Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2013.00112




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Hartmann


Urteil vom 24. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler

Haldenrebenstrasse 4, 8908 Hedingen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1973, ist verheiratet und Vater von drei Kindern, Y.___ (geb. 1992), Z.___ (geb. 2002) und A.___ (geb. 2006). Er bezieht zu seiner halben Invalidenrente Zusatzleistungen (ZL) von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: SVA; Urk. 10/111/2, Urk. 10/180, Urk. 10/261/1). Seine Ehefrau ist teilerwerbstätig und bezieht Kinder- und Ausbildungszulagen (Urk. 10/249). Nachdem die SVA in Erfahrung gebracht hatte, dass die Ehefrau des Versicherten auch für die 1992 geborene Stieftochter Y.___, welche am 26. September 2006 von Bangladesch in die Schweiz eingereist war und seither im Haushalt der Ehegatten X.___ lebt, Kinder- beziehungsweise Ausbildungszulagen beziehen könnte, dies aber nicht tat, setzte sie den Anspruch auf Zusatzleistungen mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. November 2009 von bisher Fr. 3‘917.-- (Urk. 10/1) auf Fr. 3‘291.-- (Urk. 10/42) im Monat herab und forderte die Differenz für elf Monate von Fr. 6‘886.-- vom Versicherten zurück (Urk. 10/39, Urk. 10/111/2). Die dagegen erhobene Einsprache wies die SVA mit Einspracheentscheid vom 19. November 2010 ab (Urk. 10/79). Der Versicherte erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. August 2012 im Verfahren Nr. ZL.2010.00115 abwies (Urk. 10/111/8). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 beantragte der Versicherte gegenüber der SVA den Erlass der Rückerstattungsforderung von Fr. 6‘886.-- (Urk. 10/112). Mit Verfügung vom 6. Mai 2013 wies die SVA das Erlassgesuch ab (Urk. 10/165). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 22. Mai 2013 Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 10/178/5-9). Dieses trat mit Verfügung vom 30. Mai 2013 im Verfahren Nr. ZL.2013.00052 auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Sache an die SVA zur Beurteilung der Einsprache (Urk. 10/178/2-3). Mit Einspracheentscheid vom 1. November 2013 wies die SVA die Einsprache vom 22. Mai 2013 gegen die Verfügung vom 6. Mai 2013 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. November 2013 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 1. November 2013 aufzuheben und es sei ihm die Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 6‘886.-- zu erlassen. In prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler (Urk. 1 S. 2), das am 4. Februar 2014 bewilligt wurde (Urk. 11). Die Beschwerdege-gnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 1). In der Replik vom 12. Mai 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 15 S. 1). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 12. Juni 2014 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 17).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Satz 1). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. auch Art. 2 ff. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Der Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus.

1.2    Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann und ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c).

    Von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn die rückerstattungspflichtige Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49, I 622/05, E. 3.1; zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. November 2008 E. 3.1-3.5 und 8C_556/2008 vom 10. März 2009 E. 2.2 mit Hinweis).

1.3    Gemäss Art. 31 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Rückforderung resultiere daraus, dass die Ausbildungszulagen für die älteste Tochter Y.___ (in der ZL-Berechnung) nicht berücksichtigt worden sei. Die Frau des Beschwerdeführers hätte unter Aufwendung der nötigen Aufmerksamkeit die Pflicht gehabt, den fraglichen Anspruch mit ihrer Arbeitgeberin Firma B.___ abzuklären. Das Argument des Beschwerdeführers, das Ehepaar X.___ kenne sich mit dem schweizerischen System nicht genügen gut aus, vermöge auch nichts am Ergebnis zu ändern. Es habe die Möglichkeit bestanden bei der SVA Zürich telefonisch oder schriftlich Auskünfte über die Verfügungen einzuholen. Auch werde in der in den ZL-Verfügungen jeweils aufgeführten Liste der meldepflichtigen Tatbestände darauf hingewiesen, dass Kinder und ihre Erwerbs-/Ausbildungssituation in der ZL-Berechnung berücksichtigt würden. Wenn die Versicherten die Verfügungen der SVA nicht verstehen würden, können sie sich direkt an diese wenden oder aber im privaten Umfeld Unterstützung durch Dritte suchen. Die Voraussetzungen des guten Glaubens seien daher nicht erfüllt, weshalb die Voraussetzung der grossen Härte nicht mehr geprüft werden müsse (Urk. 2 S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, weder er noch die Arbeitgeberin seiner Ehefrau oder seine Ehefrau selbst hätten gewusst, dass ein Anspruch auf Ausbildungszulagen für seine Tochter Y.___ bestehe. Diese sei sein Kind aus erster Ehe und sei im Gegensatz zu ihm nicht Schweizerin, sondern bengalische Staatsbürgerin. Er sei eingebürgerter Bengale, der mit dem Schweizer System nicht vertraut sei. Seine Ehefrau habe die Primarschule und die Sekundarschule B sowie keine Lehre absolviert. Sie arbeite im Verkauf. Es treffe zu, dass diese im Jahr 2009 für die beiden anderen, gemeinsamen Kinder Z.___ und A.___, die damals beide unter 16 Jahre alt gewesen seien, Kinderzulagen bezogen habe. Im ZL-Berechnungsblatt seien diese jedoch im Posten des anrechenbaren Erwerbseinkommens von Fr. 16‘939.-- (der Verfügung vom 7. Januar 2009, Urk. 10/1) versteckt und nicht als Ausbildungszulagen gekennzeichnet gewesen. Unter diesem Betrag zusammengefasst gewesen seien nicht nur das Einkommen seiner Ehefrau, sondern auch sein hypothetisches Einkommen. Was genau in diesem anrechenbaren Erwerbseinkommen enthalten gewesen sei, sei aber bis heute unklar. Berechnungsunterlagen hierzu würden in den Akten fehlen. Es sei daher für ihn daraus jedenfalls nicht ersichtlich gewesen, dass Kinderzulagen für die ZL-Berechnung eine Rolle spielen würden und dass er zu viel ZL-Leistungen erhalten habe. Der Endbetrag sei ohne sehr detailliertes Berechnungsblatt nicht leicht überprüfbar gewesen. Die Beschwerdegegnerin könnte für die Kinderzulagen für Y.___ ohnehin höchstens Fr. 2‘750.-- (11 Monate x Fr. 250.--) fordern. Diese hätten zwar den Grund für die Rückforderung gebildet, nicht aber die Höhe des zurückgeforderten Betrages (von Fr. 6‘886.--) begründet. Die Beschwerdegegnerin habe in der Berechnung drei Kinder berücksichtigt. Sie hätte die Pflicht gehabt, selber bei einem 17-jährigen Mädchen abzuklären, ob Ausbildungszulagen beansprucht werden könnten. Es werde nicht gerügt, dass die Beschwerdegegnerin ihre Pflicht grobfahrlässig verletzt habe, dasselbe gelte aber auch für ihn, und es wäre eher der Beschwerdegegnerin zuzumuten gewesen, ihn auf den Anspruch aufmerksam zu machen und nicht umgekehrt. Für Y.___ habe seine Frau keine Ausbildungszulagen bezogen, da sie nicht gewusst hätten, dass diese auch für ein ausländisches Stiefkind im Alter von über 16 Jahren ausgerichtet würden. Es werde nicht bestritten, dass die Möglichkeit bestanden hätte, den Anspruch auf Familienzulagen für Y.___ abzuklären. Darum gehe es aber nicht. Da sie gar nicht erst auf die Idee gekommen seien, dass auch bei vollkommen unterschiedlicher Situation bezüglich Y.___ ein Anspruch bestanden habe respektive dass dies abzuklären gewesen wäre, könne dies ihnen mangels Verletzung einer elementaren Sorgfaltspflicht nicht als grobe Fahrlässigkeit angelastet werden, zumal hier nicht wie in den üblichen Rückerstattungsfällen ein Zuviel an Leistungen ausgerichtet worden sei und die betreffenden Ausbildungszulagen tatsächlich nicht bezogen worden seien. Sie hätten betragsmässig insgesamt genau erhalten, was ihnen zugestanden habe. Sie hätten sich genau genommen nur über den Leistungsträger (Beschwerdegegnerin anstatt Familienausgleichskasse) geirrt. Und ein solcher Irrtum sei bei Personen, die mit dem schweizerischen Sozialversicherungsrecht nicht vertraut seien, nicht grobfahrlässig. Im Übrigen lege Art. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) nahe, dass das Vertrauen auf die Richtigkeit staatlicher Akte zu schützen sei, und davon ausgegangen werden könne, dass eine Behörde betreffend eines Zusatzleistungs-empfängers, der die Obhut über drei Kinder habe, von sich aus prüfe, wie es sich mit den Familienzulagen verhalte. Auch seine Bedürftigkeit und somit die grosse Härte habe er gegenüber der Beschwerdegegnerin nachgewiesen, diese habe dazu indes keine Ausführungen gemacht (Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 15 S. 2 ff.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer die rechtskräftig festgestellte Rückerstattungsschuld über Fr. 6‘886.-- (Urk. 10/79, Urk. 10/111) zu erlassen ist.

    Die Beschwerdegegnerin ging hinsichtlich der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens sinngemäss davon aus, dass der innere Tatbestand des fehlenden Unrechtsbewusstseins erfüllt sei (Urk. 2 S. 2). Dass mithin ein absichtliches Verhalten des Beschwerdeführers nicht erkennbar ist, steht der Aktenlage nicht entgegen. Der gute Glaube hängt daher davon ab, ob das fehlende Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug nach den gegebenen Umständen bei einem verständigen Menschen in vergleichbarer Lage entschuldbar war.


3.

3.1    Die Rückerstattungsschuld von Fr. 6‘886.-- ergab sich aus der Differenz der Berechnungen gemäss den Verfügungen vom 7. Januar (Urk. 10/1) und vom 3. Dezember 2009 (Urk. 10/42) für die Monate Januar bis November 2011 (11 x [Fr. 3‘917.-- - Fr. 3‘291.--], Urk. 10/37/1, Urk. 10/38-39).

    Bei der neuen ZL-(Jahres-)Berechnung vom 3. Dezember 2009 wurden indes, wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, nicht nur die Ausbildungszulagen für dessen Tochter Y.___, geboren 1992, von Fr. 250.-- pro Monat enthalten im Betrag von Fr. 7‘800.-- (Urk. 10/42/4) neu berücksichtigt, sondern zusätzlich die Einkommen des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau korrigiert (vgl. Ziff. 4.3 des Urteils vom 31. August 2012, Urk. 10/111/6-7). So wurde das hypothetische Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 18‘140.-- auf Fr. 18‘720.-- erhöht, weil die Beschwerdegegnerin zuvor übersehen hatte, dass der dafür hinzugezogene Höchstbetrag „Lebensbedarf für alleinstehende Personen“ (vgl. Art. 14a Abs. 2 lit. b Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV) per Januar 2009 vom Gesetzgeber erhöht worden war. Zudem aktualisierte die Beschwerdegegnerin den Betrag für das Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers auf umgerechnet Fr. 8‘256.-- brutto respektive Fr. 7‘756.-- netto pro Jahr (exklusive Kinderzulagen; Urk. 10/38/2, Urk. 10/111/6) entsprechend den nunmehr vorliegenden aktuellen Lohnabrechnungen der Monate 2009 (Januar bis August 2009, Urk. 10/30; im Beschwerdeverfahren Nr. ZL.2010.00115 eingereicht ausserdem: Januar bis November 2009, Urk. 10/4, Urk. 10/111/6-7). Dagegen war sie bei der ZL-Berechnung zur Verfügung vom 7. Januar 2009 im Sinne von Art. 11a und 23 Abs. 1 ELV noch vom Einkommen des Jahres 2008 ausgegangen (Urk. 10/111/6). Dazu liegt der Lohnausweis der Ehefrau für das Jahr 2008 mit einem Bruttoeinkommen von Fr. 8‘467.-- respektive ein Nettoeinkommen von Fr. 8'344.-- in den Akten (Urk. 10/16/1). Dass aufgrund der laufenden tatsächlichen Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2009 der Empfang der ZL-Leistungen nicht im guten Glauben erfolgt sei, wurde von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht behauptet.

    Des Weiteren ist mit den eingereichten Akten nicht nachvollziehbar, wie sich der unter der Position „Erwerbseinkommen“ im ZL-Berechnungsblatt zur Verfügung vom 7. Januar 2009 (Urk. 10/1) eingesetzte Betrag von brutto Fr. 27‘473.-- respektive von netto Fr. 26‘909.-- (nach Freibetrag: Fr. 25‘409.--, nach Abzug von 2/3: Fr. 16‘939.--; Urk. 10/1/3) zusammengesetzt hatte. Der Nettobetrag von Fr. 8'344.-- gemäss dem Lohnausweis des Jahres 2008 der Ehefrau (Urk. 10/16/1), zusammen mit dem hypothetischen Einkommen des Beschwerdeführers von ursprünglich Fr. 18‘140.-- ergibt einen tieferen Betrag als den in der ZL-Berechnung zur Verfügung vom 7. Januar 2009 eingesetzten Nettobetrag von Fr. 26‘909.-- (Urk. 10/1/3). Die Differenz von Fr. 735.-- ist nicht nachvollziehbar. Die Kinderzulagen für die jüngeren beiden Kinder Z.___, geboren 2002, und A.___, geboren 2006, waren im ZL-Berechnungsblatt zur Verfügung vom 7. Januar 2009 (Urk. 10/1) nicht separat aufgeführt worden. Mangels einer detaillierteren Berechnung zur Position „Erwerbseinkommen“ war für den Leistungsbezüger nicht erkennbar, ob sie im Betrag von brutto Fr. 27‘473.-- respektive von netto Fr. 26‘909.-- unter der Position „Erwerbseinkommen“ enthalten waren. Da die Kinderzulagen im seit 2007 geltenden Lohnausweisformular für die Steuerbehörde nicht mehr (wie noch bis Ende 2006) separat ausgewiesen, sondern als im Brutto- respektive Nettobetrag enthalten aufgeführt werden, ist davon auszugehen, dass sie im Nettolohnbetrag von Fr. 8'344.-- gemäss dem Lohnausweis des Jahres 2008 der Ehefrau (Urk. 10/16/1) enthalten sind. Der Beschwerdeführer durfte bei dieser Aktenlage aufgrund der Höhe des eingesetzten Einkommensbetrages davon ausgehen, dass die Kinderzulagen für die beiden jüngeren Kinder im Nettobetrag von Fr. 26‘909.-- enthalten waren.

    Im ZL-Berechnungsblatt (Urk. 10/42/4) zur Verfügung 3. Dezember 2009 (Urk. 10/42) wurden die Kinderzulagen von insgesamt jährlich Fr. 7‘800.-- (Urk. 10/38/2) für alle drei Kinder (nämlich je Fr. 200.-- für Z.___ und A.___ sowie Fr. 250.-- für Y.___ pro Monat; Urk. 10/111/6) nunmehr separat aufgeführt, wenn auch - rechnerisch ohne Belang - anstatt unter der Position „Familien- und Kinderzulagen“ unter „Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge“(Urk. 10/42/4).

    Angepasst wurde in der neuen ZL-Berechnung zur Verfügung vom 3. Dezember 2009 (Urk. 10/42) auch der Betrag für Zinsen aus Sparguthaben, Wertschriften und Darlehen, und zwar von Fr. 18.-- auf Fr. 20.--.

3.2    

3.2.1    In Bezug auf diese Einkommensaktualisierungen hat sich der Beschwerdeführer keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht. Die zuviel ausgerichteten Leistungen des Rückforderungsbetrag von Fr. 6‘886.-- sind zumindest im Umfang von Fr. 4‘136.-- (Fr. 6‘886.-- - Fr. 2‘750.-- [= 11 Monate x Fr. 250.-- Ausbildungszulagen für Y.___]) nicht vom Beschwerdeführer zu verantworten. Diesbezüglich ist die Voraussetzung des guten Glaubens nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ohne Weiteres zu bejahen.

