Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2013.00103




II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Volz



Urteil vom 19. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___


gegen


Stadt Z.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV








Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 29. Juli 2013 (Urk. 11/3/239/87) forderte die Stadt Z.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, von X.___, geboren 1945, für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. August 2013 zu Unrecht ausgerichtete Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüsse im Betrag von insgesamt Fr. 20‘507.-- zurück. In teilweiser Gutheissung der von der Versicherten am 19. August 2013 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/3/232) reduzierte die Stadt Z.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Entscheid vom
1. Oktober 2013 (Urk. 11/3/239/88 = Urk. 2) die Rückerstattungsforderung um Fr. 2‘275.-- und forderte von der Versicherten für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Oktober 2013 (vgl. Urk. 11/3/239/88a S. 11) zu Unrecht ausgerichtete Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüsse im Betrag von insgesamt Fr. 18‘232.-- (Urk. 11/3/239/88 S. 2) zurück.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 30. Oktober 2013 Beschwerde (Urk. 1) und machte sinngemäss geltend, dass die Rückerstattungsforderung zu reduzieren sei, da bei der Bemessung ihres Leistungsanspruchs die ihr angefallenen Erbschaften aus dem schwedischem Recht unterstellten Nachlässen erst ab dem Zeitpunkt der Erbteilung als Vermögen anzurechnen seien. Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2013 (Urk. 10) beantragte die Stadt Z.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 (Urk. 13) wurde ein zweiter Schriften-wechsel angeordnet und die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, in einer schriftlichen Stellungnahme verschiedene Fragen zu beantworten und die Antworten mittels geeigneter Unterlagen zu belegen sowie verschiedene Unterlagen einzureichen. Mit Replik vom 30. Januar 2014 (Urk. 16) beantwortete die Beschwerdeführerin die ihr gestellten Fragen und reichte verschiedene Unterlagen (Urk. 17/A und Urk. 17/1-7) ein. Am 18. Februar 2014 (Urk. 20) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme. Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2014 (Urk. 21) zugestellt.




Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be-schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet.

1.3    Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung:

- Zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (lit. a.);

- Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 25'000.-- (ab 1. Januar 2011: Fr. 37'500.--), bei Ehepaaren Fr. 40'000.-- (ab 1. Januar 2011: Fr. 60'000.--) und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (lit. c);

- Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d);

- Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit. e);

- Familienzulagen (lit. f);

- Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g);

- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h).

1.4    Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.

    Gemäss § 20 Abs. 1 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. Soweit für die Gemeindezuschüsse nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für diese laut § 20a ZLG die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Art. 27-61).

1.5    Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Stadt Z.___ über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung) gewährt die Stadt Z.___ Gemeindezuschüsse zu den Zusatzleistungen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung bestehen die Gemeindezuschüsse aus jährlichen Gemeindezuschüssen (lit. a), Pflegekostenzuschüssen (lit. b), Einmalzulagen (lit. c) sowie ausserordentlichen Gemeindezuschüssen (lit. d).

    Art. 12 der Zusatzleistungsverordnung der Stadt Z.___ bestimmt, dass für die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Gemeindezuschüsse sowie für die Verrechnung mit fälligen Leistungen auf Grund anderer Sozialversicherungsgesetze die für die Ergänzungsleistungen geltenden Bestimmungen des Bundes sinngemäss angewendet werden.

1.6    Da die Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann; vorbehalten bleibt der Tatbestand des Vermögensverzichts (BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a). Aus diesem Grunde kann ein Vermögenswert, an dem Nutzniessung besteht, dem Nutzniesser nicht als Vermögen angerechnet werden. Ebensowenig kann ein solcher Vermögenswert beim Eigentümer als Vermögen berücksichtigt werden, weil andernfalls auf dem Umweg über den Vermögensverzehr Einkommen angerechnet würde, das dem Eigentümer angesichts der dem Nutzniesser zustehenden Rechte gar nicht zufliessen kann. Denn der Nutzniesser hat den vollen Genuss an der fremden Sache, wird aber nicht deren Eigentümer, weil er sie zwar gebrauchen und geniessen, nicht aber rechtlich oder tatsächlich darüber verfügen darf. Der Kapitalwert einer Nutzniessung kann dem Nutzniesser nicht als Vermögen angerechnet werden, da er dem EL-rechtlichen Vermögensbegriff nicht entspricht (BGE 122 V 394 E. 6).

1.7    Des Gleichen sind nicht verwertbare Vermögenswerte oder Vermögenswerte, die sich im Ausland befinden und die oder deren Verkaufserlös nicht in die Schweiz transferierbar sind, bei der EL-Bemessung nicht als Vermögen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts P 82/02 vom 26. Mai 2003 E. 3).

    Auch die während eines Konkursverfahrens vom Konkursbeschlag betroffenen Vermögenswerte können dem Konkursschuldner nicht als Vermögen angerechnet werden. Denn der Konkursschuldner bleibt - ähnlich wie bei der Nutzniessung - nach der Konkurseröffnung zwar Eigentümer seines Vermögens, es fehlt ihm aber das Recht, über sein Vermögen zu verfügen (Urteil des hiesigen Gerichts ZL.2012.00049 vom 4. September 2012 E. 5.4).

1.8    Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 ATSV).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom
1. Oktober 2013 (Urk. 2) davon aus, dass für die Bestimmung des Zeitpunktes des Erwerbs der in Schweden angefallenen Erbschaften Art. 560 des Zivilgesetzbuches (ZGB) massgeblich sei, wonach die Erbschaft als Ganzes mit dem Tod des Erblassers kraft Gesetz auf die Erben übergehe (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie erst nach Abschluss der Erbteilungen die Verfügungsgewalt über die Erbschaften erlangt habe, weshalb die Erbschaften erst ab diesem Zeitpunkt als Vermögen zu berücksichtigen seien (Urk. 1, Urk. 16).


3.

3.1    Am 29. Juli 2013 (Urk. 11/3/239/87) hat die Beschwerdegegnerin über die Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin für im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. August 2013 zu Unrecht ausgerichtete Leistungen im Betrag von Fr. 20‘507.-- verfügt. Demgegenüber ist Gegenstand des Einspracheentscheides vom 1. Oktober 2013 (Urk. 2) nicht nur die Rückerstattung von Leistungen, welche für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. August 2013 ausgerichtet wurden, sondern gleichzeitig auch die Rückerstattung von Leistungen, welche den Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober 2013 betreffen (vgl. Urk. 11/3/239/88 S. 2).

3.2    Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftliche Verfügungen zu erlassen. Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG werden die Verfügungen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.

    Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Mit der Einsprache wird eine Verfügung - einem Rechtsmittel gleich - angefochten (BGE 125 V 121 E. 2a). Die Einsprache ist kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt. Vielmehr erhält die verfügende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Die Verwaltung nimmt in diesem Rahmen soweit nötig - weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnungen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt, weshalb für eine spätere richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend sind (BGE 131 V 407
E. 2.1.2.1).

3.3    Nach der Rechtsprechung sind die formellen Gültigkeitserfordernisse des Einspracheverfahrens von Amtes wegen zu prüfen. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, und hat sie materiell dennoch entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (BGE 123 V 280 E. 1, 122 V 320 E. 1 und 372 E. 1, je mit Hinweisen). Die kantonale Beschwerdeinstanz hat daher von Amtes wegen zu prüfen, ob die Einspracheinstanz zu Recht auf die Einsprache eingetreten ist. Fehlt es an einer Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG und ist die Einspracheinstanz auf eine Einsprache gleichwohl eingetreten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und der angefochtene Entscheid der Einspracheinstanz ist von Amtes wegen aufzuheben (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 287/02 vom 18. Februar 2003 E. 1.2).

3.4    Beim angefochtenen Verwaltungsakt vom 1. Oktober 2013 (Urk. 2) handelt es sich, insofern dieser die Rückerstattung von für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. August 2013 ausgerichteten Leistungen betrifft, um einen Einspracheentscheid. Insofern der Verwaltungsakt jedoch die Rückerstattung zu viel ausgerichteter Leistungen für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober 2013 betrifft, handelt es sich von seinem Gehalt her um eine Verfügung. Diesbezüglich weist der als Einspracheentscheid bezeichnete Verwaltungsakt daher eine unrichtige Bezeichnung auf und enthält, da als Rechtsmittel lediglich die Beschwerde an das hiesige Gericht erwähnt wurde, eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung. Trotz dieser Mängel handelt es sich jedoch nicht um eine nichtige Verfügung. Denn nach der Rechtsprechung sind fehlerhafte Verfügungen oder Entscheide dann nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 129 I 363 E. 2 mit Hinweisen). Es ist jedoch nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnt. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch im prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 122 V 194 mit Hinweis).

    Da die Beschwerdeführerin vorliegend weder durch die fehlerhafte Bezeichnung noch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung von einer Anfechtung des angefochtenen Verwaltungsaktes vom 1. Oktober 2013 abgehalten wurde, handelte es sich dabei, insoweit dieser eine Verfügung darstellt, mangels eines konkreten Nachteils nicht um eine nichtige Verfügung.

3.5    Die Beschwerde vom 30. Oktober 2013 (Urk. 1) stellt, insofern sie die Rück-erstattung von Leistungen für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober 2013 betrifft, von ihrem Gehalt her eine Einsprache gegen den Verwaltungsakt vom 1. Oktober 2013 (Urk. 2) dar, insoweit es sich dabei um eine Verfügung handelt. Mangels funktioneller Zuständigkeit kann auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. September 2012 daher nicht eingetreten werden, und die Sache ist nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit diese die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2013 gegen den Verwaltungsakt vom 1. Oktober 2013, insoweit dieser die Rückerstattung von Leistungen für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober 2013 betrifft und eine Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG darstellt, als Einsprache prüfe und anschliessend darüber entscheide.


4.

4.1    In Ihrer Eingabe vom 30. Januar 2014 (Urk. 16) erklärte die Beschwerdeführerin, dass in den Nachlässen von A.___ und B.___ ein Nachlassverwalter (boutredningsman; C.___) eingesetzt worden sei.

4.2    In den Akten befinden sich beim schwedischen Steueramt (Skatteverket) registrierte und vom Nachlassverwalter (vgl. Urk. 16, Urk. 17/12) unterzeichnete Nachlassinventare betreffend die Nachlässe von A.___, verstorben am 12. Dezember 2009, einer Tante der Beschwerdeführerin (Urk. 17/4), und von B.___, verstorben am 3. November 2010, der Mutter der Beschwerdeführerin (Urk. 17/3). Des Weiteren befinden sich ein Erbteilungsvertrag vom 7. September 2010 betreffend die Teilung des Nachlasses der A.___ (Urk. 11/6a) und ein solcher betreffend die Teilung des Nachlasses der B.___ vom 23. Oktober 2011 (Urk. 11/7a) bei den Akten.

4.3    Die Schweiz und Schweden haben betreffend das Erbstatut beziehungsweise das auf internationale Erbfälle anwendbare Recht keine bilateralen Staatsverträge geschlossen. Insbesondere regelt das sowohl von der Schweiz als auch von Schweden ratifizierte Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5. Oktober 1961 (SR. 0.211.312.1) diese Frage nicht.

    Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) untersteht der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland, welche nicht über die schweizerische Staatsangehörigkeit verfügt, dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist.

    Gemäss dem schwedischen Gesetz über die internationalen Rechtsverhältnisse betreffend Nachlässe bestimmt die Staatsangehörigkeit des Erblassers das Recht bezüglich seines Nachlasses (Ernst Johannsson, Erbrecht in Schweden, in: Rembert Süss [Hrsg.], Erbrecht in Europa, 2. Aufl., Basel 2008, Rz. 2).

4.4    Da sowohl B.___ als auch A.___ unbestrittenermassen über die schwedische Staatsangehörigkeit verfügten, unterstanden ihre Nachlässe daher dem schwedischen Erbrecht.


5.

5.1    Gemäss dem schwedischen Erbrecht geht der Nachlass nicht bereits zum Todeszeitpunkt des Erblassers auf die Erben über. Das schwedische Recht sieht vielmehr zunächst eine Fremdverwaltung des Nachlasses vor. Gemäss dem schwedischen Erbrecht stellt der Nachlass bis zur Beendigung der Verwaltung beziehungsweise bis zur Erbteilung eine juristische Person dar. Der Nachlass kann in eigenem Namen Verträge schliessen und bei Gerichten Partei sein und kann im schwedischen Grundbuch eingetragen werden. Ist ein Nachlassverwalter (boutredningsman) eingesetzt, so vertritt er den Nachlass gegenüber Dritten (Ernst Johannsson, a.a.O., Rz. 115). Der Nachlassverwalter (boutredningsman) ist vom Gericht zu bestellen, sobald einer der Nachlassbeteiligten dies beantragt oder das Gericht dies als erforderlich ansieht. Der Nachlass wird dann zur Verwaltung an den boutredningsman abgetreten. Das Gericht kann auch mehrere boutredningsman bestellen, wenn dieses zweckmäßig erscheint. Auch juristische Personen können für dieses Amt bestellt werden (Ernst Johannsson, a.a.O., Rz. 125).

5.2    Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Nachlässe der B.___ und der A.___, welche dem schwedischen Erbrecht unterstanden, einer Fremdverwaltung durch einen Nachlassverwalter (boutredningsman) unterstellt waren, und dass diese Nachlässe nicht bereits zum Todeszeitpunkt der Erblasserinnen auf die Erben übergingen, sondern dass sie vorerst bis zur Erbteilung eine juristische Person darstellten. Diese dem schwedischen Erbrecht unterstellten, unter einer Fremdverwaltung stehenden und eine juristische Person darstellenden Nachlässe erfüllten bei den Erben während der Zeit der Fremdverwaltung den im Bereich der Ergänzungsleistung geltenden Vermögensbegriff nicht. Denn ähnlich wie bei der Nutzniessung und beim Konkursbeschlag hat der Erbe an einem dem schwedischen Erbrecht unterstellen Nachlass zwar einen Anspruch auf einen Erbanteil; es fehlt ihm indes das Recht, über seinen Erbanteil zu verfügen. Der Anteil an einem dem schwedischen Erbrecht unterstellten, unter Fremdverwaltung stehenden Nachlass kann bei der EL-Bemessung eines Erben diesem daher nicht als Vermögen angerechnet werden.


6.

6.1    Unter diesen Umständen kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2013 (Urk. 2 S. 2) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin ihre Erbschaften aus den Nachlässen der B.___ und der A.___ als Ganzes mit dem Tod der Erblasserinnen kraft Gesetz erworben habe, und dass das Eigentum an den Erbschaften ohne Weiteres mit dem Tod der Erblasserinnen auf die Beschwerdeführerin übergegangen sei. Vielmehr steht vorliegend fest, dass das Eigentum an den Erbschaften aus den Nachlässen der B.___ und der A.___ und die Verfügungsgewalt über ihre Erbanteile erst nach Abschluss der Fremdverwaltung der Nachlässe beziehungsweise nach Auflösung der juristische Personen darstellenden Nachlässe und mithin zum Zeitpunkt der Erbteilung auf die Beschwerdeführerin überging.

6.2    Die Beschwerdeführerin, an welche die Sache zu neuer Bemessung der Rückerstattung zurückzuweisen ist, wird daher den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine jährliche Ergänzungsleistung, Beihilfe und Gemeindezuschuss für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. August 2013 neu bemessen und dabei die Erbschaft aus dem Nachlass der B.___ erst ab dem Zeitpunkt der Erbteilung vom 23. Oktober 2011 (Urk. 11/7a) und die Erbschaft aus dem Nachlass der A.___ erst ab dem Zeitpunkt der Erbteilung vom 7. September 2010 (Urk. 11/6a) als Vermögen berücksichtigen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

7.    Liegt keine anwaltschaftliche Vertretung vor, besteht der Anspruch auf eine Parteientschädigung nur, wenn die Vertretung für das in Frage stehende Rechtsgebiet besonders qualifiziert ist und wenn nicht anzunehmen ist, dass sie kostenlos erfolgt (BGE 108 V 270 E. 2; ZAK 1991 S. 421 E. 2).

    Da vorliegend davon auszugehen ist, dass die nicht anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin unentgeltlich erfolgte, ist der Beschwerdeführerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2013 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin die Erbschaft aus dem Nachlass der B.___ erst ab dem Zeitpunkt der Erbteilung vom 23. Oktober 2011 und die Erbschaft aus dem Nachlass der A.___ erst ab dem Zeitpunkt der Erbteilung vom 7. September 2010 als Vermögen anzurechnen ist, und es wird die Sache an die Stadt Z.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit diese die Höhe der Leistungen, welche der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. August 2013 zu Unrecht ausgerichtet wurden, im Sinne der Erwägungen neu bemesse.

    Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids im Sinne der Erwägungen an die Stadt Z.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zur Prüfung der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2013 gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2013 betreffend die Rückerstattung von für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober 2013 zu Unrecht ausgerichteter Leistungen überwiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Stadt Z.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




KächVolz