Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2013.00106




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Referentin

Gerichtsschreiber Fraefel

Verfügung vom 25. Februar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


Zustelladresse: X.___


gegen


Stadt Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1949, Bezüger einer Altersrente, meldete sich am 1. Mai 2012 bei der Stadt Y.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an. Auf dieses Gesuch trat die Durchführungsstelle nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens mangels Erfüllung der Auflage nicht ein (Mahnschreiben vom 27. Juli 2012; Nichteintretensverfügung vom 4. September 2012). Die in diesem Zusammenhang erhobenen Beschwerden des Versicherten wiesen das Sozialversicherungsgericht mit Urteilen ZL.2012.00065 vom 31. Oktober 2012 und ZL.2013.00008 vom 28. März 2013 sowie das Bundesgericht mit Urteil 9C_390/2013 vom 19. August 2013 jeweils ab, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 8-10).

1.2    Mit Eingabe vom 28. August 2013 meldete sich der Versicherte erneut bei der Durchführungsstelle zum Bezug von Zusatzleistungen an (Beilage zu Urk. 6/1). Nach einer Aufforderung der Durchführungsstelle, alle erforderlichen Unterlagen einzureichen (Schreiben vom 3. September 2013, Urk. 6/1), reichte der Versicherte (wiederum) nicht alle Belege ein (Formular vom 10. September 2013 mit Beilagen, Urk. 6/2 und Urk. 6/2/1-7). Dieses Vorgehen rechtfertigte er in seinem Begleitschreiben vom 10. September 2013 mit dem Hinweis auf seine Privatsphäre (Urk. 6/3). Nachdem die Durchführungsstelle ihn in der Folge aufgefordert hatte, verschiedene noch fehlende Unterlagen bis zum 22. November 2013 einzureichen, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens bei Nichterfüllung der Auflage (Schreiben vom 25. September 2013, Urk. 6/4), verlangte der Versicherte den unverzüglichen Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die auferlegte Einreichung von bestimmten Unterlagen (Schreiben vom 3. Oktober 2013, Urk. 6/5). Daraufhin erneuerte die Durchführungsstelle mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 (Urk. 6/6) ihre Androhung des Nichteintretens bei Nichterfüllung der Auflage und hielt daran, nach einem erneuten Gesuch das Versicherten um unverzüglichen Erlass der beantragten Verfügung, fest (Schreiben vom 24. und 29. Oktober 2013, Urk. 6/7-8).


2.    Bezug nehmend auf die Mahnschreiben vom 25. September und 18. Oktober 2013 und die damit zusammenhängende Korrespondenz erhob X.___ am 6. November 2013 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, die Durchführungsstelle sei anzuweisen, betreffend die Auflage zur Einreichung von Unterlagen bereits vor Erlass der angedrohten Nichteintretensverfügung eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. In der Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2014 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Im Weiteren beantragte sie, der Versicherte sei zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung auszurichten, und es seien ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Mit Verfügung vom 25. November 2013 war die Durchführungsstelle auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 28. August 2013 mangels Erfüllung der Mitwirkungspflicht sinngemäss nicht eingetreten (Urk. 6/10).



Die Referentin zieht in Erwägung:

1.        

1.1    Gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden (Art. 51 Abs. 1 ATSG). Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).

    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind somit grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung respektive der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

1.2    Beschwerde kann gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Diese Bestimmung betrifft Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden. Gegenstand einer solchen Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde bilden nicht die materiellen Rechte und Pflichten, sondern einzig die Frage der Rechtsverweigerung oder -verzögerung. Ein Vorgehen nach Art. 56 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass die versicherte Person zuvor - ausdrücklich oder zumindest sinngemäss - den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2012 vom 13. August 2012, E. 3, mit Hinweisen).

1.3    Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des Sozialversicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; 122 V 157 E. 1a; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Eine Nichteintretensverfügung, mit welcher der Sozialversicherungsträger gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG eine Verweigerung der Mitwirkung sanktioniert, setzt dem Verwaltungsverfahren ein Ende und ist folglich als Endverfügung zu qualifizieren (BGE 131 V 42 E. 3).


2.

2.1    Die Beschwerde vom 6. November 2013 (Urk. 1) richtet sich nicht gegen eine anfechtbare Verfügung oder einen anfechtbaren Einspracheentscheid. Insbesondere steht ausser Frage, dass den beiden Schreiben vom 25. September und vom 18. Oktober 2013, womit die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 22. November 2013 bestimmte Unterlagen einzureichen unter Androhung des Nichteintretens auf das Leistungsbegehren bei Nichterfüllung der Auflage (Mahn- und Bedenkzeitverfahren; Art. 43 Abs. 3 ATSG) kein Verfügungscharakter zukam und dagegen nicht Einsprache oder allenfalls Beschwerde geführt werden konnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_390/2013 vom 19. August 2013, E. 2.1, Urk. 10). Dies ist dem Beschwerdeführer aufgrund des Urteils des Bundesgerichts (Urk. 10) bekannt und wird von ihm auch nicht bestritten (Urk. 1).

    Die Beschwerde (Urk. 1) zielt jedoch darauf ab, die Beschwerdegegnerin anzuweisen, bezüglich der in den beiden Mahnschreiben erfolgten Auflage, bestimmte Unterlagen einzureichen, bereits vor Erlass der angedrohten Nichteintretensverfügung eine davon losgelöste, anfechtbare Verfügung zu erlassen. Es handelt sich somit um eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, zumal der Versicherte geltend macht, die Beschwerdegegnerin weigere sich, eine solche Verfügung zu erlassen (Urk. 1).

2.2    Es kann offen bleiben, ob die Auflage, zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse und damit zur Prüfung der Anspruchsberechtigung bestimmte Unterlagen einzureichen, eine Anordnung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG darstellt und einer anfechtbaren Verfügung zugänglich ist. Denn durch den Erlass der das Mahn- und Bedenkzeitverfahren abschliessenden Nichteintretensverfügung vom 25. November 2013 (Urk. 6/10), die ihrerseits vom Gericht vollumfänglich überprüft werden kann, ist das Interesse des Beschwerdeführers am Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung weggefallen. Das Rechtsverweigerungsverfahren ist damit gegenstandslos geworden und dementsprechend abzuschreiben.

2.3    Die Voraussetzungen sind nicht gegeben, um dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Ebenfalls besteht kein Anlass dazu, der Beschwerdegegnerin ausnahmsweise eine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal sich deren Aufwendungen im Rahmen des Üblichen gehalten haben (§ 34 Abs. 2 GSVGer; BGE 127 V 205 E. 4b-c).



Die Referentin verfügt:

1.    Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherung

- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der Gerichtsschreiber




Fraefel