Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2013.00081 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Nossa
Urteil vom 26. November 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Gunther Schreiber
Am Schanzengraben 27, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, bezog vom 1. Dezember 1994 bis 31. Oktober 1995 eine ganze und ab Februar 2000 eine halbe Invalidenrente (Urk. 8G/102/2). Ausserdem erhielt sie Zusatzleistungen zur Invalidenrente (vgl. Urk. 3/5-8). Nachdem die Invalidenrente per 30. April 2007 aufgehoben und die dagegen gerichtete Beschwerde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2011.01018 vom 24. Oktober 2012 gutgeheissen worden war (Urk. 8G/102), sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Verfügung vom 18. Februar 2013 rückwirkend per 1. Mai 2007 erneut eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 3/4).
Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (AZL), welches die Zusatzleistungen ebenfalls per 30. April 2007 eingestellt hatte, sprach X.___ daraufhin mit Verfügung vom 19. respektive vom 21. März 2013 (Urk. 8/150/30 respektive Urk. 3/1) ab Mai 2007 wiederum Zusatzleistungen zu, wobei es ihr jeweils gestützt auf Art. 14a Abs. 2 lit. b der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) den Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 60 Prozent als hypothetisches Mindesterwerbseinkommen anrechnete. Daran hielt das AZL mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2013 (Urk. 2) fest.
2. Mit Eingabe vom 27. August 2013 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Gunther Schreiber, Beschwerde erheben und von Zusatzleistungen ohne Anrechnung eines Erwerbseinkommens beantragen. Zudem liess sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung beantragen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Stellungnahme vom 17. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 wies das Sozialversicherungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, erklärte das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos und bewilligte die unentgeltliche Verbeiständung unter Bestellung von Rechtsanwalt Gunther Schreiber als unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin.
Auf die einzelnen Ausführungen der Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).
Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sind die laufenden Betreffnisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 185).
1.2 Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich erwirtschafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnützen. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berücksichtigen sei (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 151 mit Verweisen).
Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV wird bei Invaliden grundsätzlich der Betrag als Erwerbseinkommen angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren sind jedoch mindestens folgende Beträge anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 ELV):
- der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit. a)
- der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit. b)
- zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit. c).
Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG.
1.3 Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1).
Wird indes der Nachweis erbracht, dass wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage das hypothetische Erwerbseinkommen nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies auch anerkennen. Als Beweis gelten insbesondere Belege über erfolglose Stellenbemühungen, womit die EL-berechtigte Person nachweisen kann, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unmöglich ist, die in der ELV festgelegten hypothetischen Erwerbseinkommen tatsächlich zu realisieren (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 156).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 19./21. März 2013 (Urk. 8/150/30 und Urk. 3/1) bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 8/150/31 = Urk. 2) gestützt auf Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV von einem im Falle des Bezugs einer halben Rente üblicherweise anzurechnenden hypothetischen Einkommen in der Höhe des Höchstbetrages des Lebensbedarfs von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG aus. Sie rechnete deshalb für den Zeitraum von Mai 2007 bis Dezember 2008 ein Jahreseinkommen von Fr. 18‘140.--, für den Zeitraum von Januar 2009 bis Dezember 2010 ein solches von Fr. 18‘720.-- für den Zeitraum von Januar 2011 bis Dezember 2012 ein jährliches Einkommen von Fr. 19‘050.-- und ab Januar 2013 ein Jahreseinkommen von Fr. 19‘210.-- an.
2.2 Die Beschwerdeführerin bezieht gestützt auf die rechtskräftige Verfügung der IV-Stelle vom 18. Februar 2013 (Urk. 3/4) seit Mai 2007 unbestrittenermassen eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 %. Die Beschwerdegegnerin hat daher grundsätzlich zu Recht ein Erwerbseinkommen gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV angerechnet. Die Beträge sind korrekt und werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
2.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich indes auf den Vertrauensschutz und bringt vor, mit den früheren Zusatzleistungsverfügungen sei ihr bis April 2007 nie ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden. Sie habe daher darauf vertrauen dürfen, dass die Zusatzleistungen auch rückwirkend ab Mai 2007 und fortlaufend ab März 2013 ohne Anrechnung eines Erwerbseinkommens ausgerichtet würden (Urk. 1 S. 4).
2.4
2.4.1 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a, 122 II 113 E. 3b/cc, 121 V 65 E. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223).
Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass der Grundsatz von Treu und Glauben umso mehr gilt, wenn die Behörde nicht nur eine Auskunft erteilt, sondern eine unrichtige Verfügung erlassen hat (BGE 113 V 66 E. 2 mit Hinweisen). Sodann gilt das Vertrauensprinzip nicht nur dann, wenn die Bürgerin oder der Bürger Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, sondern auch, wenn sie oder er im Vertrauen auf die Richtigkeit einer behördlichen Auskunft oder Anordnung es unterlassen hat, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem früher möglichen Erfolg nachgeholt werden können. Erforderlich ist, dass die Auskunft für die darauf folgende Unterlassung ursächlich war. Ein solcher Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn angenommen werden kann, die versicherte Person hätte sich ohne die fehlerhafte Auskunft anders verhalten (BGE 121 V 65 E. 2b mit Hinweisen).
2.4.2 In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergänzungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Dies bedeutet, dass die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unabhängig von der Möglichkeit der während der Bemessungsdauer vorgesehenen Revisionsgründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können (BGE 128 V 39 E. 3b mit Hinweisen).
Allein aus der Tatsache, dass das AZL bei den bis April 2007 ausgerichteten Zusatzleistungen darauf verzichtete, ein Erwerbseinkommen anzurechnen, kann die Beschwerdeführerin daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch war die rückwirkende Anrechnung eines Verzichtseinkommens zulässig, es sei denn, die Beschwerdeführerin kann dartun, dass ihr eine (Teil-)Erwerbstätigkeit nicht möglich oder zumutbar war oder sie kann sich, wie sie geltend macht, auf den Vertrauensschutz berufen.
Dazu bedarf es unter anderem einer Disposition, die die Beschwerdeführerin im Vertrauen auf die bisherigen Verfügungen getroffen oder unterlassen hat, und die sie nicht ohne Nachteil rückgängig machen beziehungsweise nachholen kann. Als augenfälligste Disposition käme in Frage, dass sie es im Vertrauen auf die weiterhin erwarteten Zusatzleistungen unterlassen hat, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dies macht die Beschwerdeführerin indes nicht geltend. Gegenteils stellt sie in Abrede, überhaupt in der Lage zu sein, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Damit fehlt es an einer der vom Bundesgericht aufgestellten Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz, so dass die weiteren Voraussetzungen nicht mehr geprüft werden müssen. Die Beschwerdeführerin kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben keine vom materiellen Recht abweichende Behandlung beanspruchen.
2.5 Die Beschwerdeführerin legte keine Beweismittel ins Recht, welche auf eine intensive Suche nach Arbeit im Rahmen ihrer verbliebenen Arbeitsfähigkeit und einer invaliditätsfremden Unmöglichkeit, eine solche auf dem Arbeitsmarkt zu finden, hinweisen.
Soweit sie gesundheitliche Probleme als Grund für die Nichtaufnahme einer Erwerbstätigkeit vorbringt (Urk. 1 S. 4 f.), muss sie diese Tatsachen bei der Invalidenversicherung geltend machen. Erst wenn diese rechtskräftig einen höheren Invaliditätsgrad und damit einen höheren Rentenanspruch verfügt, kann sich aus diesen Gründen die Anrechenbarkeit eines tieferen hypothetischen Einkommens ergeben. Bis anhin hat die IV-Stelle die halbe Rente nicht revidiert.
2.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht ein Erwerbseinkommen angerechnet hat. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, und die Beschwerde ist abzuweisen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Gunther Schreiber, wird für das vorliegende Verfahren nach Massgabe von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- entschädigt.
Mit Honorarnote vom 7. November 2014 machte Rechtsanwalt Gunther Schreiber einen Zeitaufwand von 13 Stunden 45 Minuten geltend (Urk. 17), was gerade noch angemessen ist. Einschliesslich Barauslagen von Fr. 91.50 und 8 % Mehrwertsteuer resultiert eine Entschädigung von Fr. 3‘068.80, die ihm aus der Gerichtskasse zu vergüten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Gunther Schreiber, Zürich, wird mit Fr. 3‘068.80.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Gunther Schreiber
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigNossa