Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2013.00111




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 23. März 2015

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführende


gegen


Stadt Z.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1954 (Urk. 9/15), bezog vom 1. Mai bis 31. Juli 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 63 % eine Dreiviertelsrente und ab 1. August 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung, zuzüglich Kinderrenten (Urk. 9/14). Gleichzeitig bezog er an seinem damaligen Wohnort im Kanton A.___ eine jährliche Ergänzungsleistung (Urk. 9/18). Am 1. August 2008 nahm er im Kanton Zürich Wohnsitz (Urk. 9/16) und meldete sich am 9. August 2012 bei der Stadt Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente an (Urk. 9/17).

    Mit Verfügung vom 18. September 2012 (Urk. 7/1) sprach die Stadt Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2012 eine Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 3‘976. zu und berücksichtigte dabei ein hypothetisches jährliches Erwerbseinkommen seiner Ehegattin, Y.___, geboren 1958, im Betrag von Fr. 6‘000.--.

1.2     Gegen die Verfügung vom 18. September 2012 erhoben der Versicherte und seine Ehegattin am 24. September 2012 Einsprache (Urk. 7/2). Mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2013 (Urk. 7/16 = Urk. 2) wies die Stadt Z.___ die Einsprache ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2013 (Urk. 2) erhoben der Versicherte und seine Ehegattin am 18. November 2013 Beschwerde und beantragten sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei von der Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens der Ehegattin des Versicherten abzusehen, da diese den Versicherten dauernd pflegen und unterstützen müsse. Zudem sei der Versicherte aus medizinischen Gründen darauf angewiesen, einen Hund zu halten (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2014 (Urk. 6) beantragte die Stadt Z.___ die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 15. Januar 2014 (Urk. 10) wurde den Beschwerdeführenden eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt und es wurden die Akten der Invalidenversicherung in Sachen der Beschwerdeführerin 2 (Urk. 14/1-47) beigezogen. Dazu nahmen die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 27. Januar 2014 (Urk. 12) und vom 10. März 2014 (Poststempel; Urk. 17) Stellung, wovon der Beschwerdegegnerin am 19. März 2014 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 18).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet.

1.2    Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht getrennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung:

- Zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (lit. a.);

- Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.--, bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (lit. c);

- Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d);

- Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit. e);

- Familienzulagen (lit. f);

- Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g);

- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h).

1.3    Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.

1.4    Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 1.3) ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG) ein hypothetisches Einkommen eines Ehegatten oder einer Ehegattin einer leistungsansprechenden Person anzurechnen, sofern diese Person auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b). Ob und allenfalls in welchem Umfang der Ehegattin oder dem Ehegatten einer leistungsansprechenden Person eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, ist stets im konkreten Einzelfall zu prüfen, unter Berücksichtigung familienrechtlicher, namentlich der im Bereich des nachehelichen Unterhalts geltenden Grundsätze (BGE 117 V 287 E. 3c). Abzustellen ist somit auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben (BGE 134 V 53 E. 4.1 mit Hinweisen). Bemüht sich die Ehegattin oder der Ehegatte trotz (teilweiser) zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er oder sie dadurch die ihm oder ihr obliegende Schadenminderungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.1 und 9C_539/2009 vom 9. Februar 2009 E. 4.1).

1.5    Nach der Rechtsprechung sind bei Hilfsarbeiten grundsätzlich weder (gute) Kenntnisse der deutschen Sprache noch eine Schul- oder andere Ausbildung erforderlich. Daher steht eine Häufung der für die Verwertung einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit ungünstigen Faktoren wie die fehlende Schul- und Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse und fehlende Berufserfahrung einer Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht entgegen (Urteile des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.1 und 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 5.2.2).

1.6    Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass nicht invaliden Ehegatten von EL-Ansprechern allenfalls im Einzelfall eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 3; AHI 2001 S. 132, P 18/99 E. 1b). Dies gilt sowohl für laufende als auch für erstmals beantragte Ergänzungsleistungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).

1.7    Gemäss der auch für die ergänzungsleistungsrechtliche Anrechnung von hypothetischem Einkommen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG massgebenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_717/2010 E. 5.3 und 8C_589/2007 vom 14. April 2008 E. 5.2.2) scheidungsrechtlichen Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt gilt es den Grundsatz zu beachten, dass dem bisher nicht erwerbstätigen (gesunden und von Erziehungspflichten befreiten) Ehegatten die Aufnahme einer Erwerbsarbeit bis zum vollendeten 45. Altersjahr zumutbar ist, wobei es sich dabei nicht um eine starre Regel, sondern um eine Richtlinie handelt (Urteile des Bundesgerichts 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3 und 5A_340/2011 vom 7. September 2011 E. 5.2.2; BGE 115 II 6 E. 5a). Es handelt sich hierbei um eine Vermutung, die durch andere Anhaltspunkte, die für die Wiederaufnahme sprechen, umgestossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2011 vom 7. September 2011 E. 5.2.2). Sodann besteht die Tendenz, die Alterslimite auf 50 Jahre anzuheben (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3 und 5A_340/2011 vom 7. September 2011 E. 5.2.2). Zu berücksichtigen ist diesbezüglich ferner, dass Art. 14b lit. c ELV von der Hypothese ausgeht, dass über 50-jährigen Frauen ohne minderjährige Kinder der Wiedereinstieg ins Berufsleben zumutbar ist. Diese zivil- und ELrechtlichen Leitlinien sind zu berücksichtigen, wenn im konkreten Fall zu entscheiden ist, ob und in welchem Umfang der Ehefrau eines EL-Ansprechers die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Alter überhaupt noch zugemutet werden kann (vgl. BGE 134 V 53 E. 4.1 mit Hinweisen). Dabei ist im Bereich der Ergänzungsleistung nicht das Alter im Zeitpunkt bei Erlass des Einspracheentscheides massgebend, sondern das anlässlich der erstmaligen Anrechnung eines hypothetischen Einkommens erreichte Alter (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 E. 5.3).

1.8    Praxisgemäss gilt es sodann auch im Bereich der Ergänzungsleistung zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 163 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) jeder Ehegatte nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen hat. In einem scheidungsrechtlichen Urteil hat das Bundesgericht die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einer bisher haushaltführenden Ehegattin im Alter von 47 ¾ Jahren für zumutbar erachtet (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2007 5C.320/2006 E. 5.6.2.4).

1.9    Von entscheidender Bedeutung ist indes, ob es sich um den beruflichen (Wieder-)Einstieg nach jahrelangem Erwerbsunterbruch oder bloss um die Ausdehnung einer bereits bestehenden Erwerbstätigkeit handelt. Wenn es um die Frage der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit geht, ist die Alterslimite von 45 beziehungsweise 50 Jahren nach der Rechtsprechung nur beschränkt anwendbar. So kann die Ausdehnung der Erwerbsarbeit allenfalls auch einer älteren Person zumutbar sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2010 vom 21. Juni 2010 E. 5 betreffend eine 54-jährige Frau, die während der gesamten Ehedauer berufstätig war und sich zudem auf ihrem Beruf weiterbildete).

1.10    Des Weiteren gilt es die Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen. Sie ist als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu beachten (BGE 129 V 460 E. 4.2). Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG bezweckt ganz allgemein die Verhinderung von Missbräuchen. Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminderungspflicht darf von Leistungsansprechenden, bei welchen sich das von den Ergänzungsleistungen abgedeckte Risiko bereits verwirklicht hat, ohne Weiteres erwartet werden, dass sie sämtliche Einkunftsmöglichkeiten, über die sie verfügen, auch tatsächlich realisieren. Dies ist mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht auch von den nicht invaliden Ehegatten von Leistungsbeziehenden zu verlangen (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2).

1.11    Die hypothetische Frage, ob Ehegatten von EL-Bezügern bei Aufbringung des zumutbaren guten Willens eine Stelle finden und in welcher Höhe sie Erwerbseinkünfte erzielen könnten, lässt in der Regel ohne vorgängige Abklärungen zum Einzelfall weder schematisches Abstellen auf statistische Durchschnittswerte noch mehr oder weniger gesicherte Erfahrungsannahmen zu, die zwar für einen Grossteil der Versicherten zutreffen mögen, aber nichts über das beruflich-erwerbliche Leistungsvermögen im konkreten Fall aussagen. Ob, in welcher Weise und in welcher Intensität jemandem, der bisher erwerblich mehr oder weniger inaktiv gewesen ist, die Aufnahme einer Arbeit auf dem in Frage kommenden konkreten Arbeitsmarkt nach den vorhandenen Fähigkeiten zugemutet werden kann, ist, in Anbetracht des hypothetischen Charakters des Beweisthemas, wesentlich auch eine Frage des persönlichen Eindruckes. Das Angebot an offenen geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der Betroffenen aufweisen, einerseits und die Zahl der Arbeit suchenden Personen andererseits sind zu berücksichtigen. Die Abklärung der lokal massgebenden Verhältnisse kann zum Beispiel durch Befragung der kantonalen Arbeitsmarktbehörde oder bezüglich Lohnhöhe durch Heranziehen der regionalen Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) erfolgen (Urteile des Bundesgerichts P 64/03 vom 27. Februar 2004, E. 3.3.2, und P 18/02 vom 9. Juli 2002, E. 3b, mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, dass Gegenstand des Einspracheverfahrens einzig die Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin darstelle. Da gemäss den Abklärungen der Invalidenversicherung beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung nicht erfüllt seien, sei es der Beschwerdeführerin zuzumuten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, weshalb der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 500.-- im Monat beziehungsweise Fr. 6‘000.-- im Jahr anzurechnen sei (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführenden bringen hiegegen vor, dass der Beschwerdeführer auf die dauernde Unterstützung und Anwesenheit der Beschwerdeführerin angewiesen sei, weshalb es ihr nicht zuzumuten sei, eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit auszuüben. Zudem sei der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen auf die Anwesenheit eines Hundes angewiesen sei, weshalb die Kosten der Haltung des Hundes durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen seien (Urk. 1).


3.

3.1    Anfechtungsgegenstand im materiellen Sinn bilden nach der Rechtsprechung die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse, wogegen Streitgegenstand das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene und somit als Prozessthema vor das Gericht gezogene Rechtsverhältnis darstellt. Die begriffliche Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand erfolgt auf der Ebene von Rechtsverhältnissen. Für die begriffliche Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind demzufolge die bestimmenden Elemente des oder der verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a).

3.2    Die Frage nach dem Anspruch der Beschwerdeführenden auf Übernahme der Kosten für die Haltung ihres Hundes war nicht Gegenstand der Verfügung vom 18. September 2012 (Urk. 7/1). Auch in der dagegen erhobenen Einsprache vom 24. September 2012 (Urk. 7/2) nahmen die Beschwerdeführenden dazu nicht Stellung und beantragten insbesondere nicht die Übernahme dieser Kosten. Infolgedessen war die Frage nach dem Anspruch der Beschwerdeführenden auf Übernahme der Kosten für die Haltung ihres Hundes auch nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 24. Oktober 2013 (Urk. 2) und da die Beschwerdegegnerin auch nicht verpflichtet war, darüber zu befinden, gehört diese Frage nicht zum Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insoweit die Beschwerdeführenden erstmals beschwerdeweise einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Haltung ihres Hundes geltend machen wollen (Urk. 1), ist auf ihre Beschwerde daher nicht einzutreten.


4.

4.1    Mit Verfügung vom 7. November 2008 (Urk. 14/32) verneinte die IV-Stelle A.___ einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung mit folgender Begründung (S. 1):

Unsere intensiven medizinischen Abklärungen haben ergeben, dass weder in der Tätigkeit als Hausfrau noch in einer ausserhäuslichen Tätigkeit aus medizinischen Gründen eine Einschränkung vorliegt. Somit besteht keine invaliditätsbedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit und damit keine Invalidität im Sinne des IVG. Es besteht somit weder ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen noch auf eine Rente der Invalidenversicherung“.

    Die von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der IV-Stelle A.___ vom 7. November 2008 erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht des Kantons A.___ mit Entscheid vom 6. August 2009 (vgl. Urk. 14/41/2, Urk. 14/39/2) abgewiesen. Auf die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 23. September 2009 (Urk. 14/41/2-4) nicht ein.

4.2    Nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 202 E. 2b) haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV in Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird. Davon ausgenommen ist eine seit dem rechtskräftigen IVEntscheid bis zum Zeitpunkt des EL-Entscheides eingetretene gesundheitliche Veränderung, welche unter Umständen berücksichtigt werden darf (Urteile des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.2 und P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1.1).

4.3    Vorliegend sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einer für den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung massgeblichen Weise seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung der IV-Stelle A.___ vom 7. November 2008 (Urk. 14/32) erheblich verändert hätte. Eine solche Verschlechterung des Gesundheitszustandes wird von den Beschwerdeführenden denn auch nicht geltend gemacht (Urk. 1, Urk. 12, Urk. 17). Demnach ist die Beschwerdeführerin im Bereich der Ergänzungsleistung nicht als Teilinvalide zu qualifizieren und es ist die für Teilinvalide geltende Rechtslage vorliegend nicht anzuwenden.


5.

5.1    Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 30. April 2001 von B.___ in die Schweiz einreiste (Urk. 14/6) und in der Schweiz um Asyl ersuchte. Mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge vom 28. Juni 2004 (Urk. 14/1) wurde der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl gewährt. Seit ihrer Einreise in die Schweiz hat die Beschwerdeführerin lediglich drei Monate, vom Januar bis April 2005, als Küchenhilfe bei einem Imbissstand (Restaurant C.___ beziehungsweise D.___ Take-Away in E.___) im Umfang eines Arbeitspensums von 20 % eine Erwerbstätigkeit ausgeübt (Urk. 14/10 S. 2, Urk. 9/11, Urk. 14/5 Ziff. 6.3.1, Urk. 14/33/3). Gemäss den Angaben der Ärzte der F.___, G.___, vom 19. Mai 2008 (Urk. 14/25 Ziff. 4.3) habe die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland B.___ nach der Matura zwei Jahre studiert. Anschliessend habe sie geheiratet. Nach der Heirat sei sie in B.___ bis zur Einreise in die Schweiz ausschliesslich als Hausfrau und Mutter von vier zwischenzeitlich erwachsenen Söhnen tätig gewesen.

5.2    Auf Grund der Akten steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme der kurzen Zeit von drei Monaten, als sie im Jahre 2005 im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 20 % als Küchenhilfe bei einem Imbissstand erwerbstätig war, nach ihrer Heirat am 20. September 1977 (Urk. 14/5 Ziff. 1.5; Urk. 3/1) ausschliesslich als Hausfrau und im Rahmen der Kindererziehung tätig war. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdeführerin im massgeblichen scheidungsrechtlichen Sinne nicht als teilzeitlich Erwerbstätige, sondern als Nichterwerbstätige zu gelten. Die erwähnte scheidungsrechtliche Rechtsprechung (vorstehende E. 1.9), wonach bei einer Ausdehnung einer bereits bestehenden Erwerbstätigkeit die Alterslimite von 45 beziehungsweise 50 Jahren nur beschränkt anwendbar ist, und wonach unter Umständen die Ausdehnung der Erwerbsarbeit allenfalls auch einer älteren Person, welche die Alterslimite bereits überschritten hat, zumutbar sein kann, findet auf die Beschwerdeführerin daher keine Anwendung.

5.3    Bei der als Nichterwerbstätige zu qualifizierenden Beschwerdeführerin ist gemäss der erwähnten scheidungsrechtliche Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt (vorstehende E. 1.7) daher der Grundsatz zu berücksichtigen, dass nicht erwerbstätigen, nicht invaliden und von Erziehungspflichten befreiten Ehegatten einer leistungsansprechenden Person die Aufnahme einer Erwerbsarbeit bis zum vollendeten 45. Altersjahr beziehungsweise in Berücksichtigung der Tendenz, die Alterslimite auf 50 Jahre anzuheben, höchstens bis zum vollendeten 50. Altersjahr zumutbar ist.

5.4    Der Beschwerdeführer bezog bereits vor der Wohnsitznahme im Kanton Zürich am 1. August 2008 (Urk. 9/16) an seinem früheren Wohnsitz im Kanton A.___ Ergänzungsleistungen zur Rente der Invalidenversicherung. Dabei hat es die am früheren Wohnsitz der Beschwerdeführenden im Kanton A.___ zuständige ELBehörde unterlassen, ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin bei der EL-Bemessung zu berücksichtigen (vgl. Urk. 9/18 S. 2). Vorliegend steht jedoch der Anspruch der Beschwerdeführenden auf eine Ergänzungsleistung ab 1. August 2012 im Streite (vgl. Urk. 7/1). Bei der Frage nach der Zumutbarkeit der Aufnahme einer erwerblichen Tätigkeit für die Beschwerdeführerin ist vorliegend daher das Alter der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der erstmaligen Anrechnung eines hypothetischen Einkommens am 1. August 2012 massgebend (vgl. vorstehende E. 1.7). Zu diesem Zeitpunkt hatte die am 22. Februar 1958 (vgl. Urk. 14/6) geborene Beschwerdeführerin das 54. Altersjahr bereits überschritten.

5.5    Unter diesen Umständen kann gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehende E. 1.7) der bisher nicht erwerbstätigen Beschwerdeführerin, welche bei einer erstmaligen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens schon über 54 Jahre alt gewesen wäre, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Grund ihres Alters nicht mehr zugemutet werden.

    Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache ist an die Beschwerdegegenerin zurückzuweisen, damit sie den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit ab 1. August 2012 neu bemesse und dabei davon absehe, ihm ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin anzurechnen.

Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2013 aufgehoben und es wird die Sache an die Stadt Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit sie den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. August 2012 im Sinne der Erwägungen neu bemesse und dabei insbesondere von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin absehe.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Y.___

- Stadt Z.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz