Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2013.00117 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 8. Mai 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 23. Juli 2013 (Urk. 7/165/33-34) forderte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, von X.___, geboren 1938, für die Zeit vom 1. März 2011 bis 31. Juli 2013 zu Unrecht ausgerichtete Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüsse im Betrag von insgesamt Fr. 11‘511.-- zurück. In teilweiser Gutheissung der von der Versicherten am 12. Juli 2013 dagegen erhobenen Einsprache (Urk. 7/137) reduzierte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Entscheid vom
28. Oktober 2013 (Urk. 7/165/36-37 = Urk. 2) die Rückerstattungsforderung auf Fr. 5‘640.--.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 18. November 2013 Beschwerde (Urk. 1) und machte sinngemäss geltend, es sei festzustellen, dass ihr bei der Bemessung ihres Leistungsanspruchs für den streitigen Zeitraum kein Vermögensverzicht anzurechnen sei.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2013 (Urk. 8) zugestellt.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be-schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet.
1.3 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung:
- Zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (lit. a.);
- Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 25'000.-- (ab 1. Januar 2011: Fr. 37'500.--), bei Ehepaaren Fr. 40'000.-- (ab 1. Januar 2011: Fr. 60'000.--) und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (lit. c);
- Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d);
- Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit. e);
- Familienzulagen (lit. f);
- Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g);
- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h).
1.4 Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.
Gemäss § 20 Abs. 1 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. Soweit für die Gemeindezuschüsse nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für diese laut § 20a ZLG die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Art. 27-61).
1.5 Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Stadt Zürich über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung) gewährt die Stadt Zürich Gemeindezuschüsse zu den Zusatzleistungen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung bestehen die Gemeindezuschüsse aus jährlichen Gemeindezuschüssen (lit. a), Pflegekostenzuschüssen (lit. b), Einmalzulagen (lit. c) sowie ausserordentlichen Gemeindezuschüssen (lit. d).
Art. 12 der Zusatzleistungsverordnung der Stadt Zürich bestimmt, dass für die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Gemeindezuschüsse sowie für die Verrechnung mit fälligen Leistungen auf Grund anderer Sozialversicherungsgesetze die für die Ergänzungsleistungen geltenden Bestimmungen des Bundes sinngemäss angewendet werden.
1.6 Da die Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a). Der Grundsatz, wonach bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann, findet dort eine Einschränkung, wo die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wo sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wo der Ansprecher aus von ihm zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen oder zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a, 117 V 289 E. 2a; AHI 2003 S. 221 E. 1a, je mit Hinweisen).
1.7 Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 131 V 329, 121 V 204; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2 mit Hinweisen). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 205 E. 4b).
1.8 Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 335 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt indes voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1).
1.9 Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).
1.10 Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom
28. Oktober 2013 (Urk. 2) davon aus, dass in Bezug auf die der Beschwerdeführerin in Österreich angefallene Erbschaft gemäss dem massgebenden österreichischen Erbrecht keine Universalsukzession zum Todeszeitpunkt der Erblasserin stattgefunden habe, und dass die Erbschaft erst zum Zeitpunkt des Erlasses des Einantwortungsbeschlusses durch das für den Nachlass zuständige österreichische Gericht und somit erst im Juni 2012 in das Eigentum der Beschwerdeführerin überführt worden sei, weshalb die Erbschaft der Beschwerdeführerin erst ab diesem Zeitpunkt als Vermögen anzurechnen sei (S. 3). Bei der Überweisung eines Teils der Erbschaft an Y.___ und Z.___ habe es sich sodann um eine freiwillige Hingabe von Vermögenswerten ohne rechtliche Verpflichtung gehandelt, was EL-rechtlich einem Vermögensverzicht gleichzusetzen sei (S. 5).
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen sinngemäss vor, dass sie im Verfahren um Erbrechtstreitigkeiten vor dem österreichischen Verlassenschaftsgericht in Sachen des Nachlasses der verstorbenen A.___ neben ihren eigenen Erbansprüchen auch diejenigen von Z.___ und Y.___ geltend gemacht und diese Personen vertreten habe. Obwohl in diesem Gerichtverfahren B.___ als Alleinerbin vollumfänglich obsiegt habe, habe sich diese anschliessend mit den anderen gesetzlichen Erben aussergerichtlich geeinigt, weshalb ihr infolgedessen ein Erbanteil ausgerichtet worden sei. Sie habe in der Folge zwei Drittel ihres Erbanteils an Z.___ und Y.___ ausbezahlt. Da davon auszugehen sei, dass B.___ auch an Z.___ und an Y.___ Erbanteile ausgerichtet hätte, wenn sie dies vorher geltend gemacht hätten, sei ihr der ihr zugesprochene Erbanteil in dem Umfang, in welchem sie davon Zuwendungen an Z.___ und Y.___ geleistet habe, bei der Bemessung der Ergänzungs- und Zusatzleistungen nicht als Vermögensverzicht anzurechnen (Urk. 1).
3.
3.1 Die Schweiz und Österreich haben betreffend das Erbstatut beziehungsweise das auf internationale Erbfälle anwendbare Recht keine bilateralen Staatsverträge geschlossen. Die Schweiz und Österreich haben zwar das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5. Oktober 1961 (SR. 0.211.312.1) ratifiziert. Dieses Abkommen regelt die Frage nach dem anwendbaren Recht indes nicht.
Gemäss Art. 91 Abs. 1 des schweizerischen Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) untersteht der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland, welche nicht über die schweizerische Staatsangehörigkeit verfügt, dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist.
In Art. 92 IPRG ist geregelt, dass das auf den Nachlass anwendbare Recht bestimmt, was zum Nachlass gehört, wer in welchem Umfang daran berechtigt ist, wer die Schulden des Nachlasses trägt, welche Rechtsbehelfe und Massnahmen zulässig sind und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (Abs. 1), und dass die Durchführung der einzelnen Massnahmen sich nach dem Recht am Ort der zuständigen Behörde richtet, wobei diesem Recht namentlich die sichernden Massnahmen und die Nachlassabwicklung mit Einschluss der Willensvollstreckung unterstehen (Abs. 2).
Laut Art. 93 Abs. 1 IPRG gilt für die Form der letztwilligen Verfügung das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht.
3.2
3.2.1 Gemäss § 28 Abs. l des österreichischen Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht ist die Rechtsnachfolge von Todes wegen (das Erbstatut) nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes und somit nach dem Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers zu beurteilen. Diese Bestimmung gilt für den gesamten Bereich der gesetzlichen Erbfolge, für das gesamte Pflichtteilsrecht, Erbfall, Erbfähigkeit und Erbunfähigkeit, Verfügungen von Todes wegen, Erbschaftserwerb am nicht im Inland abgehandelten beweglichen Nachlass (Franz Haunschmidt, Erbrecht in Österreich, in: Rembert Süss [Hrsg.], Erbrecht in Europa, 2. Aufl., Basel 2008, Rz. 1).
3.2.2 Grundsätzlich kann nach österreichischem Recht jeder von Todes wegen über sein Vermögen frei verfügen. Die gesetzliche Erbfolge tritt, abgesehen von dem für bestimmte nahe Angehörige geltenden Pflichtteilsrecht, lediglich für den Fall ein, dass der Erblasser über seinen Nachlass nicht letztwillig verfügt hat (Franz Haunschmidt, a.a.O., Rz. 12).
3.2.3 Erbe und Vermächtnisnehmer werden in Österreich indes nicht automatisch Rechtsnachfolger des Erblassers. Sie dürfen das Nachlassvermögen erst nach Durchführung des gerichtlichen Verlassenschaftsverfahrens in Besitz nehmen. Erste Voraussetzung für den Erbschaftserwerb ist die Abgabe der Erbantrittserklärung. Mit der Erbantrittserklärung erklärt der potentiell Erbberechtigte ausdrücklich, die Erbschaft anzutreten. Die Erbantrittserklärung kann nicht widerrufen werden. Das Gericht hat anschliessend das Erbrecht der Berechtigten festzustellen und die übrigen Erbantrittserklärungen abzuweisen (Franz Haunschmidt, a.a.O., Rz. 141).
Die Erben erwerben durch die Einantwortung endgültig alle dem Erblasser gehörenden Vermögensbestandteile. Sie ist der Endpunkt des Verlassenschaftsverfahrens. Mit der Einantwortung wird der Erbe Rechtsnachfolger des Erblassers. Die Voraussetzungen für die Einantwortung des Nachlasses sind eine formgültige Erbantrittserklärung, die Erbringung des Erbrechtsnachweises, das Feststehen der Erben und ihrer Quoten, das Vorliegen des Inventars oder der Vermögenserklärung sowie die Erbringung eines allfälligen Testamentserfüllungs-, Pflichtteils- oder Erbteilungsnachweises. Die Einantwortung erfolgt durch Gerichtsbeschluss. Dieser wird Einantwortungsbeschluss genannt und beendet das Verlassenschaftsverfahren. Das Verlassenschaftsgericht übersendet alsdann den gesamten Verlassenschaftsakt dem zuständigen Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern zur Festsetzung der Erbschaftssteuer (Franz Haunschmidt, a.a.O., Rz. 170 ff.).
4.
4.1 Bei den Akten befindet sich ein Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost, Österreich, vom 8. März 2010 (Urk. 7/140), worin das Erbrecht der zum gesamten Nachlass bedingt erbantrittserklärten Erbin B.___ nach der am 28. März 2008 verstorbenen und zuletzt in C.___, Österreich, wohnhaft gewesenen A.___ auf Grund eines mündlichen Testaments vom 6. Oktober 1984 festgestellt wurde, und worin die auf Grund der gesetzlichen Erbfolge abgegebenen Erbantrittserklärungen der Beschwerdeführerin und weiterer Erben abgewiesen wurden (S. 1).
4.2 Es befindet sich sodann ein Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 19. Juni 2012 (Urk. 7/144) bei den Akten, worin das Übereinkommen vom 2. März 2012 zwischen dem Gerichtskommissär und der Alleinerbin B.___ sowie weiteren Personen, welche eine Erbantrittserklärung abgegeben haben, insbesondere der Beschwerdeführerin, betreffend Durchführung der Verlassenschaftshandlung (Urk. 7/142), gerichtlich zur Kenntnis genommen wurde. Darin verpflichtete sich B.___, der Beschwerdeführerin einen Geldbetrag von ihrer Erbschaft auszubezahlen (S. 21).
4.3 Bei den Akten liegt sodann eine Abrechnung des mit der Verteilung des Erlöses gemäss dem Übereinkommen vom 2. März 2012 beauftragten österreichischen Rechtsanwalts vom 7. Februar 2013 (Urk. 7/148). Danach hat die Beschwerdeführerin aus dem Nachlass der verstorbenen A.___ einen Betrag von insgesamt 46‘945.93 Euro erhalten.
4.4 Bei den Akten befindet sich sodann eine von der Beschwerdeführerin mit Z.___ und Y.___ geschlossene Vereinbarung vom 6. Oktober 2009 (Urk. 7/135b). Darin verpflichtete sich die Beschwerdeführerin, sollten sie vor Gericht in Sachen des Erbanspruch am Nachlass der verstorbenen A.___ obsiegen, den Erlös aus dem Nachlass mit Z.___ und Y.___ zu gleichen Teilen aufzuteilen.
5.
5.1 Gemäss Art. 1 des von der Schweiz und von Österreich ratifizierten Haager Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht ist eine letztwillige Verfügung hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese dem innerstaatlichen Recht des Ortes, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat, oder eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes besessen hat, oder eines Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz gehabt hat, entspricht.
Gemäss Art. 10 des Haager Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht kann jeder Vertragsstaat sich das Recht vorbehalten, letztwillige Verfügungen nicht anzuerkennen, die einer seiner Staatsangehörigen, der keine andere Staatsangehörigkeit besass, ausgenommen den Fall aussergewöhnlicher Umstände, in mündlicher Form errichtet hat.
Die Schweiz hat anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens den Vorbehalt gemäss Art. 10 geltend gemacht. Sie wird infolge dessen letztwillige Verfügungen nicht anerkennen, die einer ihrer Staatsangehörigen, der keine andere Staatsangehörigkeit besass, ausgenommen den Fall aussergewöhnlicher Umstände, in mündlicher Form errichtet hat.
5.2 Vorliegend ist auf Grund der Akten unbestrittenermassen davon auszugehen, dass die Erblasserin A.___ über die österreichische Staatsangehörigkeit verfügte und sowohl zum Zeitpunkt der Erstattung der mündlichen letztwilligen Verfügung vom 6. Oktober 1984 als auch zum Zeitpunkt ihres Hinscheidens in Österreich, wohnhaft gewesen war.
5.3 Auf Grund der österreichischen Staatsangehörigkeit der Erblasserin untersteht deren Nachlass dem österreichischem Recht.
Da die Erblasserin über die österreichische und nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit verfügte, kommt dem von der Schweiz gemäss Art. 10 des Haager Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht geltend gemachten Vorbehalt betreffend mündliche letztwillige Verfügungen vorliegend keine Bedeutung zu. Es ist daher in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 8. März 2010 von einer Gültigkeit der mündlichen letztwilligen Verfügung der Erblasserin auszugehen.
6.
6.1 Da, wie bereits erwähnt (vorstehende E. 3.2.3), gemäss dem massgebenden österreichischen Erbrecht der Nachlass nicht bereits zum Todeszeitpunkt des Erblassers auf die Erben übergeht, sondern erst nach Abschluss des gerichtlichen Verlassenschaftsverfahrens, mithin bei Erlass des Einantwortungsbeschlusses, ist nicht zu bestanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2013 (Urk. 2) davon ausging, dass der Vermögensanfall bei der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Erlasses des Einantwortungsbeschlusses vom 19. Juni 2012 erfolgte, und dass die durch die Erbschaft erfolgte Vermögenszunahme bei der Bemessung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin erst ab diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen ist (S. 3). Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch zu Recht nicht beanstandet (Urk. 1).
6.2 Auf Grund des Beschlusses des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 8. März 2010 (Urk. 7/140) steht sodann fest, dass B.___ auf Grund einer mündlichen letztwilligen Verfügung Alleinerbin des gesamten Nachlasses der A.___ war. Trotzdem hat sie in der Folge mit gewissen gesetzlichen Erben der Erblasserin, welche eine Erbantrittserklärung abgegeben hatten, am 2. März 2012 vereinbart, diesen einen Teil ihrer Erbschaft zu überlassen. Die Beschwerdeführerin hat auf Grund des Übereinkommens vom 2. März 2012 einen Betrag von insgesamt 46‘945.93 Euro ausbezahlt erhalten.
6.3 Daran ändert die Vereinbarung, welche die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2009 mit Z.___ und Y.___ geschlossen hat (vorstehende E. 4.4), nichts. Denn einerseits ist auf Grund des Umstandes, dass diese Vereinbarung vor dem Erlass des Beschlusses des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 8. März 2010 getroffen wurde, darauf zu schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin darin gegenüber den anderen Vertragsparteien verpflichtete, einen Teil ihrer Erbschaft abzutreten, unter der Bedingung, dass sie in Bezug auf die Anerkennung ihres Erbrechtes vor Gericht obsiege. Die Beschwerdeführerin hat bezüglich ihres Erbrecht vor dem österreichischen Verlassenschaftsgericht indes nicht obsiegt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost, vom 8. März 2010 hat dieses vielmehr das alleinige Erbrecht von B.___ am gesamten Nachlass der A.___ festgestellt und die Erbantrittserklärung der Beschwerdeführerin abgewiesen. Demzufolge war die Beschwerdeführerin schon aus diesem Grunde nicht verpflichtet, Z.___ und Y.___ am Erlös aus dem Übereinkommen vom 2. März 2012 zu beteiligen.
6.4 Andererseits geht weder aus dem Beschluss vom 8. März 2010 noch aus dem Einantwortungsbeschluss vom 19. Juni 2012 des Bezirksgerichts Graz-Ost hervor, dass die Beschwerdeführerin Z.___ und Y.___ im gerichtlichen Verlassenschaftsverfahren vertreten hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Z.___ und Y.___ keine Erbantrittserklärungen abgeben haben. Mangels einer Erbantrittserklärung fehlte es ihnen gemäss dem massgebenden österreichischen Recht an einer Voraussetzung für den Erbschaftserwerb. Demzufolge war die Beschwerdeführerin auf Grund der Vereinbarung vom 6. Oktober 2009 mit Z.___ und Y.___ nicht verpflichtet, diese an ihrem Anteil am Nachlass, welcher ihr erst auf Grund des Übereinkommens vom 2. März 2012 zugekommen war, zu beteiligen.
6.5 Bei der von der Beschwerdeführerin getätigten Überweisung von insgesamt 31‘300.93 Euro aus dem ihr zugekommenen Anteil am Nachlass der verstorbenen A.___ im Betrag von insgesamt 46‘945.93 Euro an Z.___ und Y.___ handelt es sich folglich um den Verzicht auf Vermögen ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung und damit um einen Vermögensverzicht, welcher der Beschwerdeführerin EL-rechtlich anzurechnen ist.
7. Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei der Bemessung ihres Leistungsanspruchs ab Juni 2012 von ihrem Anteil am Nachlass der verstorbenen A.___ im Betrag von insgesamt 46‘945.93 Euro einen Vermögensverzicht im Umfang der Zuwendung an Z.___ und Y.___ im Betrag von 31‘300.93 Euro anrechnete.
In masslicher Hinsicht wird die Rückforderung im Betrag von Fr. 5‘640. (vgl. Urk 7/165/34) von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet (Urk. 1). Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
BachofnerVolz