Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2013.00110 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 30. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Ervin Deplazes
Isler Partner Rechtsanwälte
Kronenstrasse 9, Postfach 426, P.___
gegen
Gemeinde O.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 16. Juni 2005 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, X.___ mit Wirkung ab dem 1. November 2002 eine halbe Rente zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 21. November 2005 ab. Mit Urteil vom 30. Mai 2007 bestätigte das Sozialversicherungsgericht diesen Einspracheentscheid (Prozess Nr. IV.2006.00011). Das Bundesgericht hob dieses Urteil im Rechtsmittelverfahren auf (Urteil vom 9. September 2008) und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie ein interdisziplinäres Gutachten einhole und anschliessend neu verfüge (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 27. März 2015, Urk. 31 des Prozesses Nr. IV.2013.00767, Sachverhalt Ziffern 1.1-1.4).
In der Folge stellte die IV-Stelle X.___ mit Vorbescheid vom 27. Mai 2011 in Aussicht, ihm für die Zeit von November 2002 bis Mai 2009 eine halbe Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 53 % zuzusprechen und für die Zeit danach seinen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 11/15/2). Die Gemeinde O.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, stellte daraufhin mit Verfügung vom 9. Juni 2011 die bis anhin ausgerichteten Ergänzungsleistungen mit sofortiger Wirkung ein und forderte die für April bis Juni 2011 bezahlten Ergänzungsleistungen zurück (Urk. 11/16 und Urk. 11/17/1). Auf die Einsprache von X.___ vom 20. Juni 2011 hin (Urk. 11/14/2) hob die Durchführungsstelle die Verfügung vom 9. Juni 2011 mit Entscheid vom 22. Juni 2011 auf und hielt fest, dass die Ergänzungsleistungen bis zur rechtskräftigen Verfügung der IV-Stelle weiter bezahlt würden (Urk. 11/14/1).
1.2 Am 29. Juni 2011 liess X.___ Einwendungen gegen den Vorbescheid der IV-Stelle vom 27. Mai 2011 erheben, worauf die IV-Stelle weitere Abklärungen tätigte (Urk. 31 des Prozesses Nr. IV.2013.00767, Sachverhalt Ziffer 1.7).
Mit einem neuen Vorbescheid vom 6. Juni 2013 stellte die IV-Stelle schliesslich die rückwirkende Verneinung des Anspruchs von X.___ auf eine Invalidenrente ab Juni 2009 und die Rückforderung der ab dann ausbezahlten Renten in Aussicht (Urk. 11/10/2). Die Durchführungsstelle erliess gestützt darauf die Verfügung vom 18. Juni 2013, stellte damit die Ergänzungsleistungen für die Eheleute X.___ und Y.___ rückwirkend ab dem 1. April 2011 ein und verpflichtete die Eheleute zur Rückerstattung der jährlichen Ergänzungsleistungen des Zeitraums von April 2011 bis 30. Juni 2013 im Gesamtbetrag von Fr. 35‘958.-- und zur Rückerstattung von Krankheitskosten in der Höhe von Fr. 3‘752.--, die sie für die Jahre 2011 bis 2013 beglichen hatte (Urk. 11/8, Urk. 11/9 und Urk. 11/10/1). X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ervin Deplazes, liess dagegen mit Eingabe vom 24. Juni 2013 Einsprache erheben (Urk. 11/4/2), und die Durchführungsstelle wies diese mit Entscheid vom 15. Oktober 2013 ab (Urk. 2 = Urk. 11/4/1).
Des Weiteren verneinte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 den Anspruch von X.___ auf Übernahme von Krankheitskosten (Kostenbeteiligungen des Jahres 2012) in der Höhe von Fr. 635.25 (X.___) und von Fr. 400.60 (Y.___) (Urk. 11/2/1). Die dagegen erhobene Einsprache vom 14. November 2013 (Urk. 11/1/2) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 19. November 2013 ebenfalls ab (Urk. 12/2 = Urk. 11/1/1).
1.3 Mit Verfügung vom 10. Juli 2013 entschied die IV-Stelle im Sinne ihrer Vorbescheide vom 27. Mai 2011 und vom 6. Juni 2013 und sprach X.___ für die Zeit von November 2002 bis Mai 2009 eine halbe Rente zu, verneinte hingegen den Rentenanspruch für die Folgezeit. Gleichzeitig forderte sie von X.___ einen Betrag von Fr. 32‘489.-- zurück, bestehend aus der halben Invalidenrente einschliesslich Kinderrente, die sie ihm für die Zeit von Juni 2009 bis Mai 2013 ausgerichtet hatte (vgl. Urk. 31 des Prozesses Nr. IV.2013.00767, Sachverhalt Ziffer 1.9).
X.___ liess gegen die Verfügung vom 10. Juli 2013 durch Rechtsanwalt Ervin Deplazes mit Eingabe vom 9. September 2013 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, ihm sei weiterhin eine halbe Rente inklusive Zusatzrenten zuzusprechen und die Rückforderung sei aufzuheben (Urk. 1 des Prozesses Nr. IV.2013.00767).
2.
2.1 Mit den Eingaben vom 13. November 2013 und vom 18. Dezember 2013 liess X.___ durch Rechtsanwalt Ervin Deplazes auch gegen die Einspracheentscheide der Durchführungsstelle vom 15. Oktober 2013 und vom 19. November 2013 Beschwerde erheben (Urk. 1 und Urk. 12/1) und beantragen, die Leistungseinstellung und die Rückforderung seien aufzuheben und die Krankheitskosten seien (weiterhin) zu übernehmen. Eventualiter liess X.___ den Antrag auf Sistierung der beiden Verfahren bis zur Rechtskraft der Verfügung der IV-Stelle vom 10. Juli 2013 stellen; ausserdem liess er um die unentgeltliche Rechtsvertretung ersuchen (Urk. 1 S. 2, Urk. 12/1 S. 2). Die Durchführungsstelle beantragte mit den Eingaben je vom 8. Januar 2014, die Beschwerden seien abzuweisen, ohne inhaltlich nochmals Stellung zu nehmen (Urk. 10 und Urk. 12/6).
Mit Verfügung vom 27. Januar 2014 vereinigte das Gericht die beiden Verfahren, entsprach gleichzeitig dem Gesuch um die unentgeltliche Rechtsvertretung und gab X.___ Gelegenheit zur Stellungnahme zu den eingereichten Unterlagen der Durchführungsstelle (Urk. 13). Dieser liess mit Eingabe vom 5. Februar 2014 an den bisherigen Ausführungen festhalten (Urk. 14), was der Durchführungsstelle am 6. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 15).
2.2 Mit Urteil vom 27. März 2015 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 13. Juli 2013 teilweise gut und setzte den Rückforderungsbetrag von Fr. 32‘489.-- auf Fr. 7‘938.-- herab. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 31 des Prozesses Nr. IV.2013.00767). Mit Verfügung gleichen Datums sistierte das Gericht sodann das vorliegende Verfahren bis zur Rechtskraft des Urteils über den Rentenanspruch (Urk. 19).
X.___ liess gegen das Urteil vom 27. März 2015 betreffend den Rentenanspruch beim Bundesgericht Beschwerde erheben. Dieses wies sie mit Urteil vom 21. Juli 2015 ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 34 des Prozesses Nr. IV.2013.00767).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Mit dem letztinstanzlichen Urteil vom 21. Juli 2015 (Urk. 34 des Prozesses Nr. IV.2013.00767) ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers rechtskräftig beurteilt worden. Damit ist im vorliegenden Verfahren der Sistierungsgrund weggefallen und die Sistierung ist aufzuheben.
2.
2.1 Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b).
Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben nach Art. 4 Abs. 1 ELG Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) eine Altersrente, eine Witwen-/Witwerrente oder eine Waisenrente beziehen (lit. a, lit. abis und lit. ater) oder wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) eine Invalidenrente, eine Hilflosenentschädigung oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld beziehen (lit. c). Des Weiteren haben auch jene Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, welche Anspruch hätten auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 29 Abs. 1 AHVG beziehungsweise nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen würden (lit. b und lit. d).
2.2
2.2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. Zu letzteren gehören gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG auch die Renten der AHV und der IV.
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. Art. 25 ELV sieht jedoch vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung in bestimmten Fällen während des laufenden Jahres erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird. Darunter fallen nach Art. 25 Abs. 1 lit. b ELV alle Änderungen der Rente der AHV oder der IV. Die Neuverfügung hat hier gestützt auf Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV auf den Beginn des neuen Rentenanspruchs oder auf den Beginn des Monats zu erfolgen, in dem der Rentenanspruch erlischt.
2.2.2 Die Krankheits- und Behinderungskosten werden nach Art. 14 Abs. 1 ELG den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung vergütet. Ausserdem haben nach Art. 14 Abs. 6 ELG diejenigen Personen, die aufgrund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, in dem Mass Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, als diese den Einnahmenüberschuss übersteigen.
Der Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ist nicht auf die Kosten des Ergänzungsleistungsbezügers persönlich beschränkt, sondern besteht auch für die Kosten der weiteren Personen, die in die Ergänzungsleistungsberechnung einzubeziehen sind, also insbesondere für die Kosten, die dem Ehegatten erwachsen (vgl. Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage, S. 1865 Rz 318).
2.3
2.3.1 Nach dem allgemeinen Grundsatz in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Rechtsprechungsgemäss ist für die Rückforderung von formell rechtskräftig ausgerichteten Leistungen jedoch erforderlich, dass entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1).
Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).
2.3.2 Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Satz 1). Es handelt sich bei diesen Fristen um Verwirkungsfristen (vgl. BGE 124 V 380 E. 1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung beginnt die einjährige, relative Verwirkungsfrist in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit Kenntnis vom rückforderungsbegründenden Sachverhalt haben konnte. Dabei ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln fristauslösend, sondern erst derjenige Tag, an dem sich die Verwaltung später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle - unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 122 V 270 E. 5 mit Hinweisen).
2.3.3 Wer (unrechtmässige) Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist.
3.
3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellte im Urteil vom 27. März 2015 fest, dass die IV-Stelle den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Juni 2009 zu Recht verneint habe (Urk. 31 E. 4.6 des Prozesses Nr. IV.2013.00767), beurteilte aber die Rückforderung der bereits ausgerichteten Renten als verwirkt, soweit es sich um die Beträge für die Zeit vor Juni 2012 handelte (Urk. 31 E. 5.3.5 des Prozesses Nr. IV.2013.00767).
Mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2015 (Urk. 34 des Prozesses Nr. IV.2013.00767), welches das vorinstanzliche Urteil vom 27. März 2015 bestätigt hat, steht somit rechtskräftig fest, dass der Beschwerdeführer ab Juni 2009 keinen Rentenanspruch mehr hat. Dass die Renten, die ihm bis Mai 2012 ausgerichtet worden waren, wegen Verwirkung nicht mehr von ihm zurückgefordert werden können, ändert nichts am fehlenden Anspruch. Ab dem fehlenden Rentenanspruch des Beschwerdeführers fehlt auch die Voraussetzung in Art. 4 Abs. 1 ELG für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV). Ein solcher Anspruch lässt sich auch nicht aus einer Rentenberechtigung der in die Berechnung einzubeziehenden Ehefrau ableiten (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), denn deren Leistungsbegehren wurde mit dem Urteil des Prozesses Nr. IV.2013.01030 vom 9. September 2014 ebenfalls rechtskräftig abgewiesen.
3.2 Die Einstellung der jährlichen Ergänzungsleistungen mit dem Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2013 (Urk. 2) war daher richtig. Ebenfalls zu Recht verneint hat die Beschwerdegegnerin mit dem Einspracheentscheid vom 19. November 2013 (Urk. 12/2) den Anspruch auf die Kostenbeteiligungen von Fr. 635.25 und Fr. 400.60, die dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau im Jahr 2012 erwachsen sind.
3.3 Des Weiteren erweisen sich die jährlichen Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 35‘958.--, die dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von April 2011 bis Juni 2013 bereits bezahlt worden sind (vgl. die Aufstellung in Urk. 11/10/1 S. 7), als zu Unrecht ausgerichtet, und gleich verhält es sich mit den Krankheitskosten von insgesamt Fr. 3‘752.--, die ihm für die Jahre 2011 bis 2013 erstattet worden sind (vgl. die Aufstellung in Urk. 11/9 S. 5). Die Ausrichtung dieser Leistungen ist aufgrund des fehlenden Rentenanspruchs als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu qualifizieren. Deren Rückforderung ist daher unter dem Titel der Wiedererwägung statthaft.
Die Rückforderung ist zudem auch nicht verwirkt, ungeachtet dessen, dass die Rückforderung der bis Mai 2012 bezahlten Rentenleistungen als verwirkt beurteilt wurde. Denn die Verwirkung der Rentenleistungen basiert gemäss dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 27. März 2015 darauf, dass die IV-Stelle das Abklärungsverfahren verzögert hatte (Urk. 31 E. 5.3.3-5.3.5 des Prozesses Nr. IV.2013.00767), vorliegendenfalls oblagen der Beschwerde- gegnerin hingegen keine Abklärungen. Dass sie mit dem Einspracheentscheid vom 22. Juni 2011 (Urk. 11/14/1) entschieden hatte, bis zur rechtskräftigen Festlegung des Rentenanspruchs Ergänzungsleistungen zu bezahlen, mag auf der Überlegung basieren, der Anspruch auf die Invalidenrente könne erst ab der Rechtskraft des Rentenentscheids wegfallen, was aber deshalb nicht zutrifft, weil die Zusprechung der halben Rente aufgrund des ersten bundesgerichtlichen (Rückweisungs-)Urteils 8C_456/2007 vom 9. September 2008 gar nicht hatte in Rechtskraft erwachsen können. Denn das Bundesgericht hatte sich in diesem Urteil nicht darauf beschränkt, mit der Rückweisung der Sache an die IV-Stelle die Prüfung des Anspruchs auf eine höhere als die bereits zugesprochene halbe Rente anzuordnen. Vielmehr hat es das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 30. Mai 2007 (Prozess Nr. IV.2006.00011) und den von diesem beurteilten Einspracheentscheid der IV-Stelle vollumfänglich aufgehoben, was die zugesprochene halbe Rente ebenfalls betroffen hat. Damit ist dem Beschwerdeführer nie rechtskräftig eine Rente zugesprochen worden (vgl. Urk. 31 E. 5.2 des Prozesses Nr. IV.2013.00767). Die einjährige, relative Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG begann jedoch ohnehin gestützt auf die vorstehenden rechtlichen Erwägungen (E. 2.3.2) nicht schon damals zu laufen, sondern der massgebende spätere Zeitpunkt, zu dem die Beschwerdegegnerin den Fehler erkennen musste, ist frühestens auf das Datum des Erlasses des Vorbescheids vom 6. Juni 2013 anzusetzen, mit dem die IVStelle die Rückforderung der Rentenleistungen ab Juni 2009 in Aussicht stellte (Urk. 11/10/2). Mit der Verfügung vom 18. Juni 2013 hat die Beschwerdegegnerin die Rückforderung daher rechtzeitig erhoben, was erst recht gelten würde, wenn die einjährige Verwirkungsfrist erst mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 27. März 2015 oder mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2015 zu laufen begonnen hätte.
Ebenfalls nicht verwirkt wäre die Rückforderung überdies dann, wenn es sich beim Entscheid über die Weiterausrichtung der Ergänzungsleistungen vom 22. Juni 2011 (Urk. 11/14/1) von Anfang an um eine vorsorgliche Leistungszusprechung unter dem Vorbehalt der späteren Rückforderung bei rechtskräftiger Verneinung des Rentenanspruchs gehandelt hätte. Denn diesfalls hätte die Rückforderung erst mit dem Ergehen des bundesgerichtlichen Urteils vom 21. Juli 2015 überhaupt entstehen können.
3.4 Diese Erwägungen führen zu Abweisung der Beschwerden gegen die Einspracheentscheide vom 15. Oktober und vom 19. November 2013.
Über den Erlass der auferlegten Rückforderungen ist nicht an dieser Stelle zu entscheiden, wie der Beschwerdeführer zutreffend vortragen liess (vgl. Urk. 1 S. 7 und Urk. 12/1 S. 7).
4. Gemäss der eingereichten Aufstellung vom 1. September 2014 (Urk. 17) hat der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zeitliche Aufwendungen von 25 Stunden und Barauslagen von Fr. 722.60 gehabt. Es handelt sich um eine Gesamtaufstellung der Aufwendungen für das vorliegende Verfahren mit den miteinander vereinigten Prozessen Nr. ZL.2013.00110 und ZL.2013.00125, den Prozess Nr. IV.2013.00767 betreffend die Invalidenrente des Beschwerdeführers und den Prozess Nr. IV.2013.01030 betreffend die Invalidenrente der Ehefrau des Beschwerdeführers. Die Aufwendungen erscheinen gesamthaft als angemessen. Die Gesamtentschädigung für die vier Verfahren beläuft sich daher in Anwendung des bis Ende 2014 gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 6‘157.50. Davon bereits zugesprochen wurden im Prozess Nr. IV.2013.01030 ein Betrag von Fr. 2‘000.-- und im Prozess Nr. IV.2013.00767 ein Betrag von Fr. 2’600.--. Es bleibt ein Betrag von Fr. 1‘557.50, mit dem der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Das Gericht beschliesst:
Die mit Verfügung vom 27. März 2015 angeordnete Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.
und erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Ervin Deplazes, wird mit Fr. 1‘557.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ervin Deplazes
- Gemeinde O.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigKobel