Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2013.00091




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Grieder-Martens



Urteil vom 24. Februar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Renata Brianza

Advokaturbüro

Löwenstrasse 2, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.     X.___, geboren 1931, bezog seit 2007 Zusatzleistungen zur AHV (Urk. 7/34, Urk. 7/46). Mit Verfügung vom 26. Februar 2013 setzte die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2013 auf Fr. 744.-- monatlich fest und erliess für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 28. Februar 2013 eine Rückerstattungsverfügung über den Betrag von Fr. 1‘614.-- infolge Kenntnisnahme des von der Versicherten im Mai 2011 erhaltenen Fahrzeuges (Urk. 7/102). Die dagegen am 4. März 2013 erhobene Einsprache (Urk. 7/114) wies die Abteilung für Zusatzleistungen der SVA mit Entscheid vom 26. August 2013 ab (Urk. 7/119 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 26. August 2013 erhob die Versicherte am 26. September 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Festsetzung der Ergänzungsleistungen auf monatlich Fr. 834.-- für das Jahr 2012 und auf Fr. 871.-- ab 1. Januar 2013 und die vollumfängliche Aufhebung der Rückforderung von Fr. 1‘614.-- (Urk. 1 S. 2 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die Rückforderung auf Fr. 817.-- zu reduzieren sei (Urk. 6). Mit Stellungnahme vom 19. November 2013, welche der Beschwerdegegnerin am 25. November 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 10), ersuchte die Beschwerdeführerin um teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Beschwerdeantwort unter Korrektur des angerechneten Vermögensertrags und Festsetzung der Rückforderung auf Fr. 758.-- (Urk. 9 S. 2 f.).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Die Voraussetzungen für die Zusprache von Ergänzungsleistungen legte die Beschwerdegegnerin in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie der Beschwerdeantwort zutreffend dar (Urk. 2 S. 2 E. 2, Urk. 6 S. 1 f. E. 2). Darauf kann verwiesen werden.


2.    Strittig und zu prüfen ist vorliegend der Anspruch auf Ergänzungsleistungen und die Höhe der Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis August 2013. 


3.

3.1    Was das Vermögen der Beschwerdeführerin aus Sparguthaben und Wertschriften angeht, so ist der Beschwerdegegnerin darin zu folgen, dass das Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu ermitteln und bewerten ist (Art. 17 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, ELV). Sodann trifft zu, dass die Herkunft der Vermögenswerte für die Anrechenbarkeit unerheblich ist und auch auf einem Konto geäufnete Verwandtenunterstützungen bei der Anspruchsermittlung zu berücksichtigen sind (Urk. 2 S. 2 E. 2.d und E. 3; BGE 129 II 145). Dies anerkannte die Beschwerdeführerin denn auch ausdrücklich (Urk.  1 S. 5 Ziff. 10).

    In Übereinstimmung mit der Akten- und Rechtslage berücksichtigte die Beschwerdegegnerin damit das auf den Konti der Y.___ und der Z.___ ausgewiesene Vermögen der Beschwerdeführerin, auch wenn dieses aus Zahlungen des Sohnes an den Mietzins der Beschwerdeführerin gebildet worden sein sollte. Den Abschlüssen per 31. Dezember 2012 ist zu entnehmen, dass das aus beiden Konti resultierende Vermögen per Ende 2012 Total gerundet Fr. 42‘929.-- betrug (Urk. 7/93). Gestützt darauf setzte die Beschwerdegegnerin das Vermögen aus Sparguthaben und Wertschriften für das Jahr 2013 zutreffend auf Fr. 42‘929.-- fest (Urk. 7/106-107).

3.2    Hinsichtlich des angerechneten Vermögensertrags machte die Beschwerdeführerin geltend, dass für die Zeit ab Juni 2013 ein Betrag von Fr. 119.-- statt - wie in der Beschwerdeantwort aufgeführt (Urk. 6 S. 3) - eines Betrages von Fr. 349.-- anzurechnen sei (Urk. 9 S. 2 Ziff. 4).

    Als Steuerwert per Ende 2012 ist den Abschlüssen der Konten der Y.___ und der Z.___ ein Ertrag von insgesamt Fr. 119.90 zu entnehmen (Urk. 7/93-94). Auch aus dem Berechnungsblatt (Urk. 7/106-107) der dem Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügung vom 26. Februar 2013 (Urk. 7/102) geht für das Jahr 2013 ein Vermögensertrag von Fr. 119.-- hervor.

    Damit sind das per 31. Dezember 2012 ausgewiesene Vermögen von Fr. 42‘929.-- und der Vermögensertrag von Fr. 119.-- für die Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen für das Jahr 2013 zu berücksichtigen, allerdings nicht wie in der Aufstellung in der Beschwerdeantwort (Urk. 6 S. 3) festgehalten erst ab Juni 2013, sondern dem Berechnungsblatt zur Verfügung vom 26. Februar 2013 entsprechend bereits ab Januar 2013 (Urk. 7/106-107).

3.3    Was den am 6. Mai 2011 auf den Namen der Beschwerdeführerin eingelösten Neuwagen Audi A1 1.4 TFSI (Urk. 7/94) angeht, ist der Beschwerdegegnerin darin zu folgen, dass er mangels eines Eigentumsvorbehaltes zum Eigentum der Beschwerdeführerin zu zählen ist. Richtig ist auch, dass daran weder eine allfällige Vereinbarung etwas ändern würde, wonach das Auto im Falle eines Führerausweisverlusts an den Sohn zurückgeht (Urk. 2 S. 2 E. 3), noch der Umstand, dass das Auto gegen ein altes reparaturanfälliges Auto ausgetauscht wurde, denn grundsätzlich sind – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte  alle Vermögenswerte zu berücksichtigen, über welche die Anspruchsberechtigte ungeschmälert verfügen kann (Urk. 6 S. 1 E. 2). Diese mit der Rechtslage übereinstimmende Beurteilung anerkannte die Beschwerdeführerin ausdrücklich (Urk. 9 S. 2 Ziff. 1).

3.4    Die Beschwerdeführerin machte jedoch geltend, dass beim Auto als Verbrauchsgegenstand eine Wertverminderung von 40 % zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 11 ff.). Mit Stellungnahme vom 19. November 2013 erklärte sie sich mit der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 6 S. 2 E. 4) nunmehr angewandten linearen Abschreibung von 10 % jährlich einverstanden (Urk. 9 S. 2 Ziff. 3). Davon ist im Folgenden auszugehen, weshalb von Juni 2011 bis Mai 2012 vom Anschaffungswert von Fr. 29‘400.-- (Urk. 8/101), von Juni 2012 bis Mai 2013 von einem um 10 % verminderten Wert von Fr. 26‘460.-- und ab Juni 2013 von einem um 20 % verminderten Wert von Fr. 23‘520.-- auszugehen ist.



4.

4.1    Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ist somit von einem reduzierten Fahrzeugwert von Fr. 26‘460.-- von Juni 2012 bis Mai 2013 und von Fr. 23‘520.-- von Juni 2013 bis August 2013 auszugehen (vgl. vorstehend E. 3.4). Zu berücksichtigen sind weiter ein Vermögen aus Sparguthaben von Fr. 42‘929.-- und ein Vermögensertrag von Fr. 119.-- per 31.12.2012, welche ab Januar 2013 anzurechnen sind (vgl. vorstehend E. 3.1-3.2). Die Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ist unter Berücksichtigung dieser Werte zu berichtigen.

4.2    Für den Zeitraum von Juni 2011 bis Mai 2012 wurde der Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen in der Verfügung vom 26. Februar 2013 unter Berücksichtigung eines Fahrzeugwerts von Fr. 29‘400.-- korrekt auf Fr. 775.-- von 1. Juni 2011 bis 31.12.2011 und von Fr. 790.-- ab Januar 2012 bis Mai 2012 festgesetzt (Urk. 7/108-111, Urk. 7/104-105). Der angefochtene Einspracheentscheid und die diesem zugrundeliegende Verfügung sind somit für diesen Zeitraum sowohl hinsichtlich der festgesetzten Ergänzungsleistungen als auch der Rückforderung in der Höhe von insgesamt Fr. 864.-- (12 x Fr. 72.--) zu bestätigen und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

4.3    Für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2012 hätte ein Fahrzeugwert von Fr. 26‘460.-- eingesetzt werden müssen. Die Verfügung vom 26. Februar 2013 erweist sich in diesem Punkt als unzutreffend. Wie in der Beschwerdeantwort richtig dargelegt (Urk. 6 S. 3 oben), ergibt sich für diesen Zeitraum ein Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 815.--. Darauf ist zu verweisen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt damit als begründet und ist gutzuheissen.

4.4    Für den Zeitraum von Januar bis Mai 2013 wurde in der Verfügung vom 26. Februar 2013 zutreffend ein Vermögen von Fr. 42‘929.-- und ein Vermögensertrag von Fr. 119.-- angerechnet, was in der Aufstellung der Beschwerdeantwort nicht richtig wiedergegeben wurde. In der Verfügung wurde jedoch der reduzierte Fahrzeugwert von Fr. 26‘460.-- nicht berücksichtigt. Damit ergibt sich folgende korrigierte Berechnung:     

    

    Januar bis Mai 2013

    Einnahmen

    Vermögen:

    Sparguthaben/Wertschriften (Urk. 8/93-94)        42‘929

    Fahrzeug                        26‘460

    Bruttovermögen                        69‘389

    Abzüglich Freibetrag                    37‘500

    Anrechenbares Vermögen                31‘889

    Davon ein Zehntel                    3‘188

    

    Vermögensertrag (Urk. 8/93-94)                 119

    Renteneinnahmen                    24‘276


    Total Einnahmen                    27‘583

    Total Ausgaben                        36‘738

    Anspruch EL pro Jahr                    9‘155

    EL monatlich (gerundet) 1. Januar - 31. Mai 2013    763    

    Damit erweisen sich der angefochtene Einspracheentscheid und die diesem zugrundeliegende Verfügung sowie die in der Beschwerdeantwort enthaltene Berechnung als unrichtig, und die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.

4.5    Für den Zeitraum ab Juni 2013 wurde in der Verfügung vom 26. Februar 2013 zutreffend von einem aus Sparguthaben und Wertschriften von Fr. 42‘929.-- und von einem Vermögensertrag von Fr. 119.-- ausgegangen, wobei Letzteres in der Beschwerdeantwort nicht richtig wiedergegeben wurde. Hingegen wurde in der Verfügung der um 20 % verminderte Fahrzeugwert von Fr. 23‘520.-- nicht berücksichtigt. Damit ergibt sich folgende korrigierte Berechnung:


    ab Juni 2013:

    Einnahmen

    Vermögen:

    Sparguthaben/Wertschriften (Urk. 8/93-94)        42‘929

    Fahrzeug                        23‘520

    Bruttovermögen                        66‘449

    Abzüglich Freibetrag                    37‘500    

    Anrechenbares Vermögen                28‘949

    Davon ein Zehntel                    2895


    Vermögensertrag (Urk. 8/93-94)                119

    Renteneinnahmen                    24‘480


    Total Einnahmen                    27‘494

    Total Ausgaben                        37‘006

    Anspruch EL pro Jahr                     9‘512

    EL monatlich (gerundet) ab 1. Juni 2013        793

    Damit erweisen sich der angefochtene Einspracheentscheid und die diesem zugrundeliegende Verfügung sowie die in der Beschwerdeantwort enthaltene Berechnung als unrichtig, und die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.

4.6    Zusammenfassend ist der von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Februar 2013 von 1. Juni bis 31. Dezember 2011 in der Höhe von Fr. 775.-- und von 1. Januar bis 31. Mai 2012 in der Höhe von Fr. 790.-- ermittelte Anspruch auf Ergänzungsleistungen (zuzüglich kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse) sowie die gestützt darauf für den Zeitraum von 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2012 errechnete Rückforderung in der Höhe von Fr. 864.-- zu bestätigen und die Beschwerde insofern abzuweisen.

    Ab 1. Juni 2012 ist folgender Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen festzustellen, und die Beschwerde ist insofern gutzuheissen:

    Für den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember 2012 beträgt der monatliche Anspruch auf Ergänzungsleistungen Fr. 815.-- (zuzüglich kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse).

    Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2013 beträgt der monatliche Anspruch auf Ergänzungsleistungen Fr. 763.-- (zuzüglich kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse).

    Ab 1. Juni 2013 beträgt der monatliche Anspruch auf Ergänzungsleistungen Fr. 793.-- (zuzüglich kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse).

    Die für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 31. August 2013 errechnete Rückforderung erweist sich damit als unzutreffend. Mangels genauerer Angaben über die in diesem Zeitraum effektiv ausbezahlten Ergänzungsleistungen ist die Sache zur Berechnung der Rückforderung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


5.    Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet und ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen teilweise gutzuheissen und zur Berechnung der Rückforderung ab 1. Juni 2012 bis 31. August 2013 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


6.    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).Vorliegend rechtfertigt sich die Zusprache einer Prozessentschädigung von Fr. (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).



Der Einzelrichter erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 26. August 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen (zuzüglich kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse) von Fr. 815.-- vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2012, von Fr. 763.-- vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2013 und von Fr. 793.-- ab dem 1. Juni 2013 hat.

    Zur Berechnung der Rückforderung beziehungsweise Nachzahlung im Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 31. August 2013 wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

    Im übrigen Umfang wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Renata Brianza

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

    

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




BachofnerGrieder-Martens