Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2013.00093 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 24. Februar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Stadt Kloten
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Kirchgasse 7, Postfach, 8302 Kloten
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1924, lebt seit August 2007 im Pflegezentrum im Z.___ (vgl. Urk. 8/7, Urk. 8/9, Urk. 8/59).
Sie bezieht eine ordentliche Rente der AHV (vgl. Urk. 8/54) sowie eine Alters- und eine Ehegattenrente der Pensionskasse (vgl. Urk. 8/52-53). Am 30. Juni 2013 meldete sie sich erneut bei der Stadt Kloten, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 8/46), nachdem ihre Gesuche vom 3. September 2007 (Urk. 8/5) und vom 15. Juli 2009 (Urk. 8/27) infolge eines Einnahmeüberschusses abgelehnt worden waren (vgl. Urk. 8/22-23, Urk. 8/42-43).
Mit Verfügung vom 8. August 2013 (Urk. 8/62-63) verneinte die Durchführungsstelle wiederum einen Anspruch der Versicherten auf Ergänzungsleistungen infolge eines Einnahmenüberschusses.
Dagegen erhob die Versicherte am 8. September 2013 Einsprache (Urk. 8/66) und rügte insbesondere, für die Berechnung der Zusatzleistungen sei bei den anerkannten Ausgaben auch der Zuschlag für das Einzelzimmer zu berücksichtigen und die im Jahr 2013 zusätzlich ausbezahlten Renten der Pensionskasse seien nicht gesichert und deshalb auch nicht als Einnahmen anzurechnen.
Mit Entscheid vom 19. September 2013 (Urk. 8/67 = Urk. 2) wies die Durchführungsstelle die Einsprache der Versicherten ab.
2. Gegen diesen Entscheid vom 19. September 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. Oktober 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es seien die Zuschläge für das Einzelzimmer als Ausgaben zu berücksichtigen und die zusätzlich ausbezahlten Renten der Pensionskasse seien nicht als Einnahmen anzurechnen.
Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2013 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 21. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.
Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.2 Als Einnahmen anzurechnen sind nebst den Erwerbseinkünften in Geld oder Naturalien (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), Renten und Pensionen sowie andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) und gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (vgl. auch Rz 3411.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV; WEL).
1.3 Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, die Tagestaxe, welche die Aufwendungen für Kost und Logis sowie die Pflegekosten abdeckt, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenversicherung sowie ein Betrag für die persönlichen Auslagen (Art. 10 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 3 lit. d ELG).
Nach Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG obliegt es den Kantonen, den Betrag für persönliche Auslagen zu bestimmen. Für persönliche Auslagen wird höchstens ein Drittel des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anerkannt (§ 11 Abs. 2 ZLG). Dieser Betrag wird nach den persönlichen Bedürfnissen der anspruchsberechtigten Person bemessen und beträgt mindestens einen Drittel des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 2 ZLG (§ 2 der Zusatzleistungsverordnung, ZLV, vom 5. März 2008, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2008).
1.4 Ergänzungsleistungen werden jährlich festgesetzt, aber monatlich ausbezahlt (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG).
Der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Wird die Anmeldung innert sechs Monaten nach einem Heim- oder Spitaleintritt eingereicht, so besteht Anspruch ab Beginn des Monats des Heim- oder Spitaleintritts, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 2 ELG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging von anrechenbaren Einnahmen in der Höhe von insgesamt Fr. 82‘389.-- aus. Diese setzen sich aus der AHV-Rente der Beschwerdeführerin von Fr. 27‘444.--, den Pensionskassenleistungen in der Höhe von Fr. 54‘916.-- sowie aus einem Vermögensertrag von Fr. 29.-- zusammen (vgl. Urk. 8/62).
Die anerkannten Ausgaben bezifferte die Beschwerdegegnerin mit Fr. 69‘596.--. Hierbei berücksichtigte sie die Pauschale für die obligatorische Krankenversicherung von Fr. 4‘596.--, Heimkosten in der Höhe von Fr. 58‘600.-- (bestehend aus der Grundtaxe von Fr. 100.-- pro Tag, einem Anteil Betreuung von Fr. 45.-- pro Tag und dem Eigenanteil Pflege von Fr. 15.55 pro Tag) sowie persönliche Auslagen in der Höhe von Fr. 6‘400.-- (Urk. 8/61-62).
Demnach resultierte ein Überschuss von Fr. 12‘793.-- im Jahr 2013 (Urk. 8/62).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte zur Hauptsache geltend, auf der Ausgabenseite sei bei den Heimkosten auch die Grundtaxe für den Einzelzimmerzuschlag von Fr. 35.-- pro Tag zu berücksichtigen. Ausserdem seien die Renten der Pensionskasse nur zwölfmal anzurechnen, da die dreifache Sonderzahlung im Juli 2013 keine gesicherte Einnahme sei (Urk. 1).
3.
3.1 Die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen eines Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG). Der Kanton Zürich hat die Limite für Alters- und Pflegeheime gestützt auf § 11 Abs. 1 ZLG auf Fr. 250.-- pro Tag festgelegt (vgl. die vom Bundesamt für Sozialversicherungen, BSV herausgegebene Mitteilung Nr. 334 an die AHVAusgleichskassen und EL-Durchführungsstellen vom 10. Juli 2013, S. 1).
Zu prüfen bleibt, ob die geltend gemachten Mehrkosten für das Einzelzimmer als anrechenbare Ausgaben, welche zur Tagestaxe im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG gehören, anerkannt werden können.
3.2 Im Rahmen der Ergänzungsleistungen ist nur für einfache und zweckmässige Heimaufenthalte aufzukommen (Urteil des Bundesgerichts P 25/04 vom 21. September 2004 E. 4.3). Gemäss Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (WEL, Randziffer 3320.01) hat die Tagestaxe alle regelmässig anfallenden Kosten zu enthalten; die Berechtigung von Zuschlägen kann überprüft werden.
In der Tagestaxe enthaltene Zuschläge für Einzelzimmer werden im Grundsatz durch Ergänzungsleistungen nicht gedeckt. Eine Ausnahme ist möglich, wenn die Unterbringung in einem Einzelzimmer durch medizinische Gründe oder pflegerische Umstände begründet ist, die damit verbundenen Mehrkosten aber weder von der Krankenkasse übernommen, noch als Krankheits- oder Behinderungskosten durch Ergänzungsleistungen gedeckt werden.
3.3 Die Tochter der Beschwerdeführerin machte geltend, ihre Mutter bewohne seit August 2007 ein Einzelzimmer und es sei ihr nicht zuzumuten, aus finanziellen Gründen einen Zimmerwechsel vorzunehmen. Ihre Mutter sei eine sehr eigenwillige Persönlichkeit und benötige eine gewisse Unabhängigkeit. Es wäre ausserdem auch einer allfälligen Mitbewohnerin nicht zuzumuten, mit ihrer Mutter das Zimmer zu teilen (Urk. 1 S. 1).
Aus dem Umstand, dass vorliegend der Rahmen der vom Kanton Zürich fixierten Höchsttaxe von Fr. 250.-- pro Tag nicht voll ausgeschöpft wird, kann keine Garantie oder Verpflichtung zur Finanzierung jeglicher Kosten abgeleitet werden. Insbesondere geht es nicht an, dass Kosten für Leistungen mit erhöhtem Komfort über die Ergänzungsleistungen finanziert werden. So geht denn aus den Akten auch kein Arzt- oder Spitalbericht hervor, gemäss welchem der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in einem Einzelzimmer aufgrund von medizinischen Umständen zum eigenen wie auch zum Schutz der Umgebung indiziert oder notwendig wäre. Vorliegend bestehen nach dem Gesagten keine Gegebenheiten, welche einen Anspruch für die Finanzierung eines Einzelzimmers zu begründen vermöchten.
Die geltend gemachten Mehrkosten für das Einzelzimmer sind deshalb bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht als anrechenbare Ausgabe zu berücksichtigen.
4.
4.1 Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, die im Juli 2013 ausbezahlten Sonderzahlungen der Pensionskasse seien nicht als Einnahmen anzurechnen.
Das System der Zusatzleistungen richtet sich nach den anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) und den anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) und deckt grundsätzlich daraus resultierende Fehlbeträge ab - sei es unter dem Titel Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfen oder Gemeindezuschüsse.
Zu beachten und entscheidend ist, dass sich aufgrund des Systems der Ergänzungsleistungen der massgebliche, als Ergänzungsleistung auszurichtende Betrag nicht nach den individuellen persönlichen Bedürfnissen der ansprechenden Person richtet, sondern eben im Rahmen der Art. 10 und 11 ELG gesetzlich festgelegt ist und von den Durchführungsstellen grundsätzlich gleich festgesetzt wird.
4.2 Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sieht ausdrücklich vor, dass Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen als Einnahmen angerechnet werden (vgl. auch vorstehend E. 1.2). Unter Einkommen aus Renten und Pensionen fallen namentlich private Versicherungsrenten, öffentliche und private Pensionen einschliesslich aller Zulagen (BVG-, UVG- und MVG-Renten, ausländische und kantonale Sozialversicherungsrenten; vgl. Müller, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Rz 422 zu Art. 3c aELG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung).
Die Beschwerdegegnerin hat die volle Rente der Pensionskasse somit zu Recht als Einkommen angerechnet, denn für das Ausserachtlassen dieser Einnahme lässt das ELG keinen Raum. Der Beschwerdegegnerin ist somit beizupflichten, wenn sie argumentiert, dass nicht auf die Anrechnung der BVG-Renten verzichtet werden könne, da sie im Jahre 2013 ausbezahlt worden seien (Urk. 2 S. 3). Die nicht anrechenbaren Einkünfte werden ausserdem in Art. 11 Abs. 3 ELG abschliessend aufgezählt.
Die von der Pensionskasse der Beschwerdeführerin ausgerichteten Renten stellen nach dem Gesagten anrechenbares Einkommen dar.
5. Die Beschwerdegegnerin hat sich nach dem Gesagten an die entsprechenden Vorgaben gehalten und in deren Rahmen den individuellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin soweit Rechnung getragen, als dies das Gesetz zulässt. Eine weitergehende Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten individuellen Bedarfs ist dagegen von Gesetzes wegen nicht möglich.
Zusammenfassend ist die Ermittlung des Einnahmenüberschusses im Betrag von Fr. 12‘793.-- zu bestätigen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Stadt Kloten, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach