Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2013.00108




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 23. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Pro Infirmis

Sozialberatung, Y.___

Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich


gegen


Stadt Z.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1951, bezog von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine IV-Rente und seit dem 1. Januar 2013 eine vorgezogene AHV-Rente (Urk. 1 S. 1, Urk. 6/1, Urk. 11/1/14 S. 2). Am 20. Dezember 2012 meldete sie sich bei der Stadt Z.___ zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 11/1/14). Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Z.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) wies das Leistungsbegehren unter Berücksichtigung eines Verzichtvermögens von Fr. 169‘000.-- wegen eines Einnahmeüberschusses mit Verfügung vom 4. Juni 2013 ab (Urk. 11/2). Die dagegen mit Schreiben vom 13. Juni 2013 erhobene Einsprache (Urk. 11/3) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2013 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. November 2013 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2013 sei aufzuheben und es seien ihr Ergänzungsleistungen (EL) auszurichten (Urk. 1 S. 1). Die
Beschwerdegegnerin schloss mit Eingabe vom 18. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 S. 4).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1. 

1.1.    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des seit Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung).

1.2    

1.2.1    Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem auch Einkünfte und Vergenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, Art. 15 ZLG).

1.2.2    Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Verzichtshandlung vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (nicht publizierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39, BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011 EL Nr. 4 S. 11, 9C_329/2010 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1).

1.2.3    Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Entäusserung (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). Die Anrechnung von Verzichtsvermögen richtet sich hingegen nicht nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des zur Diskussion stehenden Vermögensverzichts, sondern nach dem im Moment der Anrechnung geltenden Recht (sogenannte unechte Rückwirkung; BGE 120 V 182 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.3).

1.2.4    Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leistungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2 mit Hinweisen).

1.2.5    Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung sehr lange zurückliegt. Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe ab dem auf ihren Namen lautenden Konto bei der Bank A.___ an Verwandte im Ausland nachweislich ab dem 1. April 2005 regelmässig Geld überwiesen. Welche Geldbeträge sie vor dem 1. April 2005 an diese überwiesen habe, sei aus den Akten nicht nachvollziehbar, aber das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. August 2013 weise darauf hin, dass sie ihre Familie in den letzten 10 Jahren nach ihren Möglichkeiten unterstützt habe. Die Beschwerdeführerin habe bestätigt, dass die Verwandtenunterstützung nicht aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung und ohne gleichwertige Gegenleistung erfolgt sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin dürfe über den Betrag, welcher gemäss der EL-Berechnung dem Lebensbedarf entspreche, nur frei verfügt werden, wenn Einkünfte und Vermögen für die eigenen Bedürfnisse verwendet würden. Sei dies wie hier nicht der Fall, liege eine Verzichtshandlung vor. Dabei seien auch solche Verzichtshandlungen beachtlich, welche vor der Antragsstellung zum Leistungsbezug erfolgt seien. Für die Berechnung der Ergänzungsleistungen per 1. Februar 2013 müsse zudem nicht wie in der Verfügung vom 4. Juni 2013 ein Verzichtsvermögen von Fr. 169‘000.--, sondern - nach Abzug der jährlichen Reduktion von Fr. 10‘000.-- ab 2006 - von Fr. 395‘240.-- angerechnet werden. Denn im Zeitraum vom 1. April 2005 bis 31. Dezember 2012 habe die Beschwerdeführerin mit Daueraufträgen und Vergütungsaufträgen ab dem auf ihren Namen lautenden Konto bei der Bank A.___ rund Fr. 465‘240.-- an Verwandte im Ausland überwiesen. Auch unter Berücksichtigung des jährlichen Betrages für Beiträge an die AHV für Nichterwerbstätige von Fr. 504.-- (inklusive Abgaben), der zutreffend zusätzlich in der EL-Berechnung zu berücksichtigen sei, bestehe kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Urk. 2 S. 2 f.)

2.2    Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es sei zwar zutreffend, dass sie Verwandtenunterstützung geleistet habe und in den besagten Jahren ihr ganzes Renteneinkommen der Invalidenversicherung (IV) und der Pensionskasse (PK) von monatlich Fr. 4‘260.-- an ihre Verwandten in Bosnien geschickt habe. Die EL-Lebenshaltungskosten (Grundbedarf Einzelperson, hälftige Wohnungsmiete und Krankenkasse, ohne AHV-Mindestbeiträge) hätten in den Jahren 2005 bis 2012 für sie Fr. 30‘190.-- pro Jahr betragen. Es wäre stossend, ihr die Verwandtenunterstützung auch in diesem Betrag anzurechnen. Denn die Ausgaben im Umfang des EL-Anspruchs plus zusätzlich Fr. 10‘000.-- pro Jahr müssten grundsätzlich nicht belegt werden. Sie würde damit schlechter gestellt werden als Versicherte, die bereits EL beziehen würden. Zudem sei zu beachten, dass unter Familienangehörigen in direkter Linie eine Unterstützungspflicht bestehe, wenn keine gesetzliche, so bei ihr doch eine moralische. Es wäre daher zu prüfen, ob nicht zumindest ein nach bosnischen Verhältnissen angemessener Betrag für den Unterhalt der Mutter vom Verzichtsvermögen in Abzug zu bringen wäre. Unabhängig davon resultiere aber ohnehin schon nach Abzug der
EL-Lebensunterhaltskosten vom Schenkungsbetrag, wie er von der Beschwerdegegnerin errechnet worden sei, ein anrechenbares Vermögen unter dem Freibetrag. Der EL-Anspruch sei daher nach Reduktion des nach Bosnien überwiesenen Betrages um die EL-Lebensunterhaltskosten und unter Berücksichtigung der AHV-Beiträge (als Ausgabe) neu zu berechnen.

2.3    Die Beschwerdegegnerin anerkannte zu Recht, dass der Betrag für Beiträge an die AHV für Nichterwerbstätige in der EL-Berechnung gemäss der Verfügung vom 4. Juni 2013 (Urk. 11/2) zusätzlich als Ausgabe zu berücksichtigen ist (Art10 Abs. 3 lit. c ELG, Art. 28 Abs. 6 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Unstrittig und ausgewiesen ist auch, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren vom 1. April 2005 bis 31. Dezember 2012 von ihren Renten-Einnahmen respektive von ihrem A.___-Konto insgesamt rund Fr. 465‘000.-- an ihre Verwandten (Mutter, Brüder) im Ausland zu deren finanzieller Unterstützung überwiesen hat (Urk. 11/13-14). Ebenfalls zu Recht einig sind sich die Parteien darin, dass hierzu keine rechtliche Verpflichtung der Beschwerdeführerin bestand und dass hierfür im Gegenzug auch keine (wirtschaftlich) adäquate Gegenleistung an sie erfolgt ist, weshalb die Unterstützungszahlungen als Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in der EL-Berechnung zu berücksichtigen sind.

    Strittig und zu prüfen ist einzig, ob zusätzlich zu der nach Art. 17a ELV vorgesehenen Amortisation von Fr. 10‘000.-- pro Jahr das von der Beschwerdegegnerin errechnete Verzichtsvermögen um den Betrag zu kürzen ist, der nach ELG in den Jahren 2005 bis 2012 als Lebensunterhalt für die Beschwerdeführerin (gemäss ihrer Berechnung Fr. 30‘190.-- pro Jahr) in einer (hypothetischen) EL-Berechnung berücksichtigt worden wäre, oder zumindest um den Betrag, der für die Lebenshaltungskosten der Mutter der Beschwerdeführerin in dieser Zeit angemessen gewesen wäre.


3.

3.1    Die Anrechnung eines Verzichtsvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG bezweckt die Verhinderung von Missbräuchen, wobei eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden soll, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen und Vermögen der Gedanke an eine Ergänzungsleistung tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 mit Hinweisen; vgl. auch: Jöhl, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1829 Rz 266). Entscheidend ist allein, ob die Voraussetzungen, welche rechtsprechungsgemäss nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG erfüllt sein müssen, also die Veräusserung ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung, gegeben waren, was hier unstrittig zu bejahen ist. Namentlich bestand keine gesetzliche Verwandtenunterstützungspflicht gegenüber der Mutter und den Brüdern im Sinne von Art. 328 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB). Denn die Beschwerdeführerin war aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage mit einem Einkommen aus Invaliden- und Pensionskassenrente von insgesamt ungefähr Fr. 4‘500.-- pro Monat und ohne nennenswertes Vermögen (Urk. 11/1/3, Urk. 11/13) nicht in finanziell günstigen Verhältnissen und daher rechtlich nicht zur finanziellen Unterstützung ihrer Familie verpflichtet (vgl. Art. 328 Abs. 1 und 329 Abs. 1 ZGB). Überdies ist eine Bedürftigkeit der Mutter und der Brüder mit nichts ausgewiesen.

    Nicht relevant ist bei dieser Ausgangslage, dass die Beschwerdeführerin durch solchen, also freiwilligen Verzicht ohne Rechtspflicht zugunsten Dritter ihren eigenen Lebensunterhalt einschränkte, selbst wenn sie dadurch in ihren eigenen Notbedarf eingegriffen haben sollte. Nicht massgeblich ist dabei auch, ob die Bestreitung ihres eigenen Lebensunterhaltes trotz solcher Verzichtshandlung(en) nur wegen gleichzeitiger Unterstützungsleistungen durch ihren Lebenspartner (Urk. 11/1/13.5 S. 3 f.) möglich war, ob sie mithin selbst in den Genuss von unentgeltlichen Zuwendungen gelangte. Unbesehen der Gründe hat die Beschwerdeführerin ihr Guthaben jedenfalls nicht für ihre eigenen Zwecke verwendet und war darauf offenbar auch nicht angewiesen. Die Leistungen an ihre Verwandten schmälerten letztlich die Vermögensbildung. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, soweit sie mit ihren Verzichtshandlungen durch Unterstützungsleistungen an ihre Verwandten in den Jahren 2005 bis 2012 in ihren eigenen EL-Lebenshaltungsbedarf eingegriffen habe, sei von einer Anrechnung des Verzichtsvermögens abzusehen, ist mit Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG daher nicht vereinbar. Würde der Ansicht der Beschwerdeführerin gefolgt werden, würden unter den gegebenen Umständen Umgehungsmöglichkeiten von Art. 11 Abs. 1 litg ELG begünstigt.

3.2    Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin sodann aus einer moralischen Unterstützungspflicht für ihre Mutter ableiten. Denn die behauptete (aktenmässig nicht nachgewiesene) Bedürftigkeit ihrer Mutter in der betreffenden Zeit von 2005 bis 2012 stellt keinen Grund dar, zu deren Gunsten und letztlich zulasten der EL von einer Anrechnung des Verzichtsvermögens abzusehen, auch wenn die Zuwendungen wohl aus achtenswerten Motiven erfolgten. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin selbst in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebte, ist selbst das Vorliegen einer sittlichen Pflicht (vgl. Art. 239 Abs. 3 des Obligationenrechts, OR) zu verneinen. Denn die Voraussetzungen zur Annahme einer solchen Pflicht sind streng: Es reicht nicht aus, dass ein bestimmtes Verhalten gesellschaftlich erwartet wird, sondern das Unterlassen dieses Verhaltens muss als unanständig qualifiziert werden (BGE 131 V 329 E. 4.2), was hier nicht zutrifft.

3.3    Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2013 (Urk. 2) nicht zu beanstanden. Sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Pro Infirmis

- Stadt Z.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHartmann