meldepflicht (Rückerstattung, Anwendbarkeit von Strafbestimmungen) hingewiesen (Urk. 11/6 S. 4; Urk. 11/154/1-2, Urk. 11/154/3-6 etc. je S. 2).
5.
5.1
5.1.1 In Bezug auf die Einrede des Beschwerdeführers, sämtliche Rückforderungsansprüche seien verwirkt, da die Beschwerdegegnerin von Anfang an im Bild gewesen sei respektive hätte sein müssen, was seine Einkommens- und Vermögenssituation betrifft (Urk. 1 S. 5 f.), ist Folgendes festzuhalten.
5.1.2 Wie der Rückforderungsanspruch betreffend unrechtmässig bezogene Gemeindezuschüsse selbst (Art. 12 Abs. 2 ZVO) richtet sich auch dessen Verwirkung sinngemäss nach den für die Ergänzungsleistungen geltenden Bestimmungen des Bundes.
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem das Durchführungsorgan davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 579 E. 4.1; 128 V 10 E. 1; 101 Ib 348 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.1).
5.1.3 Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist sind nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem das Durchführungsorgan später bei der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit - etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes - den Fehler hätte erkennen müssen (BGE 124 V 380 E. 1: "dans un deuxième temps"; 122 V 270 E. 5a und 5b/aa; 110 V 304 E. 2b: "in un secondo tempo") und dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben sind. Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (BGE 139 V 570 E. 3.1, 111 V 14 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.2.1).
Nach der Rechtsprechung gilt in Bezug auf die Ergänzungsleistung eine unrechtmässige Leistungsausrichtung spätestens im Rahmen der periodischen, mindestens alle vier Jahre vorzunehmenden Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse als erkennbar (Art. 30 ELV; Urteil des Bundesgerichts 9C_482/ 2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.3.2), sodass die relative einjährige Verwirkungsfrist zu laufen beginnt, sobald der Rückforderungsanspruch als solcher und betragsmässig feststeht (BGE 139 V 570 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.2.1).
Darüber hinaus ist jedoch nicht - mit Blick darauf, dass die Ergänzungsleistung in der Regel für die Dauer eines Jahres festgesetzt wird (Art. 9 Abs. 1 ELG; BGE 128 V 39), somit jährlich neu zu berechnen ist - von einer zumutbaren Kenntnis der Durchführungsstelle von einer allfälligen fehlerhaften erstmaligen Anspruchsberechnung und Leistungsfestsetzung von Gesetzes wegen auszugehen. Eine jährliche Verifizierung jeder einzelnen Position in der Anspruchsberechnung stellte einen im Rahmen der Massenverwaltung kaum zu bewältigenden Aufwand dar, welchem Umstand der Verordnungsgeber mit Art. 30 ELV, wonach die wirtschaftlichen Verhältnisse periodisch, mindestens alle vier Jahre zu überprüfen sind, in gesetzeskonformer Weise Rechnung getragen hat (BGE 139 V 570 E. 3.1).
5.1.4 Verfügt die Durchführungsstelle über genügende Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, sind die Unterlagen aber noch unvollständig, hat sie die noch erforderlichen Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen. Bei Säumnis ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung mit zumutbarem Einsatz ihre unvollständige Kenntnis so zu ergänzen im Stande gewesen wäre, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
5.2
5.2.1 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht die allgemeine Kenntnis seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beschwerdegegnerin „von Anfang an“ (Urk. 1 S. 5 f.) für den Fristenlauf der relativen einjährigen Verwirkungsfrist massgeblich, sondern die Frage, ab wann die Beschwerdegegnerin von der für die Rückerstattungsforderung relevante Erhöhung der BVG-Rente und der Mietzinsreduktion per Oktober 2009 bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes den Fehler (die falschen Beträge) hätte erkennen müssen und (kumulativ) die Voraussetzungen für die Rückforderung gegeben waren. Die Beschwerdegegnerin hatte erst im Rahmen der Ende 2012/Anfang 2013 durchgeführten periodischen Überprüfung (Urk. 12/16-19, Urk. 12/43-49) Kenntnis von den betreffenden Änderungen und ihres Umfanges erhalten. Daher war die einjährige relative Verwirkungsfrist mit der Rückerstattungsverfügung vom 27. Februar 2013 (zugestellt im März 2013; Urk. 12/69/4, Urk. 12/52-53) längstens gewahrt (vgl. zur Massgeblichkeit der Zustellung: BGE 119 V 434; Kieser, a.a.O., Art. 25 Rz 43).
5.2.2 In Bezug auf die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist, die nach Entrichtung, das heisst ab dem tatsächlichen Bezug (Kieser, a.a.O., Art. 25 Rz 41) der einzelnen (unrechtmässig bezogenen) Leistung beginnt (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG), ist hingegen zu beachten, dass die ersten beiden Monate von 2008 ausserhalb dieser Frist liegen, nachdem die Auszahlung der Gemeindezuschüsse gemäss der Verfügung vom 6. Dezember 2007 jeweils in den ersten 20 Tagen des betreffenden Monats erfolgte (Urk. 11/154/6 S. 1). Der Rückforderungsanspruch für die von Januar bis Februar 2008 zu viel geleisteten Gemeindezuschüsse von insgesamt Fr. 32.-- ([2 x Fr. 54.--] - [2 x Fr. 38.--]; Urk. 12/69/5 S. 12, Urk. 11/154/6) ist daher verwirkt und nicht geschuldet. In diesem Umfang ist die verfügte Rückerstattungsforderung von Fr. 1‘503.-- (Urk. 12/69/4) auf Fr. 1‘471.-- zu reduzieren und die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen.
6.
6.1 Streitig und zu prüfen ist sodann, ob die Beschwerdegegnerin die Rückforderung zu Recht mit laufenden Leistungen verrechnet hat. Die Beschwerdegegnerin hatte am 27. Februar 2013 diesbezüglich verfügt, dass die Rückerstattung durch Verrechnung mit dem jeweiligen vollen Anspruch auf monatliche Gemeindezuschüsse, aktuell Fr. 112.-- geltend gemacht werde (Urk. 12/69/4 S. 2). Im angefochtenen Einspracheentscheid wurde der Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung entzogen und gleichzeitig das Erlassgesuch abgewiesen (Urk. 2/1 S. 6).
6.2
6.2.1 Das ATSG enthält keine allgemeine Verrechnungsnorm. Gemäss Art. 27 ELV können Rückforderungen mit fälligen Ergänzungsleistungen sowie mit fälligen Leistungen auf Grund anderer Sozialversicherungsgesetze verrechnet werden, soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen. Dies gilt sinngemäss auch für Gemeindezuschüsse (Art. 12 Abs. 2 ZVO; vgl. zur Auszahlung auch Art. 7 ZVO i.V.m. § 22 Abs. 3 ZLG).
Wie im Privatrecht, ist auch im Verwaltungs- und insbesondere im Sozialversicherungsrecht eine Verrechnung nur möglich, wenn folgende grundsätzliche Voraussetzungen erfüllt sind: Forderung und Gegenforderung, die verrechnet werden sollen, müssen zwischen den gleichen Rechtsträgern bestehen; die zur Verrechnung gebrachte Forderung muss fällig und rechtlich durchsetzbar sein. Ausserdem bedingt die Verrechnung die Gleichartigkeit der sich gegenüberstehenden Forderungen (BGE 132 V 127 E. 6.4.3.1 mit Hinweisen).
Eine zeitliche Kongruenz der gegenseitigen Forderungen in dem Sinne, dass diese den gleichen Zeitraum beschlagen müssten, wird nicht verlangt (vgl. BGE 115 V 341 , 111 V 1). Wesentlich für die Zulässigkeit der Verrechnung ist somit nicht, dass Forderung und Gegenforderung im gleichen Zeitpunkt entstanden sind, sondern bloss, dass beide im Zeitpunkt der Verrechnung fällig sind (Urteile des Bundesgerichts I 728/01 vom 9. Mai 2003 E. 6.2.1 und 9C_941/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 5.1).
6.2.2 Der Einwand des Beschwerdeführer, die (ratenweise) Verrechnung des Rückerstattungsanspruchs betreffend die Periode Januar 2008 bis Februar 2013 mit laufenden Leistungen verletze den zeitlichen Kongruenzgrundsatz (Urk. 1 S. 6), ist angesichts dieser Rechtsprechung unbehelflich.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Behörden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nicht nur befugt, sondern verpflichtet, Rückforderungen mit fälligen Leistungen zu verrechnen (BGE 115 V 341 E. 2a mit Hinweisen). Da Art. 27 ELV die Verrechnung von Rückforderungen mit fälligen Ergänzungsleistungen ausdrücklich vorsieht, und diese Bestimmung auch auf die Gemeindezuschüsse anwendbar ist, hat die Beschwerdegegnerin die Verrechnung der zu viel bezogenen Gemeindezuschüsse mit den laufenden Gemeindezuschüssen grundsätzlich zu Recht angeordnet, zumal kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht und das vom Bund garantierte Existenzminimum (vgl. BGE 131 V 249 E. 1.2) nicht tangiert wird.
6.3
6.3.1 Damit noch nicht beantwortet ist indes die Frage, ob die Beschwerdegegnerin befugt war, der Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Februar 2013 trotz des mit der Einsprache gestellten Erlassgesuches (Urk. 12/54 S. 2) die aufschiebende Wirkung zu entziehen, mithin die sofortige Vollstreckung der Rückforderung anzuordnen.
6.3.2 Das Bundesgericht hat in BGE 130 V 407 E. 3.4 (Urteil vom 13. Juli 2004) entschieden, dass Einsprachen und Beschwerden gegen Rückerstattungsverfügungen über unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Das Gericht erwog, es sei wenig sinnvoll, bei Bezügern von Ergänzungsleistungen, die weder Vermögen noch Erwerbseinkommen haben, vor dem rechtskräftigen Entscheid der Erlassfrage die Rückforderung zu vollstrecken.
Anders als in BGE 130 V 407 verhält es sich dagegen, wenn - nicht die Verpflichtung zu einer Geldleistung, sondern - (nur) die Verrechnung zuviel ausgerichteter mit fälligen EL-Leistungen in Frage steht. Soweit diese grundsätzlich im Einzelfall zulässig ist, tilgt sie die Gegenforderung der versicherten Person auf laufende Ergänzungsleistungen. Sofern es somit darum geht, ob die Verwaltung weiterhin ungeschmälerte Versicherungsleistungen zu erbringen hat, ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung zulässig (ZAK 1977 S. 148). Den gegen eine solche Verrechnung gerichteten Beschwerden kommt somit nicht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Dabei muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht weiter geprüft werden, ob die aufschiebende Wirkung die Fälligkeit berührt (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_941/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 5.2)
6.3.3 Hier betrifft der Streitgegenstand in erster Linie die Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Gemeindezuschüssen, mithin eine Verpflichtung des Verfügungsempfängers zu einer Geldleistung. Zwar hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zugleich das Erlassgesuch abgewiesen (Urk. 2/1 S. 6). Jedoch war dies unzulässig, wie sich aus dem Nachfolgenden (E. 7 hernach) ergibt. Der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2013 kommt somit von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. BGE 130 V 407; vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2006.00012 vom 30. Juni 2006 E. 4.2.4; Carigiet/Koch, a.a.O. S. 109 f.).
6.4 Es ist folglich festzuhalten, dass angesichts des am 2. April 2013 gestellten Erlassgesuches (Urk. 12/54 S. 2) weder die sofortige Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit dem laufenden Anspruch auf Gemeindezuschüsse noch der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zulässig waren. Der Einspracheentscheid vom 17. Juni 2013 ist daher auch insoweit aufzuheben, als damit die in der Verfügung vom 27. Februar 2013 angeordnete Verrechnung (Urk. 12/69/4 S. 2) bestätigt wurde, und die mit dem Einspracheentscheid entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Februar 2013 ist wiederherzustellen. Demgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die (gegebenenfalls) mit dem Rückerstattungsanspruch bereits verrechneten Gemeindezuschüsse auszuzahlen.
7.
7.1 Nicht in diesem Verfahren zu beurteilen ist sodann, ob der Beschwerdeführer die Gemeindezuschüsse, welche von der angefochtenen Rückforderung betroffen sind, im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in gutem Glauben empfangen hat und eine grosse Härte vorliegt.
Zwar entschied die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2/1 S. 6) gleichzeitig über die Einsprache gegen die Verfügungen vom 26. und 27. Februar 2013 und über das mit dem Einspracheschreiben vom 2. April 2013 gestellte Eventualbegehren auf Erlass der Rückforderung (Urk. 12/54 S. 2). Bevor jedoch das Gesuch um Erlass des Rückerstattungsbetrages zu beurteilen ist, muss rechtskräftig darüber entschieden worden sein, ob und in welcher Höhe eine Rückerstattungspflicht überhaupt besteht. Erst danach ist zu beurteilen, ob die Voraussetzungen zum Erlass des (dann) rechtskräftig festgesetzten Rückerstattungsbetrages gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG (gutgläubiger Leistungsbezug und Vorliegen einer grossen Härte) vorliegen. Denn anderenfalls besteht die Gefahr, dass der Entscheid über den Erlass in Rechtskraft erwächst, ohne dass über die Grundlage dazu - die Rückerstattungsverpflichtung - ebenfalls rechtskräftig entschieden worden ist. So kann auch auf die Rückerstattung bereits im Rahmen der (ersten) Verfügung über die Rückforderung nur verzichtet werden, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind (Art. 3 Abs. 3 ATSV; Urteil des Bundesgerichts 9C_387/2011 vom 25. Juli 2011 E. 1.2), was hier nicht der Fall war.
7.2 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Juni 2013 zudem erstmals einen Entscheid über das Erlassgesuch gefällt. Das Einspracheverfahren gemäss Art. 52 ATSG wurde diesbezüglich noch nicht durchgeführt, was nach Rechtskraft des Entscheides über die Rückerstattungspflicht nachzuholen ist. Denn Art. 52 Abs. 1 ATSG sieht ausser für prozess- und verfahrensleitende Verfügungen keine weiteren Ausnahmen vor, in denen von der Durchführung des Einspracheverfahrens abgesehen werden könnte.
7.3 Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit auch in Bezug auf die Abweisung des Erlassgesuches aufzuheben und die Sache ist diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides über das Gesuch auf Erlass der Rückerstattungsverfügung neu verfüge.
8.
8.1 Von weiteren Sachverhaltsabklärungen und Beweismassnahmen, namentlich der vom Beschwerdeführer beantragten Befragung der Pensionskasse (Urk. 1 S. 5) ist nach dem Gesagten abzusehen, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2009 vom 16. November 2009 E. 3.2.3.1).
8.2 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Juni 2013 (Urk. 2/1) ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer betreffend den Zeitraum vom 1. März 2008 bis 28. Februar 2013 die an ihn zu viel geleisteten Gemeindezuschüsse von insgesamt Fr. 1‘471.-- an die Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten hat.
Es ist zudem festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin nach Rechtskraft dieses Entscheides über das Erlassgesuch zu befinden hat.
Im Übrigen ist die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die zufolge der Verrechnung mit der Rückforderung einbehaltenen Gemeindezuschüsse ab Januar 2013 an den Beschwerdeführer auszuzahlen.
9.
9.1 Infolge der nur teilweisen Gutheissung der Beschwerde ist eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen; im übrigen Umfang sind die Auslagen des ab 3. Oktober 2013 (Urk. 28 S. 2, Urk. 32 S. 4) als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestellten Rechtsanwalts Matthias Horschik auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der zu entschädigende gesamthafte Aufwand ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzulegen.
9.2 Rechtsanwalt Matthias Horschik hat gemäss der eingereichten Honorarnote vom 13. Januar 2015 (Urk. 35) ab dem massgebenden Zeitpunkt ab Erstellen der Beschwerde einen gesamthaften Aufwand von insgesamt 18.25 Stunden geltend gemacht. Da ein Teil des Beschwerdeinhaltes indes bereits in der Einsprache zu finden ist und der geltend gemachte Aufwand auch angesichts der Bedeutung der Streitsache zu hoch erscheint, ist dieser angemessen zu kürzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2014 vom 23. Dezember 2014).
Materiell-rechtlich ging es in der Hauptsache um eine Rückforderung von rund Fr. 1‘500.--. Es wurde ein zweifacher Schriftenwechsel durchgeführt (Urk. 1 mit 9 Seiten und Ergänzung Urk. 6 mit 2 Seiten, Replik Urk. 19), daneben wurde eine kurze Eingabe zur Akteneinsicht gemacht (Urk. 19) und es war das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung zu stellen und zu begründen (Urk. 20). Neben der eher geringen Bedeutung der Streitsache stellten sich keine sehr schwierigen Rechtsfragen, allerdings waren zahlreiche Akten durchzusehen. Für die Beschwerde und ihre Ergänzung mit Aktendurchsicht ist daher ein Aufwand von 5 Stunden und für die übrigen Eingaben noch einmal ein solcher Aufwand anzurechnen, was gesamthaft einen zu berücksichtigenden Aufwand von 10 Stunden ergibt. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und der Mehrwertsteuer (Barauslagen wurden keine geltend gemacht) sowie des hälftigen Obsiegens ist Rechtsanwalt Matthias Horschik eine Prozessentschädigung seitens der Beschwerdegegnerin von Fr. 1‘080.-- zuzusprechen und ein ebensolcher Betrag aufgrund der unentgeltlichen Prozessführung aus der Gerichtskasse.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Juni 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin Gemeindezuschüsse betreffend den Zeitraum vom 1. März 2008 bis 28. Februar 2013 in der Höhe von Fr. 1‘471.-- zurückzuerstatten hat.
Die Beschwerdegegnerin hat nach Rechtskraft dieses Entscheides über das Erlassgesuch zu befinden.
2. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird wiederhergestellt und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die zufolge der Verrechnung mit der Rückforderung einbehaltenen Gemeindezuschüsse ab Januar 2013 auszuzahlen.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Matthias Horschik, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘080.-- zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang von Fr. 1‘080.-- wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Matthias Horschik, mit Fr. 1‘080.-- aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Matthias Horschik unter Beilage einer Kopie von Urk. 36
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV unter Beilage einer Kopie von Urk. 36
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
sowie an
- die Gerichtskasse
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann