Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2013.00098




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 23. März 2015

in Sachen

Erbin der Y.___, gestorben am 10. Dezember 2013,

nämlich:


X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Z.___



gegen



Gemeinde A.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.    Y.___, geboren 1923, gestorben am 10. Dezember 2013, meldete sich am 21. November 2012 im Hinblick auf den Eintritt in die Übergangspflege im Pflegezentrum B.___ per 23. November 2012 (Urk. 8/2/12.2) bei der Gemeinde A.___ zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihrer Altersrente an (Urk. 8/2/8.1). Ab dem 25. Januar 2013 wohnte die Versicherte wieder als Untermieterin bei ihrer Schwester, X.___ (Urk. 8/2/3, Urk. 8/3/2.3-4). Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde A.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) richtete der Versicherten mit Verfügungen vom 18. April 2013 für die Monate Dezember 2012 und Januar 2013 Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 1‘241.-- und Fr. 1‘407.-- aus (Urk. 8/3/1-3), welche sie mit Vergungen vom 20. Juni 2013 auf Fr. 2‘721.-- und Fr. 3‘195.-- erhöhte (Revisionen 4 und 5: Korrektur der Beträge für die Heimtaxe und den persönlichen Bedarf; Urk. 8/3/4-5). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Nichte Z.___, am 3. Juli 2013 Einsprache und beantragte eine Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistung unter zusätzlicher Berücksichtigung des Mietzinses während des Heimaufenthaltes und der Anrechnung eines Zehntels anstatt eines Fünftels des Vermögens (Urk. 8/4/1). Mit Verfügungen vom 28. August 2013 erhöhte die Durchführungsstelle den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Monate Dezember 2012 und Januar 2013 unter Berücksichtigung des Mietzinses auf Fr. 3‘089.-- und Fr. 3‘561.-- (Revisionen 6 und 7; Urk. 8/3/7-8). Mit Einspracheentscheid vom 30. September 2013 hiess sie die Einsprache entsprechend teilweise gut (Urk. 2).


2.    Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Z.___, Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 20. Mai 2013 und der Einspracheentscheid vom 30. September 2013 seien in Bezug auf die Höhe des Anspruchs auf Zusatzleistungen zur AHV-Rente aufzuheben, es sei festzustellen, dass das hinzugerechnete „Verzichtsvermögen“ ab dem Verzichtszeitpunkt jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern sei, und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2 f.). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. März 2013 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 7 S. 2). Mit Eingabe von 24. Januar 2014 teilte Z.___ dem Gericht mit, dass die Versicherte am 10. Dezember 2013 verstorben sei. Ausserdem reichte sie im Namen der Erben die Replik ein, worin sinngemäss an den Anträgen festgehalten wurde (Urk. 11 S. 3 f.). Das Verfahren wurde daraufhin mit Verfügung vom 4. Februar 2014 bis zum Entscheid über den Antritt der Erbschaft sistiert (Urk. 13 S. 2). Die Abklärungen des Gerichts ergaben, dass die Versicherte keine Nachkommen hatte und ihr Ehmann sowie ihre Eltern vorverstorben sind (Urk. 19). Gemäss Auskunft des Bezirksgerichts Bülach vom 14. August 2014 wurde der Nachlass nicht ausgeschlagen (Urk. 16). Nach weiterer Korrespondenz mit Z.___ erteilte die Schwester der Verstorbenen, X.___, geboren 1938, ihrer Tochter Z.___ Vollmacht dazu, sie in diesem Verfahren zu vertreten (Urk. 28). Die (neue) Beschwerdeführerin, vertreten durch Z.___, bat mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 um Weiterführung des vorliegenden Verfahrens (Urk. 27). Mit Verfügung vom 15. Januar 2015 wurde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben, vom Eintritt der Erbin X.___ in den Prozess Vormerk genommen und der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme zur Replik gegeben (Urk. 29 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hielt in der Duplik vom 9. Februar 2015 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, fest (Urk. 31 S. 2).    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des seit dem 1. Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

1.2    Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), sowie aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen; mit ihnen soll der Grundbedarf gedeckt werden. Dabei besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2).

1.3    Als Einnahmen angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG unter
anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen. Gemäss Art. 17 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1).

    Nach lit. c dieser Bestimmung wird zudem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37500.-- übersteigt, als Einnahme angerechnet. Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen (Art. 11 Abs. 2 ELG). Der Kanton Zürich hat in § 11 Abs. 3 ZLG für in Heimen oder Spitälern lebende Altersrentnerinnen und Altersrentnern einen Vermögensverzehr von einem Fünftel festgelegt.

    Ebenfalls als Einnahmen angerechnet werden Einkünfte und Vergenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, Art. 15 ZLG). Auch diesbezüglich sind die Bewertungsregeln nach Art. 17 ELV anwendbar (BGE 113 V 194 E. 5b, SVR 1996 EL Nr. 20 S. 60 E. 7a).

1.4

1.4.1    Bei der Anspruchsberechnung sind grundsätzlich nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Verzichtshandlung vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstigkeit absieht (nicht publizierte E. 3e von BGE 128 V 39, BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011 EL Nr. 4 S. 11, 9C_329/2010 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1).

    Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Entäusserung (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). Die Anrechnung von Verzichtsvermögen richtet sich hingegen nicht nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des zur Diskussion stehenden Vermögensverzichts, sondern nach dem im Moment der Anrechnung geltenden Recht (sogenannte unechte Rückwirkung; BGE 120 V 182 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.3).

1.4.2    Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leistungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2 mit Hinweisen).

1.4.3    Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung sehr lange zurückliegt. Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Von Seiten der Beschwerdeführerin wird mit der Beschwerde zu den mit den Verfügungen vom 20. Juni 2013 angestellten Berechnungen der Ergänzungsleistung ab Dezember 2012 und ab Januar 2013 (Urk. 8/3/4-5) erstmals eingewendet, die Versicherte habe unmittelbar nach der Erstellung des Einfamilienhauses der Familie C.___ im Jahr 2004 auf ihre Forderung aus dem Darlehensvertrag (mit Z.___) in der Höhe von Fr. 100‘000.-- (Urk. 8/2/9) aufgrund der Zins- und Zahlungsbestimmungen im Darlehensvertrag und im Sinne eines Sanierungsbeitrages verzichtet. Bei der Berechnung sei daher das berücksichtigte Verzichtsvermögen ab dem Verzichtszeitpunkt jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern (Urk. 1 S. 3 f.). In der Replik wurde vorgebracht, aufgrund der im Darlehensvertrag aufgeführten Abzahlungsmodalitäten sei das Darlehen in den Steuererklärungen nur noch mit einem Nennwert von Fr. 0.-- aufgeführt worden. Denn die Darlehensnehmerin wäre für Abzahlungen gezwungen gewesen, Kredite aufzunehmen. Des Weiteren sei der Kaufpreis für die Liegenschaft D.___ gemäss dem Kaufvertrag zwischen der Versicherten und den Ehegatten F.___ vom 19. Dezember 1997 mit dem eingeräumten lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnrecht, welches am 16. April 2008 in einen Leibrentenvertrag mit einer Rente von Fr. 1‘000.-- monatlich umgewandelt worden sei, getilgt worden (Urk. 11 S. 2 f.).

2.2.    Die Beschwerdegegnerin stellt sich hierzu in der Beschwerdeantwort und in der Duplik auf den Standpunkt, der Behauptung, dass die Versicherte bereits im Jahr 2004 auf die Darlehensforderung von Fr. 100‘000.-- gegenüber Z.___ verzichtet habe, komme keinerlei Beweiswert zu. Insbesondere bestehe bei Z.___ ein Interessenskonflikt in Bezug dieses Rechtsgeschäft, weshalb sie diesbezüglich keine Rechtsvertretungsbefugnis habe und insofern keine rechtsgültigen Erklärungen abgeben könne. Die Behauptung erscheine auch nicht glaubwürdig. Denn die Rechtsvertreterin habe viermal mit ihrer Unterschrift die Angaben zum Vermögen der Versicherten per 1. November 2012 inklusive dem Betrag des gewährten Darlehens von Fr. 100‘000.-- respektive dem entsprechenden Vermögensverzicht bestätigt und die Verfügung vom 18. April 2013 mit der entsprechenden Vermögensanrechnung akzeptiert. Zudem habe die Rechtsvertreterin ihrer Behauptung in der Replik nunmehr widersprochen, indem sie sinngemäss ausgeführt habe, dass sie das Darlehen aufgrund der Abzahlungsmodalitäten in der Steuererklärung mit dem Nennwert Fr. 0.-- eingetragen habe, da sie zur Rückzahlung einen Kredit hätte aufnehmen müssen. Es sei eindeutig falsch, wenn die Rechtsvertreterin die im Darlehensvertrag mit Rücksicht auf ihre finanziellen Verhältnisse vereinbarte Abzahlung einem vollständigen Erlass der Darlehensrückzahlung gleichsetze. Darin sei lediglich eine Stundung zu sehen, die Forderung auf Abzahlung bleibe hiervon indes unberührt. Es könne nur dann von einem Darlehens- beziehungsweise Vermögensverzicht ausgegangen werden, wenn eine Verzichtserklärung von der Versicherten selbst noch zu Lebzeiten erfolgt und belegt sei, was nicht der Fall sei. Daher wäre eigentlich der ganze Darlehensbetrag von Fr. 100‘000.-- und nicht nur der reduzierte Betrag von Fr. 80‘000.-- in der EL-Berechnung anzurechnen. Zudem könnte das beim Verkauf der Liegenschaft E.___ der Versicherten vom 19. Dezember 1997 an die Ehegatten F.___ gewährte unverzinsliche Darlehen von Fr. 158‘000.--, das sich seit dem 15. Januar 2001 noch auf Fr. 80‘000.-- belaufe, anstatt wie bisher als amortisiertes Verzichtsvermögen, bei dem seit 2003 jährlich Fr. 10‘000.-- in Abzug gebracht worden seien, als Vermögen in der EL-Berechnung berücksichtigt werden. Das mit dem Kaufvertrag vom 19. Dezember 1997 eingeräumte Wohnrecht und der daraus folgende Leibrentenvertrag vom 16. April 2008 hätten jedenfalls nichts mit dem im Kaufvertrag gewährten Darlehen von (ursprünglich) Fr. 158‘000.-- zu tun, zumal der Leibrentenvertrag das Darlehen mit keinem Wort erwähne und daher durch die Umwandlung des Wohnrechts in die Leibrente nicht auch das gewährte Darlehen getilgt worden sei. Die Beschwerde sei daher abzuweisen (Urk. 7 S. 2 ff., Urk. 31 S. 2 ff.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung ab Dezember 2012 zu Recht das Darlehen der Versicherten von Fr. 100‘000.-- an Z.___ gemäss dem Darlehensvertrag vom 24. August 2004 (Urk. 8/2/9) mit Fr. 80‘000.-- im Jahr 2012 und mit Fr. 70‘000.-- im Jahr 2013 als Vermögen berücksichtigt hat (Urk. 8/3/1-2).


3.

3.1    Ein Darlehen ist als Forderung gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG beim anrechenbaren Vermögen zu berücksichtigen, solange es einem tatsächlichen Vermögenswert entspricht und der Leistungsansprecher hierüber verfügen kann (BGE 110 V 17 E. 3; ZAK 1988 S. 255 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts P 12/01 vom 9. August 2001 E. 2a). Nur wenn das Darlehen im Zeitpunkt der Anmeldung zum EL−Bezug realistischerweise als wertlos zu betrachten ist und dem Leistungsansprecher nicht in der von der Rechtsprechung geforderten Weise zur Verfügung steht, stellt sich die Frage, ob die Darlehenshingabe als Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit g ELG zu betrachten ist (Urteil des Bundesgerichts P 47/02 vom 31. Januar 2003 E. 2.3).

3.2

3.2.1    Es ist unstrittig und ausgewiesen, dass die Versicherte zu Lebzeiten Z.___ ein unverzinsliches Darlehen in der Höhe von Fr. 100‘000.-- gewährt hat. Der Beweis für eine ausdrückliche Verzichtserklärung der verstorbenen Versicherten auf die Darlehensforderung von Fr. 100‘000.-- gegenüber Z.___ gemäss dem Vertrag vom 24. August 2004 (Urk. 8/2/9) liegt nicht vor und es wurde von Seiten der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass eine solche gegeben worden sei. Der Verzicht auf die Forderung respektive der Erlass der Schuld leitet die Beschwerdeführerin aus den Abzahlungsmodalitäten gemäss dem Darlehensvertrag ab („aufgrund der Zins- und Zahlungsbestimmungen im Darlehensvertrag …. verzichtet.“, Urk. 1 S. 4; vgl. auch Urk. 11 S. 3).

    Gemäss dem Vertrag zwischen der Versicherten und Z.___ vom 24. August 2004 wurde bezüglich der Abzahlung des gewährten Darlehensbetrages von Fr. 100‘000.-- Folgendes vereinbart (Urk. 8/2/9): „Die Abzahlung dieses Darlehens hat frühestens nach vollständiger Durchführung des Bauvorhabens in G.___ zu erfolgen, und zwar immer unter der Voraussetzung, dass die Abzahlungen die finanziellen Verhältnisse der Darlehensnehmerin in keiner Weise übermässig belasten. Die Darlehensnehmerin soll insbesondere nicht gezwungen sein, zwecks Vornahme von Abzahlungen Kredite aufzunehmen und diese zu verzinsen.“

3.2.2Aus diesen Abzahlungsmodalitäten ist jedoch nicht bereits die Wertlosigkeit der Forderung im Zeitpunkt der Anmeldung zum ZL-Bezug im November 2011 abzuleiten. Es wurde nichts dazu vorgebracht und kein Beweis dafür vorgelegt oder auch nur benannt, weshalb Z.___ nicht in der Lage war und ist, Abzahlungen, und sei es auch nur in kleinen Raten, zu leisten. Dabei ist die vereinbarte Regelung, dass eine übermässige Belastung durch die Abzahlungen nicht statthaft sei, nicht bereits so zu verstehen, dass die Darlehensnehmerin keinerlei Einschränkungen in ihrer Lebensführung und den üblichen Ausgaben oder Vermögenswerten hinzunehmen hätte. Eine übermässige Belastung bedeutet nach dem üblichen Sprachgebrauch eine finanzielle Einbusse über das normale Mass hinaus und schliesst damit ein Eingreifen in das betreibungsrechtliche Existenzminimum aus, was jedoch eine Betreibung der Darlehensforderung nicht ausschliesst. Auf diesen Sinn des Vertrages nach dem Wortlaut lässt auch die Regelung schliessen, dass insbesondere keine Kreditaufnahme zur Tilgung der Darlehensforderung nötig sein soll, womit eine zinspflichtige Verschuldung ausgeschlossen wurde. Darauf, dass die Darlehensnehmerin beim Abschluss des Vertrages am 24. August 2004 respektive im November 2011 auf dem Existenzminimum lebte, sind weder den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch den Akten Hinweise zu entnehmen. Das Darlehen ist daher realistischerweise nicht als wertlos zu betrachten. Daran ändert auch die (nicht unterzeichnete) Deklaration der Forderung gegenüber der Steuerbehörde im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung 2011 der Versicherten mit einem Nennwert von Fr. 0.-- nichts (Urk. 8/2/2 S. 13).


3.2.3Im Übrigen ist es insbesondere unwahrscheinlich, dass die Versicherte diese speziellen Abzahlungsmodalitäten abgeschlossen hätte, wenn bereits zu Beginn des Vertragsabschlusses im Jahr 2004 so gut wie keine Chancen auf eine Rückerstattung bestanden hätten. Es ist daher namentlich im Jahr 2004 nicht von einer wertlosen Darlehensforderung und auch nicht von einer Verzichtshandlung auszugehen (vgl. zum massgeblichen Ausmass des Risikos im Zeitpunkt der Verzichtshandlung: Urteil des Bundesgerichts P 55/05 vom 26. Januar 2007 E. 3.2 am Ende; zum Verzichtsvermögen bei Darlehen vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts P 12/01 vom 9. August 2001 E. 2a und 2c mit Hinweisen). Da auch in den folgenden Jahren keine Verzichtserklärung respektive kein Erlass der Forderung durch die Versicherte erfolgte, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Grossteil der Forderung als einbringlich ansah und entsprechend Fr. 80‘000.-- im Jahr 2012 und Fr. 90‘000.-- im Jahr 2013 in der EL-Berechnung als Vermögen berücksichtigte.

3.3    Nach dem Gesagten ist letztlich unerheblich und kann offen bleiben, ob die Vorbringen von Z.___ zur Darlehensforderung, deren Schuldnerin sie ist, wegen eines Interessenkonflikts, der allerdings in Bezug auf den Anspruch auf Ergänzungsleistungen nicht besteht, nicht rechtsgültig sind.


4.

4.1    Mit Kaufvertrag vom 19. Dezember 1997 verkaufte die Versicherte ihre Liegenschaft D.___ an die Ehegatten F.___ für den Kaufpreis von Fr. 355‘000.--. Diese Forderung wurde durch Einräumung eines lebenslänglichen und unentgeltlichen Wohnrechts für die Versicherte im Wert von Fr. 197‘000.-- und durch Vereinbarung eines unverzinslichen Darlehens im restlichen Betrag von Fr. 158‘000.-- abgegolten (Urk. 8/2/8.7-8). Das Wohnrecht wurde mit Leibrentenvertrag vom 16. April 2008 in eine Leibrente im Betrag von Fr. 1‘000.-- pro Monat auf Lebenszeit der Leibrentengläubigerin umgewandelt (Urk. 8/2/8.9). Es trifft zu, dass das für den einen Teil des Kaufpreises gewährte Darlehen von dieser Leibrente unberührt blieb und nicht als dadurch abgegolten zu gelten hat. Die Leibrente wurde ausschliesslich in Umwandlung des Wohnrechts errichtet.

4.2    In Bezug auf das Darlehen sind Abschlagszahlungen der Ehegatten F.___ an die Versicherte von insgesamt Fr. 38‘000.-- (Fr. 8‘000.-- [1997], Fr. 10‘000.-- [1998], Fr. 10‘000.-- [2000] und von Fr. 10‘000.-- [2001]) ausgewiesen, wobei jedoch in der Quittung vom 15. Januar 2001 bereits ein neuer Saldo von Fr. 80‘000.-- angegeben wurde (Urk. 8/2/8.7). Zu Recht ging die Beschwerdegegnerin daher von einer Restdarlehensforderung gegenüber den Ehegatten F.___ per 2001 von Fr. 80‘000.-- aus.

    Das im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft an die Ehegatten F.___ (Kaufvertrag vom 19. Dezember 1997, Urk. 8/2/8.8) gewährte Darlehen gemäss dem Darlehensvertrag vom 17. März 1998 (Urk. 8/2/8.7) wurde von der Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung der Jahre 2012 und 2013 nicht mehr berücksichtigt, da sie es bis Ende 2010 als durch Verzichtsreduktion (nach Art. 17a ELV mit Amortisation von je Fr. 10‘000.-- pro Jahr von 2003 bis 2010) abgeschrieben ansah (Urk. 8/3/1-2, Urk. 8/2/8.7 S. 5). In der EL-Berechnung resultiert somit für die Beschwerdeführerin keine Belastung als Einnahme durch Anrechnung von Vermögen im Zusammenhang mit dieser Darlehensforderung. Es wird von Seiten der Beschwerdeführerin entsprechend denn auch nichts dagegen eingewendet und ist letztlich nicht zu beanstanden.

    Zwar weist die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort und der Duplik zutreffend darauf hin, dass die Darlehensforderung von Fr. 80‘000.-- anstatt als Verzichtsvermögen als Forderung und damit ohne Amortisation nach Art. 17a ELV von 2003 bis 2010 hätte berücksichtigt werden können. Jedoch ist angesichts der Verjährung der Forderung seit der letzten Abschlagszahlung im Januar 2001 per 2010 (Art. 127 OR in Verbindung mit Art. 135 Ziff. 1 OR und Art. 318 OR; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4P.333/2006 vom 15. März 2007 E. 5.1-2) bei gegebener Sachlage zugunsten der Beschwerdeführerin auf die Androhung einer möglichen Schlechterstellung bezüglich Anspruchshöhe (reformatio in peius) zu verzichten, zumal der strittige EL-Anspruch lediglich wenige Monate betrifft und die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und nicht die Schlechterstellung der Beschwerdeführerin beantragt hat.


5.    Im Ergebnis ist der von der Beschwerdegegnerin gemäss den Verfügungen vom 28. August 2013 ermittelte Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Monate Dezember 2012 und Januar 2013 im Betrag von Fr. 3‘089.-- und Fr. 3‘561.-- (Urk. 8/3/7-8) und somit der Einspracheentscheid vom 30. September 2013 (Urk. 2) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Z.___

- Gemeinde A.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHartmann