Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2013.00115 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 17. Februar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt O.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1980, bezieht für sich und seine Tochter Zusatzleistungen zur Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/96/1). Mit rechtskräftigem Urteil vom 11. Juni 2013 des hiesigen Gerichts wurde dem Versicherten rückwirkend ab 1. November 2008 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Prozess IV.2012.00524). Aufgrund dieser rückwirkenden Rentenerhöhung berechnete das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt O.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) die Zusatzleistungen für den Versicherten und seine Tochter für die Zeit von Mai 2011 bis Oktober 2013 neu (Urk. 2/1-2). Mit Rückerstattungsverfügungen vom 31. Oktober 2013 forderte sie den Versicherten sowie dessen Tochter auf, die zu viel ausbezahlten Leistungen von Fr. 11‘366.-- (Zusatzleistungen Versicherter; Urk. 8/96/10 = Urk. 2/3) und Fr. 10‘201.-- (Zusatzleistungen Tochter; Urk. 2/4) zurückzuerstatten. Beide Rückforderungsbeträge wurden mit der Nachzahlung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, verrechnet.
2. Am 20. November 2013 erhob der Versicherte Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Durchführungsstelle mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1 f. Ziff. II):
1. „Es sei festzustellen, dass die vier Verfügungen über die Rückerstattung und Leistungskürzung für mich und meine Tochter Y.___ ohne Rechtsgrundlage erfolgt sind; daher sei von deren Nichtigkeit ex tunc auszugehen.
2. Die AZL-Verfügungen über die Rückerstattung und Leistungskürzung seien nach (meiner) Behändigung der entsprechenden IV-Verfügungen neu zu erstellen.
3. Das Amt für Zusatzleistungen sei zur sofortigen Leistung der ausstehenden Zusatzleistungen in Höhe von Fr. 910.-- zu verpflichten. Zusätzlich sei es zur Leistung im bisherigen Umfang zu verpflichten bis die Ausgleichskasse tatsächlich höhere Rentenzahlungen ausrichtet. Dieser Antrag wird an den Instruenten als vorsorgliche Massnahme mit entsprechender Dringlichkeit gestellt, weil die Einhaltung des ordentlichen Einsprache- und Beschwerdeweges angesichts meines unmittelbar bevorstehenden, finanziellen Kollapses verunmöglicht ist.“
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2014 beantragte die Durchführungsstelle, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen (Art. 52 Abs. 2 ATSG).
Gegen Einspracheentscheide kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
1.2 Die Beschwerdegegnerin setzte mit Verfügungen vom 29. Oktober 2013 den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (Ergänzungsleistungen für ihn sowie für seine Tochter) neu fest (Urk. 2/1-2). Mit Verfügungen vom 31. Oktober 2013 forderte sie zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 11‘366.-- sowie Fr. 10‘201.-- zurück, und verrechnete diese mit der Nachzahlung der Ausgleichskasse (Urk. 2/3-4). Gegen diese vier Verfügungen konnte innert 30 Tagen bei der Beschwerdegegnerin Einsprache erhoben werden, wie auch der jeweils beigefügten Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen ist. Folglich sind die Rügen des Beschwerdeführers insbesondere die Anträge 1 und 2 im Einspracheverfahren zu behandeln. Erst der Einspracheentscheid ist gerichtlich anfechtbar. Diesbezüglich ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.3 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss den Erlass vorsorglicher Massnahmen durch das angerufene Gericht beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege der einstweilige Rechtsschutz vor der Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens derjenigen Instanz obliegt, welche die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid erlässt (vgl. Barbara Kobel, in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N. 19 zu § 17 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich [GSVGer]), im vorliegenden Fall dementsprechend der Beschwerdegegnerin. Auch diesbezüglich ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 130 V 92 E. 2).
2.2 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).
Anfechtungsgegenstand einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde ist dabei rechtsprechungsgemäss einzig die Rechtsverweigerung oder -verzögerung; das Gericht hat demnach lediglich zu prüfen, ob eine solche Rechtsverweigerung oder -verzögerung vorliegt, und nicht in der Sache selbst zu entscheiden (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihm umgehend die ausstehenden Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 910.-- und damit die Leistungen im bisherigen Umfang auszurichten, solange die Ausgleichskasse die Höhe ihrer Leistungen noch nicht angepasst habe (vgl. Urk. 1 S. 1 f.). Indem die Beschwerdegegnerin die Höhe der Leistungen bereits anpasste, bevor dem Beschwerdeführer von der Ausgleichskasse die Nachzahlung und die höhere Invalidenrente - über welche rechtskräftig entschieden wurde - ausgerichtet wurde, kann der Beschwerdegegnerin daraus weder ein rechtsverweigerndes noch ein rechtsverzögerndes Verhalten im Sinne des in Erwägung 2.2 Ausgeführten vorgeworfen werden. Im Gegenteil: Die Beschwerdegegnerin wurde aktiv und hat über den angepassten Leistungsanspruch verfügt. Sofern der Beschwerdeführer mit dem Entscheid in der Sache selbst nicht einverstanden ist, ist er auf den üblichen Rechtsweg unter Einhaltung des Instanzenzuges zu verweisen.
Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich offenbar die höheren (laufenden) IV-Leistungen ausgerichtet werden (vgl. Urk. 6/1-2).
3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und die Sache ist zur Behandlung der Einsprache an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt O.___ zur Behandlung der Einsprache überwiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt O.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannFonti