Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | |
| ZL.2013.00089
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II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 22. November 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.X.___, geboren 1980, bezieht seit Mai 2010 eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/37). Am 7. Mai 2012 meldete er seine Tochter, Y.___, welche bei der Kindsmutter wohnt, für den Bezug von Zusatzleistungen ergänzend zur Kinderrente seiner Invalidenrente an (Urk. 7/29). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 sprach das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: Durchführungsstelle) dem Versicherten ab 1. Mai 2010 Zusatzleistungen für seine Tochter zu (Urk. 7/17) und führte aus, die Zusatzleistungen würden ab 1. Juli 2012 direkt auf das Konto des Versicherten überwiesen. Für die Zeit der Alimentenbevorschussung vom 1. Mai 2010 bis 30. Juni 2012 (vgl. Urk. 7/8-8a) seien die Leistungen direkt an die Kindsmutter angewiesen worden (Urk. 7/17a). Die dagegen vom Versicherten am 8. Januar 2013 (Urk. 7/19) und ergänzend am 21. Juni 2013 (Urk. 7/28) erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2013 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 7/39 = Urk. 2).
Mit Urteil vom 11. Juni 2013 des hiesigen Gerichts wurde die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. April 2012 aufgehoben und dem Versicherten wurde ab 1. November 2008 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Prozess IV.2012.00524).
2.Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Juli 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. September 2013 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 1 S. 2):
„Formelle Anträge
Das AZL sei darauf zu verpflichten, sich in Bezug auf die Einhaltung einer Einsprachefrist an dem üblicherweise geltenden Datum des Poststempels zu orientieren.
Es sei zu prüfen, wie es sich mit der in BGE 122 V 300 erklärten Gesetzeswidrigkeit des Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV (gesonderte EL-Berechnung für Kinder) verhält.
Unter Entschädigung, Genugtuungsleistung und Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdegegners.
Die verfügte Weiterleitungspflicht sei vorsorglich aufzuheben, um eine weitere Schädigung des Kindesvermögens abzuwenden. Eventualiter sei das AZL dazu zu verpflichten, die zweckgemässe Verwendung der laufenden Zusatzleistungen bei der Drittempfängerin bis zum Abschluss dieses Verfahrens sicherzustellen, oder aber die Kindsmutter vorsorglich darauf hinzuweisen, dass ihr von den ausgerichteten Sozialversicherungsungsleistungen für Y.___ nur Fr. 320.-- monatlich zustehen, solange der geltende Unterhaltsvertrag in Kraft ist und kein neuer Unterhaltsbeitrag vereinbart worden ist. Der Beschwerdeführer erklärt sich hiermit aber weiterhin bereit, die Kinderalimente rückwirkend per Anspruchsbeginn - soweit notwendig in einem zivilrechtlichen Verfahren - neu festsetzen zu lassen.
Materielle Anträge
Die Verfügung vom 19. Dezember 2012 sei insofern aufzuheben, als dass die geschuldeten Nachzahlungen für meine Tochter insgesamt auf mein Konto zu überweisen sind.
Es sei festzustellen, ab welchem Zeitpunkt diese Nachzahlungen verzugszinspflichtig sind und bis zum endgültigen Überweisungsdatum mit dem gesetzlichen Verzugszins zu vergüten.
Es sei festzustellen, dass bei mir keine Hinweise auf eine zweckwidrige Verwendung gegeben sind, die eine Drittauszahlung gemäss Art. 20 ATSG rechtfertigen. Die Kindsmutter sei durch das AZL darauf hinzuweisen, dass die Vereinbarung angemessener Kinderalimente Sache der Eltern ist und für deren Festlegung das Sozialversicherungsverfahren nicht dienen kann.
Es sei festzustellen, dass das AZL mit seinem unrechtmässigen Vorgehen meine Persönlichkeit und die Persönlichkeit der Tochter Y.___ verletzt hat. Es sei zur Leistung einer Genugtuung für mich und meine Tochter zu verpflichten, die meinen enormen Aufwand berücksichtigt, der mir durch eine Verfügung, den entsprechenden Einspracheentscheid und die dagegen notwendig gewordene Beschwerde entstanden sind, obwohl die Voraussetzungen für die Anrufung von Art. 20 ATSG offensichtlich und bekanntermassen nicht gegeben waren.“
Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2013 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 26. September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.Soweit der Beschwerdeführer unter Ziffer 2 und 3 der materiellen Anträge Feststellungsbegehren stellt, sind diese mit Blick auf die übrigen Anträge und die Beschwerdebegründung sowie unter Berücksichtigung des für die Auslegung von Willenserklärungen zwischen Behörden und versicherten Personen massgebenden Prinzips von Treu und Glauben (vgl. in BGE 130 V 61 nicht publizierte E. 3.2.1 des Urteils des Bundesgerichts I 138/02 vom 27. Oktober 2003, mit weiteren Hinweisen) als Leistungsbegehren auf verzugszinspflichtige Auszahlung der Zusatzleistungen für seine Tochter ab Mai 2010 direkt an ihn selber zu interpretieren und als solche zulässig.
Nicht einzutreten ist mangels Anfechtungsgegenstand auf die Anträge, das AZL sei zu verpflichten, sich in Bezug auf die Einhaltung einer Einsprachefrist an dem üblicherweise geltenden Datum des Poststempels zu orientieren (formelle Anträge Ziff. 1) beziehungsweise, die Kindsmutter sei durch das AZL darauf hinzuweisen, dass die Vereinbarung angemessener Kinderalimente Sache der Eltern sei und für deren Festlegung das Sozialversicherungsverfahren nicht dienen könne. Darüber ist im angefochtenen Entscheid nicht befunden worden.
Auf die Anträge auf Zusprechung von Genugtuungsleistungen (formelle Anträge Ziff. 3 sowie materielle Anträge Ziff. 4) ist schon aus dem Grund mangelnder sachlicher Zuständigkeit des urteilenden Gerichts (§ 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) nicht einzutreten.
2.
2.1Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
2.2Hat die EL-berechtigte Person Anspruch auf eine AHV- oder IV-Kinderrente, kann sie - jedoch nicht das Kind selbst - Ergänzungsleistungen für das Kind geltend machen. Lebt das Kind beim Elternteil, der nicht rentenberechtigt ist, muss der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für das Kind gesondert berechnet werden (Art. 7 Abs. 1 lit. c Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Da der EL-Leistungsanspruch akzessorisch zur Invalidenrente ist, werden die Ergänzungsleistungen - wie auch die Kinderrenten (Art. 35 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) - grundsätzlich an den EL-berechtigten Elternteil ausbezahlt. Dieser hat die Ergänzungsleistungen zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung an das Kind weiterzuleiten (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 129 ff.). Wie die Kinderrente sollen die Zusatzleistungen somit dem invaliden Elternteil ermöglichen, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, weshalb der Anspruch dem Rentenempfänger und nicht direkt dem Kind zusteht. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen (Art. 35 Abs. 4 Satz 2 IVG).
3.
3.1Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen davon aus (Urk. 2), der Beschwerdeführer habe die Ergänzungsleistungen zur IV-Kinderrente zur Deckung des Unterhalts an seine Tochter weiterzuleiten. Nur mit der vollständigen Weiterleitung der Zusatzleistungen könne sich der Beschwerdeführer vollständig von seiner Unterhaltspflicht befreien. Daher sei sein Antrag, die auferlegte Verpflichtung zur Weiterleitung der Zusatzleistungen an die Kindsmutter sei aufzuheben, abzuweisen (S. 3 Ziff. 7). Sodann sei aufgrund des Gebarens des Beschwerdeführers während des Gesuchverfahrens und seiner Äusserungen bezüglich einer von ihm beabsichtigten Änderung der Unterhaltsvereinbarung zu befürchten gewesen, dass er die Leistungen als Druckmittel gegen die Kindsmutter verwenden würde. Er habe sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Kindsmutter nicht der volle Zugriff auf die Zusatzleistungen zustehe, sondern nur jener auf angemessene Alimente, die in einem neuen Unterhaltsvertrag zwischen den Eltern rückwirkend per Mai 2010 festzulegen seien. Sodann habe sich der Beschwerdeführer dahingehend geäussert, dass er nur einen Teil der Leistungen an die Kindsmutter weiterleiten wolle. Wofür der übrig bleibende Teil verwendet werde, sei jedoch unklar geblieben. Da es jedoch nicht angehe, dass er die Nachzahlung als Druckmittel verwenden könne und zu befürchten gewesen sei, dass er die Nachzahlung somit nicht zweckkonform als Unterhaltsleistungen für seine Tochter verwende, sei die auf Mai 2010 bis Juni 2012 entfallende Nachzahlung direkt der Kindsmutter als gesetzliche Vertreterin der Tochter überwiesen worden. Diese Zeitperiode sei deshalb gewählt worden, weil der Kindsmutter bis Ende Juni 2012 die Alimente durch das Sozialamt bevorschusst worden seien (S. 3 f. Ziff. 8).
3.2Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), da die Zusatzleistungen für die Tochter für den Zeitraum von Mai 2010 bis Juni 2012 nicht auf sein Konto überwiesen worden seien, habe sich die Beschwerdegegnerin nicht von ihrer Leistungspflicht befreien können (S. 3 unten). Mit der gegen seinen Willen erfolgten Auszahlung an die Kindsmutter und der auferlegten Weiterleitungspflicht bezüglich der laufenden Leistungen liege eine Verletzung des Gesetzmässigkeitsprinzips, des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des rechtlichen Gehörs vor und es sei von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten auszugehen (S. 4 Mitte). Er sei der Ansicht, seine Leistungen für seine Tochter als getrennt lebender Vater würden auch einen schutzwürdigen (Unterhalts-)Wert darstellen, für dessen Erbringung ihm unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse aller Beteiligten und unter Anrechnung eines der Leistungsfähigkeit der Kindsmutter angepassten Eigenanteils eine Anerkennung in Form einer Vergütung zustehe. Zudem seien die Zusatzleistungen für Kinder, die neben der rentenberechtigten Person je noch einen gesunden Elternteil mit eigener Leistungsfähigkeit in Bezug auf den Kindesunterhalt hätten, so grosszügig ausgestaltet, dass auch noch die Möglichkeit gegeben sei, einen „Sparbatzen“ für das Kind zurückzulegen (S. 5). Somit liege kein Hinweis für eine zweckwidrige Verwendung der Zusatzleistungen für die Tochter vor (S. 6).
3.3Streitig und zu prüfen sind einzig die Auszahlungsmodalitäten der Zusatzleistungen für die Tochter des Beschwerdeführers. Strittig ist dabei insbesondere die Frage, ob die Überweisung der Nachzahlung für die Zeit von Mai 2010 bis Juni 2012 direkt an die Kindsmutter rechtens war.
4.
4.1Seitens des Beschwerdeführers liegt unbestrittenermassen keine Ermächtigung zur Drittauszahlung der EL-Leistungen für die Tochter an die Kindsmutter vor.
Die Beschwerdegegnerin stützte die Drittauszahlung der Leistungen für die Zeit von Mai 2010 bis Juni 2012 auf Art. 20 ATSG (Gewährung zweckgemässer Verwendung; vgl. Urk. 2 S. 3 Ziff. 8).
4.2Art. 20 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass Geldleistungen ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde, der oder die der berechtigen Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, ausbezahlt werden können, sofern: die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist (lit. a); und die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen ist (lit. b).
4.3Bei der vorliegend strittigen Drittauszahlung handelt es sich um eine Nachzahlung. Art. 20 ATSG bezieht sich aber ausschliesslich auf Drittauszahlungen von laufenden Leistungen. Die Drittauszahlung einer Nachzahlung wird durch Art. 22 Abs. 2 ATSG geordnet (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 9 zu Art. 20 ATSG). Schon allein deswegen findet vorliegend Art. 20 Abs. 1 ATSG keine Anwendung. Zudem wurden nach Lage der Akten weder der Beschwerdeführer noch seine Tochter (vgl. Urk. 7/6a) im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids von der Sozialhilfe unterstützt. Damit ist auch eine der in Art. 20 Abs. 1 ATSG kumulativ verlangten Voraussetzungen (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 86 f.) nicht erfüllt. Gestützt auf Art. 20 Abs. 1 ATSG kommt somit die direkte Nachzahlung der Zusatzleistungen für die Tochter an die Kindsmutter nicht in Frage.
4.4Die erfolgte Drittauszahlung ist sodann auch nicht von Art. 22 Abs. 2 ATSG abgedeckt. Buchstabe a und b dieser Bestimmung zählen auf, gegenüber welchen Personen und Stellen eine Nachzahlung abgetreten werden kann: Es sind dies der Arbeitgeber oder die öffentliche oder private Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (lit. a). Weiter können Nachzahlungen einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt, abgetreten werden (lit. b). Vorliegend wurde die Nachzahlung jedoch an keine der genannten Personen oder Stellen geleistet, sondern an die Kindsmutter. Auch ist zu beachten, dass Art. 22 Abs. 2 ATSG Bezug nimmt auf Vorschusszahlungen beziehungsweise Vorleistungen. Somit fällt eine Abtretung von Nachzahlungen nur in Betracht, wenn im Hinblick auf einen konkreten sozialversicherungsrechtlichen Anspruch bevorschusst beziehungsweise vorgeleistet wurde (Kieser, a.a.O., N. 22 zu Art. 22 ATSG). Zwar wurden durch das Sozialamt Z.___ Unterhaltsbeiträge für die Tochter des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis 30. Juni 2012 bevorschusst (vgl. Urk. 7/8-8a). Dies hat aber ausser Acht zu bleiben, da die Nachzahlung der Beschwerdegegnerin an die Kindsmutter und nicht ans Sozialamt erfolgte.
4.5Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die direkte Auszahlung der Nachzahlung der Zusatzleistungen für die Tochter für den Zeitraum von Mai 2010 bis Juni 2012 an die Kindsmutter nicht rechtens war, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist. Sämtliche Leistungen sind an den Beschwerdeführer zu überweisen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer zudem nach Massgabe von Art. 26 ATSG Verzugszinsen auszurichten.
5.
5.1Soweit der Beschwerdeführer die Weiterleitungspflicht der an ihn ausgerichteten Leistungen ab Juli 2012 beanstandet, ist er darauf hinzuweisen, dass die Auszahlung der Leistungen für seine Tochter zwar an ihn erfolgt. Er hat diese Ergänzungsleistungen aber zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht an das Kind weiterzuleiten. Ausgenommen sind abweichende Regelungen in den Unterhaltsvereinbarungen (vgl. E. 2.2). Die Weiterleitungspflicht ist daher nicht zu beanstanden.
5.2Nach der in Art. 285 des Zivilgesetzbuches (ZGB) enthaltenen Regelung ist es Sache der Zivilgerichte, aufgrund einer Gesamtwürdigung der finanziellen Verhältnisse der Eltern die Unterhaltsbeiträge des Kindes festzusetzen und dabei den sozialversicherungsrechtlichen Leistungsansprüchen in gesamthafter Betrachtung Rechnung zu tragen. Da es sich um eine zivilrechtliche Verpflichtung handelt, kann im sozialversicherungsrechtlichen Leistungs(streit)verfahren auch nicht über die Unterhaltspflicht gemäss Art. 285 Abs. 2 oder 2bis ZGB befunden werden (vgl. mit Bezug auf die Kinderrenten BGE 134 V 15 E. 2.3.5 mit Hinweis). Sofern der Beschwerdeführer folglich der Ansicht ist, seine Unterhaltsbeiträge seien anzupassen, hat dies - wie er auch selbst darlegte (vgl. Urk. 1 S. 2 formelle Anträge Ziff. 4) - im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens zu erfolgen.
5.3Der Beschwerdeführer machte sodann aufgrund der gegen seinen Willen erfolgten Nachzahlung an die Kindsmutter und der auferlegten Weiterleitungspflicht bezüglich der laufenden Leistungen eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des rechtlichen Gehörs geltend, berief sich auf den Vertrauensschutz und warf der Beschwerdegegnerin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor (Urk. 1 S. 4 Mitte). Wie in Erwägung 4 dargelegt, erfolgte die Drittauszahlung zu Unrecht. Inwiefern der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt sein oder ein Rechtsmissbrauch vorliegen sollte, wurde in der Beschwerdeschrift weder substantiiert dargelegt, noch ist dies aufgrund der Lage der Akten ersichtlich.
Ebenso verfängt die Berufung auf den Vertrauensschutz wegen einer angeblichen von der Beschwerdegegnerin erfolgten Zusicherung der vom Beschwerdeführer gewünschten Auszahlungsart nicht. Weder erfolgte aufgrund der vorliegenden Akten eine solche Zusicherung (vgl. Urk. 7/12b und Urk. 7/14), noch geht es vorliegend um eine durch Falschauskunft der Beschwerdegegnerin veranlasste nachteilige Disposition des Beschwerdeführers.
Des Weiteren liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor: Am 19. Dezember 2012 wurde dem Beschwerdeführer die Verfügung betreffend Zusatzleistungen für seine Tochter eröffnet (Urk. 7/17-17a). Sowohl vor (Urk. 7/12-12b, Urk. 7/14-14b) als auch nach Verfügungserlass (Urk. 7/18-18b, Urk. 7/23-24) wurde ihm mehrfach Gelegenheit gegeben, sich zu äussern, er wurde zu einem Gespräch eingeladen (Urk. 7/22-22a) - zu welchem er nicht erschien - und ihm wurde Akteneinsicht gewährt (Urk. 7/25, Urk. 7/27). Das rechtliche Gehör wurde demnach nicht verletzt.
5.4Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, die gesonderte Berechnung der Zusatzleistungen für Kinder, die nicht bei der EL-berechtigten Person wohnen, sei gemäss BGE 122 V 300 gesetzeswidrig (vgl. Urk. 1 S. 3 oben Ziff. II.2), bleibt er darauf hinzuweisen, dass mit der anlässlich der 3. EL-Revision per 1. Januar 1998 in Kraft gesetzten Delegationsnorm des Art. 3a Abs. 7 lit. a aELG (heute Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG) eine genügende Grundlage für die gesonderte Anspruchsberechnung geschaffen wurde (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O. S. 129; sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_624/2007 vom 20. Mai 2008 E. 5.2).
Im Übrigen blieb die Höhe der ausgerichteten Zusatzleistungen unbestritten.
6.
6.1Zusammenfassend ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, insofern teilweise gutzuheissen, als die Drittauszahlung der Nachzahlung der Leistungen für die Tochter für den Zeitraum von 1. Mai 2010 bis 30. Juni 2012 an die Kindsmutter zu Unrecht erfolgte. Die auf diesen Zeitraum entfallenden Leistungen zuzüglich Verzugszinsen sind ebenfalls an den Beschwerdeführer auszuzahlen. Da dem Beschwerdeführer kurz vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids mit Urteil vom 11. Juni 2013 des hiesigen Gerichts im Verfahren zwischen ihm und der IV-Stelle rückwirkend eine höhere Rente zugesprochen wurde (ganze Rente ab 1. November 2008; vgl. Sachverhalt E. 1), hat die Beschwerdegegnerin die Leistungen ohnehin neu zu berechnen. Die Sache ist daher zur Neuberechnung der Leistungen und zur Berechnung der Verzugszinsen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2Dem Beschwerdeführer ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.
Das Gericht erkennt:
1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Juli 2013 bezüglich der Überweisung der Nachzahlung von Zusatzleistungen für die Tochter des Beschwerdeführers für den Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2010 bis 30. Juni 2012 in der Höhe von Fr. 20‘221.-- direkt an die Kindesmutter aufgehoben und die Sache wird im Sinne von Erwägung 6.1 an das Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich zurückgewiesen, damit es die direkt an den Beschwerdeführer auszurichtende Nachzahlung von Zusatzleistungen für den entsprechenden Zeitraum unter Berücksichtigung der Verzugszinspflicht neu berechne. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.Das Verfahren ist kostenlos.
3.Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.Zustellung gegen Empfangsschein an:
X.___
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Bundesamt für Sozialversicherungen
Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5.Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannFonti