Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2013.00078




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Grieder-Martens

Urteil vom 9. Februar 2015

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführende


beide vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder

Langstrasse 4, 8004 Zürich


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Helvetiaplatz

Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1952, bezieht seit 1. August 2002 eine ordentliche halbe Rente der Invalidenversicherung mit einer Zusatzrente für die 1957 geborene Ehefrau Y.___ (Urk. 8/110). Seit 2005 beziehen X.___ und Y.___ Zusatzleistungen zur Invalidenrente, wobei der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 15‘000.-- und dem Ehemann bis zum Erreichen des 60. Altersjahres ein Mindesterwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 19‘050.-- angerechnet wurde (Urk. 8/10). Zuletzt belief sich der laufende monatliche Anspruch auf Zusatzleistungen auf Fr. 2‘944.-- (Urk. 8/109/26). Mit Verfügung vom 22. Mai 2013 teilte das Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich den Versicherten mit, dass der Ehefrau ab dem 1. Dezember 2013 neu ein jährliches hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 36‘000.-- angerechnet werde und der Anspruch auf Zusatzleistungen zur Invalidenversicherung neu Fr. 1‘777.-- pro Monat betrage (Urk. 3). Die dagegen am 11. Juni 2013 erhobene Einsprache (Urk. 8/102) wies sie mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2013 (Urk. 8/109/29 = Urk. 2) ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juli 2013 (Urk. 2) erhoben X.___ und Y.___ am 22. August 2013 Beschwerde und beantragten sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Ausrichtung von monatlichen Zusatzleistungen zur AHV/IV in der Höhe von mindestens Fr. 2‘944.-- auch ab 1. Dezember 2013 (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2013, welche der Gegenpartei am 30. September 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 9), beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1     Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen oder Anspruch auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung haben, Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.2     Art. 11 ELG hält fest, welches anrechenbare Einnahmen darstellen. Dazu zählen unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1‘000 Franken und bei Ehepaaren jährlich 1‘500 Franken übersteigen (lit. a) sowie Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b). Sodann ist ein Fünfzehntel des Reinvermögens anzurechnen, soweit es bei alleinstehenden Personen 37500 Franken und bei Ehepaaren 60‘000 Franken übersteigt (lit. c). Weiter sind Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen anzurechnen (lit. d) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).

1.3     Ein Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt auch vor, wenn der Ehegatte einer berechtigten Person auf die Ausnützung der Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl er nach Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches dazu verpflichtet ist. Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige auszudehnen (BGE 117 V 287; Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 157).

         In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob von dem nicht invaliden Ehegatten unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu wie viel Prozent es ihm zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und wie hoch der Lohn wäre, den er bei gutem Willen erzielen könnte. Massgebende Faktoren bei der Beurteilung der Frage, ob ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, sind praxisgemäss unter anderem Alter, Abwesenheit vom Berufsleben, Gesundheitszustand, Pflege- oder Betreuungsaufgaben, Kinderbetreuung und Vermittelbarkeit. Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die „Schweizerische Lohnstrukturerhebung“ abzustellen, dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2015, Rz 3482.04; Carigiet/Koch, S. 158 f.).

    Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich und zumutbar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Diese Vermutung kann er aber umstossen, indem er erfolglose Stellenbemühungen einreicht. Dem Ehegatten ist eine angemessene Frist zu setzen, in der er sich auf die neue Situation einstellen kann, und welche bis zu sechs Monate dauern kann (Carigiet/Koch, S. 159).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, dass der Ehefrau ab dem 1. Dezember 2013 ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 36‘000.-- anzurechnen sei. Der Ehefrau sei seit Jahren mangels Erwerbstätigkeit ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 15‘000.-- angerechnet worden, es bestehe eine grundsätzliche Erwerbsfähigkeit, und einfache und repetitive Tätigkeiten seien ihr zumutbar. Zur Berechnung der Höhe des angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens sei rechtsprechungsgemäss und gestützt auf die Wegleitung zu den Ergänzungsleistungen (WEL) auf die Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 25 % sei den persönlichen und beruflichen Umständen klar Rechnung getragen (Urk. 2). Aus der Tatsache, dass jahrelang ein zu tiefes Einkommen angerechnet worden sei, könnten die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten herleiten, denn die Möglichkeit, eine Zusatzleistungen zusprechende Verfügung zu revidieren, verwirke damit nicht (Urk. 7).

2.2    Die Beschwerdeführenden machten geltend, dass vorliegend nicht geprüft worden sei, ob die Ehefrau die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen für den Antritt einer Stelle erfüllen würde, ob das theoretische beruflich-erwerbliche Leistungsvermögen auf dem aktuellen Arbeitsmarkt verwertbar und ob ein genügendes Angebot an offenen geeigneten Stellen verfügbar wäre. Zu berücksichtigen sei vorliegend, dass die über 56-jährige Beschwerdeführerin sehr schlecht Deutsch spreche, über keine Ausbildung verfüge, lediglich während fünf Jahren im Umfang von wenigen Stunden als Raumpflegerin tätig gewesen sei und seit 2004 gar nicht mehr ausser Haus gearbeitet habe. Hinzu komme die Invalidität ihres Ehemannes und ihrer Tochter, welche seit einem Unfall unterstützungs- und betreuungsbedürftig sei (Urk. 1 S. 4 f. E. 4-5).



2.3    Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen und in diesem Zusammenhang insbesondere die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens.


3.    

3.1    Zu prüfen ist, ob es der Beschwerdeführerin grundsätzlich zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wie hoch das zumutbare Erwerbspensum ist und welchen Lohn sie dabei erzielen könnte.

3.2    Die im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides 56-jährige (Urk. 8/3a) Beschwerdeführerin steht nicht derart kurz vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit nicht mehr wie früher als Putzfrau oder in einer anderen Hilfstätigkeit verwerten könnte. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte, ist gemäss WEL Rz 3482.05 selbst bei freiwilliger vorzeitiger Pensionierung ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, und laut Art. 14a ELV und Rz 3424.02 WEL ist Invaliden bis zum 60. Geburtstag ein Mindesterwerbseinkommen anzurechnen.

    Die Beschwerdeführerin wandte weiter ein, dass sie seit mehreren Jahren nicht mehr berufstätig gewesen sei. Aktenkundig und unbestritten ist, dass sie zuletzt von 1999 bis 2004 als Putzfrau tätig war (Urk. 8/4, Urk. 8/23, Urk. 8/108; Aktennotiz vom 25.2.2005). Bereits seit Beginn des Bezugs der Zusatzleistungen im Jahre 2005 wurde ihr ein - wenn auch tieferes - hypothetisches Einkommen angerechnet (Urk. 8/10). Damit wurde die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit schon zu diesem Zeitpunkt bejaht. Dass sie in der Folge keine Stelle suchte, hat nicht die Beschwerdegegnerin zu vertreten und ändert nichts daran, dass ihr grundsätzlich zuzumuten ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 Ziff. 7) muss die Erhöhung des anrechenbaren hypothetischen Einkommens auch nicht auf einer Verbesserung der Einkommensverhältnisse beruhen. Der Beschwerdegegnerin ist unbenommen, die Verfügungen jährlich zu revidieren. Allein dadurch, dass sie jahrelang das gleiche - tiefe - hypothetische Einkommen angerechnet hat, hat sie diese Möglichkeit nicht verwirkt.

    Weder die fehlende Ausbildung der Beschwerdeführerin stünde einer Tätigkeit als Putzfrau oder einer vergleichbaren Hilfstätigkeit entgegen, noch wirken sich die geringen Deutschkenntnisse der 1990 eingereisten (Urk. 8/3a) Beschwerdeführerin aus: Praxisgemäss wird nur der kürzlich zugezogenen ausländischen Ehegattin eine angemessene Frist von höchstens sechs Monaten zugestanden, in der sie ihre Vermittelbarkeit, insbesondere mit Sprachkursen, erhöhen kann, und nach deren Ablauf ein Erwerbseinkommen angerechnet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 40/03 vom 9. Februar 2005).

    Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich zuzumuten wäre. Die Vermutung der Verwertbarkeit ihrer Erwerbsfähigkeit vermochte die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht mit erfolglosen Stellenbemühungen umzustossen (vgl. vorstehend E. 1.3); auf diese Möglichkeit wurde ihr Sohn telefonisch hingewiesen (Urk. 8/108; Aktennotiz vom 27. Mai 2013).

3.3    Was sodann die Höhe des zumutbaren Erwerbspensums angeht, so sind von der Beschwerdeführerin zu erfüllende Pflege- oder Betreuungsaufgaben gegenüber ihrem zu 58 % invaliden Ehemann weder mittels eines detaillierten Arztzeugnisses, welches die Art und den Zeitumfang der notwendigen Pflege und Betreuung beschreibt, noch mittels einer Bezugsberechtigung für eine mittlere oder schwere Hilflosenentschädigung nachgewiesen (vgl. Carigiet/Koch S. 158). Was die eine volle Invalidenrente beziehende, erwachsene, seit Oktober 2011 nicht mehr im gleichen Haushalt lebende Tochter (vgl. Urk. 8/2d) der Beschwerdeführerin angeht, so rechtfertigt allein der Umstand, dass die Tochter das Mittagessen bei ihren Eltern einnimmt, nicht die Annahme, die Beschwerdeführerin sei dadurch in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt: Einerseits bezieht ihre Tochter weder eine Hilflosenentschädigung noch ist ihr Unterstützungsbedarf anderweitig ausgewiesen. Andererseits ist nicht einzusehen, weshalb das Mittagessen nicht auch vom teilinvaliden, nicht erwerbstätigen Ehemann zubereitet werden könnte, dem bis zum 60. Geburtstag Ende September 2012 noch ein Mindesterwerbseinkommen angerechnet worden war (Urk. 8/109/23-24). Somit sind keine Betreuungspflichten ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin in der Ausübung eines vollen Erwerbspensums einschränken würden.

    Damit erweist sich der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer Tätigkeit als Putzfrau oder einer vergleichbaren Hilfstätigkeit, die keine Ausbildung voraussetzt, im Umfang eines vollen Erwerbspensums als zumutbar.

3.4    Zur Ermittlung der Höhe des anrechenbaren Lohns zog die Beschwerdegegnerin zu Recht die Tabellenlöhne der LSE bei (vgl. vorstehend E. 1.3). Dabei stellte sie auf den Tabellenlohn von monatlich Fr. 4‘225.-- für Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Total aller Wirtschaftszweige ab (LSE 2010, TA1, Total, Frauen, Niveau 4) und ermittelte unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Wochenstunden im Total aller Wirtschaftszweige im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 7/8-2012 S. 90 Tabelle B 9.2) und einer Lohnentwicklung von 1.0 % für das Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 7/8-2012 S. 91 Tabelle B 10.2) ein mögliches Jahreseinkommen von gerundet Fr. 53‘255.-- (Fr. 4‘225.-- x 12 : 40 x 41.6 x 1.01), was nicht zu beanstanden ist.

    Mit dem in der Folge um mehr als 25 % tiefer angesetzten angerechneten hypothetischen Einkommen von Fr. 36‘000.-- wurde den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Faktoren - Alter, geringe Deutschkenntnisse, mangelnde Ausbildung und langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt - grosszügig Rechnung getragen.

3.5    Mit Verfügung vom 22. Mai 2013, welche die Erhöhung des hypothetischen Einkommens per 1. Dezember 2013 in Aussicht stellt, wurde der Beschwerdeführerin sodann eine angemessene Frist eingeräumt, sich auf die neue Situation einzustellen (vgl. vorstehend E. 1.3).

3.6    Zusammenfassend erweist sich damit die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Vollpensum zumutbar, und die Höhe des angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens ist nicht zu beanstanden.


4.    Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannGrieder-Martens