Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2013.00100




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 19. August 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis

Antoniadis Advokaturbüro

Badenerstrasse 89, 8004 Zürich


gegen


Stadt Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1937, bezieht seit 2002 eine AHV-Altersrente (vgl. Urk. 11/8) und stellte am 28. März 2013 bei der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ (Durchführungsstelle) ein Gesuch um Zusatzleistungen (Urk. 11/2).

    Mit Verfügung vom 14. Mai 2013 verneinte die Durchführungsstelle einen Anspruch auf Zusatzleistungen (Urk. 11/22-23). Dagegen erhob der Versicherte am 6. Juni 2013 (Urk. 11/25) und 17. Juli 2013 (Urk. 11/27) Einsprache.

    Die Durchführungsstelle wies die Einsprache am 25. September 2013 ab (Urk. 11/28 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 25. September 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 28. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2013 (Urk. 10) beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Gerichtsverfügung vom 2. Dezember 2013 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Mitte) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 13).

    An der Instruktionsverhandlung vom 16. Januar 2014 (Prot. S. 6) reichte die Beschwerdegegnerin weitere Akten (Urk. 19) ein.

    Mit der Replik vom 4. April 2014 (Urk. 24) reichte der Beschwerdeführer weitere Akten (Urk. 25) ein. Am 12. Juni 2014 wurde die Duplik (Urk. 29) erstattet und am 17. Juni 2014 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (Urk. 30).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.2    Nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet. Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn die Entäusserung ohne Rechtspflicht und ohne adäquate Gegenleistung erfolgte (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70; 131 V 329 E. 4.2 S. 332).

1.3    Die Anlage eines Vermögens ist grundsätzlich kein Vermögensverzicht. Im Gegenteil ist es normal, dass Vermögen angelegt wird. Ein Verzichtstatbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einer Geldanlage unter den konkreten Umständen von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines grossen Teils des Vermögens gerechnet werden musste, so dass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2011 vom 6. März 2012 E. 4.1 mit Hinweis auf das Urteil 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2; Urk. 8/14/5).

1.4    Wenn diese Voraussetzungen für die Annahme eines Verzichts nicht vorliegen, hat eine Vermögensanrechnung selbst dann nicht zu erfolgen, wenn die leistungsansprechende Person vor der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungsleistungen über ihre Verhältnisse gelebt haben könnte. Das Ergänzungsleistungssystem bietet keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete „Lebensführungskontrolle" vorzunehmen und danach zu fragen, ob die Gesuch stellende Person in der Vergangenheit im Rahmen einer „Normalitätsgrenze" gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Die Ergänzungsleistungsbehörden haben vielmehr von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, dass ein Gesuchsteller nicht (mehr) über die notwendigen Mittel zur angemessenen Deckung des Existenzbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen, warum dem so ist (BGE 121 V 204 E. 4b mit Hinweisen).

1.5    Gemäss Art. 17a Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert.

    Der Wert der Vermögens im Verzichtszeitpunkt ist unverändert auf den 1. Januar des Folgejahres zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17a Abs. 2 ELV).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, gemäss den Angaben der Steuerbehörden seien dem Beschwerdeführer Fr. 200‘000.-- (1997), Fr. 26‘600.-- (1998) und Fr. 118‘500.-- (2002) als Kapitalbezug ausbezahlt worden; zusätzlich sei im Jahr 2002 eine Lebensversicherung von Fr. 263‘245.-- ausbezahlt worden; sie gehe davon aus, dass mit der Kapitalauszahlung im Jahr 1997 die Lebensversicherung abgeschlossen worden sei (S. 3).

    Da der Beschwerdeführer das Vermögen seiner damaligen Ehefrau für den Geschäftsaufbau eines Schönheitssalons in Z.___ und seiner zweiten Ehefrau überwiesen und keine genügenden Beweise über eine adäquate Gegenleistung habe nachweisen können, sei ein Vermögensverzicht von Fr. 281‘745.-- anzunehmen, womit kein Anspruch auf Zusatzleistungen bestehe (S. 3 Mitte).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, er habe rund 10 Jahre über das Rentenalter hinaus gearbeitet, weil er - nachdem Ende der neunziger Jahre Krebs diagnostiziert worden sei - sich im Jahr 2002 seine Lebensversicherung in der Höhe von mehr als Fr. 263‘000.-- habe auszahlen lassen; mit einem Teil dieses Geldes habe er eine Weltreise unternommen, den Rest habe er in den Schönheitssalon seiner damaligen Ehefrau investiert (S. 4 Ziff. 5).

    Bei der genannten Investition handle es sich mitnichten um Spekulation (S. 4 Ziff. 6). Der Anteil des Schönheitsmarktes an der gesamten Wirtschaftsleistung sei in Z.___ viermal so hoch wie in Europa (S. 4 Ziff. 7).

    Zu den auf Aufforderung des Gerichts (vgl. Prot. S. 6) beschafften Konto-Unterlagen betreffend das Jahr 2002 wies der Beschwerdeführer auf einzelne Barbezüge (Fr. 5‘000.--, Fr. 20‘000.--, 2 x Fr. 2‘000.--, Fr. 15‘000.--, Fr. 12‘000.--, Fr. 22‘300.-- und Fr. 110‘700.--) hin (Urk. 24 S. 2 Ziff. 4). Er habe grosse Beträge für den Aufbau des Schönheitssalons nach Z.___ überwiesen und überdies von 2004 bis 2009 Schulden zurückzahlen müssen (Urk. 24 S. 2 Ziff. 5).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Vermögensverzicht angenommen hat.


3.

3.1    Laut am 23. September 2013 ausgestellten Steuerausweisen erfolgte im Jahr 1997 eine Kapitalabfindung von Fr. 200‘000.--, im Jahr 1998 eine solche von Fr. 26‘600.-- und im Jahr 2002 eine solche von Fr. 118‘500.-- (Urk. 11/17).

3.2    Am 28. Juni 2002 stellte die Rentenanstalt/Swisslife die Auszahlung von Fr. 263‘245.-- in Aussicht (Urk. 11/13).

3.3    In seiner Einsprache (Urk. 11/27/1) zur Verfügung der Beschwerdegegnerin führte der Beschwerdeführer aus, er habe im Juni 2002 eine Kapitalauszahlung der Swisslife von Fr. 263‘245.-- erhalten und im Jahr 2003 zusammen mit seiner damaligen Ehefrau einen Schönheitssalon in Z.___ aufgebaut. Als Beilagen reichte er unter anderem eine Zusammenstellung über Darlehen von rund Fr. 52‘367.-- im Jahr 2007 (Urk. 11/27) und von Überweisungen nach Z.___ von 465540 Real im Jahr 2003, 7‘000 Real im Jahr 2004 und 33‘600 Real im Jahr 2008 (Urk. 11/27/5) ein, was bei einem Wechselkurs von rund 2.60 Real pro Franken rund Fr. 179‘000.--, Fr. 2‘700.-- und Fr. 13‘000.-- ergibt.

3.4    Anlässlich der persönlichen Befragung wurde der Beschwerdeführer unter anderem nach dem Verbleib der ihm im Jahr 2002 zugegangenen Fr. 382‘000.-- (Fr. 263‘245.-- + Fr. 118‘500.--; vgl. Urk. 11/17 S. 1) gefragt (Prot. S. 5). Im Anschluss an die Instruktionsverhandlung wurde ihm sodann die Beweisauflage gemacht, ergänzende Informationen und Unterlagen betreffend Vermögensstand und Vermögensreduktion im Jahre 2002 beizubringen (Prot. S. 6).

3.5    Mit Stellungnahme vom 4. April 2014 teilte der Beschwerdeführer sodann mit, bei der A.___ befänden sich betreffend 2002 keine Belege (Urk. 24 S. 1 Ziff. 1) und reichte die Kontounterlagen der B.___ von 2002 (Urk. 25) ein.

    Diesen sind - abgesehen von geringfügigen Beträgen - folgende Gutschriften zu entnehmen:

Datum

Betrag (Fr.)

Quelle

24. Januar

6‘975.--

C.___

8. Februar

3‘313.75

C.___

14. März

2‘400.--

C.___

9. April

10‘000.--

C.___

14. Mai

1‘638.10

C.___

23. Mai

76‘660.75

Fondation 2eme Pillier

5. Juli

2‘400.--

C.___

5. Juli

7‘162.50

C.___

13. September

163‘245.--

Rentenanstalt

1. Oktober

2‘317.--

C.___

3. Dezember

10‘000.--

C.___

19. Dezember

8‘747.50

C.___

    Die Firma C.___ ist - wenn auch erst ab April 2004 - im Handelsregister als Einzelunternehmen des Beschwerdeführers eingetragen (vgl. Urk. 11/10).

3.6    Gemäss Steuerausweis vom 26. November 2013 versteuerte der Beschwerdeführer im Jahr 2002 ein Einkommen von Fr. 21‘800.-- und ein Vermögen von Fr. 56‘000.-- (Urk. 12/1); der an der Instruktionsverhandlung eingereichte Steuerausweis (Urk. 19/1) enthält die gleichen Zahlen.


4.

4.1    Es ist mit der Beschwerdegegnerin anzunehmen, dass der Betrag von Fr. 200‘000.--, den der Beschwerdeführer im Jahr 1997 eingenommen hat, zum Abschluss der (2002 ausbezahlten) Lebensversicherung verwendet wurde.

4.2    Selbst wenn die Einnahme von Fr. 26600.-- im Jahr 1998 als Verzichtsvermögen zu behandeln wäre, so wäre dieses am 1. Januar 2002 infolge jährlicher Amortisation nicht mehr vorhanden (vorstehend E. 1.5).

4.3    Somit erweist sich das Jahr 2002 als in erster Linie für die Verzichtsthematik massgebend.

    Fest steht, dass der Beschwerdeführer in diesem Jahr eine Kapitalleistung von Fr. 118‘500.-- (2. Säule) und eine solche von Fr. 263‘245.-- (Lebensversicherung) als Einnahmen verzeichnete (vorstehend 3.1 und 3.2). Beide Beträge wurden offenbar nur teilweise seinem B.___-Konto gutgeschrieben; das A.___-Konto betreffend konnten keine Unterlagen mehr erhältlich gemacht werden.

    Ferner hat der Beschwerdeführer an Überweisungen der Firma C.___ im Jahr 2002 laut Gutschriften auf dem B.___-Konto rund Fr. 55‘000.-- eingenommen (vorstehend E. 3.5).

    Damit ist eine Vermögensvermehrung im Jahr 2002 um Fr. 436‘745.-- (Fr. 118‘500.-- + Fr. 263‘245.-- + Fr. 55‘000.--) ausgewiesen.

4.4    Ende 2002 hat der Beschwerdeführer ein Vermögen von Fr. 56‘000.-- versteuert (vorstehend E. 3.6). Wenn man - zu seinen Gunsten - den Vermögensstand Anfang 2002 mit Null annimmt, so resultiert eine Vermögensabnahme von rund Fr. 381‘000.-- (Fr. 436‘745.-- ./. Fr. 56‘000.--).

    Ein Teil dieser Vermögensabnahme ist den Kosten der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen. In Anlehnung an die Festlegung des Bundesgerichts in einem soweit vergleichbaren Fall (Urteil 9C_515/2012 vom 6. Dezember 2012, E. 4.1) sind dafür Fr. 60‘000.-- einzusetzen.

    Somit verbleibt eine Vermögensabnahme von rund Fr. 321‘000.-- im Jahr 2002.

4.5    Der Beschwerdeführer hat den Vermögensabbau wiederholt damit erklärt, dass er zusammen mit seiner damaligen Ehefrau in Z.___ einen - vorerst florierenden - Schönheitssalon aufgebaut habe. Entgegen der Beschwerdegegnerin wäre darin keine Vermögenshingabe ohne adäquate Gegenleistung im Sinne der Rechtsprechung (vorstehend E. 1.2) zu erblicken, kann doch die fragliche Investition nicht als derart riskant erachtet werden, dass von Anfang an mit erheblichem oder totalem Verlust hätte gerechnet werden können (vorstehend E. 1.3).

    Das Problem besteht nun aber darin, dass die Vermögensabnahme im Jahr 2002 zu erklären ist und der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren schriftlich angegeben hat, er habe den Schönheitssalon ab 2003 aufgebaut; auch die von ihm erstellte Zusammenstellung entsprechender Überweisungen betraf (erstmals) das Jahr 2003 (vorstehend E. 3.3). Erst im Rahmen der persönlichen Befragung erklärte er, (auch) 2002 sei das Geld „alles für Investitionen in Z.___ausgegeben worden (Prot. S. 5 oben).

    Eine in der Beschwerde behauptete Weltreise (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5) erwähnte der Beschwerdeführer bei der persönlichen Befragung nicht mehr; sie wurde denn auch durch keinerlei Belege näher dokumentiert.

4.6    Dass insbesondere die Vermögensabnahme im Jahr 2002 erklärungsbedürftig sei, wurde dem Beschwerdeführer an der Instruktionsverhandlung verdeutlicht, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, geeignete Unterlagen beizubringen (vgl. Prot. S. 6). Er hat sich - dies ist anzuerkennen - entsprechend bemüht. Er konnte jedoch anhand der eingereichten B.___-Konto-Auszüge (2002 und 2003) lediglich belegen, dass er erhebliche Barbezüge getätigt hat. Deren Verwendung hat er nicht näher zu belegen vermocht, insbesondere nicht, dass diese  entgegen seiner früheren, mit dem Jahr 2003 einsetzenden Darstellung - bereits 2002 dem Projekt in Z.___ zugeflossen wären.

    Damit bleibt die Verwendung des im Jahr 2002 rund Fr. 321‘000.-- betragenden Vermögensabbaus ohne Nachweis einer adäquaten Gegenleistung, womit im genannten Umfang Verzichtsvermögen anzunehmen ist (vorstehend E. 1.3).

    Dieses ist erstmals per 1. Januar 2004 um Fr. 10‘000.-- zu vermindern (vorstehend E. 1.5), womit per 1. Januar 2013 noch immer ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 221‘000.-- zu berücksichtigen war.

4.7    Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu Recht verneint.

    Somit ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.


5.

5.1    Der unentgeltliche Rechtsvertreter hat mit Honorarnote vom 12. August 2014 einen Aufwand von rund 22 Stunden und eine Spesenpauschale von Fr. 131.50 geltend gemacht (Urk. 32/2). Dies erscheint zwar an der oberen Grenzen des vertretbaren und entschädigungsberechtigten Aufwands, lässt sich jedoch mit den doch erheblichen Beweisschwierigkeiten und deren Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens rechtfertigen.

    Somit ist der unentgeltliche Rechtsvertreter beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 4‘876.05 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).

5.2    Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist das Verfahren - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen - kostenlos. Dies schliesst gemäss der Rechtsprechung die Zusprache einer Parteientschädigung an den obsiegenden Versicherungsträger aus (vgl. BGE 125 V 143 E. 4).

    Entgegen ihrem Antrag (vgl. Urk. 10 S. 1 Ziff. 3) ist der Beschwerdegegnerin somit keine Prozessentschädigung zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christos Antoniadis, Zürich, wird mit Fr. 4876.05 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christos Antoniadis

- Stadt Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher