Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2013.00085 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fonti
Beschluss vom 28. Oktober 2013
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: Durchführungsstelle) wies mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2013 die Einsprache vom 25. Juni 2013 gegen die Verfügung vom 14. Mai 2013 ab (vgl. Urk. 2). Am 30. August 2013 erhoben X.___ und Y.___ dagegen Beschwerde (Urk. 1). Mit Stellungnahme vom 24. September 2013 äusserte sich die Durchführungsstelle zur Rechtzeitigkeit der Einsprache und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (Urk. 8). Am 1. Oktober 2013 liessen sich sodann die Versicherten zur Rechtzeitigkeit ihrer Einsprache vernehmen (Urk. 12) und stellten schliesslich mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist (Urk. 13/1).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 38 ATSG beginnt die Einsprachefrist nach Art. 52 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Abs. 3). Die Einsprachefrist steht gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (lit. a), vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (lit. b) und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (lit. c).
1.3 Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 39 Abs. 2 ATSG). Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfügende Stelle auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 401 E. 1a).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 12. September 2013 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Rechtzeitigkeit der Einsprache vom 25. Juni 2013 gegen die Verfügung vom 14. Mai 2013 Stellung zu nehmen (Urk. 4).
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte mit Stellungnahme vom 24. September 2013 aus, die Verfügung vom 14. Mai 2013 sei eingeschrieben verschickt und den Beschwerdeführenden am 23. Mai 2013 zugestellt worden. Die Einsprache sei jedoch erst am 26. Juni 2013 der Post übergeben und damit verspätet erhoben worden. Folglich hätte gar kein Einspracheentscheid erlassen werden dürfen. Die Beschwerdegegnerin beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (Urk. 8 S. 2).
2.3 Demgegenüber stellten sich die Beschwerdeführenden hinsichtlich der Frage der Rechtzeitigkeit auf den Standpunkt, die Verfügung vom 14. Mai 2013 sei nicht eingeschrieben, sondern mit normaler Post versandt worden und sie hätten die Verfügung am 27. Mai 2013 in ihrem Briefkasten vorgefunden (Urk. 12). Mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 (Urk. 13/1) machten die Beschwerdeführenden sodann geltend, sie könnten sich nicht erinnern, dass der Wiedererwägungsentscheid vom 14. Mai 2013 eingeschrieben versandt und am 24. Mai 2013 ihrerseits dessen Erhalt quittiert worden sei. Auf die Beschwerde sei materiell einzutreten, da die Beschwerdegegnerin ebenfalls materiell auf die Einsprache eingetreten sei und damit sinngemäss zum Ausdruck gebracht habe, die Einsprache sei rechtzeitig erfolgt. Damit sei die Frist implizit wieder hergestellt worden (S. 1). Sollte dieser Auffassung nicht gefolgt werden, werde um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht (S. 2).
3.
3.1 In den Akten befindet sich ein Ausdruck betreffend Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (Urk. 9/1). Daraus ist ersichtlich, dass die Verfügung vom 14. Mai 2013 am 15. Mai 2013 als eingeschriebene Sendung der Schweizerischen Post übergeben und am 23. Mai 2013 den Beschwerdeführenden zugestellt wurde. Die 30-tägige Einsprachefrist begann daher am Tag nach Eröffnung der Verfügung am 24. Mai 2013 zu laufen und endete - wie die Beschwerdegegnerin richtig darlegte (vgl. Urk. 8 S. 2) - am 24. Juni 2013 (vgl. auch E. 1.2).
Wie dem Poststempel auf dem Couvert zur Einsprache zu entnehmen ist, wurde diese erst am 26. Juni 2013 der Post übergeben (vgl. Urk. 9/2). Damit ist die Einsprache verspätet erhoben worden.
3.2 Soweit die Beschwerdeführenden behaupten, sie hätten die Verfügung vom 14. Mai 2013 erst am 27. Mai 2013 im Briefkasten vorgefunden und sie sei nicht eingeschrieben verschickt worden (vgl. E. 2.2), ist diese Sachverhaltsdarstellung wider belegt; Wie in der vorangegangenen Erwägung dargelegt, befindet sich bei den Akten ein Ausdruck betreffend Sendungsverfolgung sowie ein interner Begleitzettel der Beschwerdegegnerin, auf welchem Absender, Empfänger und Datum der Verfügung handschriftlich vermerkt wurden. Dieser Begleitzettel wurde am 15. Mai 2013 von der Beschwerdegegnerin abgestempelt und es wurde eine Etikette der Post mit der Sendungsverfolgungsnummer und einem Barcode aufgeklebt (vgl. Urk. 9/2). Aufgrund dieser Belege ist erstellt, dass die Verfügung vom 14. Mai 2013 eingeschrieben versandt und den Beschwerdeführenden am 23. Mai 2013 von der Post zugestellt wurde. Dass die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise auf die verspätet erhobene Einsprache eintrat und diese materiell behandelte, vermag nichts daran zu ändern, dass die Verfügung vom 14. Mai 2013 bereits rechtskräftig ist.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden beantragten die Wiederherstellung der Einsprachefrist für den Fall, dass die Einsprache als nicht rechtzeitig erhoben erachtet werde (vgl. E. 2.3).
4.2 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Eine Fristwiederherstellung ist nur zulässig, wenn kein Verschulden am Versäumnis besteht (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 6 zu Art. 41 ATSG), der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) somit kein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen). Die Wiederherstellung beurteilt sich nach Massgabe der Gesuchsbegründung (BGE 119 II 87 E. 2b).
4.3 Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die säumige Person aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen (BGE 119 II 87 E. 2a, 114 II 182 E. 2). Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein, doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Person oder ihre Vertretung durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen (Urteil des Bundesgerichts 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3). Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte (Urteil des Bundesgerichts P 47/06 vom 4. Dezember 2006 E. 5.2 mit Hinweisen).
Aufgrund der Formulierung der Eingabe vom 17. Oktober 2013 (Urk. 13/1) in der „ich-Form“ betreffend die Erkrankung ist nicht davon auszugehen, dass beide Verfügungsadressaten erkrankt waren. Ohnehin ist aber vorliegend weder geltend gemacht worden noch anzunehmen, dass eine derartige Erkrankung im oben beschriebenen Sinn vorlag, welche eine Wiederherstellung der Einsprachefrist zu rechtfertigen vermag.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einsprache der Beschwerdeführenden vom 25. Juni 2013 verspätet erfolgte. Da die Verspätung nicht unverschuldet war, ist die Frist nicht wiederherzustellen. Somit erwuchs die Verfügung vom 14. Mai 2013 in Rechtskraft, weshalb es vorliegend an einem Anfechtungsobjekt fehlt und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12-13/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Fonti
FK/FF/ESversandt