Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2013.00116 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Grieder-Martens
Urteil vom 24. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügungen vom 14. Mai 2013 (Urk. 8/8/50-69) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2013 (Urk. 8/8/12-14 = Urk. 2) stellte die Sozialbehörde der Gemeinde Y.___ rückwirkend ab 1. September 2010 die Zusatzleistungen für X.___, geboren 1964, ein und verpflichtete diese zur Rückerstattung von in der Zeit vom 1. September 2010 bis 30. April 2013 zu Unrecht bezogenen Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 38‘438.--.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 22. November 2013 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Entscheides und Feststellung, dass der Rückforderungsanspruch verjährt sei (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 21. Februar 2014 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest (Urk. 10). Mit Duplik vom 19. März 2014, welche der Beschwerdeführerin am 21. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13), hielt die Beschwerdegegnerin am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach dem gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) im Ergänzungsleistungsbereich anwendbaren Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Satz 1).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Satz 1).
1.2 In Bezug auf die einjährige Verjährungsfrist ist der Zeitpunkt massgeblich, in welchem die Verwaltung unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte feststellen können und müssen, dass der Beschwerdeführerin zu Unrecht Zusatzleistungen ausgerichtet worden sind, wie hoch die unrechtmässigen Zusatzleistungen waren und an wen die Rückerstattungsverfügung zu richten war. Um die Voraussetzungen für eine Rückerstattung beurteilen zu können, müssen der Verwaltung alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sein, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach, aber auch in seinem Ausmass gegenüber einem oder einer bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt. Für die Beurteilung des Rückforderungsanspruchs genügt es also nicht, dass dem Amt bloss Umstände bekannt werden, die möglicherweise zu einem solchen Anspruch führen können, oder dass dieser Anspruch bloss dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGE 112 V 181 E. 4a mit Hinweisen).
Die Verwaltung hat dabei die ihr zumutbare Aufmerksamkeit auch bei den sich allenfalls aufdrängenden Erhebungen anzuwenden, damit ihre noch ungenügende Kenntnis so vervollständigt wird, dass der Rückforderungsanspruch die nötige Bestimmtheit erhält. Wenn die Verwaltung nicht die erforderlichen Anstrengungen unternimmt, um über ihre noch ungenügend bestimmte Forderung innert absehbarer Zeit ein klares Bild zu erhalten, so darf sich ihre Säumnis nicht zu ihren Gunsten und zu Ungunsten der versicherten Person auswirken. In einem solchen Fall ist der Beginn der Verwirkungsfrist vielmehr auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre vollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so hätte ergänzen können, dass der Rückforderungsanspruch die nötige Bestimmtheit erhält und der Erlass einer Verfügung möglich wird (BGE 112 V 182 E. 4b).
Soweit der Versicherungsträger somit noch zusätzliche Abklärungen zu tätigen hat, sind diese innert angemessener Zeit vorzunehmen. Als angemessen wurde eine einmonatige Frist nach Kenntnisnahme der Ehescheidung angesehen, um Faktoren für die Rentenneuberechnung zu erhalten (SVR 20014 IV Nr. 41 I 62/04 E. 4). In anderen Fällen ging die Rechtsprechung von einer zumutbaren Frist von zwei (Urteil des Bundesgerichts 9C_1010/2009 vom 28. Mai 2010) beziehungsweise bis zu vier Monaten aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2011 vom 7. November 2011 E. 2.2).
2.
2.1 Vorweg stellt sich die Frage, ob der angefochtene Entscheid hinreichend begründet wurde, was die Beschwerdeführerin bestreitet (Urk. 1 S. 4 f.).
2.2 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1).
2.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid auf die einspracheweise vorgebrachten Ausführungen zur Erfüllung der Meldepflicht und zur Verjährung nicht eingehe (Urk. 1 S. 4 f.). Dazu äusserte sich die Beschwerdegegnerin jedoch in ihrer Vernehmlassung (Urk. 7 S. 2 E. 2), und die Beschwerdeführerin nahm dazu im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels Stellung (Urk. 10 S. 2 ff.). Damit hat ein allfälliger Mangel eines ungenügend begründeten Entscheides als geheilt zu gelten.
3.
3.1 Zu prüfen ist sodann, ob die Beschwerdegegnerin die Rückforderung innerhalb der einjährigen relativen Verjährungsfrist geltend gemacht hat.
3.2 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die damalige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Änderung des Vornamens der Beschwerdeführerin auch Kenntnis von der 2010 erfolgten Eintragung der Partnerschaft der Beschwerdeführerin mit Elisabeth Ammann erhielt. Dies bestätigte sie auf Anfrage hin ausdrücklich (Urk. 8/8/529 = Urk. 3/4; vgl. auch Urk. 8/527). Den berichtigten Vornamen der Beschwerdeführerin verwendete die Sachbearbeiterin in der Folge bereits in den Revisionsverfügungen vom 24. Mai 2011 (Urk. 8/8/272-274) und vom 31. Dezember 2012 (Urk. 8/8/228-229). Hingegen unterliess sie es, eine Neuberechnung der Zusatzleistungen infolge Änderung des Zivilstandes unter Berücksichtigung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der eingetragenen Partnerin vorzunehmen. Dazu gab sie an, einfach nicht „geschaltet“ zu haben, dass Zusatzleistungen bei gleichgeschlechtlichen Paaren wie bei Ehepaaren zu berechnen seien (Urk. 8/8/529).
Die Eintragung der Partnerschaft am 25. August 2010 (Urk. 8/2/2-5) stellt unbestrittenermassen eine Tatsache dar, die zur Anpassung der Ergänzungsleistungen hätte führen müssen. Dass diese Zivilstandsänderung - gleich wie bei der Eheschliessung - auch Einfluss auf den Anspruch auf die Ergänzungsleistungen einer Versicherten haben kann, wäre bei entsprechender Rechtskenntnis für die Verwaltung sofort erkennbar gewesen und hätte spätestens bei der Revision im Mai 2011 berücksichtigt werden müssen. Die fehlende Rechtskenntnis der Verwaltung darf dabei nicht der Beschwerdeführerin zum Nachteil gereichen.
Soweit für die Neuberechnung weitere Abklärungen notwendig gewesen wären - wie die Einforderung der Partnerschaftsurkunde als Beleg für die eingetragene Partnerschaft und Belege über die Einkommensverhältnisse der Partnerin - so hätten diese innert einer kurzen Frist, jedenfalls aber innert zwei Monaten ab mündlicher Mitteilung, beigebracht werden können. Nach Eingang dieser Belege wäre die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar gewesen und die Beschwerdegegnerin hätte über sämtliche Informationen verfügt, um eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vorzunehmen (vgl. vorstehend E. 1.2).
Fristauslösend war damit die mündliche Mitteilung der Eintragung der Partnerschaft im Jahre 2010, denn damit hätte ein hinreichendes Indiz für eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vorgelegen. Da die Beschwerdegegnerin dies in der Folge unterliess, war ihr Rückforderungsanspruch im Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügungen am 14. Mai 2013 verwirkt.
3.3 Anzufügen bleibt, dass nach Eingang der Steuererklärung 2010 am 11. April 2012 ein weiterer schriftlicher Beleg vorlag, der auf die Eintragung der Partnerschaft im Jahre 2010 hinweist (Urk. 8/8/234). Die Beschwerdeführerin wies selber ebenfalls schriftlich und unter Beilage der Partnerschaftsurkunde (Urk. 8/2-5) ausdrücklich auf den geänderten Zivilstand hin (Urk. 8/1), und die Beschwerdegegnerin brachte auf dem undatierten Schreiben noch den Vermerk „Erledigt am 13.04.2011/nol“ an. Selbst wenn dieser Zeitpunkt als fristauslösend betrachtet würde, so wäre der Rückforderungsanspruch im Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügungen ebenfalls verwirkt gewesen.
3.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 7 S. 2 E. 2b) ist damit als fristauslösender Zeitpunkt nicht erst auf die periodische Überprüfung mittels Revisionsverfügung vom 31. Oktober 2012 abzustellen. Denn entscheidend ist nicht, wann eine gesamthafte Überprüfung der Akten (ohnehin) hätte stattfinden müssen, sondern wann ein entsprechender Hinweis vorlag, welches die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung hätte veranlassen müssen.
Als nicht einschlägig erweist sich in diesem Zusammenhang der von der Beschwerdegegnerin angeführte BGE 139 V 570 (Urk. 7 S. 2 E. 2b), denn daraus folgt nur, dass nicht von Gesetzes wegen von einer zumutbaren Kenntnis der EL-Durchführungsstelle von einer allfälligen fehlerhaften erstmaligen Anspruchsberechnung und Leistungsfestsetzung auszugehen ist; massgebend ist vielmehr jener Zeitpunkt, in dem die Beschwerdegegnerin später bei der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit, etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes, den Fehler hätte erkennen können. Die periodische Überprüfung der Zusatzleistungen löst somit nicht automatisch eine Verwirkungsfrist aus, sondern es braucht ein zusätzliches Element, welches vorliegend mit der Mitteilung der eingetragenen Partnerschaft klar erfüllt ist.
Sodann ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin die ihr nach Eintragung der Partnerschaft im Rahmen der Revisionsverfügungen zugestellten allgemeinen Angaben jeweils unterzeichnete, ohne den Vermerk „ledig“ zu berichtigen (Urk. 7 S. 2 E. 2b). Dies mag allenfalls die - hier nicht zu prüfende - Frage des guten Glaubens beschlagen, steht jedoch dem Lauf der Verwirkungsfrist nicht entgegen.
3.5 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist.
4.
4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
4.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Mit Honorarnote vom 27. März 2014 (Urk. 14) hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 8.5 Stunden und Spesen von Fr. 120.45 geltend gemacht, was als angemessen erscheint. Demnach ist die Prozessentschädigung unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘425.15 (inklusive Barauslagen und MWSt) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialbehörde der Gemeinde Y.___ vom 30. Oktober 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Rückforderungsanspruch über die Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. September 2010 bis zum 30. April 2013 von insgesamt Fr. 38'438.-- verjährt ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'425.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV / IV
- Gemeinde Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen, unter Beilage von Urk. 14-15
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannGrieder-Martens