Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2013.00120




I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Kobel


Urteil vom 13. April 2015

in Sachen

Erbe der X.___, gestorben am 10. April 2013

nämlich:



Y.___

Beschwerdeführer


gegen


Stadt Z.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1925, bezog ab dem 1. Juni 1984 von der Stadt Z.___ Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, kantonaler Beihilfe und Gemeindezuschüssen, zunächst zu einer Rente der Invalidenversicherung und danach zur Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Gesuch vom 22. Mai 1985, Urk. 7/1; Verfügungen von Januar 2011 bis April 2013, Urk. 7/2-9).

    Am 10. April 2013 verstarb X.___ und hinterliess als einzigen, gesetzlichen Erben den Sohn Y.___, geboren 1957 (Erbschein vom 28. Mai 2013, Urk. 7/12/8). Die Durchführungsstelle der Gemeinde Z.___ stellte die Zusatzleistungen daraufhin mit Verfügung vom 15. April 2013 per Ende April 2013 ein (Urk. 7/9). Anschliessend liess sie sich von Y.___ Unterlagen zum Nachlass zustellen (Brief an Y.___ vom 16. Mai 2013, Urk. 7/10; Eingabe von Y.___ vom 12. August 2013, Urk. 7/11) und ermittelte in Übereinstimmung mit Y.___ ein Nachlassvermögen abzüglich Todesfallkosten im Betrag von Fr. 19‘359.65 (Urk. 7/12). Mit Verfügung vom 10. September 2013 verpflichtete die Durchführungsstelle Y.___ zur Rückerstattung der ausgerichteten Gemeindezuschüsse bis zur Höhe des Betrags von Fr. 19‘359.65 (Urk. 7/13). Y.___ erhob mit Eingabe vom 29. September 2013 Einsprache (Urk. 7/14); die Durchführungsstelle wies die Einsprache mit Entscheid vom 14. November 2013 ab (Urk. 2 = Urk. 7/15).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 14. November 2013 erhob Y.___ mit Eingabe vom 30. November 2013 Beschwerde mit dem Antrag, der Rückforderungsentscheid sei aufzuheben (Urk. 1). Die Durchführungsstelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 wurde Y.___ Frist angesetzt, um zu den eingereichten Akten der Durchführungsstelle Stellung zu nehmen (Urk. 8). Dieser liess die Frist unbenützt verstreichen, was den Parteien am 11. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 10).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht zur Rückerstattung der ausgerichteten Gemeindezuschüsse bis zur Höhe des Betrags von Fr. 19‘359.65 verpflichtet hat. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.

2.1    Nach Art. 3 Abs. 1 der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Bis Ende 2007 galten identische Ansprüche und Definitionen (altArt. 3 Abs. 1 ELG und altArt. 3a Abs. 1 ELG).

    In Bezug auf die Beihilfen nach dem kantonalen Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatzleistungsgesetz [ZLG] und Zusatzleistungsverordnung [ZLV]) finden nach § 15 ZLG (bis Ende 2007 alt§ 15 ZLG) die Vorschriften, die für die jährliche
Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG beziehungsweise nach altArt3a ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.

    Gemäss § 20 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. In der Stadt Z.___ sind die Gemeindezuschüsse in der Verordnung des Grossen Gemeinderates über die zusätzliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfe geregelt (Urk. 7/16). Art. 7 Abs. 1 der Verordnung der Stadt Z.___ erklärt die Bestimmungen des ZLG als sinngemäss anwendbar, soweit durch die Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.

2.2    Die bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG können nur dann zurückgefordert werden, wenn sie zu Unrecht ausgerichtet worden sind, und zusätzlich müssen diesfalls die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Revision erfüllt sein (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und Art. 53 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG) oder es muss eine Verletzung der Meldepflicht vorliegen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und lit. d der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV]).

    Demgegenüber sind nach § 19 ZLG unter bestimmten Voraussetzungen auch rechtmässig bezogene kantonale Beihilfen zurückzuerstatten, und zwar unter anderem gestützt auf § 19 Abs. 1 lit. b ZLG aus dem Nachlass einer Person, die bisher oder früher Beihilfe bezogen hat (Satz 1). Sind Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Kinder oder Eltern Erben, so ist die Rückerstattung nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von Fr. 25‘000.-- übersteigt (Satz 2).

    Was die Rückerstattung von Gemeindezuschüssen betrifft, so regelt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung der Stadt Z.___, dass - in Abweichung von der Regelung in § 19 Abs. 1 lit. b ZLG - für die Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Gemeindezuschüssen keine Vermögensfreigrenze besteht.


3.

3.1    Die Gemeindezuschüsse, welche die Beschwerdegegnerin X.___ in den Jahren 1984 bis 2007 ausgerichtet hat, sind im Anhang der Verfügung vom 10. September 2013 aufgelistet (Urk. 7/13). Der Beschwerdeführer hat deren Gesamtbetrag von Fr. 28‘060.-- nicht in Frage gestellt, und es besteht kein Anlass, dies von Amtes wegen zu tun.

    Ebenfalls unumstritten ist die Höhe des Nachlassvermögens abzüglich Todesfallkosten von Fr. 19‘359.65. Die Beschwerdegegnerin ist hier der Berechnung des Beschwerdeführers gefolgt (Urk. 7/11 und Urk. 7/12).

3.2    Das Nachlassvermögen im Betrag von Fr. 19‘359.65 liegt unter der Freigrenze in der Höhe von Fr. 25‘000.-- gemäss § 19 Abs. 1 lit. b ZLG. Die Beschwerdegegnerin forderte vom Beschwerdeführer daher zu Recht keine kantonalen Beihilfen zurück.

    Demgegenüber erklärt Art. 7 Abs. 1 der Verordnung der Stadt Z.___ zwar das ZLG als sinngemäss anwendbar auf die Gemeindezuschüsse, behält jedoch abweichende Regelungen vor. Eine solche Abweichung ist in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung der Stadt Z.___ hinsichtlich der Rückerstattung der Gemeindezuschüsse statuiert; anders als in § 19 Abs. 1 lit. b ZLG ist ausdrücklich keine Freigrenze vorgesehen. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Regelung verstosse gegen übergeordnetes Recht, und verweist hierzu auf die Regelung in § 19a ZLG (Urk. 1). Diese Bestimmung betrifft indessen nicht die Gemeindezuschüsse nach § 20 ZLG, sondern vielmehr kantonale Zuschüsse, die gemäss § 19a Abs. 1 ZLG dort gewährt werden, wo eine Person in einem Heim oder einem Spital lebt und die Ergänzungsleistungen und Beihilfen nicht ausreichen. Auch die Regelung in § 22 ZLV, welche für die Rückerstattung von Zuschüssen auf die Bestimmungen für die Beihilfen verweist, betrifft nur die kantonalen Zuschüsse nach § 19a ZLG (vgl. § 20 Abs. 1 ZLV). Für die Gemeindezuschüsse, deren Gewährung den Gemeinden freisteht, macht das ZLG keine zwingenden Vorgaben, sondern hält in § 20 und § 20a ZLG lediglich fest, dass diese nicht als Einkommen anzurechnen sind, dass die Gemeinden dafür keine Beiträge nach § 34 ZLG erhalten und dass, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des ATSG gelten.

3.3    Damit ist die Rückforderung der ausgerichteten Gemeindezuschüsse in der Höhe des Nachlassvermögens von Fr. 19‘359.65 rechtens. Daran ändert entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 1, Urk. 7/14 S. 1) die testamentarische Willensbekundung seiner Mutter nichts, da die gesetzliche Regelung nicht mittels Testament wegbedungen werden kann. Auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin dem angefochtenen Einspracheentscheid offenbar ein Begleitschreiben mit Hinweisen auf die Gemeindezuschüsse der Stadt A.___ beilegte (vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 3/5), macht den Entscheid nicht unrechtmässig, da sowohl im Einspracheentscheid als auch in der ihm zugrundeliegenden Verfügung die massgebenden Bestimmungen der Verordnung der Stadt Z.___ zitiert sind (Urk. 2 S. 2, Urk. 7/13 S. 2).

    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Stadt Z.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




SpitzKobel