3.2.2    Aber auch in Bezug auf die Ausbildungszulage für die Tochter Y.___ von monatlich Fr. 250.--, welche die Ehefrau des Beschwerdeführers unstrittig weder im Jahr 2008 noch im Jahr 2009 trotz eines entsprechenden Anspruchs über ihre Arbeitsgeberin bezogen hatte, ist dem Beschwerdeführer der gute Glaube, der gemäss Art. 3 ZGB zu vermuten ist (Müller in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 2. Auflage 2006, Anhang 1 Art. 25 ATSG Rz 64) - nicht abzusprechen. Der Beschwerdegegnerin war unstrittig der Zuzug seiner ältesten Tochter in die Schweiz im Jahr 2006 bekannt. Der Beschwerdeführer hat sich gegenüber der Beschwerdegegnerin insofern und auch in Bezug auf die tatsächlich erzielten Einkommen keiner Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zu Schulden kommen lassen. Daher ist auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die Meldepflichtinformation, welche jeweils auf den Leistungesverfügungen angebracht ist (Urk. 10/1/2), hier ohne Belang. Zudem war das Fehlen des Bewusstseins über den unrechtmässigen Leistungsbezug von monatlich Fr. 250.-- auch sonst entschuldbar. Einerseits war die Höhe dieses Betrages nicht derart gross, dass dessen Fehlen in der ZL-Berechnung respektive die in diesem Umfang erhöhte Leistung besonders augenfällig gewesen wären, zumal das zur Verfügung vom 7. Januar 2009 beigelegte Berechnungsblatt (Urk. 10/1/3), wie erläutert, dazu im Einzelnen keinen Aufschluss gewährte und der fehlende Einkommensbetrag auch zuvor nicht bezogen worden war. Es handelte sich nicht um eine Veränderung respektive einen zeitweiligen Fehler, die dem Beschwerdeführer hätten auffallen können.

    In Bezug auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer respektive seine Ehefrau ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen waren, dass sie für seine älteste Tochter keine Familienzulagen beziehen könnten, ist ihm im Zusammenhang mit dem unrechtmässigen Leistungsbezug lediglich eine leichte Fahrlässigkeit vorzuhalten. Es wäre ihm oder seiner Ehefrau unstrittig möglich gewesen, diese Frage abzuklären. Jedoch ist unter den gegebenen Umständen mit Blick auf einen verständigen Menschen in gleicher Lage entschuldbar, dass sie einen Anspruch auf Familienzulagen für Y.___ nicht in Betracht gezogen hatten. Ins Gewicht fällt dabei, dass die Lohnbezügerin lediglich die Stiefmutter des Kindes ist, dass die Eheleute über kein höheres Bildungsniveau oder spezifisches Fachwissen verfügen, dass Y.___ noch nicht lange in der Schweiz lebte und mit 17 Jahren bereits aus dem schulpflichtigen Alter war, dass es sich um einen nicht besonders hohen Anspruch handelte, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers lediglich in einem Stundenlohn in einem kleinen Pensum erwerbstätig war (Urk. 10/47) und dass der Anspruch letztlich mittels der Arbeitgeberin einzuverlangen gewesen wäre. Es ist vor diesem Hintergrund von einer leichten, entschuldbaren Nachlässigkeit im Zusammenhang mit dem Leistungsbezug im Jahr 2009 auszugehen.

3.3    Der gute Glaube beim Leistungsbezug für die Monate Januar bis November 2009 ist somit im Umfang der ganzen Rückforderung von Fr. 6‘886.-- zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin hat noch nichts zur Voraussetzung der grossen Härte geäussert respektive festgestellt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese bezüglich der Rückforderung von Fr. 6‘886.-- für die Monate Januar bis November 2009 prüfe, ob auch die Erlassvoraussetzung der grossen Härte erfüllt ist. Gestützt auf die sich daraus ergebenden Resultate wird sie über den Erlass der Rückforderung bei gegebener Voraussetzung des guten Glaubens neu verfügen.

    

4.    Das Verfahren ist kostenlos.

    Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote von Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler vom 9. März 2015 (Urk. 19) auf Fr. 936.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 1. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen die Voraussetzung der grossen Härte prüfe und hernach über den Erlass neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler, Hedingen, eine Prozessentschädigung von Fr. 936.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Maurer ReiterHartmann