Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2013.00087




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Schüpbach



Urteil vom 2. Februar 2015

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführende


beide vertreten durch Z.___


gegen


Stadt A.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1947, bezieht seit dem 1. September 2009 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 7/23 S. 3). Am 23. Juni 2010 meldete er sich zusammen mit seiner Ehefrau Y.___, geboren 1949, bei der Gemeinde A.___, Geschäftsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IVG (nachfolgend Durchführungsstelle) zum Bezug von Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente an (Urk. 7/25).

    Mit Verfügungen vom 3. November 2011 (Urk. 7/21a) und vom 19. Dezember 2011 (Urk. 7/19) wurde der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab September 2009 auf Fr. 2‘204.--, ab Januar 2010 auf Fr. 2‘373.--, ab August 2010 auf Fr. 2‘375.--, ab Januar 2011 auf Fr. 2‘467, ab Februar 2011 auf Fr. 2‘410.-- und ab Januar 2012 auf Fr. 2‘812.-- pro Monat festgelegt, wobei jeweils ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von jährlich netto Fr. 6‘000.-- berücksichtigt und nach Abzug des Freibetrages von Fr. 1'500.-- zwei Drittel als Einnahmen, mithin Fr. 3'000.-- angerechnet wurden.

1.2    Seit dem 1. Mai 2012 bezieht X.___ eine ordentliche Rente der AHV (Urk. 7/17, Urk. 7/15 S. 6) sowie eine Altersrente aus dem B.___ (Urk. 7/14 S. 6 f.). Mit Verfügung vom 13. September 2012 (Urk. 7/14) wurde der Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu berechnet und ab Mai 2012 auf Fr. 2‘680.-- pro Monat festgelegt, wobei wiederum ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von jährlich netto Fr. 6‘000.-- berücksichtigt wurde.

    Infolge Zuzugs der gemeinsamen Tochter und deren zwei Kinder per 1. September 2012 wurden die Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 6. November 2012 (Urk. 7/11) neu berechnet und ab September 2012 auf Fr. 2‘122.-- pro Monat festgelegt, wobei wiederum ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von jährlich netto Fr. 6‘000.-- berücksichtigt wurde.

    Mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 (Urk. 7/10) wurden die Ergänzungsleistungen neu berechnet und ab Januar 2013 auf Fr. 2‘148.-- pro Monat festgelegt, wobei wiederum ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von jährlich netto Fr. 6‘000.-- berücksichtigt wurde.

    Infolge Erhöhung der Altersrente aus dem B.___ wurden die Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 24. Mai 2013 (Urk. 7/7) neu berechnet und ab Januar 2013 auf Fr. 2‘131.-- pro Monat festgelegt, wobei wiederum ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von jährlich netto Fr. 6‘000.-- berücksichtigt wurde.

1.3    Seit dem 1. Juni 2013 bezieht Y.___ eine ordentliche Rente der AHV (Urk. 7/7 S. 20). Mit Verfügung vom 24. Mai 2013 (Urk. 7/7) wurden die Ergänzungsleistungen neu berechnet und ab Juni 2013 auf Fr. 1‘949.-- pro Monat festgelegt, wobei wiederum ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von jährlich netto Fr. 6‘000.-- berücksichtigt wurde.

    Gegen diese Verfügung vom 24. Mai 2013 (Urk. 7/7) erhoben die Versicherten am 20Juni 2013 Einsprache (Urk. 7/5), wobei sie die Anrechnung eines hypothetisches Erwerbseinkommens der Ehefrau rügten und zudem kantonale Beihilfen sowie Gemeindezuschüsse beantragten. Die Einsprache wurde von der Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 27Juni 2013 abgewiesen (Urk. 7/4 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 27Juni 2013 (Urk. 2) erhoben die Versicherten mit Eingabe vom 7September 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragten, der Einspracheentscheid vom 27Juni 2013 sei aufzuheben und es sei seit der Zusprechung der Ergänzungsleistungen am 1. September 2009 rückwirkend das hypothetische Erwerbseinkommen sowie der Vermögensertrag aus der Anspruchsberechnung zu nehmen (S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 7Oktober 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was den Beschwerdeführenden am 10Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind zusammenzurechnen (Art. 9 Abs. 2 ELG).

1.3    Die Ergänzungsleistungen (ebenso wie die kantonale Beihilfe und die Gemeindezuschüsse) bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ein regelmässiges Mindesteinkommen sichern sollen. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind (AHI 2001 S. 133 E. 1b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 3a). Die Anrechnung eines Einkommens bei der Berechnung der Zusatzleistungen, das die betreffende versicherte Person nicht tatsächlich erzielt, ist ausnahmsweise zulässig.

1.4    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind danach unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine solche Verzichtshandlung nach dem Gesetz liegt rechtsprechungsgemäss vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2, nicht publizierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39; BGE 121 V 204 E. 4a; AHI 2001 S. 133 E. 1b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts P 51/03 vom 22. März 2004 E. 2.2).

1.5    Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist rechtsprechungsgemäss auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 287 E. 3a, 134 V 53 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2012 E. 2.2; vgl. auch Art. 125 und 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB).

    Nach der Rechtsprechung zum (zivilrechtlichen) nachehelichen Unterhalt bedingt das Abstellen auf ein hypothetisches Einkommen nicht nur, dass dem betroffenen Ehegatten weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (BGE 137 III 118 E. 2.3; 137 III 102 E. 4.2.2.2). Mangels konkreter Angaben können bezüglich der Höhe des anzurechnenden hypothetischen Einkommens analog zur Ermittlung des Invalideneinkommens - unter Mitberücksichtigung der regionalen Gegebenheiten - Tabellenlöhne beigezogen werden, dies insbesondere dann, wenn die betroffene Person keiner oder keiner ihr zumutbaren Tätigkeit nachgeht (vgl. BGE 126 V 76 E. 3b/bb; Urteil des Bundesgerichts P 28/04 vom 30. August 2004 E. 4.3). Indessen ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistung als Bedarfsleistung praxisgemäss von der konkreten Arbeitsmarktlage unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles auszugehen. Die Ergänzungsleistungen bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der AHV und IV ein regelmässiges Mindesteinkommen sichern sollen. Es gilt daher der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind. Massgebend ist somit die konkrete persönliche Situation sowie der Arbeitsmarkt im fraglichen Zeitpunkt in der Nähe des Wohnortes der betreffenden Person (AHI 2001 S. 136 E. 2d).

1.6    Bei der Festlegung des hypothetischen Einkommens ist sodann dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Diesbezüglich hat die Rechtsprechung zum alten Scheidungsrecht eine Altersgrenze von 45 Jahren für einen vollständigen und dauerhaften (Wieder-)Einstieg ins Erwerbsleben angenommen. Unter dem neuen, seit 1. Januar 2000 geltenden Scheidungsrecht ist - je nach den übrigen zu würdigenden Umständen - eine Erhöhung in Betracht zu ziehen; zudem ist zu beachten, dass auch Art. 14b lit. c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) von der Hypothese ausgeht, dass noch über 50-jährigen Frauen ohne minderjährige Kinder der Wiedereinstieg ins Berufsleben zumutbar ist, wobei jedoch ein Minimaleinkommen unterstellt wird. Diese zivil- und EL-rechtlichen Leitlinien sind zu berücksichtigen, wenn in einem konkreten Fall zu entscheiden ist, ob und in welchem Umfang der Ehefrau eines EL-Ansprechers die (Wieder)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Alter überhaupt noch zugemutet werden kann (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.7    Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 129 V 460 E. 4.2 i.f. mit Hinweis) darf vom nicht invaliden und nicht im AHV-Rentenalter stehenden sowie im gemeinsamen ehelichen Haushalt lebenden Ehegatten des EL-Ansprechers mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht ohne Weiteres erwartet werden, dass er sämtliche Einkunftsmöglichkeiten, über die er verfügt, auch tatsächlich realisiert (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2007 vom 14. April 2008 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Bemüht sich der Ehegatte trotz Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SZS 2010 S. 48, 9C_184/2009; Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.8    Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinn von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a f. ELV kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) feststeht. Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 resp. Art. 61 lit. c ATSG) mitzuwirken (Art. 28 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 3.2).

1.9    Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen der Ehefrau des EL-Ansprechers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV - gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1’500.- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (Urteile des Bundesgerichts P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 1c und P 51/03 vom 22. März 2004 E. 2.3).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, dass bei nichtinvaliden Ehegatten ein hypothetisches Erwerbseinkommen auch angerechnet werden könne, wenn dieser bereits älter als 60 Jahre alt sei. Im Normalfall werde das hypothetische Erwerbseinkommen bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters angerechnet beziehungsweise bis zum Vorbezug der Altersrente (Urk. 2 S. 1 f.). Da die Beschwerdeführenden Staatsbürger von C.___ beziehungsweise von B.___ seien, gelte für sie für den Bezug von kantonalen Beihilfen eine Wartefrist von 15 Jahren, welche vorliegend noch nicht erfüllt sei (S. 2).

2.2    Dagegen wenden die Beschwerdeführenden ein, gemäss Ziffer 3424.05 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (WEL) dürfe insbesondere der EL-beziehenden Person kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, wenn die versicherte Person das 60. Altersjahr vollendet habe (Urk. 1 S. 3). Zudem sei unrechtmässig ein Vermögensertrag angerechnet worden (S. 4).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob und in welcher Höhe bei der Berechnung unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau anzurechnen ist und wie es sich mit dem Vermögensertrag verhält.


3.

3.1    In Bezug auf die entscheidenden Faktoren für die Beurteilung der Frage, ob es der Beschwerdeführerin 2 bei Aufbringung des forderbaren guten Willens möglich und zumutbar gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit im freien Arbeitsmarkt nachzugehen, sind die folgenden Umstände bekannt:

    Die Beschwerdeführerin 2 wurde 1949 geboren und stammt von B.___, von wo sie nach Lage der Akten (vgl. Urk. 7/32a) am 22. Dezember 2002 in die Schweiz einreiste. Die Beschwerdeführerin 2 hat mit kleinen Unterbrüchen von Juli 2003 bis Januar 2006 in der Reinigungsbranche bei diversen Arbeitgebern gearbeitet. Ab Januar 2007 war sie als Nichterwerbstätige gemeldet (vgl. Urk. 7/27c, Urk. 7/27b).

3.2    Die Beschwerdeführerin 2 machte geltend, seit August 2010 krankgeschrieben zu sein und daher keiner Arbeit nachzugehen (vgl. Urk. 7/29 S. 2).     

    In medizinischer Hinsicht ist den Akten Folgendes zu entnehmen:

    Es liegt ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ vom 10. August 2010 vor, welches der Beschwerdeführerin 2 seit dem 8. August 2010 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/27).

    Dr. med. F.___ führte im Arztzeugnis vom 5. August 2010 (Urk. 7/27a) aus, dass die Beschwerdeführerin 2 seit Oktober 2009 in ihrer Behandlung sei und aufgrund eines sehr schwierig einstellbaren insulinpflichtigen Diabetes Mellitus Typ II mit teilweise extremen Schwankungen im Blutzucker in nächster Zeit nicht arbeitsfähig sei. Zusätzlich leide sie an chronischen Rücken- und Gelenksschmerzen, welche zur Gruppe der degenerativen Gelenkserkrankungen gehörten. Sie müsse im Moment zu Hause während dem Tag viele Ruhepausen einlegen und erhalte von der Familie Unterstützung im Haushalt.

3.3    Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin 2 mit Schreiben vom 11. Januar 2011 (Urk. 7/29 S. 2) informiert hat, dass sie einen Antrag auf eine Invalidenrente stellen müsse, und dem Schreiben das dazu notwendige Antragsformular beigelegt hat. Aus den Akten geht nicht klar hervor, ob sich die Beschwerdeführerin 2 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hat. Auf jeden Fall ist klar, dass sie zurzeit keine Leistungen bezieht (vgl. Urk. 7/22). Die Beschwerdegegnerin schloss aufgrund der medizinischen Aktenlage, eine Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.

    So lange die Invalidenversicherung nicht über einen allfälligen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin 2 entschieden hat, fallen die Prüfung der Frage der Arbeitsfähigkeit und deren Verwertbarkeit den EL-Organen zu. Diese ist aufgrund der medizinischen Unterlagen festzulegen, und bei der Festsetzung des anzurechnenden Einkommens darf nicht auf schematische Regelungen abgestellt werden; vielmehr ist im konkreten Einzelfall das hypothetisch erzielbare Erwerbseinkommen anhand der in der vorstehenden Erwägung 1.5 genannten Kriterien zu bestimmen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich 2009, S. 159).

    Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist indessen von den tatsächlichen Verhältnissen, nicht nur der EL-berechtigten Personen, sondern auch des Arbeitsmarktes auszugehen. Wird der Nachweis erbracht, dass wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage das hypothetische Erwerbseinkommen nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies auch anerkennen. Als Beweis gelten insbesondere Belege über erfolglose Stellenbemühungen, womit die EL-berechtigte Person nachweisen kann, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unmöglich ist, die in der ELV festgelegten hypothetischen Erwerbseinkommen tatsächlich zu realisieren (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 156).

3.4    Das Arztzeugnis von Dr. D.___ und Dr. E.___, welches eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausweist, ist nicht näher begründet, so dass nicht ohne weiteres darauf abgestellt werden kann. Dr. F.___ hat in ihrem Arztzeugnis zwar einen Diabetes Mellitus sowie degenerative Rückenbeschwerden bestätigt, jedoch keine durch Befunde untermauerte und nachvollziehbare Begründung für die vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin 2 abgegeben. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, wonach sie aufgrund der dargelegten Aktenlage und im Widerspruch zu den zwei Arztzeugnissen auf eine minimale Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin 2 schliesst, liegt in ihrem Ermessen und ist Sinn und Zweck des Untersuchungsgrundsatzes, zumal es ihr obliegt, die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu prüfen, so lange die Invalidenversicherung die (Rest-)Arbeitsfähigkeit nicht ermittelt hat. Die Beschwerdeführerin 2 hat sodann keine hinreichenden Belege beigebracht, welche angesichts ihres Gesundheitszustandes begründete Zweifel an einer minimalen Restarbeitsfähigkeit zu wecken vermögen, zumal sie sich zwischenzeitlich auch nicht bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hat.

    Unter den gegebenen Umständen hat die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen weder missbraucht noch überschritten, wenn sie ohne eigene medizinische Abklärungen auf eine Restarbeitsfähigkeit geschlossen hat.

3.5    Aufgrund der Akten kann zum der Beschwerdeführerin 2 offen stehenden Tätigkeitsbereich und zu ihren Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt gesagt werden, dass sie seit ihrer Einreise in die Schweiz trotz nur geringen Deutschkenntnissen bereits bei verschiedenen Reinigungsinstituten gearbeitet hat. Stellen in der Reinigungsbranche stehen auch beim persönlichen und beruflichen Profil der Beschwerdeführerin immer wieder offen, und der von der Beschwerdegegnerin angerechnete hypothetische Lohn ist mit einem minimalen Pensum von zirka drei bis fünf Stunden pro Woche erzielbar.

3.6    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin - mangels tatsächlicher Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin 2 - zu Recht ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von jährlich Fr. 6‘000.-- berücksichtigt und dieses praxisgemäss nach Abzug des Freibetrags von Fr. 1‘500.-- zu zwei Dritteln, nämlich in der Höhe von Fr. 3‘000.--, bis zum ordentlichen Rentenalter der Beschwerdeführerin 2 von 64 Jahren angerechnet hat.


4.    Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG sind unter anderem auch Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen als Einnahmen anzurechnen.

    Ohne nähere Begründung bestritten die Beschwerdeführerenden (Urk. 1) auch den von der Beschwerdegegnerin angerechneten Vermögensertrag von Fr. 372.-- beziehungsweise Fr. 374.--.

    Der angerechnete Vermögensertrag von Fr. 372.-- beziehungsweise 374.-- ab Juni 2013 setzt sich zusammen aus dem Ertrag des beweglichen Vermögens von Fr. 24.-- aus dem Sparkonto für Mietkaution bei der G.___ (vgl. Urk. 7/23 S. 9), von Fr. 345.-- aus dem Freizügigkeitskonto bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (vgl. Urk. 7/23 S. 11) sowie von Fr. 3.-- beziehungsweise Fr. 5.-- aus dem Sparkonto bei der H.___ (vgl. Urk. 7/7 S. 18).

    Den Ertrag des beweglichen Vermögens berechnete die Beschwerdegegnerin somit aus dem Ertrag der Bankguthaben. Diese Berechnung entspricht der Rechts- und Aktenklage und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass.


5.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Z.___

- Stadt A.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach