Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2013.00119




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 10. April 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Helvetiaplatz

Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1926, ist Bezüger einer AHV-Altersrente (vgl. Urk. 7/B) und stellte am 18. April 2013 beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: AZL) ein Gesuch um Zusatzleistungen (Urk. 7/33/3).

    Mit Verfügung vom 29. August 2013 verneinte das AZL einen Anspruch auf Zusatzleistungen (Urk. 7/35/1). Dagegen erhob der Versicherte am 23. September 2013 Einsprache (Urk. 7/27).

    Das AZL wies die Einsprache am 22. Oktober 2013 ab (Urk. 7/35/2 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 28. November 2013 Beschwerde und beantragte, es seien ihm ordentliche Ergänzungsleistungen auszurichten. Eventualiter seien die vollständigen Akten einem erfahrenen Psychiater zu unterbreiten (Urk. 1 S. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2013 (Urk. 6) beantragte das AZL die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

    Am 27. Dezember 2013 liess sich der Beschwerdeführer nochmals vernehmen (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1     Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des seit Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV, ZLG).

1.2    Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen angerechnet werden namentlich Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, Art. 15 ZLG) und familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 11 Abs. 1 lith ELG).

1.3    Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Verzichtshandlung vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (nicht publizierte E. 3e von BGE 128 V 39, BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011 EL Nr. 4 S. 11, 9C_329/2010 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Nach Art. 11 Abs. 1 litg ELG werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet. Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn die Entäusserung ohne Rechtspflicht und ohne adäquate Gegenleistung erfolgte (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70; 131 V 329 E. 4.2 S. 332).

1.4    Wer Zusatzleistungen beantragt, ist für alle leistungsbegründenden Umstände beweispflichtig; dies bezieht sich auch auf den Umstand, dass auf ehemals vorhanden gewesenes Vermögen nicht verzichtet worden ist (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 484). Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsbeanspruchende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung (vorstehend E. 1.3) hingegeben wurde (Urteile des Bundesgerichts 9C_124/2014 vom 4. August 2014 E. 5, 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2).

    In der Gerichtspraxis wird nicht Rechenschaft über jede einzelne Ausgabe verlangt, sondern es werden durchschnittliche Werte für den Lebensunterhalt aufgrund der konkreten Verhältnisse angenommen (Erich Gräub, Zusatzleistungen zur AHV und IV, in: Sabine Steiger-Sackmann / Hans-Jakob Mosimann, Hrsg., Handbücher für die Anwaltspraxis Band XI, Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz 26.96). So hat etwa das Bundesgericht bei einem alleinstehenden Versicherten aufgrund der belegen Barbezüge in den Jahren 2004 bis 2009 einen durchschnittlichen Bedarf von Fr. 60‘000.-- im Jahr angenommen (Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4.1). Wird eine Vermögensabnahme mit einem - allenfalls gehobenen - Lebensstandard begründet, ist dafür der Beweis (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2.2).

1.5    Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Entäusserung (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E3.1). Die Anrechnung von Verzichtsvermögen richtet sich dagegen nicht nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des zur Diskussion stehenden Vermögensverzichts, sondern nach dem im Moment der Anrechnung geltenden Recht (sogenannte unechte Rückwirkung; BGE 120 V 182 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.3).

1.6    Art. 11 Abs. 1 litg ELG enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung sehr lange zurückliegt. Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, gemäss den Darstellungen des Beschwerdeführers habe dieser sein Vermögen in erheblichem Ausmass für Dritte verwendet. Da er nicht damit habe rechnen können, diese Mittel wieder zurückzubekommen, lägen Vermögensverzichte im Sinne von Gesetz und Rechtsprechung vor (S. 1).

    Sie rechnete ihm deshalb für die Jahre 2010 und 2011 je Fr. 100‘000.-- als Vermögensverzicht an (Urk. 7/19).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, er habe sein Vermögen nicht vorsätzlich für Dritte verwendet im Wissen darum, es nicht wieder zurückzubekommen. Er habe nur helfen wollen. Darüber hinaus habe die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid sein Alter und seine Lebensgeschichte völlig ausser Acht gelassen (S. 1 ff.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob und allenfalls in welchem Umfang eine als Verzicht zu qualifizierende Vermögensverminderung vorliegt, weil dafür nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine adäquate Gegenleistung nachgewiesen ist.


3.

3.1    Laut Mietvertrag vom 20. Februar 1997 betrug die Brutto-Miete für die 3.5Zimmerwohnung des Beschwerdeführers Fr. 2‘100.-- pro Monat (Urk. 7/13); sie verminderte sich ab 1. September 2009 auf brutto Fr. 1‘600.-- (Urk. 7/13a).

3.2    Aus den in den Akten befindlichen Steuererklärungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer einzig über steuerbares Einkommen aus der AHV und dem Wertschriftenertrag verfügte, welches im Jahr 2002 total Fr. 57‘689.-- betrug (Urk. 7/8k), im Jahr 2003 Fr. 56‘110.-- (Urk. 7/8c), im Jahr 2004 Fr. 45‘517.--, im Jahr 2005 Fr. 47‘556.-- (Urk. 7/8g), im Jahr 2006 Fr. 41‘754.-- (Urk. 7/8f), im Jahr 2007 Fr. 40‘074.-- (Urk. 7/8e), im Jahr 2008 Fr. 34‘279.-- (Urk. 7/8d), im Jahr 2009 Fr. 33‘180.-- (Urk. 7/8c), im Jahr 2010 Fr. 29‘729.-- (Urk. 7/8b), im Jahr 2011 Fr. 26‘738.-- (Urk. 7/8a) und im Jahr 2012 Fr. 23‘526.-- (Urk. 7/8).

3.3    Sodann sind aus den Steuererklärungen (Wertschriften- und Guthabenverzeichnis) folgende steuerbare Vermögen des Beschwerdeführers ausgewiesen (Urk. 7/9a-k, Urk. 7/8a-i):

    

2002

Fr.

883‘844.--

2003

Fr.

857‘503.--

Reduktion:

Fr.

26‘341.--

2004

Fr.

739‘288.--

Reduktion:

Fr.

118‘215.--

2005

Fr.

695‘499.--

Reduktion:

Fr.

43‘789.--

2006

Fr.

600‘837.--

Reduktion:

Fr.

94‘662.--

2007

Fr.

480‘621.--

Reduktion:

Fr.

120‘216.--

2008

Fr.

311‘980.--

Reduktion:

Fr.

168‘641.--

2009

Fr.

251‘137.--

Reduktion:

Fr.

60‘843.--

2010

Fr.

160‘837.--

Reduktion:

Fr.

90‘300.--

2011

Fr.

76‘652.--

Reduktion:

Fr.

84‘185.--

2012

Fr.

19‘949.--

Reduktion:

Fr.

56‘703.--

    Das amtlich festgestellte Vermögen des Beschwerdeführers verminderte sich somit innerhalb der vorstehenden Periode um total Fr. 863‘895.--.


4.

4.1    Der Beschwerdeführer hat den Vermögensabbau damit erklärt, dass er die Mutter seines 1995 verstorbenen Lebenspartners, Y.___, bis zu ihrem Tod Ende 2005 finanziell unterstützt habe. Insgesamt habe er Fr. 61‘000.-- an Mietzinsen und etwa Fr. 6‘000.-- an die Hauswartin für Wäsche bezahlt (Urk. 7/17 Ziff. 3; Urk. 7/29 S. 3 Mitte). Zum anderen begründete er die Vermögensverminderung mit Geldhingabe an Z.___, mit dem er nach dem Tod von Y.___ eine Liebschaft eingegangenen sei und dem er unter anderem ein Auto gekauft und sonstige Zuwendungen finanzieller Art im Betrag von gegen Fr. 100‘000.-- gemacht habe (Urk. 7/17 Ziff. 4). Ferner habe er eine angestellte Damencoiffeuse, Frau A.___, mitsamt ihrer Familie mit ebenfalls etwa Fr. 100‘000.-- finanziell unterstützt (Urk. 7/17 Ziff. 5) sowie der Familie des Herrn B.___ finanzielle Hilfe im Betrag von Fr. 3‘464.-- geleistet (Urk. 7/17 Ziff. 6).

    Mit Schreiben vom 25. November 2013 (Urk. 7/29) ergänzte beziehungsweise änderte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Höhe der Geldbeträge seine Darstellung, indem er für seine Liebschaft mit Z.___ nie und nimmer Fr. 100‘000.-- aufgewendet habe und der grösste Teil auf seinen eigenen Konsum zurückzuführen sei (S. 1). Auch im anderen Fall (Frau A.___) habe seine finanzielle Hilfe weniger als Fr. 50‘000.-- betragen und nicht Fr. 100‘000.-- wie ursprünglich angegeben. Er habe Belege und eine Schuldanerkennung über insgesamt Fr. 34‘757.44, wobei darin der Betrag von Fr. 8‘166.19 enthalten sei, welcher von ihm wegen des – im undatierten Schreiben „Geldfluss“ (Urk. 7/17) näher dargestellten – Gerichtsverfahrens direkt an die Anwälte ausbezahlt worden sei. Infolge eines Kanzleiversehens sei die vom Gericht zugesprochene Entschädigung direkt an den Ehemann der A.___ gegangen (S. 2). Er wisse, dass dieser total überschuldet sei und dass sich sein gewährtes Darlehen über Fr. 20‘000.-- für ein Haus in C.___ als nicht mehr einbringbar erweise (S. 2 Mitte). Ferner habe sich die Schuld von Herrn B.___ auf Fr. 2‘000.-- reduziert (S. 2 unten) und er habe einem jungen Tänzer auf Wunsch eines Bekannten in einem Berufsunfallverfahren geholfen, wobei sich dort seine Auslagen auf rund Fr. 12‘000.-- belaufen hätten (S. 2 f. unten).

4.2    Das Problem besteht nun aber darin, dass aus der Vermögensübersicht in E. 3.3 hervorgeht, dass sich das Vermögen des Beschwerdeführers im Jahr 2004 um Fr. 118‘000.--, im Jahr 2007 um etwa Fr. 120‘000.-- und im Jahr 2008 um über Fr. 168‘000.-- verringerte, der Beschwerdeführer in seiner Darstellung aber keine zeitlichen Angaben zu den Geldabflüssen machte, weshalb es unmöglich ist, diese den entsprechenden Jahren zuzuordnen, und er sich darüber hinaus in einer späteren Eingabe widerspricht, indem er angibt, insgesamt weniger als Fr. 100‘000.-- ausgegeben zu haben (vgl. vorstehend E. 4.1).

4.3    Dass insbesondere die Vermögensabnahmen in den Jahren 2004, 2007 und 2008 erklärungsbedürftig seien beziehungsweise die hohen Vermögensabnahmen an sich, wurde dem Beschwerdeführer bereits durch die Beschwerdegegnerin verdeutlicht, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, geeignete Unterlagen beizubringen (vgl. Urk. 7/15). Er hat sich nicht entsprechend bemüht beziehungsweise konnte die Unterlagen nicht einreichen, da er gemäss seinen eigenen Angaben im Frühjahr 2012 die Akten im Fall Z.___ aus Wut und Enttäuschung der Kehrichtabfuhr übergeben hatte (vgl. Urk. 7/17 S. 1 Ziff. 4).

    Aus den Steuerakten ist nur ersichtlich, dass sich sein Vermögen unregelmässig und rasch vermindert hat. Die Bezüge beziehungsweise deren Verwendung hat der Beschwerdeführer nicht näher zu belegen vermocht. Zwar ist davon auszugehen, dass seine Ausführungen betreffend den Vermögensverzehr im Zusammenhang mit dem Fall Z.___, Frau A.___, Herrn B.___ sowie dem Tänzer durchaus der Wahrheit entsprechen und seine Vermögenshingaben auch nicht mit der Absicht, später Ergänzungsleistungen beziehen zu können, erfolgt sind. Dies reicht jedoch ohne genauere Angaben zur Höhe und zum Datum der Leistungen nicht aus, um von der Anrechnung von Verzichtsvermögen abzusehen, zumal der Beschwerdeführer sein Vermögen in dieser Hinsicht ohne adäquate materielle Gegenleistungen vergab, womit gemäss Rechtsprechung Verzichtshandlungen vorliegen: So zum Beispiel, wenn die versicherte Person ihr Vermögen ohne adäquate materielle Gegenleistung an verschiedene religiöse Einrichtungen und Bedürftige vergibt (Urs Müller, a.a.O. Rz 655); ebenso stellen unvernünftige Anlagen eines Vermögens einen Verzichtstatbestand an, namentlich dann, wenn bei einer Geldanlange oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird. So wurde ein Vermögensverzicht bejaht, als eine EL-Ansprecherin ohne Rechtspflicht einer Privatperson ein grösseres Darlehen gewährt hatte und dabei vollumfänglich zu Verlust kam, und als eine Rentnerin mehrere Male insgesamt rund Fr. 115‘000.-- an eine Privatperson in Sri Lanka angeblich zwecks Kaufs einer Teeplantage und eines Busses bezahlte, und Zahlungen auch noch tätigte, nachdem der Empfänger absprachewidrig das Geld weder vereinbarungsgemäss verwendet noch zurückbezahlt hatte (Urs Müller, a.a.O., Rz 626).

    Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Vermögensentäusserungen weder auf rechtlichen Verpflichtungen beruhten, noch gegen adäquate Gegenleistungen erfolgten.

4.4    Soweit der Beschwerdeführer seine Vermögensverminderungen darüber hinaus auch mit einem gehobenen Lebensstil zu erklären versucht, dringt er damit nicht durch.

    Zulässig ist es, eine Vermögensabnahme mit einem allenfalls gehobenen Lebensstandard zu erklären. Darauf bezieht sich die Rechtsprechung, wonach keine Lebensführungskontrolle erfolgen darf (vgl. vorstehend E. 1.4). Es spielt mithin keine Rolle, ob Ausgaben für als durchschnittlich empfundene Bedürfnisse oder für solche eher ausgefallener Art getätigt wurden, dies aber nur, wenn und soweit die erhaltene adäquate Gegenleistung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 3.2.2).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer sein Vermögen nebst der in E. 4.3 ausgeführten und ohne Rechtspflicht gewährten monetären Hilfe verbraucht, kann dies aber nicht mehr belegen. Insbesondere konnte er – abgesehen von Reisen (vgl. Urk. 1 S. 3) - nicht angeben, wann und wofür er das Vermögen ausgegeben hat und auch durch keinerlei Belege näher dokumentieren. Somit ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er das Geld für einen gehobenen Lebensstandard ausgegeben hat, zumal auch die Vermögensreduktionen sehr unterschiedlich ausfielen (vgl. vorstehend E. 3.3), weshalb der Beschwerdeführer in den relevanten Jahren zum Teil sehr sparsam und dann wiederum sehr grosszügig gelebt haben müsste, was mit einem allfälligen gehobenen Lebensstandard eher nicht vereinbar sein dürfte.

4.5    Ebenso vermag auch das Alter des Beschwerdeführers beziehungsweise sein Gesundheitszustand (geistige Fähigkeiten hinsichtlich der Vermögensverminderung; vgl. Urk. 1) an der Anrechnung eines Verzichtsvermögens nichts zu ändern. Weder bringt der Beschwerdeführer vor, er sei bezüglich seiner Hingabe des Vermögens in seiner Urteilsfähigkeit eingeschränkt gewesen, noch reichte er medizinische Berichte ein, die dies belegen würden. In der Zusammenstellung vom 6. September 2013 über seinen Gesundheitszustand (Urk. 7/25) finden sich ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür. Schliesslich ist die Urteilsfähigkeit die Regel und wird nach der Lebenserfahrung vermutet, solange keine Anzeichen dafür bestehen, dass die betroffene Person auf Grund ihrer allgemeinen Verfassung im Normalfall und mit grosser Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss (BGE 129 I 173 E. 3.1). Gerade im Hinblick auf die recht lange Zeitdauer der Vermögensentäusserung kann zudem nicht von einer Urteilsunfähigkeit ausgegangen werden. Hätten tatsächlich Anzeichen einer Urteilsunfähigkeit während der fraglichen langen Zeit bestanden, darf ausserdem angenommen werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner aufgelisteten ärztlichen Behandlungen (vgl. Urk. 7/25) an einen Facharzt überwiesen worden wäre.    

4.6    Zusammenfassend bleibt der in den Jahren 2004 bis 2011 erfolgte Vermögensabbau ohne Nachweis einer adäquaten Gegenleistung, womit Verzichtsvermögen anzunehmen ist.


5.    

5.1    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer aufgrund seiner erstmaligen Darstellung einen Vermögensverzicht im Betrag von Fr. 100‘000.-- für das Jahr 2010 (Frau A.___) sowie Fr. 100‘000.-- für das Jahr 2011 (Fall Z.___) angerechnet (Urk. 7/19). Reduziert um jährlich Fr. 10‘000.-- (vgl. vorstehend E. 1.6) ermittelte sie für das Jahr 2013 ein Verzichtsvermögen von Fr. 180‘000.-- (Urk. 7/35/1). Für diese Annahmen fehlen indes die Jahresangaben des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 4.2) und gemäss den Steuerunterlagen lässt sich keine Vermögensverminderung in den Jahren 2010 und 2011 im genannten Umfang festmachen (vgl. vorstehend E. 3.3). Somit kann nicht darauf abgestellt werden.

5.2    Aus der obigen Darstellung (E. 3.3) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2002 über ein steuerbares Vermögen im Betrag von Fr. 883‘844.-- verfügte und im Jahr 2012 lediglich Fr. 19‘949.-- versteuerte, mithin resultiert eine Vermögensabnahme von Fr. 863‘895.-- in zehn Jahren. Ein Teil dieser Vermögensabnahme ist den Kosten der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen. In Anlehnung an die Festlegung des Bundesgerichts in einem soweit vergleichbaren Fall (Urteil 9C_515/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4.1) sind dafür pro Jahr Fr. 60‘000.-- einzusetzen. Ferner ist in Anwendung von Art. 17a Abs. 1 ELV das zu ermittelnde Verzichtsvermögen um jeweils Fr. 10‘000.-- pro Jahr zu vermindern (vgl. vorstehend E. 1.6).

5.3    Vorliegend ist der gesamte Zeitraum der Vermögenshingabe zu berücksichtigen (vgl. vorstehend E. 1.5). Mangels Angaben seitens des Beschwerdeführers und aufgrund des Umstandes, dass er die Folgen der Beweislosigkeit in dem Sinne zu tragen hat, dass er sich das angeblich entäusserte restliche Vermögen anrechnen lassen muss (vgl. vorstehend E. 1.4), ist aufgrund des Dargelegten und gestützt auf die in E. 3.3 dargestellten Vermögensreduktionen von folgendem anzurechnenden Verzichtsvermögen auszugehen:

    

2004

Fr. 48‘215.-- (118‘215.-- ./. 60‘000.-- ./. 10‘000.--)

2005

Fr. 38‘215.-- (Vorjahr ./. 10‘000.--)

2006

Fr. 62‘877.-- (94‘662.-- ./. 60‘000.-- + Vorjahr ./. 10‘000.--)

2007

Fr. 113‘093.-- (120‘216.-- ./. 60‘000.-- + Vorjahr ./. 10‘000.--)

2008

Fr. 211‘734.-- (168‘641.-- ./. 60‘000.-- + Vorjahr ./. 10‘000.-- )

2009

Fr. 202‘577.-- (Fr. 60‘843.-- ./. 60‘000.-- + Vorjahr ./. 10‘000.--)

2010

Fr. 222‘877.-- (Fr. 90‘300.-- ./. 60‘000.-- + Vorjahr ./. 10‘000.--)

2011

Fr. 237‘062.-- (Fr. 84‘185.-- ./. 60‘000.-- + Vorjahr ./. 10‘000.--)

2012

Fr. 227‘062.-- (Vorjahr ./. 10‘000.--)

5.4    Zusammenfassend resultiert per Ende 2012 ein vom Beschwerdeführer nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erklärtes Verzichtsvermögen im Betrag von Fr. 227‘062.--, welches per 1. April 2013 von der Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen war. Selbst wenn man der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.1) vollumfänglich folgen und die dort genannten Summen an monetärer Hilfe für Dritte als Vermögensverminderung mit adäquater Gegenleistung taxieren würde, ergäbe dies keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

5.5    Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu Recht verneint.

    Somit ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___, unter Beilage von Urk. 3/7 im Original

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrühwiler