Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2013.00089 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Fonti
Beschluss vom 14. März 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. Mit Urteil vom 22. November 2013 (Urk. 9) hat das hiesige Gericht die Beschwerde von X.___ vom 10. September 2013 (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich vom 9. Juli 2013 in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid bezüglich der Überweisung der Nachzahlung von Zusatzleistungen für die Tochter des Beschwerdeführers für den Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2010 bis 30. Juni 2012 in der Höhe von Fr. 20‘221.-- direkt an die Kindsmutter aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung der direkt an den Beschwerdeführer auszurichtenden Nachzahlung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (vgl. Dispositiv Ziffer 1).
2. Mit Eingabe vom 8. Februar 2016 (Urk. 11) stellte der Beschwerdeführer ein Ge-such um Erläuterung des genannten Urteils und beantragte sinngemäss, es sei zu präzisieren, dass bezüglich der für den Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2010 und dem 30. Juni 2012 ausgerichteten Zusatzleistungen für seine Tochter seinerseits keine Weiterleitungspflicht bestehe, da weder im Urteilsdispositiv noch in der Verfügung vom 19. Dezember 2012 respektive dem angefochtenen Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2013 eine solche Weiterleitungspflicht erwähnt sei.
3. Mangels ausdrücklichen Verweises von § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auf Art. 334 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; vgl. § 28 Abs. 1 lit. b und c GSVGer) ist letzterer analog anzuwenden. Demgemäss nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder mit der Begründung im Widerspruch steht. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben (Abs. 1). Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar (Abs. 3). Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet (Abs. 4).
4. Gegenstand der Erläuterung ist eine fehlende oder ungenügende Äusserung. Eine Unklarheit liegt vor, wenn ein Wort oder der ganze Wortlaut des Entscheides unverständlich sind. Hinreichende Klarheit ist dann noch gegeben, wenn der Inhalt des Dispositivs durch die Erwägungen eindeutig geklärt wird. Erläutert werden kann auch ein Entscheid, dessen Dispositiv unklar oder zweideutig ist und daher nicht richtig vollstreckt werden kann, oder wenn Widersprüche zwischen dem Dispositiv und der Entscheidbegründung bestehen, wobei die Erläuterung bei der Korrektur des Dispositivs in eine Berichtigung übergehen kann (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 334 N 6).
5. Dispositiv Ziffer 1 des Urteils vom 22. November 2013 lautet wie folgt:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Juli 2013 bezüglich der Überweisung der Nachzahlung von Zusatzleistungen für die Tochter des Beschwerdeführers für den Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2010 bis 30. Juni 2012 in der Höhe von Fr. 20‘221.-- direkt an die Kindesmutter aufgehoben und die Sache wird im Sinne von Erwägung 6.1 an das Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich zurückgewiesen, damit es die direkt an den Beschwerdeführer auszurichtende Nachzahlung von Zusatzleistungen für den entsprechenden Zeitraum unter Berücksichtigung der Verzugszinspflicht neu berechne. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Gesuchsteller machte geltend (Urk. 1), im Urteilsdispositiv sei keine Weiter-leitungspflicht für die Zusatzleistungen für seine Tochter für den Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2010 und dem 30. Juni 2012 erwähnt. Er gehe daher davon aus, dass für die Zusatzleistungen für den genannten Zeitraum keine Weiterleitungspflicht bestehe. Dies umso mehr, als die ursprüngliche Verfügung der Beschwerdegegnerin nur die Leistungen ab 1. Juli 2012 als weiterleitungspflichtig bestimmt habe. Eine Anwendung der Weiterleitungspflicht auf Leistungen vor Juli 2012 wäre über den festgemachten Rahmen der Beschwerde hinausgegangen und hätte daher - wenn überhaupt (Rückwirkungsverbot) - in expliziter Form im Dispositiv aufgenommen werden müssen (S. 1 f. Ziff. 4). Somit seien bezüglich der Leistungen vor Juli 2012 die allgemeinen Regeln über die zweckgemässe Verwendung anwendbar (S. 2 Ziff. 5).
6. Im vorliegenden Verfahren war insbesondere strittig, ob die Überweisung der Nachzahlung der Zusatzleistungen für die Tochter des Gesuchstellers für den Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2010 und dem 30. Juni 2012 direkt an die Kindsmutter rechtens war. Diese Frage wurde mit Dispositiv Ziffer 1 beantwortet. Nicht strittig war hingegen, ob betreffend die für diesen Zeitraum ausgerichteten Leistungen eine Weiterleitungspflicht für den Gesuchsteller besteht. Da diese Frage nicht Teil des Streitgegenstandes des vorliegenden Verfahrens bildete, wurde sie auch nicht im Dispositiv geregelt. Aus Erwägung 2.2 sowie Erwägung 5.1 des besagten Urteils ergibt sich jedoch klar, dass der EL-berechtigte Elternteil die für das Kind gesprochenen Ergänzungsleistungen mit Ausnahme von abweichenden Regelungen in den Unterthaltsvereinbarungen grundsätzlich immer zur Erfüllung der Unterhaltspflicht an das Kind weiterzuleiten hat.
Das Dispositiv des Urteils vom 22. November 2013 ist nach dem Gesagten hinreichend klar und enthält keine Widersprüche, weshalb kein Anlass für eine Erläuterung besteht.
Dies führt zur Abweisung des Erläuterungsgesuchs.
7. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung e contrario).
Das Gericht beschliesst:
1. Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Fonti