Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2013.00114




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 10. Juli 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch die Beiständin Y.___

Fachstelle für Erwachsenenschutz, Kreis Bülach Süd

Europastrasse 11, 8152 Glattbrugg


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1965, meldete sich im Oktober 2006 bei der Invaliden-versicherung an (Urk. 24/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte beim behandelnden Psychiater Dr. med. Z.___ die Berichte vom 13. November 2006 und vom 21. April 2007 ein (Urk. 24/8 und Urk. 24/16), liess durch den Psychiater Dr. med. A.___ das Gutachten vom 14. Juni 2007 erstellen (Urk. 24/25) und X.___ ausserdem durch Dr. med. B.___ des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) psychiatrisch und durch den RAD-Arzt Dr. med. C.___ internistisch untersuchen (Berichte vom
3. August 2007, Urk. 24/32 und Urk. 24/34). Mit Verfügung vom 14. Februar 2008 sprach die IV-Stelle X.___ daraufhin mit Wirkung ab dem
1. Oktober 2006 eine halbe Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 55 % zu (Urk. 24/42 und Urk. 24/50; Feststellungsblatt vom 20. November 2007, Urk. 24/35).

    Die Verfügung vom 14. Februar 2008 blieb unangefochten, und im amtlichen Revisionsverfahren (Fragebogen vom November 2009, Urk. 24/57; Bericht des Allgemeinmediziners Dr. med. D.___ vom 18. September 2010, Urk. 24/61) bestätigte die IV-Stelle am 8. Oktober 2010 den Anspruch auf die bisherige halbe Rente (Urk. 24/63; Feststellungsblatt vom 12. Oktober 2010, Urk. 24/62).

1.2    X.___ hatte zunächst bei der Gemeinde E.___ Zusatzleistungen zur Rente der Invalidenversicherung bezogen, die ihm via Anschlussvereinbarung von der SVA ausgerichtet worden waren. Nachdem er in die Gemeinde F.___ umgezogen war (Schreiben der SVA an die Gemeinde F.___ vom 11. März 2013, Urk. 13/1), prüfte diese den Anspruch auf Zusatzleistungen unter Beizug der Akten der Invalidenversicherung neu
(vgl. Urk. 13/2-32) und sprach ihm mit Verfügung vom 19. April 2013 ab März 2013 weiterhin Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfe) zu (Urk. 13/33 und Urk. 13/34). Dabei verwendete sie die bisherigen Berechnungsgrundlagen, teilte dem Gesuchsteller jedoch mit, dass sie ihm ab dem 1. November 2013 neu ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 19‘210.-- anrechnen werde (Urk. 13/36). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2013 folgte die Gemeinde dieser Ankündigung (Urk. 13/37), wodurch sich der monatliche Zusatzleistungsbetrag von Fr. 2‘424.--
(vgl. Urk. 13/34 S. 3) auf Fr. 1‘412.-- reduzierte (vgl. Urk. 13/37 S. 2 und S. 6). X.___ erhob durch seinen Beistand G.___ am 28. Oktober 2013 Einsprache mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung von Zusatzleistungen ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens (Urk. 13/42) und berief sich auf einen Bericht von Dr. D.___ vom 24. Oktober 2013 (Urk. 13/41). Mit Entscheid vom 15. November 2013 wies die Gemeinde F.___ die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 13/44).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 15. November 2013 erhob G.___ im Namen von X.___ mit Eingabe vom 18. November 2013 Beschwerde (Urk. 1). Auf die Verfügung vom 26. November 2013 hin (Urk. 4) teilte er mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 mit, dass X.___ in seiner Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt sei, und reichte dessen Vollmacht ein (Urk. 6). Die Gemeinde F.___ schloss in der Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 13. Januar 2014 verzichtete der Beistand des Gesuchstellers auf weitere Ausführungen (Urk. 15), was der Gemeinde am 14. Januar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 16).

    Mit Verfügung vom 2. März 2015 (Urk. 22) wurden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen (Urk. 24/1-78). X.___, neu verbeiständet durch die Beiständin Y.___, liess dazu mit Eingabe vom 5. Mai 2015 Stellung nehmen (Urk. 29) und einen weiteren Bericht von Dr. D.___ vom 18. Dezember 2014 einreichen (Urk. 30/2). Die SVA, an die sich die Gemeinde F.___ neu für die Durchführung der Zusatzleistungsansprüche angeschlossen hatte (vgl. die Telefonnotiz vom 28. Mai 2015, Urk. 34), gab ihre Stellungnahme mit Eingabe vom 8. Juni 2015 ab (Urk. 35).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten und beigezogenen Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.

    Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, also bei zu Hause lebenden Personen, bestehen die anerkannten Ausgaben in einem nach oben begrenzten jährlichen Betrag für den allgemeinen
Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) und im ebenfalls auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzten Mietzins einer Wohnung (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG).

    Als Einnahmen angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (lit. a).

1.2    Auch bei Teilinvaliden wird nach Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lita Ziff. 1 ELG massgebend ist.

    Der Anrechnung nach Art. 14a Abs. 2 ELV liegt die Vermutung zugrunde, dass die EL-berechtigte Person in der Lage ist, die entsprechenden Mindesteinkünfte zu erzielen. Die betreffende Vermutung kann von den Leistungsansprechern widerlegt werden; diese können objektive und subjektive Umstände geltend machen, welche die Realisierung eines Erwerbseinkommens verhindern oder erschweren (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 154 unter anderem mit Hinweis auf BGE 117 V 156). Die fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit muss mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2013 vom 31. Juli 2013, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 126 V 353 E. 5b), und es ist der Leistungsansprecher, der die Folgen der Beweislosigkeit dieser fehlenden Verwertbarkeit trägt (Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2013 vom 31. Juli 2013, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 117 V 153 E. 3b). Dabei trifft den Leistungsansprecher trotz der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes in dem Sinne eine verstärkte Mitwirkungspflicht, als es an ihm liegt, die Umstände geltend zu machen, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit und des Einkommensverzichts umzustossen (Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2013 vom 31. Juli 2013, E. 2.2 und E. 2.3).

    Bei den Umständen, die zur Widerlegung der Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 ELV geeignet sind, handelt es sich nach der Rechtsprechung um invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen). In Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich die Ergänzungsleistungsbehörden und die Sozialversicherungsgerichte demgegenüber grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3 mit Hinweisen). Dies gilt nach der Rechtsprechung nur dort nicht, wo sich der Gesundheitszustand in der Zeit zwischen dem Erlass der rechtskräftigen Rentenverfügung und dem Erlass des ergänzungsleistungsrechtlichen Einspracheentscheids wesentlich verändert hat. Dort muss die Ergänzungsleistungsbehörde diese Veränderung von Amtes wegen berücksichtigen, auch wenn noch kein rechtskräftiger Entscheid der Invalidenversicherung vorliegt (Urteile des Bundesgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007, E. 2.3, und P 6/04 vom 4. April 2005, E. 3.1.1).

1.3    In Bezug auf die Beihilfe nach dem kantonalen Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(Zusatzleistungsgesetz; ZLG) finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.

    Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (Abs. 1 lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe nach § 16 ZLG erhöht wird (Abs. 1 lit. b). Dieser beträgt für Alleinstehende Fr. 2‘420.-- und für Ehepaare und Paare in eingetragener Partnerschaft Fr. 3‘630.-- (§ 16 Abs. 1 ZLG).

    Gemäss § 21 der kantonalen Zusatzleistungsverordnung (ZLV) ist auf die Einkommensverzichte Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG anwendbar.


2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer bei der Bemessung seines Zusatzleistungsanspruchs ab November 2013 zu Recht ein hypothetisches Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 19‘210.-- als Verzichtseinkommen in Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG angerechnet wird.

    Die Rechtsbeständigkeit einer Ergänzungsleistungsverfügung ist nach der Gerichtspraxis auf das Kalenderjahr begrenzt, weshalb die Grundlagen zur Berechnung im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 66 f.; Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage, S. 1656 f.
Rz 26 f.). Dass dem Beschwerdeführer in seiner früheren Wohngemeinde bei der Bemessung seines Zusatzleistungsanspruchs keine hypothetischen Erwerbseinkünfte angerechnet worden sind (vgl. Urk. 13/1 und die Aktennotiz der Gemeinde F.___ vom 19. April 2013, Urk. 13/32) vermag die Gemeinde beziehungsweise die Beschwerdegegnerin demnach nicht daran zu hindern, solche Einkünfte ab seinem Zuzug anzurechnen. Dabei reicht der Zeitraum der gerichtlichen Beurteilung nach den allgemeinen Grundsätzen bis zum Datum des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids vom 15. November 2013 (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b).

    Die Anrechnung des Verzichtseinkommens wirkt sich nur auf den Ergänzungsleistungsanspruch aus, währenddem der Beschwerdeführer auch gemäss der neuen Berechnung vom 11. Oktober 2013 nach wie vor den Höchstbetrag für Alleinstehende von Fr. 2‘420.-- an kantonaler Beihilfe erhält (vgl. Urk. 13/37
S. 6).

2.2    Der Beschwerdeführer war im Jahr 2013 Bezüger einer Rente der Invalidenversicherung. Die Anrechnung von Erwerbseinkünften hat daher nach den Regeln in Art. 14a ELV zu erfolgen. Da der Beschwerdeführer dannzumal nicht erwerbstätig war, kommt nicht die Regelung in Art. 14a Abs. 1 und Abs. 3 ELV über die Anrechnung der tatsächlich erzielten Erwerbseinkünfte, sondern diejenige in Art. 14a Abs. 2 ELV über die Anrechnung eines hypothetischen Mindesteinkommens zum Tragen.

    Beim gegebenen Anspruch auf eine halbe Rente bestimmt sich die Höhe dieses Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV. Der errechnete Betrag von Fr. 19‘210.-- im Jahr 2013 ist korrekt bemessen (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG sowie in Verbindung mit der Verordnung 13 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV), was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Wenn er dennoch der Auffassung ist, dieses Mindesteinkommen nicht erzielen zu können, so hat er aufgrund der vorstehend dargelegten Rechtsprechung Umstände darzutun, welche die Vermutung der Erzielbarkeit zu widerlegen vermögen.


2.3

2.3.1    Bei der Zusprechung der halben Rente mit Verfügung vom 14. Februar 2008 stützte sich die IV-Stelle auf die Ergebnisse der psychiatrischen und der internistischen Untersuchung durch ihre RAD-Ärzte Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 3. August 2007 (Urk. 24/32 und Urk. 24/34; vgl. Urk. 24/35/5).

    Dr. B.___ nannte als psychiatrische Hauptdiagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (Code F60.30 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10), ein Alkoholabhängigkeitssyndrom mit episodischem Substanzgebrauch (ICD-10 Code F10.26) und eine rezidivierende saisonale Depression (ICD-10 Code F32.0) und als psychiatrische Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein pathologisches Glücksspiel(en) (ICD-10 Code F63.0; Urk. 24/32/6). Von Seiten des internistischen Fachgebiets führte Dr. C.___ die Diagnosen eines endokrin-metabolischen Syndroms (Adipositas, Hypertonie, Diabetes mellitus) und eines Schlafapnoe-Syndroms auf und äusserte den Verdacht auf eine alkoholische Fettleberhepatitis, als orthopädische Verdachtsdiagnosen erwähnte er eine rechtsseitige Meniskusläsion und degenerative Lendenwirbelsäuleveränderungen mit rezidivierenden Lumboischialgien (Urk. 24/34/3-4).

    Zum Ausmass der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ fest, die Diagnose der Persönlichkeitsstörung leite sich aus dem psychopathologischen Befund der bisherigen Krankheitsgeschichte, den Angaben des Beschwerdeführers und der inkonstanten beruflichen wie privaten Lebenssituation ab, mit massiven Problemen bei der zwischenmenschlichen Beziehungsgestaltung, und die Arbeitsfähigkeit werde dauerhaft limitiert durch die Schwierigkeiten im interpersonellen Kontakt, die Störung der Emotionsregulation mit deutlichem Mangel an Anpassungs- und Teamfähigkeit, die sehr geringe Frustrationstoleranz und die Impulskontrollstörung. Er riet ab von Tätigkeiten mit permanentem Zeit- und Termindruck, mit hohem Publikumsverkehr, mit Verantwortungsübernahme für Personen und mit hohen Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit und hielt umgekehrt klar strukturierte Tätigkeiten in ruhiger und emotional spannungsarmer Atmosphäre theoretisch im Umfang von 50 % für zumutbar (Urk. 24/32/6). Aus internistischer Sicht ergaben sich gemäss Dr. C.___ keine zusätzlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Urk. 23/34/4) - der Beschwerdeführer war gemäss der Aufzählung von Dr. C.___ als Wachmann, Chemielaborant, Magaziner und Büroangestellter tätig gewesen (Urk. 23/34/2).

2.3.2    Indem die IV-Stelle bei der Rentenzusprechung der Beurteilung von Dr. B.___ und Dr. C.___ gefolgt ist, sind die beschriebenen Erkenntnisse dieser Ärzte bei der Invaliditätsbemessung berücksichtigt worden. Aufgrund der Bindung der Gemeinde beziehungsweise der Beschwerdegegnerin an diese Invaliditätsbemessung kann der Beschwerdeführer sich daher nicht darauf berufen, die Beurteilungen dieser Ärzte seien falsch oder die IV-Stelle habe sie nicht richtig interpretiert. Insbesondere kann er entgegen seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2015 (Urk. 29) aus den abweichenden medizinischen Beurteilungen von Dr. Z.___, Dr. D.___ und Dr. A.___ nichts zu seinen Gunsten ableiten, soweit sich diese Beurteilungen auf den Zeitraum bis zur Rentenverfügung vom
14. Februar 2008 (Urk. 24/42 und Urk. 24/50) und weiter bis zum Revisionsentscheid vom 8. Oktober 2010 (Urk. 24/63) erstrecken. Was die Zeit danach betrifft, so berichtete Dr. D.___ am 24. Oktober 2013 (Urk. 13/41 = Urk. 30/1), der Beschwerdeführer klage seit etwa zwei Jahren über vermehrte Nackenbeschwerden, wodurch bei längerer Belastung Lähmungserscheinungen und vor allem Gefühllosigkeit an den beiden Armen aufträten. Allerdings hielt Dr. D.___ gleichzeitig fest, die physiotherapeutische Mobilisierung bringe Linderung, und er schrieb den Beschwerdeführer zwar zu 100 % arbeitsunfähig, erachtete ein Rentenerhöhungsgesuch jedoch nicht für erfolgversprechend. Mit dem Bericht von Dr. D.___ vom 24. Oktober 2013 lässt sich daher entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) keine gesundheitliche Verschlechterung für die vorliegend strittige Zeit von November und Dezember 2013 nachweisen. Dasselbe gilt für den neueren Bericht von Dr. D.___ vom 18. Dezember 2014 (Urk. 30/2), den der Beschwerdeführer zusammen mit der Stellungnahme vom 5. Mai 2015 einreichen liess. Denn die zusätzlichen Beschwerden, die zur Verdachtsdiagnose einer koronaren Herzkrankheit führten, bestanden gemäss diesem Bericht erst seit etwa vier Monaten, währenddem Dr. D.___ hinsichtlich der Nackenbeschwerden erneut von einer Besserung sprach.

2.4    Damit stellt sich noch die Frage nach invaliditätsfremden Gründen, welche die Vermutung der Erzielbarkeit eines jährlichen hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 19‘210.-- zu widerlegen vermöchten. Zu prüfen ist also, ob sich zur strittigen Zeit bei zumutbarer Mitwirkung des Beschwerdeführers auf dem konkreten Arbeitsmarkt tatsächlich Arbeitgeber hätten finden können, die dazu bereit gewesen wären, den Beschwerdeführer anzustellen. Dabei genügen die Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich und die damit verbundenen Defizite, die Dr. B.___ beschrieb, für sich allein nicht, um die Vermutung eines realisierbaren Einkommens zu widerlegen, da diese Faktoren bei der Invaliditätsbemessung bereits berücksichtigt worden sind und nicht invaliditätsfremde Gründe darstellen, wie sie für die Vermutungswiderlegung massgebend sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2013 vom 12. September 2013,
E. 4.2).

    Als solche invaliditätsfremden persönlichen Umstände - der Beschwerdeführer selbst liess in seinen Rechtsschriften keine Ausführungen dazu machen - fallen nach der zitierten Rechtsprechung (BGE 140 V 267 E. 2.2) das Alter, eine mangelhafte Ausbildung, mangelnde Sprachkenntnisse und die Arbeitsmarktsituation in Betracht. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2003 jedoch noch keine 50 Jahre alt, und er spricht nach der Feststellung von DrB.___ einwandfrei Deutsch (vgl. Urk. 24/32/3). Des Weiteren verfügt er zwar über keine abgeschlossene Berufsausbildung (vgl. Urk. 24/32/3), war jedoch in der Vergangenheit gemäss der Darstellung im Gutachten von Dr. A.___ in den verschiedensten Branchen tätig gewesen, so als Magaziner, als Wachmann, als Laborant, als Waschanlagenbetreuer und als Büroangestellter (vgl. Urk. 24/25/5-6). Was im Besonderen die erwerbliche Situation in den letzten Jahren vor dem Rentenbezug ab Oktober 2006 betrifft, so erzielte der Beschwerdeführer gemäss einem Auszug aus dem Individuellen Konto vom 9. April 2014 im Jahr 1997 bei der H.___ AG ein Jahreseinkommen von Fr. 39‘720.-- (Urk. 24/74/13), im Jahr 1998 sind Erwerbseinkünfte in der Höhe von Fr. 6‘620.--, Fr. 6‘599.-- und Fr. 830.-- und daneben der Bezug von Arbeitslosenentschädigung eingetragen (Urk. 24/74/7+13+14), und für die Zeit von Juni 1999 bis August 2001 sind jährliche Erwerbseinkünfte von gegen Fr. 50‘000.-- aus der Anstellung bei einer Krankenkasse verzeichnet (Urk. 24/74/4). In der nachfolgenden Zeit schliesslich bezog der Beschwerdeführer bis Juni 2003 Arbeitslosenentschädigung und war danach als nichterwerbstätig registriert (Urk. 24/74/14).

    Angesichts dieser Erwerbsbiographie erscheint es nicht als offensichtlich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 aus persönlichen Gründen keine Berufschancen auf dem konkreten Arbeitsmarkt gehabt hätte. Eine fehlende Kontinuität im Berufsleben ist zwar seit jeher klar erkennbar, doch hängt sie zum einen mit der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung zusammen, die bei der Invaliditätsbemessung bereits berücksichtigt ist, und zum andern sind dafür, wie den Ausführungen von Dr. A.___ zu entnehmen ist, auch Faktoren verantwortlich, mit denen der Beschwerdeführer zumutbarerweise umzugehen lernen müsste, wie etwa die Scham für eine seiner Ansicht nach niedrige Arbeit oder die Nichtgewährung einer versprochenen Lohnerhöhung (vgl. Urk. 24/25/5).

2.5    Für die zur Diskussion stehende Zeit von Ende 2013 kann damit die Vermutung eines realisierbaren Einkommens gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV nicht als widerlegt gelten. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer, wie die Gemeinde F.___ richtigerweise bemerkt hat (vgl. Urk. 9), für die Zeit seit der Rentenzusprechung und somit auch im Jahr 2013 keine konkreten Bestrebungen nachweisen kann, eine angepasste Arbeit zu finden, weshalb auch nicht nachgewiesen werden kann, dass die berufliche Integration nicht möglich beziehungsweise gescheitert ist.

    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigKobel