Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2013.00090




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Fraefel


Urteil vom 26. März 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Gemeinde Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Nachdem die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), mit Einspracheentscheid vom 12. September 2013 die mit Verfügung vom 29. Juli 2013 (Urk. 7/10) erfolgte Berücksichtigung eines Vermögens von Fr. 60‘144.-- im Rahmen der Berechnung des Anspruchs von X.___ auf Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfe) ab 1. Juni 2013 bestätigt hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. September 2013, mit welcher die 1951 geborene, eine Altersrente beziehende X.___ sinngemäss eine Reduktion des bei der Anspruchsermittlung berücksichtigten Vermögens von Fr. 60‘144.-- beantragt (Urk. 1, Urk. 7/7), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Durchführungsstelle vom 9. Oktober 2013
(Urk. 6),



in Erwägung,

dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da einzig die Höhe der Zusatzleistungen von Juni bis Dezember 2013 zu prüfen ist und der Streitwert daher Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),

dass die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag entspricht, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundes-gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-versicherung [ELG]),

dass als Einnahme unter anderem auch ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 37'500 Franken übersteigt, angerechnet wird (Art 11 Abs. 1 lit. c ELG),

dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Regel das am
1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend ist (Art. 23
Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV]),

dass, wenn eine versicherte Person bei einer Neuanmeldung oder auch während der Leistungsberechtigung glaubhaft machen kann, dass ein wesentlich geringeres Vermögen vorhanden ist, auf dieses abzustellen ist, wobei eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung wegen reduzierter Vermögenswerte nur einmal pro Kalenderjahr möglich ist (Art. 23 Abs. 4 ELV und Art. 25 Abs. 3 ELV; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009,
S. 166 f.),

dass für die Berechnung der Beihilfen gemäss § 15 ff. des kantonalen Zusatzleistungs-gesetzes [ZLG] auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abzustellen ist,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zunächst geltend macht, sie könne nicht verstehen, dass ihr Vermögen, welches sie aus dem Grundbedarf des Sozialhilfegeldes angespart habe, bei den Ergänzungsleistungen eingerechnet werde (Urk. 1 S. 2),

dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation nicht durchdringt, weil bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung auf Zusatzleistungen grundsätzlich sämtliche vorhandenen Vermögenswerte, über welche die versicherte Person ungeschmälert verfügen kann, zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, wie diese angespart wurden (Urteil des Bundesgerichts 9C_612/2012 vom
28. November 2012, E. 3.2),

dass die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, die beim bevorstehenden Umzug per 1. Oktober 2013 entstehenden Kosten (unter anderem für Material und Handwerker) würden ihr Vermögen reduzieren (Urk. 1 S. 3),

dass dieser Einwand ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist, da einerseits bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht massgebend ist, wofür ersparte Vermögenswerte gedacht sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_612/2012 vom
28. November 2012, E. 3.2), und da andererseits die von der Versicherten geltend gemachte Vermögensverminderung infolge des Umzugs erst nach dem für den Beurteilungszeitraum massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids, mithin erst nach dem 12. September 2013 einge-treten ist,

dass die Beschwerdeführerin bei einer nach dem 12. September 2013 eingetretenen Vermögensverminderung wie oben erwähnt grundsätzlich eine entsprechende Anpassung der Zusatzleistungen verlangen kann (vgl. dazu auch das Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin vom 9. Oktober 2013,
Urk. 7/20),

dass das von der Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache (Urk. 7/11) noch bestrittene Vorgehen der Beschwerdegegnerin, beim Vermögen auch einen Betrag auf dem Freizügigkeitskonto von Fr. 45‘621.85 (Urk. 7/9) zu berücksichtigen, ebenfalls korrekt ist (Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsverordnung, FZV]; Urteil des Bundesgerichts 9C_612/2012, vom 28. November 2012, E. 3.3), was von der Versicherten nicht mehr bestritten wird (Urk. 1),

dass der angefochtene Entscheid vom 12. September 2013 im Übrigen unbestritten geblieben und mangels konkreter Anhaltspunkte für Berechnungsfehler zu bestätigen ist,

dass die übrigen Vorbringen der Versicherten in der Beschwerde (Urk. 1) nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids (Urk. 2) sind, weshalb darauf nicht einzugehen ist,

dass die Beschwerde daher abzuweisen ist,



erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




GrünigFraefel