Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2013.00086 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 9. Februar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die Beiständin Y.___
diese vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Gemeindeverwaltung Z.___
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1942, ist Bezügerin einer AHV- und einer BVG-Rente (Urk. 10/2). Am 23. Oktober 2012 trat sie ins Alters- und Pflegeheim A.___ ein (Urk. 10/2e, Urk. 10/3a). Der Heimleiter nahm am 10. Januar 2013 schriftlich Kontakt mit der Gemeinde B.___ auf und teilte ihr mit, dass X.___ finanzielle Probleme habe und über keinen Überblick mehr verfüge, weshalb sie um die Einreichung eines Gesuchs für eine freiwillige Beistandschaft gebeten habe (Urk. 10/3a). Mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 14. März 2013 wurde für X.___ sodann eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet (vgl. Urk. 3/2).
Die Beiständin, Y.___, nahm am 14. Mai 2013 telefonisch Kontakt mit der Gemeinde Z.___ auf (Urk. 10/1) und meldete X.___ sodann mit Formular vom 16. Mai 2013 und den entsprechenden Unterlagen zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV an (Urk. 10/2). Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen für AHV/IV der Gemeinde Z.___ sprach X.___ mit Verfügung vom 23. Mai 2013 ab 1. Mai 2013 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 3‘486.-- zu (Urk. 10/7). Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 wurde der Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen neu auf Fr. 3‘771.-- festgesetzt (Urk. 10/8).
Am 4. Juli 2013 erhob die Beiständin der Versicherten Einsprache und beantragte die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen rückwirkend per Heimeintritt am 23. Oktober 2012 (Urk. 10/9)
Am 30. Juli 2013 wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab (Urk. 10/10 = Urk. 2).
2. Am 6. September 2013 erhob die Beiständin der Versicherten Beschwerde und beantragte, Ziff. 1 des Einspracheentscheides sei aufzuheben und es seien der Versicherten auch für den Zeitraum vom 23. Oktober 2012 bis 30. April 2013 Zusatzleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 3‘771.-- zuzusprechen (Urk. 1 S. 2, Urk. 6 S. 2). In formeller Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2, Urk. 6 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin am 26. September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem seit dem 1. Januar 2008 gültigen Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung).
1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.3 Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend.
1.4 Ergänzungsleistungen werden jährlich festgesetzt, aber monatlich ausbezahlt (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG).
Der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Wird die Anmeldung innert sechs Monaten nach einem Heim- oder Spitaleintritt eingereicht, so besteht Anspruch ab Beginn des Monats des Heim- oder Spitaleintritts, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 2 ELG).
1.5 Gemäss Art. 20 Abs. 1 ELV wird der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht. Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) gilt sinngemäss.
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist in der Hauptsache, ob die Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen rechtzeitig innert sechs Monaten nach dem Eintritt ins Altersheim erfolgte und dementsprechend der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2012, dem Monat des Heimeintritts, besteht (Art. 12 Abs. 2 ELG).
2.2 In tatsächlicher Hinsicht erstellt und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2012 ins Alters- und Pflegeheim A.___ eintrat (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 10/2e, Urk. 10/3a), und dass die Beiständin der Beschwerdeführerin die schriftliche Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen am 16. Mai 2013 bei der Beschwerdegegnerin einreichte (Urk. 1 S. 4, Urk. 10/2).
2.3 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, dass die Frist gemäss Art. 12 Abs. 2 ELG nicht eingehalten worden sei. Die Sachbearbeiterin habe die telefonische Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen am 14. Mai 2013 entgegen genommen und die Beschwerdeführerin gebeten, so schnell als möglich das schriftliche Gesuch und die Unterlagen nachzureichen. Am 16. Mai 2013 sei dieses sodann eingegangen (Urk. 2 S. 2). Im Schreiben des Heimleiters vom 10. Januar 2013 sei lediglich der Antrag für eine freiwillige Beistandschaft gestellt worden. Diesem Schreiben habe nicht entnommen werden können, dass es auch als Anfrage beziehungsweise indirekte Anmeldung für Zusatzleistungen gedacht gewesen sei (S. 3).
Die Beschwerdeführerin machte hingegen geltend, Art. 38 Abs. 4 ATSG sehe in Bezug auf die Fristenberechnungen vor, dass sowohl gesetzliche wie auch behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt seien, vom 18. Dezember bis 1. Januar und während sieben Tagen vor und nach Ostern stillstünden. Dementsprechend sei die sechsmonatige Frist seit Heimeintritt erst am 22. Mai 2013 abgelaufen und die Anmeldung vom 16. Mai 2013 noch innerhalb der Frist erfolgt (Urk. 1 S. 5). Ausserdem sei die sechsmonatige Frist bereits durch das Schreiben des Heimleiters vom 10. Januar 2013 gewahrt gewesen, zumal aus dem Schreiben klar hervorgehe, dass sie ins Heim eingetreten sei, AHV-Rentenbezügerin sei und ihre Heimkosten nicht decken könne (S. 6).
3.
3.1 Die Halbjahresfrist in Art. 12 Abs. 2 ELG trägt dem Problem Rechnung, dass ein Heimeintritt für die Betroffenen und ihre Angehörigen einen grossen, vor allem auch administrativen Aufwand darstellt. Zudem dauert es einige Zeit, bis die ersten Heimrechnungen und die Beteiligungen der Krankenkasse eintreffen und man sich bewusst wird, dass Ergänzungsleistungen für die Finanzierung der Heimkosten beantragt werden müssen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich, Basel, Genf, 2009, S. 89). Dass der Tag des Heimeintritts nicht für derartige Abklärungen zur Verfügung steht, sondern einzig dem Eintritt als solchem dienen soll und darf und damit nicht Teil des Fristenlaufs bildet, macht auch aufgrund des Zwecks der Bestimmung Sinn. Die Sechsmonatsfrist gemäss Art. 12 Abs. 2 ELG beginnt folglich am Tag nach dem Heimeintritt als fristauslösendem Ereignis am 24. Oktober 2012 zu laufen.
3.2 Bei der mit Art. 12 Abs. 2 ELG eingeräumten Frist von sechs Monaten für die Anmeldung zum Leistungsbezug nach einem Heimeintritt handelt es sich - wie auch bei der sechsmonatigen Frist nach Art. 22 Abs. 1 ELV - ihrer Rechtsnatur nach um eine Verwirkungsfrist, was sich aus dem Umstand ergibt, dass die Frist nicht unterbrochen werden kann, wäre eine Unterbrechungshandlung durch die Berechtigte doch bereits als Anmeldung anzusehen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Rz 8 zu Art. 29; Holzer, Verjährung und Verwirkung der Leistungsansprüche im Sozialversicherungsrecht, Zürich, Basel, Genf, 2005, S. 109 f.; vgl. auch BGE 133 V 579 E. 4.3.1; ZAK 1980 S. 441 E. 3). Noch keine Anmeldung stellt ein blosses Anfordern eines Formulars (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., N. 8 zu Art. 29) oder das Erkundigen nach Leistungsvoraussetzungen dar.
3.3 Was die rechtlich massgeblichen Grundlagen zur Beurteilung des Fristenlaufs gemäss Art. 12 Abs. 2 ELG anbelangt, ist der Beschwerdegegnerin insoweit zuzustimmen, als Art. 38 ATSG nur die Berechnung und den Stillstand von Fristen innerhalb des Verwaltungsverfahrens regelt. Hingegen kann keine oder zumindest keine direkte Berufung auf Art. 38 ATSG erfolgen, wenn es um Fristen ausserhalb des Verfahrens geht. Mit der Anmeldung zum Leistungsbezug im Sinne von Art. 29 ATSG und Art. 20 ELV gibt die versicherte Person der Verwaltung ihren Willen bekannt, eine Leistung zu beanspruchen, und leitet damit das Verwaltungsverfahren erst ein (Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 181, mit Hinweisen; vgl. auch: BGE 125 V 262 zu aArt. 107 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Art. 38 ATSG kommt folglich zumindest nicht direkt zur Anwendung und die Verwirkungsfrist gemäss Art. 12 Abs. 2 ELG steht nicht in Entsprechung zu Art. 38 Abs. 4 ATSG still.
Die am 16. Mai 2013 bei der Durchführungsstelle eingegangene Anmeldung der Beschwerdeführerin war dementsprechend verspätet.
4.
4.1 Nicht thematisiert wurde von den Parteien die Frage nach einer Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 41 ATSG. Hingegen machte die Beschwerdeführerin geltend, die Verwaltung habe ihre Weiterleitungs- und Aufklärungspflicht gemäss Art. 27 ATSG und Art. 30 ATSG verletzt, indem sie sie nicht über ihre Ansprüche aufgeklärt habe.
4.2 Wie das Bundesgericht in BGE 131 V 472 ff. ausführte, stipuliert Art. 27 Abs. 1 ATSG eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat, und hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird. Abs. 2 derselben Bestimmung beschlägt dagegen ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen. Abs. 3 konkretisiert die in Abs. 2 umschriebene Beratungspflicht und weitet sie zugleich gegenüber dem letztgenannten Absatz aus.
4.3 Im Zusammenhang mit Art. 27 Abs. 2 ATSG hat das Bundesgericht bisher offen gelassen, wo die Grenzen der in Art. 27 Abs. 2 ATSG verankerten Beratungspflicht in generell-abstrakter Weise zu ziehen sind. Es hat jedoch entschieden, dass es auf jeden Fall zum Kern der Beratungspflicht gehört, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden (BGE 131 V 472 E. 4.3).
4.4 In tatsächlicher Hinsicht erstellt ist aufgrund der Parteivorbringen und der Aktenlage, dass der Heimleiter am 10. Januar 2013 ein Schreiben an die Gemeinde B.___ sandte und mitteilte, dass die Beschwerdeführerin seit dem 23. Oktober 2012 im Heim lebe und eröffnet habe, finanzielle Probleme zu haben und über keinen Überblick mehr zu verfügen (Urk. 3/4 = Urk. 10/3a). Unbestritten ist weiter, dass mit Beschluss vom 14. März 2013 eine Beistandschaft für die Beschwerdeführerin angeordnet wurde (Urk. 3/2) und die Beiständin sodann erstmals am 14. Mai 2013 telefonisch Kontakt mit der Gemeinde Z.___ aufnahm, um die Beschwerdeführerin für Zusatzleistungen anzumelden (Urk. 10/1).
4.5 Auch wenn der Umstand des Heimeintritts und dessen noch nicht abschliessend beurteilbaren finanziellen Folgen Anlass für das Schreiben des Heimleiters vom 10. Januar 2013 an die Gemeinde B.___ bildeten, hätte diese vorliegend keinen Beratungsbedarf in Bezug auf die Anmeldefrist gemäss Art. 12 Abs. 2 ELG feststellen können und müssen (vgl. auch SVR 2007 KV Nr. 14). Dies gilt umso mehr, als der Heimleiter ausdrücklich um die Errichtung einer freiwilligen Beistandschaft ersuchte und Ergänzungsleistungen im besagten Schreiben mit keinem Wort erwähnte. Die Gemeinde B.___ hatte somit nicht erkennen können und müssen, dass der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zum Bezug von Ersatzleistungen vorliegend eine Rolle spielen könnte und für die Beschwerdeführerin einen Rechtsverlust bedeuten könnte. Ihr kann somit nicht vorgeworfen werden, dass sie den Kern der Beratungspflicht verletzt habe, indem sie den Heimleiter beziehungsweise die Beschwerdeführerin über die Verwirkungsfolge bei verspäteter Geltendmachung eines Anspruchs aufzuklären gehabt hätte (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts C 240/04 vom 1. Dezember 2005 mit Hinweisen). Das Schreiben des Heimleiters vom 10. Januar 2012 kann nach dem Gesagten nicht als nicht formgerechte Anmeldung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 ATSG interpretiert werden. Eine derartige Annahme rechtfertigte sich nur, wenn der Heimleiter anlässlich der Kontaktaufnahme bereits den vorbehaltlosen Willen, Ergänzungsleistungen für die Beschwerdeführerin beantragen zu wollen, zum Ausdruck gebracht hätte. In Würdigung der gesamten Sachlage ist davon auszugehen, dass es die Verwaltung nicht pflichtwidrig unterlassen hat, den Heimleiter beziehungsweise die Beschwerdeführerin rechtzeitig auf die Anmeldefrist gemäss Art. 12 Abs. 2 ELG und die Verwirkungsfolge bei verspäteter Anmeldung aufmerksam zu machen.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beantragte die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht.
5.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen).
5.3 Mit der Frage, ob die Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen rechtzeitig innert sechs Monaten nach dem Eintritt ins Altersheim erfolgte und dementsprechend der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2012, dem Monat des Heimeintritts, besteht (Art. 12 Abs. 2 ELG), wurde in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht eine schwierige Frage aufgeworfen, die eine Vertretung erdorderte. Da die finanzielle Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht strittig ist, sind im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt und das diesbezügliche Gesuch der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) ist zu bewilligen.
Mit Kostennote vom 30. Januar 2015 (Urk. 14) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen zeitlichen Aufwand von 5.3 Stunden und Spesen in der Höhe von Fr. 83.-- geltend, was als angemessen erscheint. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für bis Ende 2014 angefallenen Aufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen, ist Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, gesamthaft mit Fr. 1‘348.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Das Gericht verfügt:
In Bewilligung des Gesuches vom 6. September 2013 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, wird mit Fr. 1‘348.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Gemeindeverwaltung Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach