Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2013.00088 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 27. Februar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Gemeinde Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1950, bezieht seit Juni 2013 eine AHV-Rente (Urk. 11/6) und meldete sich am 11. März 2013 (Eingang) bei ihrer Wohngemeinde zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV-Rente an (Urk. 11/3).
Mit Verfügung vom 27. Mai 2013 sprach ihr die Gemeinde ab Juni 2013 monatliche Leistungen von Fr. 554.-- zu (Urk. 11/1-2). Dagegen erhob die Versicherte am 19. Juni 2013 Einsprache (Urk. 11/152), welche die Gemeinde am 25. Juni 2013 abwies (Urk. 11/153 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juni 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 9. September 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr rückwirkend höhere Zusatzleistungen auszurichten (S. 2 oben Ziff. 1-2); zur Begründung wandte sie sich - aus näher dargelegten Gründen (S. 6 ff.) - dagegen, dass ein Verzichtsmögen von Fr. 59‘400.-- angenommen worden war (S. 10 f. Ziff. 7).
Die Gemeinde beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2013 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 28. Januar 2014 (Urk. 16) und Duplik vom 12. Februar 2014 (Urk. 18; der Beschwerdeführerin am 17. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht, Urk. 20) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des seit Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung).
1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen angerechnet werden namentlich Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, Art. 15 ZLG), und familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG).
1.3 Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Verzichtshandlung vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (nicht publizierte E. 3e von BGE 128 V 39, BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011 EL Nr. 4 = Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2010 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1).
1.4 Wer Zusatzleistungen beantragt, ist für alle leistungsbegründenden Umstände beweispflichtig; dies bezieht sich auch auf den Umstand, dass auf ehemals vorhanden gewesenes Vermögen nicht verzichtet worden ist (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 484). Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsbeanspruchende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung (vorstehend E. 1.3) hingegeben wurde (Urteile des Bundesgerichts 9C_124/2014 vom 4. August 2014 E. 5, 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2). In der Gerichtspraxis wird nicht Rechenschaft über jede einzelne Ausgabe verlangt, sondern es werden durchschnittliche Werte für den Lebensunterhalt aufgrund der konkreten Verhältnisse angenommen (Erich Gräub, Zusatzleistungen zur AHV und IV, in: Sabine Steiger-Sackmann / Hans-Jakob Mosimann, Hrsg., Handbücher für die Anwaltspraxis Band XI, Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz 26.96). So hat etwa das Bundesgericht bei einem alleinstehenden Versicherten aufgrund der belegen Barbezüge in den Jahren 2004 bis 2009 einen durchschnittlichen Bedarf von Fr. 60‘000.-- im Jahr angenommen (Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4.1). Wird eine Vermögensabnahme mit einem - allenfalls gehobenen - Lebensstandard begründet, ist dafür der Beweis (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2.2 1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) aus, die Beschwerdeführerin habe Ende August 2010 ein Freizügigkeitskapital von gerundet Fr. 235‘395.-- ausbezahlt erhalten; am 31. Dezember 2012 habe ihr Vermögen noch gerundet Fr. 33‘958.-- betragen (S. 2).
Die Beschwerdeführerin habe den Bezug von Fr. 102‘000.-- sowie weitere Ausgaben (unter anderem Steuern) von gerundet Fr. 19‘948.-- belegen können, womit das Total der anerkannten und belegten Ausgaben für die Jahre 2010 bis 2012 gerundet Fr. 121‘948.-- betrage (S. 3 oben).
Die Differenz zwischen der Kapitalauszahlung im Jahr 2010 und dem Vermögensstand Ende 2012 betrage rund Fr. 201‘400.--. Abzüglich der anerkannten Ausgaben von aufgerundet Fr. 122‘000.-- verbleibe ein ungeklärter Vermögensabbau von Fr. 79‘400.--; abzüglich einer Reduktion von Fr. 10‘000.-- im Jahr 2011 und 2012, welche nicht belegt werden müsse, ergebe sich ein ungeklärter Vermögensabbau von Fr. 59‘400.-- (S. 3 Mitte).
Die Anschaffung eines Fahrrads für den (im gleichen Haushalt lebenden) Sohn und eines Aquariums für zusammen rund Fr. 15‘000.-- sei als Verzichtshandlung zu qualifizieren (S. 4 oben). Die geltend gemachten Gesundheitskosten bewegten sich mit Fr. 1‘000.-- im Jahr im üblichen Rahmen und seien zu den grosszügig berechneten Lebenskosten zu zählen (S. 4 Mitte).
2.2 Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits aus (Urk. 1), es treffe zu, dass von Ende August 2010 bis Ende Dezember 2012 ein Vermögensabbau von gerundet 201‘400.-- resultiere. Falsch sei hingegen, ein Verzichtsvermögen von Fr. 59‘400.-- anzunehmen (S. 6 Ziff. 4). Umgerechnet auf 28 Monate entspreche dies einem Betrag von knapp Fr. 2‘000.-- pro Monat; ihr dies als Vermögensverzicht anzurechnen, laufe auf eine unzulässige Lebensführungskontrolle hinaus (S. 7).
Sodann habe sie weit mehr als die von der Beschwerdegegnerin angenommenen Fr. 1‘000.-- pro Jahr an Gesundheitskosten selber zu tragen, wofür sie weitere Belege in Aussicht stellte (S. 8 Ziff. 5).
Das Fahrrad im Wert von Fr. 8‘795.-- habe sie ihrem Sohn im Dezember 2010 geschenkt, als sie noch Arbeitslosentaggelder bezogen habe und habe hoffen dürfen, wieder eine Anstellung zu finden (S. 9 Ziff. 6). Das Aquarium im Wert von rund Fr. 6‘214.-- habe sie für sich selber beziehungsweise ihr eigenes Wohnzimmer angeschafft, selbst wenn in der Rechnung ihr Sohn aufgeführt sei (S. 9 f.).
Es sei davon auszugehen, dass viele Rechnungen und Anschaffungen im Alltag zum entsprechenden Vermögensverzehr geführt hätten. Den Beweis, inwiefern diese nicht zulässig gewesen sein sollten, hätte die Beschwerdegegnerin zu erbringen, was ihr nicht gelungen sei (S. 10 Ziff. 7).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob und allenfalls in welchem Umfang eine als Verzicht zu qualifizierende Vermögensverminderung vorliegt, weil dafür nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine adäquate Gegenleistung nachgewiesen ist.
3.
3.1 Laut Mietvertrag vom 29. Oktober 2007 betrug die Miete für die 3½Zimmerwohnung der Beschwerdeführerin Fr. 1‘260.-- pro Monat (Urk. 11/106); sie erhöhte sich ab 1. Oktober 2010 auf Fr. 1‘295.-- (Urk. 11/107). Die Hälfte wird vom ebenfalls dort wohnenden Sohn übernommen (Urk. 11/12).
3.2 Gemäss Bestätigung des Gemeindesteueramts vom 18. April 2013 (Urk. 11/27) lag das Einkommen der Beschwerdeführerin zwischen Fr. 30‘600.-- im Jahr 2003 und Fr. 35‘200.-- im Jahr 2008.
Von Juni 2009 bis Mai 2011 bezog die Beschwerdeführerin Arbeitslosenentschädigung (Urk. 11 /123-146). Dabei wurde ein versicherter Verdienst von Fr. 3‘747.-- eingesetzt.
3.3 Am 30. August 2010 wurde der Beschwerdeführerin eine Freizügigkeitsleistung von gerundet Fr. 235‘395.-- ausbezahlt (Urk. 11/30 = Urk. 11/94).
3.4 Im Dezember 2011 und Januar 2012 weilte die Beschwerdeführerin in der Klinik Z.___ (Urk. 11/114-115) und von Januar bis März 2013 in der A.___ (Urk. 11/108-112; Urk. 11/117-122).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, der von der Beschwerdegegnerin als unerklärt angerechnete Vermögensabbau von Fr. 59‘400.-- entspreche lediglich knapp Fr. 2‘000.-- im Monat; wenn von ihr darüber Rechenschaft verlangt werde, laufe dies auf eine unzulässige Lebensführungskontrolle hinaus. Begründet sei der Vermögensverzehr durch „viele Rechnungen und Anschaffungen im Alltag“; dass diese nicht zulässig gewesen sein sollten, hätte die Beschwerdegegnerin zu beweisen (vorstehend E. 2.2).
4.2 Die Argumentation der Beschwerdeführerin ist nicht vereinbar damit, wie das System der Ergänzungsleistungen - der rechtlichen Konzeption entsprechend - funktioniert (vorstehend E. 1.4).
Wer Leistungen beansprucht, ist im Falle einer Vermögensabnahme dafür beweispflichtig, dass ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine adäquate Gegenleistung entspricht. Dabei sind die entsprechenden Beweisanforderungen in der Praxis nicht besonders streng, soweit sich die Vermögensabnahme durch die im konkreten Fall anzunehmenden Lebenshaltungskosten erklären lässt. Das ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Verteilung der Beweislast; sie obliegt der Person, die Leistungen beansprucht, nicht der Behörde.
Zulässig ist es, eine Vermögensabnahme mit einem allenfalls gehobenen Lebensstandard zu erklären. Darauf bezieht sich die Rechtsprechung, wonach keine Lebensführungskontrolle erfolgen darf. Es spielt mithin keine Rolle, ob Ausgaben für als durchschnittlich empfundene Bedürfnisse oder für solche eher ausgefallener Art getätigt wurden, dies aber nur, wenn und soweit die erhaltene adäquate Gegenleistung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 3.2.2).
4.3 Die Beschwerdegegnerin hat von der Vermögensabnahme um Fr. 201‘400.-- (die als solche unbestritten ist) Fr. 59‘400.-- als ungeklärt und damit als Verzichtsvermögen eingestuft. Sie hat somit, umgekehrt, Fr. 142‘000.-- als Ausgaben anerkannt, für welche der Nachweis einer adäquaten Gegenleistung als erbracht angenommen wird.
Damit hat sie - ohne auf Einzelbelegen zu bestehen - Lebenshaltungskosten von rund Fr. 5‘070.-- pro Monat als anrechenbar eingestuft (Fr. 142‘000.-- : 28 = Fr. 5‘071.43).
Dies ist angesichts der konkreten finanziellen Umstände als sehr entgegenkommend zu beurteilen. Zu diesen Umständen gehört namentlich, dass die Hälfte der ohnehin eher tiefen Wohnungsmiete (Fr. 1‘295.--) vom Sohn übernommen wird (vorstehend E. 3.1). Dazu gehört auch, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin, als sie noch erwerbstätig war, angesichts des in der Arbeitslosenversicherung versicherten Verdiensts von Fr. 3‘747.-- wie auch des steuerbaren Einkommens in der betreffenden Zeit (vorstehend E. 3.2) als sehr bescheiden zu bezeichnen ist.
Die Beschwerdegegnerin hat also monatliche Ausgaben als Lebenshaltungskosten gelten lassen, die über 1/3 höher sind als das, was die Beschwerdeführerin vorher an Einkommen erzielte.
Dass sie darüber noch einmal hinausgehende Vermögensminderungen, für welche keine adäquate Gegenleistung nachgewiesen wurde, als Verzichtsvermögen einstufte, ist deshalb nicht zu beanstanden.
4.4 Die Beschwerdegegnerin hat zwei belegte Ausgaben als Verzichtshandlungen eingestuft, was von der Beschwerdeführerin bestritten wurde.
Beim Fahrrad (rund Fr. 8‘800.--) stellt sich nicht die Frage, ob die Schenkung so die Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9 unten) - „aussergewöhnlich“ gewesen sei. Entscheidend ist, dass es sich, da die Beschwerdeführerin dafür keine Gegenleistung empfing, um eine Schenkung handelte, was denn auch von ihr gar nicht bestritten wurde. Es handelt sich dabei um einen geradezu klassischen Verzichtstatbestand, womit die Qualifikation durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist.
Ob die Beschwerdeführerin das Aquarium (rund Fr. 6‘200.--) ebenfalls dem Sohn geschenkt oder - wie geltend gemacht (Urk. 1 S. 9 f.) - für sich selber erworben hat, kann offen bleiben. Denn wenn man den Kauf als Ausgabe der Beschwerdeführerin einstufen würde, so wäre der entsprechende Betrag (umgerechnet rund Fr. 220.-- pro Monat) ohne weiteres in den von der Beschwerdegegnerin sehr grosszügig zugestandenen Lebenshaltungskosten inbegriffen.
4.5 Betreffend Gesundheitskosten hat die Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2013 (Urk. 6) weitere Unterlagen eingereicht (Urk. 7/1-4). Darin bestätigte ihr Krankenversicherer, dass sie folgende Beträge selber übernommen hat: 2011 Fr. 804.25 (Urk. 7/1), 2012 Fr. 4‘063.20 (Urk. 7/2), 2013 Fr. 1‘115.30 (Urk. 7/3). Damit ist zwar belegt, dass die von der Beschwerdeführerin in der massgebenden Zeit übernommenen Kosten nicht, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen, bei rund Fr. 1‘000.-- pro Jahr (Urk. 2 S. 4 Mitte) lagen, sondern bei (aufgerundet) Fr. 2‘400.-- pro Jahr (Urk. 6 S. 1 unten).
Dies ändert jedoch nichts am zutreffenden Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass (im Hinblick auf die Abgrenzung von Auslagen für den allgemeinen Lebensbedarf und - resultierendem - Verzichtsvermögen) der für die Lebenskosten zugestandene Betrag Raum für Auslagen auch in dieser Höhe lässt, auch wenn diese etwas höher ausfielen als von der Beschwerdegegnerin angenommen, entspricht die Differenz doch rund Fr. 116.-- pro Monat (Fr. 2‘400.-- ./. 1‘000.-- : 12).
4.6 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Anrechnung eines Verzichtsvermögens von Fr. 59‘400.-- durch die Beschwerdegegnerin das Ergebnis einer zu Gunsten der Beschwerdeführerin zurückhaltenden Berechnung darstellt und nicht beanstandet werden kann.
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Gemeinde Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher