Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2013.00084




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 27. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Helvetiaplatz

Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1947, verlegte nach Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz 2006 seinen Wohnsitz nach Y.___ und liess sich sein Freizügigkeitskapital in der Höhe von total Fr. 318‘845.35 auszahlen (Urk. 7/25-26). Im Jahr 2010 kehrte X.___ wieder in die Schweiz zurück und nahm in Z.___ Wohnsitz (vgl. Urk. 7/2 S. 2, Urk. 7/2a, Urk. 7/8). Seit Juli 2012 steht X.___ eine AHV-Altersrente zu (vgl. Urk. 7/A). Bereits im Juni 2012 hatte er ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur AHV-Altersrente gestellt (Urk. 7/6). Auf dieses Gesuch trat die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), mangels Einreichung benötigter Unterlagen mit Verfügung vom 17. September 2012 nicht ein (Urk. 7/52/1). Am 8. Oktober 2012 erneuerte der Leistungsansprecher sein Gesuch (Urk. 7/14). Die Durchführungsstelle trat in der Folge auf das Gesuch ein, prüfte den Anspruch und erliess am 19. Februar 2013 wiederum eine Verfügung. Mit dieser verneinte sie den Anspruch von X.___ auf Zusatzleistungen ab Juli 2012 (Urk. 7/52/1a). Dagegen erhob der Leistungsansprecher am 14. März 2013 Einsprache (Urk. 7/45). Diese wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 2. Juli 2013 ab (Urk. 2 = Urk. 7/52/3).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juli 2013 erhob X.___ am 3. September 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es seien ihm Ergänzungsleistungen zuzusprechen (Urk. 1). Die Durchführungsstelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 17. September 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin wurde dem Beschwerdeführer am 19. September 2013 zugestellt (Urk. 8).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Laut Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. Als anrechenbare Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1500.-- übersteigen; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird das Erwerbseinkommen voll angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Angerechnet werden des Weiteren Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

1.2    Die im Zusammenhang mit dem Vermögensverzicht massgebenden Gesetzesbestimmungen und die Praxis hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zutreffend aufgeführt. Zu Recht erfolgte namentlich der Hinweis, dass der Leistungsansprecher die Beweislast dafür trägt, dass nicht mehr vorhandene Vergenswerte in Erfüllung einer Rechtspflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden sind (Urk. 2 S. 2 Ziff. 4). Auf die genannten Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist zu verweisen.


2.

2.1    Unbestritten ist, dass von dem 2006 bezogenen Vorsorgekapital von Fr. 318‘845.35 im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug nichts mehr vorhanden war. Während die Beschwerdegegnerin von einem Verzichtsvermögen in der genannten Höhe ausgeht, stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, zumindest Teile dieses Vermögens habe er in Y.___ für seinen Lebensunterhalt aufgewendet.

2.2    Konkret führte der Beschwerdeführer aus, es sei ihm bewusst, dass er mit dem Geld der Pensionskasse fahrlässig umgegangen sei (Urk. 1). Um einen grossen Teil des Kapitals sei er jedoch durch seine damalige Lebenspartnerin, A.___, betrogen worden. Er habe mit A.___ im Ausland eine Immobilie erwerben wollen. Verschiedene Teilbeträge aus dem Geld von der Pensionskasse, das auf ein Konto von ihm bei der B.___ geflossen sei, seien von da auf ein gesondertes Konto von A.___ gegangen. Sie habe sein volles Vertrauen gehabt. Als er zur Vernunft gekommen sei, sei es zu spät gewesen. Als er seine Zahlungen eingestellt habe, sei A.___ mit dem Geld verschwunden. Mit dem restlichen Kapital habe er dann noch einen etwas aufwändigen Lebensstil gepflegt. Nach dem Betrug durch A.___ sei ihm alles egal gewesen. Ein kleinerer Teil des Vorsorgegeldes sei beim Kapitalbezug auf ein Konto der C.___ überwiesen worden. Damit habe er ein von seiner Mutter gewährtes Darlehen in der Höhe von Fr. 15‘000.-- zurückerstattet und wiederum private Anschaffungen bezahlt. Der Darlehensvertrag sei bei der Rückerstattung vernichtet worden (Urk. 7/37 S. 1-3).

2.3    Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, zwar sei es nachvollziehbar dass der Beschwerdeführer, der im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Schweiz noch keine Altersrente habe beziehen können, seinen Lebensunterhalt in Y.___ aus dem Vermögen bestritten habe, jedoch seien die verschiedenen Angaben des Beschwerdeführers zum Verlust seines Vermögens weder nachprüfbar noch habe der Beschwerdeführer Belege für die getätigten Ausgaben beigebracht. Gemäss seinen Angaben habe der Beschwerdeführer der seinerzeitigen Lebenspartnerin regelmässig Geldbeträge übergeben. Insgesamt habe es sich um den grössten Teil seines Vermögens gehandelt. Einen Gegenwert für die Hingabe dieser Geldzahlungen habe er nicht erhalten. Nicht belegt sei ferner die Darlehensrückzahlung an die Mutter. Hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich einen grosszügigen Lebensstandard gegönnt, falle in Betracht, dass solches grundsätzlich kein verzichtsrechtlich relevanter Umstand sei. Weil der Beschwerdeführer seine Aufwendungen jedoch nicht zu belegen vermöge, lasse sich nicht überprüfen, ob er für die getätigten Ausgaben adäquate Gegenleistungen erhalten habe. Da der Beschwerdeführer diesen Beweis nicht zu erbringen vermöge, könne er sich grundsätzlich nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, vielmehr müsse er sich das verschwundene Vermögen und den darauf entfallenden Ertrag anrechnen lassen (Urk. 2 S. 2 ff, Urk. 3).


3.

3.1    Wenn die Beschwerdegegnerin argumentiert, bezüglich der Zahlungen an die ehemalige Lebenspartnerin A.___ habe der Beschwerdeführer nie einen Gegenwert erhalten, trifft dies zu. Dies schilderte auch der Beschwerdeführer so. Gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers handelte es sich zwar nicht um Zahlungen ohne rechtliche Verpflichtung (etwa um eine Schenkung), sondern um eine treuhänderische Übereignung im Hinblick auf ein gemeinsames wirtschaftliches Projekt, nämlich den Kauf einer Liegenschaft zum Betrieb eines Restaurants (vgl. Urk. 7/46 S. 4 f. Ziff. 5). Es erfolgten von November und Dezember 2006 und von Januar bis März 2007 zahlreiche Abbuchungen vom Konto des Beschwerdeführers bei der B.___. Auf dieses waren im November 2006 Fr. 176‘845.35 und im Januar 2007 Fr. 69‘952.50 geflossen, total Fr. 246‘797.85 (Urk. 7/40/1 und Urk. 7/40/3-4). Wohin die Abbuchungen gingen, ist nicht aktenkundig. Offen ist auch, bei welcher Bank die genannte A.___ über ein Konto verfügte, wann diese das vom Beschwerdeführer überwiesene Geld abhob und damit verschwand und was der Beschwerdeführer in der Folge unternahm, insbesondere ob er eine Anzeige erstattete. Zu allem machte der Beschwerdeführer nur wenige Angaben und reichte keinerlei Unterlagen ein. Hinzu kommt, dass auch über den geplanten Immobilienkauf nichts Näheres bekannt ist. Belegt sind nach dem Gesagten nur die zahlreichen Abbuchungen vom Konto des Beschwerdeführers bei der B.___. Über das weitere Schicksal dieses Geldes ist nichts bekannt. Insgesamt handelte es sich nach den Angaben des Beschwerdeführers um maximal Fr. 220‘000.-- (Urk. 7/48/1-2). Da weder die behauptete treuhänderische Übergabe dieses Betrages an A.___ noch dessen widerrechtliche Verwendung durch diese belegt sind, ist die Annahme eines Vermögensverzichts nicht zu beanstanden.

3.2    Nicht anders verhält es sich mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Darlehensrückzahlung in der Höhe von Fr. 15‘000.--. Dass gegenüber seiner Mutter tatsächlich eine Rückzahlungsverpflichtung in dieser Höhe bestanden hat, ist durch nichts belegt und auch nicht mehr belegbar, da zum einen ein schriftlicher Darlehensvertrag nicht mehr existiert und zum anderen die Mutter des Beschwerdeführers zwischenzeitlich verstorben ist (vgl. Urk. 7/37 S. 1 f., Urk. 7/46 S. 5 f.). Somit bleibt auch hier offen, ob der Beschwerdeführer den Geldbetrag im angegebenen Sinne, das heisst in Erfüllung einer Rechtspflicht verwendet hat.

3.3    Was den Verbrauch der übrigen Vermögenswerte betrifft, gab der Beschwerdeführer an, er habe diese zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verwendet, wobei er zum Teil einen gehobenen Lebensstil gepflegt habe. Werden vom 2006 bezogenen Freizügigkeitskapital von Fr. 318‘845.35 die erwähnten Fr. 220‘000.-- sowie Fr. 15‘000.-- in Abzug gebracht, so verbleiben Fr. 83‘845.35. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nach seiner Wohnsitzverlegung ins Ausland zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf sein Vermögen zurückgreifen musste. Dies muss berücksichtigt werden, auch ohne dass die Ausgaben näher belegt sind. Wie viel für den notwendigen Lebensunterhalt und wie viel gegebenenfalls für luxuriöse Anschaffungen aufgewendet wurde, kann offen blieben, denn eine Lebensführungskontrolle hat praxisgemäss zu unterbleiben (BGE 115 V 352, Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.1). Das Verzichtsvermögen beläuft sich somit auf Fr. 235‘000.-- (Fr. 318‘845.35 ./. Fr. 83‘845.35).


4.

4.1    Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um Fr. 10‘000.-- verringert (Art. 17 a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV). Bei alleinstehenden Personen ist sodann ein Vermögensfreibetrag von Fr. 37‘500.-- zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Schliesslich sind als Einnahmen im Sinne eines Vermögensverzehrs gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens respektive gemäss Art. 11 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 3 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) bei in Heimen lebenden Altersrentnern ein Fünftel anrechenbar.

4.2    Der Verfügung vom 19. Februar 2013 (Urk. 7/52/1a) beigefügt sind verschiedene Berechnungsblätter, in denen die Beschwerdegegnerin den Anspruch für die Zeit von Juli bis Oktober 2012, für November und Dezember 2012 und ab Januar 2013 berechnete (Urk. 7/52/1a S. 3 ff.). Basis der Berechnung ist das Vermögen von Fr. 318‘000.-- im Jahr 2006. Davon brachte die Beschwerdegegnerin bis zum Zeitpunkt der Gesuchstellung im Jahr 2012 pro Jahr einen Vermögensverzehr in der Höhe von Fr. 10‘000.-- in Abzug, total Fr. 50‘000.-- und errechnete so ein für die Berechnung massgebliches Reinvermögen von Fr. 268‘000.--. Nach Abzug des Freibetrages ermittelte sie hernach für 2012 als massgebende Einnahmen bis zum Eintritt ins Altersheim Fr. 23‘050.-- (Juli bis Oktober 2012; Urk. 7/52/1a S. 3) respektive für die Zeit nach Eintritt ins Altersheim Fr. 46‘100.-- (November bis Dezember 2012; Urk. 7/52/1a S. 4 f.). Für den Anspruch ab Januar 2013 erfolgte die nämliche Berechnung. Ausgangsbasis für 2013 war ein Vermögen von Fr. 258‘000.-- (Urk. 7/52/1a S. 6). Mit beiden Berechnungen ergab sich kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

4.3    Unter Berücksichtigung des in vorstehender Erwägung 3 Ausgeführten ist von einem Verzichtsvermögen von Fr. 235‘000.-- (Stand 2006) auszugehen. Für den Anspruch ab Juli 2012 hat gemäss Art. 17a Abs. 1 und 2 ELV eine Reduktion um Fr. 50‘000.-- auf Fr. 185‘000.-- zu erfolgen. Ein weiterer Abzug um Fr. 37‘500.-- auf Fr. 147‘500.-- betrifft den Vermögensfreibetrag.

    Für die Zeitperiode Juli bis Oktober 2012 (vor Eintritt ins Altersheim) beträgt der Vermögensverzehr ein Zehntel von Fr. 147‘500.--, das heisst Fr. 14‘750.-- und für November und Dezember 2012 (nach Eintritt ins Altersheim) ist ein Fünftel, das heisst Fr. 29‘500.-- massgebend. Zu diesen Beträgen hinzu kommt das unbestrittene Renteneinkommen (AHV-Altersrente) von Fr. 24‘948.-- im Jahr 2012 (vgl. Urk. 7/52/1a S. 3-5).

    Für die Zeit von Juli bis Oktober 2012 stehen den anerkannten Ausgaben von Fr. 37‘266.-- (Urk. 7/52/1a S. 3) somit anrechenbare Einnahmen von Fr. 39‘698.-- (Fr. 24‘948.-- + Fr. 14‘750.--) gegenüber (unter Weglassung eines Betrages für den Vermögensertrag). Für die Monate November und Dezember 2012 stehen den unbestrittenen anerkannten Ausgaben von Fr. 51‘526.-- anrechenbare Einnahmen von Fr. 54‘448.-- (Fr. 24‘948.-- + Fr. 29‘500.--) gegenüber (wiederum unter Weglassung eines Betrages für den Vermögensertrag). Für beide Zeitperioden übersteigen die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben.

4.4    Ab Januar 2013 verringert sich gemäss Art. 17a Abs. 1 und 2 ELV das Verzichtsvermögen von Fr. 235‘000.-- um Fr. 60‘000.-- auf Fr. 175‘000.--. Ein weiterer Abzug um Fr. 37‘500.-- auf Fr. 137‘500.-- betrifft den Vermögensfreibetrag.

    Da der Beschwerdeführer 2013 weiterhin im Altersheim lebte, beträgt der Vermögensverzehr ein Fünftel von Fr. 137‘500.--, das heisst Fr. 27‘500.--. Zusammen mit dem unbestrittenen Renteneinkommen (AHV-Altersrente) von Fr. 25‘164.-- pro Jahr (vgl. Urk. 7/52/1a S. 6) belaufen sich die anrechenbaren Einnahmen auf Fr. 52‘664.-- (ohne Berücksichtigung eines Betrags für den Vermögensertrag). Den anrechenbaren Einnahmen stehen anerkannte Ausgaben von Fr. 51‘662.-- gegenüber (Urk. 7/52/1a S. 6).

4.5    Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass sich der Entscheid der Beschwerdegegnerin im Ergebnis als korrekt erweist. Sie hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen von Juli bis Dezember 2012 und ab Januar 2013 zu Recht verneint. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist demnach abzuweisen.

    Da der Anspruch auf Ergänzungsleistungen jährlich berechnet und Veränderungen sowohl bei der anerkannten Ausgaben als auch bei den anrechenbaren Ausgaben zu einer Neuberechnung des Anspruchs führen (Art. 25 ELV), ist es dem Beschwerdeführer mit Blick auf die jährliche Vermögensverminderung im Umfang von Fr. 10‘000.-- gemäss Art. 17a ELV unbenommen, zu einem späteren Zeitpunkt einen neuen Antrag auf Ergänzungsleistungen zu stellen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigWilhelm