Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2013.00080 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 9. Februar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die Tochter Y.___
diese vertreten durch Z.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1927, trat am 19. November 2012 in ein Alters- und Spitexzentrum ein und meldete sich am 7. Dezember 2012 zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV an (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 7. März 2013 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachstehend SVA), einen Anspruch auf Zusatzleistungen (Urk. 6/36), dies unter Beilage je eines Berechnungsblatts November 2012 (Urk. 6/45), 2012 (Urk. 6/42) und 2013 (Urk. 6/39). Dagegen erhob die Versicherte am 27. März 2013 Einsprache (Urk. 6/57). Daraufhin erstellte die SVA je ein neues Berechnungsblatt November 2012 (Urk. 6/74; Einnahmenüberschuss: Fr. 43‘235.--), Dezember 2012 (Urk. 6/71; Einnahmenüberschuss: Fr. 4‘283.--) und 2013 (Urk. 6/72; Einnahmenüberschuss: Fr. 1‘779.--). Mit Entscheid vom 8. Juli 2013 wies sie die Einsprache ab (Urk. 6/75 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 23. August 2013 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juli 2013 (Urk. 2) und beantragte zur Hauptsache, es seien ihr ab November 2012 - näher bezifferte - Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen auszurichten (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-3).
Die SVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2013 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 25. September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
1.2 Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), sowie aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.3 Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, bestehen die anerkannten Ausgaben in der Tagestaxe (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG) und in einem vom Kanton zu bestimmenden Betrag für persönliche Ausgaben (Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG). Als weitere anerkannte Ausgaben ist unter anderem ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung einzusetzen, welcher der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen hat (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).
1.4 Der Ertrag des unbeweglichen Vermögens umfasst unter anderem Miet- und Pachtzinsen, Nutzniessung sowie den Mietwert der eigenen Wohnung, sofern dieser nicht schon im Erwerbseinkommen enthalten ist (Rz 3433.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV; WEL). Bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, an der ihnen eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht zusteht, ist der Mietwert der Liegenschaft als Einnahme anzurechnen (Rz 3433.02 WEL). Wenn eine Person auf eine Nutzniessung verzichtet, ist deren Jahreswert als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen anzurechnen. Der Jahreswert entspricht dem Mietwert abzüglich jener Kosten, die vom Nutzniesser im Zusammenhang mit der Nutzniessung übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen (üblicherweise Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten); für die Bemessung des Mietwerts ist von demjenigen Ertrag auszugehen, der bei der Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, mithin von einem marktkonformen Mietzins (Rz 3482.12 WEL).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin hatte ein Nutzniessungsrecht an der Liegenschaft, die sie 1989 mittels Schenkungsvertrag ihren Töchtern vermacht hatte (vgl. Urk. 6/11/1-6), das am 17. März 2006 zur Löschung im Grundbuch gemeldet wurde (Urk. 6/7-8). Es bezog sich auf eine von ihr bis zum Heimeintritt bewohnte und eine zweite Wohnung, die vermietet wurde (Urk. 6/48).
In der Steuererklärung der einen Tochter wurde der Eigennutzungswert des der Beschwerdeführerin gewährten Wohnrechts 2011 mit Fr. 6‘135.-- angegeben (Urk. 6/26 Ziff. B.6); dieser Betrag wurde später auf die Hälfte (Fr. 3‘067.--) reduziert (Urk. 6/49). Sodann wurde für die zweite, vermietete Wohnung in der betreffenden Liegenschaft ein Mietertrag von monatlich Fr. 2‘250.-- und jährlich Fr. 27‘000.-- notiert (Urk. 6/48); dies entsprechend dem im Jahr 2008 abgeschlossenen Mietvertrag (Urk. 6/50).
In der Steuerwertberechnung vom 19. August 2004 hielt das kantonale Steueramt Fremdmieten von Fr. 24‘000.-- und einen Eigenmietwert der eigenen Wohnung von Fr. 6‘854.-- fest (Urk. 6/51). In der Neubewertung 2009 wurde ein Mietzins von Fr. 39‘270.-- und kein Eigenmietwert eingesetzt (Urk. 6/27).
2.2 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte als Einnahme einen Ertrag aus Nutzniessung, dies ausgehend vom Eigenmietwert, abzüglich 2.47 % Hypothekarzins und abzüglich 20 % Gebäudeunterhalt, womit folgende Werte resultierten (Urk. 2 S. 5 unten lit. m):
EigenmietwertFr. 33‘791.43
- abzüglich HypothekarzinsFr. 4‘199.--
- abzüglich GebäudeunterhaltFr. 6‘758.29
Total NutzniessungsertragFr. 22‘834.14
2.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, der jährliche Eigenmietwert für die eine der beiden Wohnungen betrage Fr. 6‘854.-- (Urk. 1 S. 5 unten) und für die andere Fr. 23‘400.-- (Urk. 1 S. 11 Mitte), mithin Fr. 29‘854.-- im Total. Als Gebäudeunterhaltskosten machte sie dementsprechend Fr. 6‘638.-- (20 % des Eigenmietwerts) geltend; die Höhe der angerechneten Hypothekarzinsen wurde nicht bestritten (S. 12 Mitte).
2.4 Die Standpunkte der Parteien unterscheiden sich bezüglich der Höhe des anzunehmenden Eigenmietwerts. Die Beschwerdegegnerin ging von Fr. 33‘791.43 aus.
Die Beschwerdeführerin bezifferte ihn in ihrer Einsprache mit Fr. 33‘191.43 (Urk. 6/57 S. 8 Mitte) und in der Beschwerde mit Fr. 29‘854.-- (vorstehend E. 2.3). Zur Begründung führte sie in der Beschwerde an, als Mieteinnahmen für die zweite, vermietete Wohnung, habe die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise Fr. 24‘000.-- pro Jahr eingesetzt, tatsächlich vereinnahmt würden aber nur Fr. 23‘400.-- (Urk. 1 S. 10 Mitte).
2.5 Mietzinserträge stellen Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG dar, und zwar im Umfang des Bruttoertrags (Urs Müller, Rechtsprechung zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, S. 126).
Gemäss Mietvertrag (Urk. 6/50) und den damit übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 6/54) beträgt der monatliche Mietzins Fr. 1‘950.-- netto und Fr. 2‘250.-- unter Einschluss einer Nebenkostenpauschale, was pro Jahr Fr. 23‘400.-- und Fr. 27‘000.-- ergibt.
Rechtsprechungsgemäss ist der Bruttoertrag (Fr. 27‘000.--) massgebend, was zusammen mit dem Eigenmietwert der anderen Wohnung (Fr. 6‘854.--) ein Total von Fr. 33‘854.-- ergibt. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Eigenmietwert beider Wohnungen zusammen mit rund Fr. 33‘791.-- leicht tiefer veranschlagt, als sie dies zulässigerweise hätte tun können.
Dementsprechend ist die Berücksichtigung eines Ertrags aus Nutzniessung von rund Fr. 22‘834.-- durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.
2.6 Sodann machte die Beschwerdeführerin geltend, die frühere Wohnung hätte nicht in dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen zeitlichen Rahmen vermietet werden können (Urk. 1 S. 7 unten und S. 9).
Im angefochtenen Entscheid wurde einlässlich dargelegt, dass auch dann, wenn der Eigenmietwert dementsprechend angepasst würde, ein Nutzniessungsertrag von rund Fr. 22‘018.-- (2012) und rund Fr. 21‘202.-- (2013) resultieren würde. Den Ausführungen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 3) ist nicht in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen, inwiefern die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung unzutreffend sein sollte.
Somit hat es mit dieser sein Bewenden.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, bei einer in einem Heim lebenden Person seien der Mietzins und die zugehörigen Nebenkosten während maximal eines Jahres als zusätzliche Ausgabe zu berücksichtigen, solange die Rückkehr nach Hause noch möglich sei und die Wohnung beibehalten werde (Urk. 1 S. 6 oben; vgl. Rz 3390.1 WEL). Beides treffe auf sie zu, weshalb, ausgehend vom steuerlichen Eigenmietwert von Fr. 6‘854.-- (= 70 %), ein Mietzins von Fr. 9‘791.47 (Fr. 6‘854.-- : 0.7) und eine Nebenkostenpauschale von Fr. 1‘680.-- zu berücksichtigen seien (Urk. 1 S. 6 oben).
Da ihr seitens des Pflegeheims keine Betreuungs- oder Pflegekosten verrechnet worden seien, stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass eine Rückkehr nach Hause noch möglich gewesen sei (Urk. 1 S. 6 unten).
3.2 Die Beschwerdeführerin trat gemäss ihrer Angabe in der Anmeldung am 19. November 2012 ins Heim ein (Urk. 6/1 S. 1 unten). Laut Vertrag erfolgte der Eintritt am 23. November 2012 (Urk. 6/1-2 Ziff. 1).
Mit Datum vom 15. Dezember 2012 zeigte sie mit dem Vermerk „ein neues Zuhause“ die entsprechende Adressänderung an (Urk. 6/19/1).
Im Juli 2013 wurde die Wohnung geräumt und renoviert und im August 2013 wurde sie zur Vermietung ausgeschrieben (Urk. 1 S. 9 unten).
3.3 Die Regelung der zeitlichen Erfordernisse für die Anwendung der Heimberechnungsregeln dient der Praktikabilität; es soll nicht jeder kurzzeitige oder vorübergehende Heimaufenthalt zu einer Änderung der Berechnungsweise führen (ZAK 1992 486 E. 3a).
Vor diesem Hintergrund erweist sich der Hinweis der Beschwerdeführerin, es seien ihr keine Betreuungs- oder Pflegekosten verrechnet worden, als wenig aussagekräftig. Vielmehr fällt entscheidend ins Gewicht, dass bereits Mitte Dezember 2012, rund drei Wochen nach dem Wechsel ins Heim, eine entsprechende Adressänderung kommuniziert wurde; ganz offensichtlich gingen die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen davon aus, dass der Heimaufenthalt von Dauer sein werde. Dies wird dadurch bestätigt, dass rund ein halbes Jahr später die frühere Wohnung auch tatsächlich aufgelöst wurde.
Demnach fehlt es an den nötigen Voraussetzungen, um nebst den Aufwendungen für den Heimaufenthalt auch noch eine Wohnungsmiete als Ausgabe anzurechnen.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte Ausgaben für den Heimaufenthalt von Fr. 11‘418.-- im Berechnungsblatt für November 2012 (Urk. 6/74 S. 1) und im Berechnungsblatt für Dezember 2012 (Urk. 6/71 S. 1); für 2013 berücksichtigte sie Fr. 52‘560.-- (Urk. 6/72 S. 1).
4.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber - aus näher dargelegten Gründen (Urk. 1 S. 12 ff. Ziff. 6) - auf den Standpunkt, bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung vom 1. November bis 31. Dezember 2012 sei eine anerkannte Ausgabe von Fr. 50‘508.-- pro Jahr (Fr. 138.-- x 366 Tage) zu berücksichtigen; für November 2012 sei ein Betrag von Fr. 4‘209.-- (Fr. 50‘508.-- : 12) zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 14 oben).
4.3 Würde dem Standpunkt der Beschwerdeführerin - beziehungsweise ihres Vertreters - (vorstehend E. 4.2) gefolgt, wären entsprechend weniger Ausgaben anzurechnen, so dass der resultierende Einnahmenüberschuss (vgl. vorstehend E. 1.2) noch grösser ausfiele als im angefochtenen Entscheid. Somit wäre dieser umso mehr zu bestätigen, womit offen bleiben kann, ob der von der Beschwerdeführerin vertretene Standpunkt zutrifft oder nicht.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin hat in den das Jahr 2012 betreffenden Berechnungen (Urk. 6/74, Urk. 6/72) einen Zinsertrag von Fr. 172.-- (S. 2 Mitte) und für 2013 einen solchen von Fr. 115.-- (Urk. 6/72 S. 2 Mitte) eingesetzt.
5.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie habe rechtzeitig glaubhaft gemacht, dass sie mit Zinserträgen von rund Fr. 115.-- im Jahr 2012 „wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen“ im Sinne von Art. 23 Abs. 4 ELV erzielt habe (Urk. 1 S. 14 f. Ziff. 7).
5.3 Würde bereits für 2012 ein um Fr. 57.-- tieferer Zinsertrag berücksichtigt, so bestünde doch weiterhin ein Einnahmenüberschuss (November 2012: Fr. 43‘178.--; Dezember 2012: Fr. 4‘226.--).
Der Einwand der Beschwerdeführerin ist mithin nicht ergebnisrelevant, so dass offen bleiben kann, ob die Differenz im genannten Umfang überhaupt als „wesentlich“ im Sinne der massgebenden Bestimmung zu werten wäre.
6. Sodann machte die Beschwerdeführerin geltend, die von ihr geleistete Mietzinskaution von Fr. 4‘500.-- dürfe ihr nicht als Vermögen angerechnet werden (Urk. 1 S. 15 f. Ziff. 8).
Dieser Standpunkt ist zutreffend (vgl. Urteile des hiesigen Gerichts ZL.2013.00043 vom 1. Oktober 2014 E. 3.6, ZL.2011.00017 vom 21. November 2012 E. 3.4.4).
Für November (Urk. 6/74) und Dezember 2012 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin ein anrechenbares Vermögen von Fr. 1‘686.--, was mit Fr. 337.-- Vermögensverzehr zu den Einnahmen gezählt wurde (S. 1 unten). Angesichts des im angefochtenen Entscheid ermittelten Einnahmenüberschusses würde auch die korrekte Nichtberücksichtigung der Mietzinskaution beim Vermögen zu keinem anderen Ergebnis führen.
7. Die Beschwerdeführerin machte sodann geltend, sie habe Anspruch auf kantonale Beihilfen. Die Beschwerdegegnerin habe dies mit der Begründung verneint, es bestehe kein Ausgabenüberschuss; da nach Korrektur der beschwerdeweise gerügten Fehler nunmehr ein Ausgabenüberschuss bestehe, sei diese Begründung nicht mehr stichhaltig (Urk. 1 S. 17 Ziff. 9).
Dem kann nicht gefolgt werden, da auch nach Prüfung der beschwerdeweise angebrachten Rügen ein Einnahmenüberschuss besteht, womit es mit dem - zutreffenden - Standpunkt der Beschwerdegegnerin sein Bewenden hat. Damit besteht auch keine Veranlassung zu Erörterungen darüber, wie § 17 Abs. 2 ZLG auszulegen sei (vgl. Urk. 1 S. 17 f.).
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin beantragte die Zusprache einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren (Urk. 1 S. 19 Ziff. 10).
In der Begründung nahm sie zudem - teilweise sinngemäss - Bezug auf einen möglichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung. Im Einspracheverfahren (vgl. Urk. 6/57 S. 12 ff. Ziff. 12) wurde ein Antrag auf Parteientschädigung, nicht aber ein Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung gestellt, womit darüber auch kein Entscheid der Vorinstanz und folglich diesbezüglich kein Anfechtungsobjekt vorliegt.
8.2 Wie die Beschwerdeführerin selber richtig anführte, werden gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Gemäss der Lehre wird mit der Wendung „in der Regel“ ermöglicht, ausnahmsweise dann eine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn einer Partei die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt wurde und sie im Einspracheverfahren obsiegt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 43 zu Art. 52 ATSG).
Beide - kumulativ verlangten - Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, womit der geltend gemachte Anspruch zu verneinen ist.
8.3 Schliesslich beantragte die Beschwerdeführerin auch für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung (Urk. 1 S. 26 f. Ziff. 11). Gemäss der von ihr richtig angeführten Gesetzesbestimmung besteht ein solcher Anspruch nur bei Obsiegen (Art. 61 lit. g ATSG).
Soweit die Begründung des Antrags - unter anderem - sinngemässe Ausführungen zur unentgeltlichen Rechtsvertretung enthält (Urk. 1 S. 27), ist daran zu erinnern, dass das hiesige Gericht - zulässigerweise (Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2012 vom 17. August 2012) - regelmässig nur patentierten Anwältinnen und Anwälte die unentgeltliche Rechtsvertretung überträgt.
9.
9.1 Zusammengefasst bleibt festzuhalten: Im angefochtenen Entscheid wurde ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen vereint, da in den betroffenen Zeitperioden ein Einnahmenüberschuss ausgewiesen ist (November 2011: Fr. 43‘235.--, Dezember 2012: Fr. 4‘283.--; 2013: Fr. 1‘779.--).
9.2 Der in die Anspruchsermittlung einfliessende Eigenmietwert wurde - entgegen der Vorbringen in der Beschwerde - richtig ermittelt (vorstehend E. 2). Die praktizierte Anwendung der Heimberechnungsregeln ist korrekt (vorstehend E. 3). Als Ausgaben sind die im angefochtenen Entscheid eingesetzten und nicht die von der Beschwerdeführerin angeführten (tieferen) Heimtaxen zu berücksichtigen (vorstehend E. 4). Auch wenn, wie beantragt, 2012 ein um Fr. 57.-- tieferer Zinsertrag berücksichtigt würde, verbliebe weiterhin ein Einnahmenüberschuss (vorstehend E. 5). Die Beschwerdegegnerin hat zwar zu Unrecht die Mietzinskaution dem Vermögen zugerechnet, jedoch wirkt sich dies nicht entscheidend auf den Einnahmenüberschuss aus (vorstehend E. 6).
Somit erweist sich der angefochtene Entscheid betreffend Ergänzungsleistungen als zutreffend und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
9.3 Nicht gefolgt werden kann auch den beschwerdeweisen Vorbringen betreffend Beihilfen (vorstehend E. 7) und Parteientschädigung (vorstehend E. 8).
Somit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
9.4 Angesichts des Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung (vorstehend E. 8.3) zu.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher