Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2013.00083




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Gasser Küffer

Urteil vom 20. April 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Stadt Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, Jahrgang 1965, Bezügerin einer Invalidenrente, erhielt im Jahr 2012 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV von monatlich Fr. 374.--. Ab Januar 2013 errechnete die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ einen monatlichen Anspruch von Fr. 383.-- (Urk. 8/3 und 8/4). Nachdem sie davon Kenntnis erhalten hatte, dass die Versicherte am 14. März 2013 geheiratet hatte, der Ehemann am 28. September 2012 vom Irak in die Schweiz eingereist war und seither bei der Versicherten wohnt, berechnete sie den Anspruch auf Zusatzleistungen rückwirkend ab 1. Oktober 2012 neu (Urk. 8/5). Mit Verfügung vom 28. März 2013 forderte sie aufgrund des errechneten Einnahmenüberschusses infolge Mietzinsaufteilung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 30. April 2013 einen Betrag von Fr. 2‘654.-- zurück und stellte fest, dass die Zusatzleistungen rückwirkend ab 1. Oktober 2012 eingestellt würden, da seither ein Einnahmenüberschuss bestehe (Urk. 8/6).

    Mit Einsprache vom 18. April 2013 liess die Versicherte die Aufhebung der Rückforderungsverfügung, eventualiter die Neuberechnung der Zusatzleistungen ab 1. April 2013 beantragen (Urk. 8/9). Am 26. Juni 2013 nahm die Durchführungsstelle ein notariell beglaubigtes Formular der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, vom 12. August 2011 zu den Akten. Darin hatte sich die Versicherte gegenüber den zuständigen Behörden von Bund, Kanton und Gemeinde verpflichtet, für den Lebensunterhalt ihres späteren Ehemannes während der Anwesenheit in der Schweiz bis zum Betrag von
Fr. 30‘000.-- aufzukommen, falls dieser dazu nicht in der Lage sein sollte (Urk. 8/12). Mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2013 wies die Durchführungsstelle die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 2).

2.    Dagegen liess X.___ am 30. August 2013 Beschwerde erheben und die unveränderte Ausrichtung der Zusatzleistungen bis 31. März 2013 sowie das Absehen von der Rückerstattung beantragen. Ausserdem sei der Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV/IV ab 1. April 2013 neu zu berechnen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit der Vernehmlassung vom 10. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 6. März 2015 teilte Rechtsanwalt Dr. Grieder mit, dass er die Interessen der Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete (Urk. 11).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.

1.2    

1.2.1    Bei alleinstehenden, zu Hause lebenden Personen werden als Ausgaben unter anderem der Mietzins einer Wohnung im Höchstbetrag von Fr. 13‘200.-- jährlich anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG).

1.2.2    Werden Wohnungen auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung miteinbezogen sind, ist der Mietzins gestützt auf Art. 16c Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV).

    Der Zweck der Mietzinsaufteilung liegt darin, die effektiven Wohnkosten der nicht in die EL-Anspruchsberechnung einbezogenen Personen, die unentgeltlich in derselben Wohnung leben, auszuscheiden, damit die Ergänzungsleistungen nicht auch für Mietanteile von nicht einbezogenen Personen aufkommen müssen (vgl. die Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] zur Änderung der ELV auf den 1. Januar 1998, in: AHI 1998 S. 27 ff.; BGE 127 V 10 E. 5d).

1.2.3    Dennoch führt das gemeinsame Wohnen nicht in allen Fällen zu einer Aufteilung des Mietzinses. So ist eine Aufteilung nach dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung nur dann vorzunehmen, wenn die im gleichen Haushalt wohnenden Personen nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Damit entfällt eine Mietzinsaufteilung unter Ehegatten und bei Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie Waisen, die im gleichen Haushalt leben (vgl. Art. 3a Abs. 4 ELG).

    Ausnahmen sind zudem in Sonderfällen beziehungsweise aufgrund besonderer Umstände möglich: So kann ausnahmsweise Anlass zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung geben, wenn das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder moralischen Pflicht beruht und wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht (BGE 130 V 268 E. 5.3, 105 V 273 E. 2, Urteil des Bundesgerichts 8C_939/2008 vom 25. August 2009 E. 2).


1.3    

1.3.1    Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des
Bezugsjahres vorhandene Vermögen.

    Nach der Gerichtspraxis ist die Rechtsbeständigkeit einer Zusatzleistungsverfügung auf das Kalenderjahr begrenzt, weshalb die Grundlagen zur Berechnung im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können (Carigiet/ Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 66 f.; Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage, S. 1656 f. Rz 26 f.).

1.3.2    Art. 25 ELV sieht sodann vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung in bestimmten Fällen während des laufenden Jahres erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, namentlich bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens, entweder, wenn diese Änderungen vom Bezüger gemeldet werden, oder im Rahmen einer periodischen Überprüfung von Amtes wegen (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c-d ELV und Art. 25 Abs. 2 lit. b-d ELV).

    Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats neu zu bemessen, der auf die neue Verfügung folgt, wobei die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht vorbehalten bleibt (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Bei einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV erfolgt die Neubemessung auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber auf den Beginn des Monats, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV).

1.3.3    Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) schreibt zudem vor, dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern sowie von den Angehörigen oder von den Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden ist. Ausserdem ist die Meldepflicht im Sinne einer Spezialnorm auch in Art. 24 ELV geregelt. Danach hat die anspruchsberechtigte Person der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung ihrer persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen.


2.    Prozessthema bildet einerseits die Frage, ob bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung im Zeitraum von Oktober 2012 bis März 2013 ausgaben-seitig nur die Hälfte des Mietzinses und der EL-rechtlich dazugehörigen Nebenkosten anzurechnen sind und ob die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang rückerstattungspflichtig ist.

    Andererseits steht die Neuberechnung der Zusatzleistungen ab 1. April 2013 im Streit und dabei die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf der Einnahmenseite zu Recht die Garantiesumme von Fr. 30‘000.-- aus der Verpflichtung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Migrationsamt Zürich berücksichtigt hat.


3.

3.1    Das Unterlassen der sofortigen Bekanntgabe des Zusammenziehens mit ihrem späteren Ehemann nach dessen Einreise in die Schweiz am 29. September 2012 stellt eine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 24 ELV dar, sofern ein Verschulden vorliegt, wobei auch bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. BGE 112 V 97 E. 2a). Die Beschwerdeführerin lässt keine Umstände geltend machen, die gegen ein nicht wenigstens leichtes Verschulden sprechen.

3.2    Sachverhaltlich erstellt ist, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit der Einreise aus seinem Heimatland Irak in die Schweiz am 28. September 2012 bei der Beschwerdeführerin wohnt. Zur Ermöglichung der Einreise verpflichtete sich die Beschwerdeführerin in einem notariell beglaubigten Formular der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, vom 12. August 2011, für den Lebensunterhalt ihres späteren Ehemannes bis zum Betrag von Fr. 30‘000.-- aufzukommen, falls dieser nicht in der Lage sein sollte, für alle durch seine Anwesenheit verursachten Kosten aufzukommen. Namentlich erwähnt werden die Kosten für Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Arzt- und Spitalkosten sowie gegebenenfalls die Kosten der Rückreise in den Herkunfts- oder Heimatstaat (Urk. 8/12). Der Ehemann der Beschwerdeführerin erhielt nach seiner Einreise in die Schweiz eine Kurzaufenthaltsbewilligung (L) zur Vorbereitung der Heirat, ohne Erwerbserlaubnis, gültig bis 27. März 2013 (Urk. 3/2). Nach der Heirat am 14. März 2013 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung (B) mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit erteilt (Urk. 3/5).

3.3    Das Bundesgericht erwog im Urteil 8C_939/2008 vom 25. August 2009, dass eine Versicherte für ihren aus Indien stammenden Lebenspartner, dessen Aufenthaltsrecht vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bejaht worden war, bis zur Heirat keine zivilrechtliche Unterstützungspflicht treffe, weshalb sich kein Abweichen vom Grundsatz des Art. 16c Abs. 1 und 2 ELV, der Mietzinsaufteilung nach Anzahl Personen, rechtfertige.

    Im hier zu beurteilenden Fall traf die Beschwerdeführerin bis zur Heirat im März 2013 ebenfalls keine familienrechtliche Unterstützungspflicht gegenüber ihrem Lebenspartner. Die Verpflichtungserklärung gemäss Art. 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) und Art. 8 der Verordnung über die Einreise und Visumserteilung (VEV) begründet keine unmittelbare Verpflichtung gegenüber dem begünstigten Drittstaatsangehörigen. Sie eröffnet aber staatlichen Stellen oder einem privaten Erbringer von medizinischen Dienstleistungen eine Rückgriffsmöglichkeit auf die Beschwerdeführerin für durch den Aufenthalt ihres Lebenspartners verursachte, ungedeckte Kosten für den Lebensunterhalt, einschliesslich Unfall und Krankheit sowie für die Rückreise (Art. 8 Abs. 1 VEV). Mit Abgabe der Garantie übernahm die Beschwerdeführerin unwiderruflich (Art. 8 Abs. 2 VEV) die Verpflichtung zur Übernahme unter anderem der Lebensunterhaltskosten inklusive Wohnkosten ihres Lebenspartners bis zur Ausreise, jedoch längstens während 12 Monaten (Art. 8 Abs. 3bis VEV), für den Fall, dass dieser die Kosten nicht selber tragen kann.

    Die Beschwerdegegnerin liess unbestritten, dass der heutige Ehemann der Beschwerdeführerin, der den Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel für die Visumserteilung gemäss Art. 6 Abs. 3 AuG offensichtlich nicht hatte erbringen können und entsprechend auf eine Verpflichtungserklärung einer Dritt-person angewiesen war, mittellos in die Schweiz einreiste. In der Folge erlaubte ihm sein Aufenthaltsstatus (Kurzaufenthaltsbewilligung L, Urk. 3/2) keine erwerbliche Tätigkeit in der Schweiz, weshalb davon auszugehen ist, dass er bis zur Heirat auf die finanzielle Unterstützung seiner zukünftigen Ehefrau angewiesen war.

    Damit aber traf die Beschwerdeführerin zumindest mittelbar eine der zivil-rechtlichen Unterstützungspflicht vergleichbare finanzielle Leistungspflicht, welche ein Abweichen von Art. 16c ELV grundsätzlich rechtfertigt. Denn mit der Einreise ihres Lebenspartners trat die Verpflichtung in Kraft.

3.4    Zu prüfen bleibt, weshalb die zuständige Behörde die Verpflichtungserklärung der am Existenzminimum lebenden Beschwerdeführerin akzeptierte. Die Kontrolle derselben liegt gemäss Art. 9 Abs. 1 VEV bei der zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörde. Die Beschwerdegegnerin verzichtete gemäss Aktenlage auf eine Abklärung der Frage, gestützt auf welche Angaben/Unterlagen die Garantie von der zuständigen Behörde der Stadt Y.___ und dem Migrationsamt Zürich angenommen wurde. Dies hat sie nachzuholen.

    Sollten die zusätzlichen Abklärungen ergeben, dass die Verpflichtungserklärung ohne Bonitätsprüfung oder lediglich gestützt auf die der Beschwerdegegnerin bereits bekannten finanziellen Verhältnisse akzeptiert wurde, ist dies als Faktum zu akzeptieren. Dass die Beschwerdeführerin als IV-Rentnerin und Ergänzungsleistungsbezügerin die Verpflichtung unterzeichnete, um ihrem zukünftigen Ehemann die Einreise zu ermöglichen, kann ihr nicht per se zum Nachteil gereichen. Auch kann ihr die Tatsache, dass sie sich mit der Garantie implizit nicht nur bereit, sondern auch fähig erklärte, für einige Monate mit ihrem Einkommen aus der Invalidenrente und den Ergänzungsleistungen zwei Personen zu finanzieren, mithin deutlich unter dem Existenzminimum zu leben, nicht vorgeworfen werden. In diesem Fall rechtfertigt sich ein ausnahmsweises Abweichen von Art. 16c ELV; mithin wäre ausgabenseitig vom 1. Oktober 2012 bis Ende März 2013 der volle Mietzinsabzug einzurechnen, was die Rückforderung entfallen liesse.

3.5     Sollten die Abklärungen jedoch zur Erkenntnis führen, dass die Verpflichtungs-erklärung aufgrund objektiv falscher Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer finanziellen Lage akzeptiert wurde, oder weil sie über finanzielle Mittel verfügt(e), welche der Beschwerdegegnerin bis anhin unbekannt waren, rechtfertigte sich ein Abweichen vom Grundsatz der Mietzinsaufteilung nicht, darf doch ein rechtswidriges oder rechtsmissbräuchliches (Art. 2 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches) Verhalten nicht ein ausnahmsweises Abweichen von der gesetzlichen Grundregel zu Gunsten der versicherten Person nach sich ziehen.

    Die Beschwerdegegnerin wird hierzu die notwendigen Abklärungen in die Wege zu leiten haben.

4.    

4.1    Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. April 2013.

    Die Heirat der Beschwerdeführerin am 14. März 2013, infolge welcher dem Ehegatten der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung B mit der Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausgestellt wurde, hätte zur Neuberechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen ab 1. April 2013 nach den Regeln für Ehepaare führen müssen, sind doch die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten, die im gleichen Haushalt leben, zusammenzurechnen (Art. 9 Abs. 2 ELG, Art. 25 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV).    

4.2    Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine betragliche Prüfung des Zusatzleistungsanspruchs ab 1. April 2013 und begnügte sich mit dem Hinweis, dass sie das Recht habe, die Garantiesumme von Fr. 30‘000.-- auf der Einnahmenseite in der Berechnung zu berücksichtigen, weshalb keine ungedeckten Lebenskosten für den Ehemann der Beschwerdeführerin vorhanden seien und der Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. April 2013 abgelehnt werden müsse (Urk. 2 S. 2).

4.3    Diese Argumentation ist rechtlich völlig unzulänglich und sachverhaltlich nicht abgeklärt, lässt sich doch aus der Abgabe der Verpflichtungserklärung weder auf ein entsprechendes tatsächliches Einkommen schliessen, noch bietet sie Anlass für die Annahme eines hypothetischen Einkommens aufgrund eines Einkommensverzichts (BGE 117 V 187). Auch liegt die Garantiesumme unter der
Vermögensfreigrenze von Fr. 37‘500.-- für Einzelpersonen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG.

    Die Sache ist daher auch in diesem Punkt an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. April 2013 nach den Berechnungsregeln für Ehepaare neu berechne. Dabei wird sie nicht nur die Einkünfte des Ehemannes der Beschwerdeführerin und die zusätzlichen Ausgaben der Personengemeinschaft miteinzurechnen, sondern gegebenenfalls auch die Erkenntnisse aus den zu ergänzenden Abklärungen im Zusammenhang mit der Verpflichtungserklärung zu berücksichtigen haben.


5.    Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen sowie neuem Entscheid über die Rückforderung für den Zeitraum von Oktober 2012 bis April 2013 und zur Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ab 1. April 2013 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.


6.    Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache-entscheid vom 3. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Stadt Y.___, Durchführungstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über die Rückerstattung von Zusatzleistungen ab 1. Oktober 2012 und den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. April 2013 verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGasser Küffer