Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2013.00082




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 18. Februar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Burkhalter

Burkhalter-Legal Rechtsanwälte

Limmatquai 1, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1932, meldete sich am 27. Juni 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachstehend SVA) zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV-Rente an (Urk. 6/9).

    Die SVA verneinte mit Verfügung vom 4. Februar 2013 (Urk. 6/77 = Urk. 6/78) einen Leistungsanspruch, was sie mit der Anrechnung von Verzichtsvermögen begründete (S. 2 oben; vgl. Berechnungsblätter Urk. 6/78 = Urk. 6/79, Urk. 6/81 = Urk. 6/82, Urk. 6/83 = Urk. 6/84, Urk. 6/85 = Urk. 6/86). Dagegen erhob die Versicherte am 4. März 2013 (Urk. 6/87) und am 25. April 2013 (Urk. 6/91) Einsprache.

    Die SVA wies die Einsprache am 26. Juni 2013 ab (Urk. 6/107 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Juni 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 27. August 2013 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese neu verfüge (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).

    Die SVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2013 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Gerichtsverfügung vom 14. Oktober 2013 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Mitte Ziff. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1.    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des seit Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung).

1.2    Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen angerechnet werden namentlich Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, Art. 15 ZLG) und familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG).

1.3    Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Verzichtshandlung vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (nicht publizierte E. 3e von BGE 128 V 39, BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011 EL Nr. 4 S. 11, 9C_329/2010 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1).

1.4    Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Entäusserung (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). Die Anrechnung von Verzichtsvermögen richtet sich dagegen nicht nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des zur Diskussion stehenden Vermögensverzichts, sondern nach dem im Moment der Anrechnung geltenden Recht (sogenannte unechte Rückwirkung; BGE 120 V 182 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.3).

1.5    Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung sehr lange zurückliegt. Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.6    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich die Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der Einspracheentscheid den Anfechtungsgegenstand (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

    Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren ist im Regelfall ein Einspracheentscheid (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), mit welchem über die Einsprache gegen eine vorangegangene Verfügung entschieden wurde (vgl. Art. 52 ATSG). Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der ursprünglichen Verfügung, und Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, was im Einspracheentscheid - und nicht (mehr), was in der Verfügung - festgelegt wurde.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, die Beschwerdeführerin habe nach dem Hinschied ihres Mannes im Jahr 1996 über ein Vermögen aus Errungenschaft von Fr. 421‘844.-- zuzüglich Eigengut von Fr. 24‘751.-- und aus dem Pflichtteil an der Hinterlassenschaft über Fr. 124‘529.--, mithin über Vermögenswerte von insgesamt Fr. 571‘124.-- verfügt (S. 4 Ziff. 5a).

    Das Erbteil des Sohnes Y.___ habe 1995 Fr. 65‘377.-- betragen; nach dessen Hinschied im Jahr 2003 habe die Beschwerdeführerin an seinem gesamten Erbe zu 50 % teilgenommen; in welchem betragsmässigen Umfang, sei nicht bekannt. Gemäss den Angaben des Steueramts habe ihr Vermögen im Jahr 2003 Fr. 899‘000.-- betragen, woraus zu schliessen sei, dass ihr Vermögen seit 1995 nicht zuletzt aufgrund des Erbes des verstorbenen Sohnes gewachsen sei (S. 4 Ziff. 5b).

    Gemäss partiellem Erbteilungsvertrag von 2004 habe das Grundstück Kataster Nr. Z.___ im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft gestanden, wovon die Liegenschaft auf einer Fläche von 593 m2 (auf der noch ein Grundpfandrecht von Fr. 64‘000.-- lastete) für Fr. 36‘000.-- an einen Miterben (A.___) verkauft worden sei (S. 4 Ziff. 5c).

    Vom einspracheweise genannten Quadratmeterpreis von Fr. 550.-- ausgehend habe das gesamte Grundstück einen Wert von Fr. 1‘040‘950.-- (2‘009 m2 x Preis ./. Grundpfand) gehabt. Die Errungenschaft der Beschwerdeführerin, die 1995 massgeblich aus der Hälfte der damals mit Fr. 730‘000.-- bewerteten Liegenschaft bestanden habe, sei nicht aus dem Gesamteigentum ausgeschieden worden (S. 4 Ziff. 5d).

    Ausgehend vom Verkehrswert von Fr. 1‘090‘950.-- im Jahr 2004 seien vorab die Hälfte aus Errungenschaft aus dem Gesamteigentum zugunsten der Beschwerdeführerin auszuscheiden, was Fr. 520‘475.-- entspreche. Die andere Hälfte sei sodann unter den Miterben entsprechend ihren Erbanteilen aufzuteilen (S. 4 f.). Der auf den Pflichtteil gesetzten Beschwerdeführerin habe ein Viertel (Fr. 130‘118.75) zugestanden. Die verbleibenden Fr. 390‘356.50 seien zu gleichen Teilen unter den sechs Geschwistern (also je Fr. 65‘059.40) aufzuteilen, wovon beim 2003 verstorbenen Sohn A.___ die Hälfte (Fr. 32‘529.70) als Erbe der Beschwerdeführerin zuzuweisen sei. Ohne Berücksichtigung eines allfälligen zusätzlichen Erbes habe der Beschwerdeführerin 2004 im Zeitpunkt des partiellen Erbvertrags mindestens ein Betrag von Fr. 683‘123.-- zugestanden, auf den verzichtet worden sei (S. 5).

    Das Gemeindesteueramt habe ein Vermögen von Fr. 899‘000.-- im Jahr 2003 und von Fr. 138‘000.-- im Jahr 2004, von Fr. 65‘000.-- im Jahr 2005 und von Fr. 50‘000.-- bis 60‘000.-- in den Folgejahren festgehalten. Dies korreliere mit den vorangegangenen Feststellungen, dass sich das Vermögen der Beschwerdeführerin im Jahr 2004 und 2005 ganz erheblich vermindert habe. Anhaltspunkte, dass sich das Vermögen - bei regelmässigen Renteneinkommen aus AHV und Pensionskasse - aus anderen Gründen vermindert haben könnte, gebe es nicht und würden auch nicht geltend gemacht (S. 5 Ziff. 5e).

    Somit sei (in Abweichung zur ursprünglichen Verfügung) festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zugunsten ihrer direkten Nachkommen im Jahr 2004 auf mindestens Fr. 683‘123.-- verzichtet habe (S. 5 Ziff. 5 f.).

2.2    Soweit sich die Ausführungen in der Beschwerde (Urk. 1) auf die ursprüngliche Verfügung statt auf den vorliegend angefochtenen Entscheid beziehen (S. 6 f. Ziff. 21, S. 7 Ziff. 25, S. 28 f. Ziff. 31 ff., S. 9 f. Ziff. 37), ist auf sie mangels Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand (vorstehend E. 1.6) nicht einzutreten.

2.3    Beschwerdeweise wurde vorgebracht, ein Vermögensverzicht könne nur soweit angenommen werden, als ohne angemessene Gegenleistung auf Vermögen verzichtet worden sei (S. 6 Ziff. 18). Erste Vermögensübergänge hätten erst 2004 stattgefunden, deshalb seien relevante Verzichtshandlungen im Jahr 1995 ausgeschlossen (S. 6 Ziff. 19).

    Im Jahr 2004 habe der Verkehrswert der Liegenschaft höchstens Fr. 356‘150.-- betragen (S. 6 Ziff. 20, S. 21 Ziff. 24).

    Die von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid erstmals angeführte Verfügung der Finanzdirektion vom 5. August 1997 habe sie - die Beschwerdeführerin - bisher nicht einsehen können (S. 6 f. Ziff. 21).

    Die Annahme eines Quadratmeterpreises von Fr. 550.-- für das gesamte Grundstück (2‘009 m2) verkenne, dass lediglich 586 m2 in der Bauzone, der Rest jedoch in der Landwirtschaftszone lägen (S. 8 Ziff. 27). Ausgehend vom Verkehrswert des Grundstücks im Jahr 2004 von Fr. 356‘175.-- wäre höchstens ein Vermögensverzicht im Umfang von Fr. 122‘593.75 zu bejahen (S. 8 Ziff. 30).

    Mit der im November 2004 getroffenen Aufteilung sei der Pflichtteil der Beschwerdeführerin nicht verletzt worden (S. 9 Ziff. 34).

    Dass die Beschwerdeführerin bis 2004 im betreffenden Haus kostenlos habe wohnen können, sei als adäquate Gegenleistung zu berücksichtigen, ebenso der Umstand, dass der Sohn A.___ ihr ein lebenslängliches Wohnrecht zugesprochen und die Liegenschaft für über Fr. 800‘000.-- saniert habe (S. 9 Ziff. 36).

2.4    Die Beschwerdegegnerin wies in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 5) darauf hin, dass sich die Verfügung der Finanzdirektion vom 5. August 1997 sehr wohl bei den Akten (vgl. Urk. 6/46) befinde (S. 1) und dass die Beschwerdeführerin nach wie vor keine Erklärung für den Vermögensrückgang von Fr. 899‘000.-- im Jahr 2003 auf Fr. 138‘000.-- im Jahr 2004 und auf Fr. 50‘000.-- bis 60‘000.-- in den Folgejahren (vgl. Urk. 6/28) habe.

2.5    Strittig und zu prüfen ist, ob und allenfalls in welchem Umfang ein Vermögensverzicht vorliegt.


3.

3.1    Gemäss Einzelrichterverfügung vom 17. Oktober 1995 (Urk. 6/17/1-6 = Urk. 6/92/1-6 = Urk. 3/3) verstarb am 10. September 1995 der Ehemann der Beschwerdeführerin (S. 1). Erben waren die - von ihm auf den Pflichtteil gesetzte (S. 3 f. Ziff. III) - Beschwerdeführerin und sechs Kinder (S. 2).

3.2    Im Grundbuchauszug vom 13. Oktober 1995 (Urk. 6/102/2-4 = Urk. 3/17 Anhang) wurde unter anderem unter der Kataster-Nr. Z.___ für das Wohnhaus B.___ ein Schätzungswert von Fr. 735‘000.-- festgehalten (S. 2).

    In einer von allen Beteiligten unterzeichneten - einmal mit 11. Januar 1997 datierten (Urk. 6/47/4) - Vereinbarung (Urk. 6/20/1-2 = Urk. 6/47/2-4) hielten die Erben fest, sie hätten trotz Testament „einer eigenen Erbteilung zugestimmt“ (S. 1 oben). Darin wurde ein Wohnrecht der Mutter festgehalten, solange sie selber den Haushalt besorgen und für die laufenden und die Unterhaltskosten aufkommen könne (S. 1).

    Mit Grundbuchanmeldung vom 3. März 1997 (Urk. 6/93 =Urk. 3/4) wurde der Übergang des Grundstücks Kataster-Nr. Z.___ ins Gesamteigentum infolge Erbengemeinschaft (der Witwe und der damals sechs Kinder) angemeldet.

3.3    In der Verfügung des kantonalen Steueramts betreffend Veranlagung der Erbschaftssteuer vom 5. August 1997 (Urk. 6/46) wurde - wie schon im Entwurf vom 15. April 1997 (Urk. 6/20/3-6 = Urk. 3/16) - Grundeigentum im Verkehrswert von Fr. 730‘000.-- (B.___) aufgeführt sowie unter anderem ein Eigengut der Beschwerdeführerin von Fr. 24‘751.--, ein hälftiger Anteil der Beschwerdeführerin von Fr. 421‘844.-- an der Errungenschaft (S. 1) und ein Erbteil von 40/160 (= 1/4) im Betrag von Fr. 124‘529.-- (S. 2 oben).

3.4    Am 10. September 2003 verstarb Y.___, eines der sechs Kinder der Beschwerdeführerin, und am 12. November 2004 schlossen sie und die verbleibenden fünf Kinder einen partiellen Erbteilungsvertrag (Urk. 6/17/7-11 = Urk. 6/53; auch - nur ungerade Seiten - Urk. 6/94/1-3 und Urk. 3/6), näher bezeichnet als „Zuweisung einer Nachlassliegenschaft im Erbteilungsverfahren ins Alleineigentum eines Miterben“ (S. 1 oben). Darin wurde festgehalten, sie seien infolge Erbengemeinschaft als Gesamteigentümer unter anderem des Wohnhauses B.___ (nunmehr unter der Kataster-Nr. C.___) im Grundbuch eingetragen (S. 1 f.). Als Schätzungswert 1994 wurden Fr. 735‘000.-- genannt (S. 2 oben). Das Grundstück mit einer Fläche von 593 m2, dem genannten Wohnhaus und einem Schuppen wurden dem Miterben A.___ zu Alleineigentum zugewiesen (S. 2 unten), dies zu einem Übernahmepreis von Fr. 36‘000.-- (S. 4). Unter anderem wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe nach erfolgtem Umbau das Recht auf Miete einer Wohnung (S. 5 Ziff. 9).

3.5    Eine der Miterbinnen erläuterte auf Anfrage der Beschwerdegegnerin, ausser ihrem Bruder A.___ sei niemand daran interessiert oder in der Lage gewesen, die Renovation der Liegenschaft zu finanzieren; es hätten weder an die Mutter noch an die Geschwister Ausgleichszahlungen geleistet werden müssen (Urk. 6/95/1 = Urk. 3/7 S. 1).

    Die Liegenschaft wurde im November 2004 übernommen und umgebaut (so auch Urk. 6/74), die Adresse lautete neu auf D.___, ab 1. März 2005 wohnte die Beschwerdeführerin zur Miete (Urk. 6/67).

    Eine Verkehrswertschätzung durch einen privaten Architekten vom 10. Januar 2005 für die Parzelle C.___ lautete auf Fr. 356‘150.--, nämlich 293 m2 x Fr. 550.-- (= Fr. 326‘150.--) plus Wohnhaus unbewohnbar Fr. 80‘000.--, abzüglich Abbruchkosten Fr. 50‘000.-- (Urk. 6/96 = Urk. 3/8).

    Laut Angaben in der Einsprache beliefen sich die Renovationskosten auf rund Fr. 850‘000.-- (Urk. 6/91 S. 3 f. Ziff. 7).

3.6    Im Liegenschaftenverzeichnis zur Steuererklärung 2009 wurde die Liegenschaft D.___ mit einem Ertragswert von Fr. 858‘000.-- aufgeführt (Urk. 6/51).

    Laut Angaben in der Einsprache betrug der Verkehrswert im Jahr 2013 rund Fr. 1‘200‘000.-- (Urk. 6/91 S. 3 f. Ziff. 7).

3.7    Das Gemeindesteueramt bezifferte am 8. August 2012 das Vermögen der Beschwerdeführerin wie folgt (Urk. 6/28):

2003 Fr.899‘000.--

2004 Fr. 138‘000.--

2005 Fr. 65‘000.--

2006Fr. 56‘000.--

2007Fr. 55‘000.--

2008Fr. 52‘000.--

2009Fr. 55‘000.--

2010Fr. 51‘000.--

2011Fr. 52‘000.--

    Damit vereinbar lautete das Vermögen im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2011 auf Fr. 53‘269.-- (Urk. 6/22/1).


4.

4.1    Das amtlich festgestellte Vermögen der Beschwerdeführerin verminderte sich von 2003 auf 2004 um Fr. 761‘000.-- und von 2004 auf 2005 um weitere Fr. 73‘000.-- (vorstehend E. 3.6), was über zwei Jahre betrachtet eine Abnahme um insgesamt Fr. 834‘000.-- ergibt.

    Dass die Beschwerdeführerin in der betreffenden Zeitspanne besondere Auslagen gehabt hätte, wurde weder von ihr geltend gemacht noch finden sich in den Akten entsprechende Hinweise.

4.2    Die einzig denkbare - wenn auch von der Beschwerdeführerin nicht einmal angeführte - Erklärung für die Vermögensverminderung um Fr. 761‘000.-- von 2003 auf 2004 könnte darin liegen, dass die Liegenschaft entsprechend an Wert verloren habe. Doch auch sie vermag nicht zu überzeugen: 1994 wurde ein Verkehrswert von Fr. 735‘000.-- festgehalten (vorstehend E. 3.2); in der im Auftrag der Erben per Anfang 2005 erstellten Schätzung wurde der Verkehrswert mit Fr. 326‘150.-- beziffert (vorstehend E. 3.5). Die Differenz der beiden Beträge ist der maximal anzunehmende Wertverlust der Liegenschaft und beträgt Fr. 408‘850.--, womit im Vergleich zur Vermögensverminderung von Fr. 761‘000.-- ein Betrag von Fr. 352‘150.-- verbleibt, der mit Sicherheit auch nicht durch einen (in der angenommen Höhe nicht belegten) Wertverlust der Liegenschaft erklärt werden kann.

4.3    Im Zusammenhang mit der Vermögensverminderung um Fr. 73‘000.-- von 2004 auf 2005 ist das einzige bekannte relevante Ereignis der Erbteilungsvertrag vom November 2004. 

    Hauptinhalt dieser Erbteilung war der Übergang des Grundstücks und der Liegenschaft zum annähernd symbolischen Preis von Fr. 36‘000.-- an den Miterben und Sohn der Beschwerdeführerin A.___ (vorstehend E. 3.4). Ausgleichszahlungen gab es keine (vorstehend E. 3.5).

    Somit stand die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Erbteilung um Fr. 73‘000.-- schlechter da als vorher, wobei für diese Vermögensverminderung - entgegen den Vorbringen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 9 Ziff. 9) - keine adäquate Gegenleistung ersichtlich ist:

    Beim behaupteten lebenslänglichen Wohnrecht handelte es sich lediglich um das Recht auf einen Mietvertrag (vorstehend E. 3.4), was im Vergleich zum bis 2004 bestehenden unentgeltlichen Wohnrecht (vorstehend E. 3.2) sogar eine deutliche Verschlechterung darstellt.

    Der Sohn A.___ erhielt die mit Fr. 64‘000.-- belastete Liegenschaft für Fr. 36‘000.-- zu Eigentum übertragen, was zusammen mit den für die Sanierung aufgewendeten rund Fr. 850‘000.-- ein Engagement von total rund Fr. 950‘000.-- ergibt. Bei einem Verkehrswert von mittlerweile Fr. 1‘200‘000.-- (vorstehend E. 3.6) resultiert ein Plus von rund Fr. 250‘000.-- (entsprechend rund 26 % des gebundenen Kapitals), was in der Tat als gutes Geschäft bezeichnet werden darf, allerdings für den Sohn und keineswegs für die heute um Ergänzungsleistungen ersuchende Mutter und Beschwerdeführerin.

4.4    Aufgrund des bisher Dargelegten ist das anzurechnende Verzichtsvermögen mindestens wie folgt einzusetzen:

2003: Fr. 352‘150.-- (vorstehend E. 4.2)

2004: Fr. 73‘000.-- (vorstehend E. 4.3)

    Dies ergibt per 1. Januar des betreffenden Jahres folgendes Verzichtsvermögen:

2004 Fr. 352‘150.--

2005 Fr. 415‘150.-- (Vorjahr + 73‘000.-- ./. 10‘000.--)

2006Fr. 405‘150.-- (Vorjahr ./. 10‘000.--)

2007Fr. 395‘150.-- (Vorjahr ./. 10‘000.--)

2008Fr. 385‘150.-- (Vorjahr ./. 10‘000.--)

2009Fr. 375‘150.-- (Vorjahr ./. 10‘000.--)

2010Fr. 365‘150.-- (Vorjahr ./. 10‘000.--)

2011Fr. 355‘150.-- (Vorjahr ./. 10‘000.--)

2012Fr.345‘150.-- (Vorjahr ./. 10‘000.--)

2013Fr. 335‘150.-- (Vorjahr ./. 10‘000.--)

4.5    Die Beschwerdegegnerin hat in den Berechnungsblättern Juni, Juli und August bis Dezember 2012 (Urk. 6/83, Urk. 6/79, Urk. 6/85) ein Verzichtsvermögen von Fr. 391‘224.-- eingesetzt, und im Berechnungsblatt für 2013 ein solches von Fr. 381‘224.-- (Urk. 6/81).

    Unter Abzug des Freibetrags betrug der als Einnahme anzurechnende 1/5 des Vermögens Fr. 81‘398.-- (2012) und Fr. 79‘398.-- (2013), der Ertrag aus Vermögensverzicht Fr. 1‘173.-- (2012) und Fr. 1‘143.-- (2013), und der Einnahmenüberschuss Fr. 90‘028.-- (Juni 2012), Fr. 47‘360.-- (Juli 2012), Fr. 55‘956.-- (August bis Dezember 2012) und Fr. 54‘030.-- (2013).

4.6    Das für 2012 mindestens einzusetzende Verzichtsvermögen von Fr. 345‘150.-- (vorstehend E. 4.4) ist um Fr. 46‘074.-- geringer als das von der Beschwerdegegnerin im Berechnungsblatt eingesetzte (vorstehend E. 4.5). Damit verringert sich der als Einnahme anzurechnende 1/5 des Vermögens um rund Fr. 9‘015.-- und der Ertrag aus Vermögensverzicht um rund Fr. 135.--, so dass total Fr. 9‘150.-- weniger Einnahmen zu berücksichtigen sind.

    Damit verbleibt statt des Einnahmenüberschusses von Fr. 47‘360.-- im Juli 2012 ein solcher von Fr. 38‘210.-- (und entsprechend mehr in den anderen Monaten des Jahres 2012).

    Das für 2013 mindestens einzusetzende Verzichtsvermögen von Fr. 335‘150.-- (vorstehend E. 4.4) ist ebenfalls um Fr. 46‘074.-- geringer als das von der Beschwerdegegnerin im Berechnungsblatt eingesetzte (vorstehend E. 4.5), so dass auch 2013 Fr. 9‘150.-- weniger Einnahmen zu berücksichtigen sind und statt des Einnahmenüberschusses von Fr. 54‘030.-- ein solcher von Fr. 44‘880.-- verbleibt.

4.7    Zusammenfassend ergibt sich, dass selbst bei zurückhaltender Beurteilung (insbesondere vorstehend E. 4.2) ein Verzichtsvermögen in einer Höhe ausgewiesen ist, die sowohl für 2012 als auch für 2013 einen erheblichen Einnahmenüberschuss ergibt.

    Damit besteht kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen und der angefochtene Entscheid erweist sich im Ergebnis als richtig.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


5.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter hat trotz entsprechender Aufforderung (Urk. 9) keine Honorarnote eingereicht.

    Die Beschwerdeschrift (Urk. 1) entspricht weitgehend der im Verwaltungsverfahren eingereichten Einsprache (Urk. 6/91). Sie nimmt kaum Bezug auf den angefochtenen Entscheid und konnte ohne erneutes Aktenstudium verfasst werden. Dies ist bei der ermessensweisen Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für bis Ende 2014 getätigte Bemühungen auf Fr. 1‘200.-- (inklusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Thomas Burkhalter, Zürich, wird mit Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Thomas Burkhalter

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher