Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2013.00109 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 27. Januar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Gemeinde Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1952, bezieht seit dem 1. August 2011 eine ordentliche Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 2/7/7 S. 7) und meldete sich am 27. Juli 2011 bei der Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen zur Witwenrente der AHV an (Urk. 2/7/2).
Die Durchführungsstelle verneinte mit Verfügung vom 27. Oktober 2011 (Urk. 2/7/7 S. 2) und Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2011 (Urk. 2/7/10 = Urk. 2/2) den Anspruch der Versicherten auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen, weil ihr gemäss Steuererklärung 2009 ein Vermögen in der Höhe von 36‘905.--, ein Darlehen an die Tochter im Jahre 2010 in der Höhe von Fr. 25‘000.--, ein Darlehen an die Tochter im Zusammenhang mit dem Verkauf der Eigentumswohnung im Jahre 2011 in der Höhe von Fr. 31‘300.--, sowie ein Vermögensverzicht per 16. Mai 2011 in der Höhe von Fr. 195‘000.-- anzurechnen sei und somit die anrechenbaren Einnahmen die anrechenbaren Ausgaben überstiegen.
1.2 Die von der Versicherten am 28. Januar 2012 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 2/1) hiess das hiesige Gericht im Verfahren ZL.2012.00006 mit Urteil vom 4. April 2013 (Urk. 2/9) gut und stellte fest, dass die Versicherte ab August 2011 Anspruch auf eine monatliche Ergänzungsleistung in Höhe von Fr. 527.75 hat.
2.
2.1 Das Bundesgericht hiess die von der Durchführungsstelle am 6. Mai 2013 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 2/11) mit Urteil 9C_333/2013 vom 30. Oktober 2013 (Urk. 1) gut und wies die Sache zum neuen Entscheid an das hiesige Gericht zurück.
2.3 Mit Verfügung vom 13. November 2013 (Urk. 3) forderte das hiesige Gericht die Parteien auf, zum voraussichtlichen Ergebnis im Hinblick auf den Vollzug des Bundesgerichtsurteils Stellung zu nehmen. Innert Frist gingen keine Stellungnahmen der Parteien ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen betreffend Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 2 ELG), deren Berechnung (Art. 9 ELG) und den Vermögensverzicht (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) wie auch insbesondere betreffend die güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung zur Bestimmung des Nachlasses wurden im Urteil des hiesigen Gerichts vom 4. April 2013 in Sachen der Parteien (Urk. 2/9 E. 1) sowie im Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2013 vom 30. Oktober 2013 (Urk. 1 E. 2) umfassend wiedergegeben, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann.
2.
2.1 Das Bundesgericht hielt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführerin unter der Annahme der Überschuldung des Nachlasses erbrechtlich kein zusätzliches Vermögen angerechnet werden könne. Dies gelte indessen nicht in Bezug auf die andere Hälfte des ihrem verstorbenen Ehemann zuzuordnenden Verzichtsvermögens. Dabei handle es sich nicht um eine – im Rahmen der konkursamtlichen Liquidation des ausgeschlagenen Nachlasses als Aktivum zu berücksichtigende – Forderung der Erbmasse, welche in diesem Stadium gegenüber der Tochter noch durchgesetzt werden könnte. Ein Anspruch der Versicherten gestützt auf Art. 579 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) sei zu verneinen. Der Betrag von Fr. 97‘500.-- stelle somit im Umfang der Erbquote der überlebenden Ehegattin (mindestens die Hälfte [Pflichtteil]; Art. 471 Ziff. 3 ZGB) ebenfalls anrechenbares (Verzichts-)Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c und g ELG dar (Urk. 1 E. 2.2 unten).
2.2 Mit Blick auf das soeben Ausgeführte hielt das Bundesgericht weiter fest, bei der Berechnung des EL-Anspruchs ab 1. August 2011 sei zusätzlich zu den Fr. 101‘324.-- (vgl. Urk. 2/9 E. 5.4) ein Betrag in der Höhe des der Erbquote der Beschwerdeführerin entsprechenden Anteils an dem ihrem verstorbenen Ehemann zuzuordnenden Verzichtsvermögen von Fr. 97‘500.-- zu berücksichtigen. Dies führe zudem zu einem höheren Vermögensertrag nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG.
In diesem Sinne werde das hiesige Gericht den EL-Anspruch ab 1. August 2011 neu zu berechnen haben (Urk. 1 E. 2.3).
3.
3.1 Vor diesem Hintergrund bleibt dem hiesigen Gericht lediglich der abschliessende Vollzug des Bundesgerichtsurteils, der wie folgt lautet:
3.2 Nach den Erwägungen des Bundesgerichts ist nicht von einem Vermögen von Fr. 101‘324.--, sondern von einem solchen von insgesamt Fr. 150‘074.-- (Fr. 101‘324.-- + ½ von Fr. 97‘500.--) auszugehen. Hiervon ist ein Zehntel, das heisst Fr. 15‘007.40, als Einkommen anzurechnen.
3.3 Entsprechend dem angepassten Vermögen ist auch der Bruttozins anzupassen und bei Annahme eines Zinsertrages von 0.6 % auf zusätzlich Fr. 292.50 (0.6 % von Fr. 48‘750.--), total Fr. 1‘125.45 (Fr. 585.-- + Fr. 141.90 + Fr. 106.05 + Fr. 292.50; vgl. Urk. 2/9 E. 5.4) festzulegen.
3.4 Die anrechenbaren Einnahmen setzen sich demnach aus der unbestrittenen laufenden Rente von Fr. 18‘960.--, aus dem angepassten Vermögensertrag von Fr. 1‘125.45 und dem Zehntel des die Freigrenze übersteigenden Vermögens von Fr. 15‘007.40 zusammen. Das Total der anrechenbaren Einnahmen beläuft sich somit auf Fr. 35‘092.85.
3.5 Die weiteren Positionen in der Berechnung blieben vorliegend unbestritten. Dementsprechend ist von Ausgaben in der Höhe von insgesamt Fr. 36‘258.-- auszugehen (vgl. Urk. 2/9 E. 5.5).
Bei der Gegenüberstellung der anrechenbaren Einnahmen von Fr. 35‘092.85 und der anerkannten Ausgaben in der Höhe von total Fr. 36‘258.-- resultiert eine anspruchsbegründende Differenz von Fr. 1‘165.15.
Demnach ergibt sich ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 98.-- ab August 2011 beziehungsweise von jährlich Fr. 1‘176.-- (Fr. 98.-- x 12).
3.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 30. Dezember 2011 mit der Feststellung gutzuheissen, dass ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 98.-- ab August 2011 besteht.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2011 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab August 2011 Anspruch auf eine monatliche Ergänzungsleistung in Höhe von Fr. 98.-- hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gemeinde Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach