Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2013.00121 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 26. Juni 2015
in Sachen
1. X.___
Erben der Z.___, gestorben am 7. September 2014
nämlich:
X.___
2. A.___
3. B.___
4. C.___
Beschwerdeführende
Beschwerdeführende 1, 2, 3 und 4 vertreten durch Rechtsanwältin Franca Schmidlin-Kaiser
Oberdorfstrasse 27, 8800 Thalwil
gegen
Gemeinde Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 13. September 2012 meldeten sich die Eheleute Z.___, geboren am 15. Juli 1935, und X.___, geboren am 6. Juni 1934, zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV-Rente an, nachdem Z.___ am 13. August 2012 in ein Alters- und Pflegeheim gezogen war (Urk. 8/3). Mit zwei Verfügungen vom 13. Februar 2013 sprach die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), den Eheleuten Z.___ und X.___ Ergänzungsleistungen zu ihrer AHV-Rente von monatlich Fr. 2‘279.-- für die Zeit vom 13. August bis 31. Dezember 2012 sowie von Fr. 2‘222.-- pro Monat ab 1. Januar 2013 zu (Urk. 8/1-2). Bei der Berechnung berücksichtigte sie unter anderem ein Verzichtsvermögen der Versicherten von Fr. 142‘000.-- (für die Bezugsperiode 2012 [Urk. 8/1]) respektive Fr. 132‘000.-- (für das Jahr 2013 [Urk. 8/2]) aufgrund des Umstands, dass die Versicherten mit öffentlich beurkundetem Schenkungsvertrag vom 25. Oktober 2005 ihre 2 1/2–Zimmer Ferienwohnung im Stockwerkeigentum in der Gemeinde D.___ im Kanton Glarus zum damaligen Wert von Fr. 202‘000.-- ins Eigentum ihrer Kinder A.___, B.___ und C.___ übertragen hatten (Urk. 2). Daran hielt die Durchführungsstelle auf Einsprache der Versicherten hin (Urk. 8/33) mit Einspracheentscheid vom 6. November 2013 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhoben die Versicherten, vertreten durch Rechtsanwältin Franca Schmidlin-Kaiser, mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Sache zur Neuberechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen an die Durchführungsstelle zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten, bei der Neuberechnung von einem Vermögensverzichtsbetrag von Fr. 172‘447.-- im Jahr 2005 auszugehen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2011 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Am 7. September 2014 verstarb Z.___ (Urk. 12/1). Die Erbengemeinschaft, bestehend aus dem Ehemann X.___ und den Nachkommen A.___, B.___ und C.___, beantragte, ebenfalls vertreten durch Rechtsanwältin Franca Schmidlin-Kaiser, die Fortsetzung des Verfahrens (Urk. 11, Urk. 12/2, Urk. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Als Einnahmen angerechnet werden auch Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), ein Zehntel des Reinvermögens von Altersrentnerinnen und Altersrentnern, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60‘000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c), sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen oder zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a, 117 V 289 E. 2a; AHI 2003 S. 221 E. 1a, je mit Hinweisen).
1.2 Für die Bewertung von Verzichtsvermögen ist praxisgemäss auf die Verhältnisse abzustellen, wie sie im Zeitpunkt der Entäusserung bestanden haben. In rechtlicher Hinsicht sind die aktuellen gesetzlichen Grundlagen im Zeitpunkt der Geltendmachung massgebend (BGE 120 V 184 E. 4b, Urteile des Bundesgerichts in Sachen B. vom 16. Juni 2009, 8C_849/2008, E. 6.3.2 und in Sachen B. vom 15. April 2004, P 71/03, E. 3 sowie Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 176).
Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind sie zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4). Nach Abs. 5 dieser Bestimmung ist bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Veräusserung eines Grundstücks für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, der Verkehrswert massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht. Gemäss Abs. 6 dieser Bestimmung können die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden.
Der Kanton Zürich hat von der mit Art. 17 Abs. 6 ELV eingeräumten Möglichkeit, anstelle des Verkehrswertes einheitlich den Repartitionswert anzuwenden, gemäss den Weisungen des kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013 (S. 9; www.sozialamt.zh.ch) keinen Gebrauch gemacht, weshalb bei der Veräusserung eines Grundstücks gemäss Art. 17 Abs. 5 ELV zu verfahren und der Verkehrswert zu ermitteln ist.
2. Strittig ist einzig die bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs ab August 2012 mitzuberücksichtigende Höhe des Verzichtsvermögens im Zeitpunkt der Entäusserung.
Während die Durchführungsstelle auf den im öffentlich beurkundeten Schenkungsvertrag vom 25. Oktober 2005 eingetragenen Wert der Schenkung von Fr. 202‘000.-- abstellte und davon ausging, es handle sich hierbei um den damaligen Verkehrswert der Schenkung (Urk. 2), machen die Beschwerdeführenden geltend, der im Schenkungsvertrag erwähnte Betrag sei unbeachtlich. Es handle sich um den per 31. Dezember 2004 festgelegten, aufgrund des alten Steuerwertes provisorisch geschätzten, aber noch nicht amtlich verfügten Steuerwert. Die fragliche Liegenschaft sei am 22. März 2005 in zwei Stockwerkeinheiten aufgeteilt worden, und der Steuerwert der schenkungsweise übertragenen Stockwerkeinheit S 20‘002 sei mit der rechtskräftigen Schätzungsverfügung des Kantons Glarus vom 16. Dezember 2005 rückwirkend per 1. April 2005 auf Fr. 172‘447.-- festgesetzt worden. Dieser Wert habe auch für das Steuerjahr 2006 Geltung gehabt und entspreche demnach auch dem Steuerwert im Zeitpunkt der unentgeltlichen Liegenschaftsübertragung. Als Besonderheit im Kanton Glarus komme der Vermögenssteuerwert bei der Grundstückschätzung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke dem Verkehrswert gleich, was sich aus Art. 38 des kantonalen Steuergesetztes in Verbindung Art. 11 der kantonalen Verordnung über die Bewertung von Grundstücken ergebe. Es habe dem Willen der Parteien entsprochen, im Schenkungsvertrag den korrekten Verkehrswert einzusetzen, bei Vertragsabschluss sei dieser aber noch nicht bekannt gewesen, was erkläre, weshalb im Vertrag der zu hohe Betrag von Fr. 202‘000.-- aufgeführt worden sei. Die Differenz zwischen den beiden Beträgen lasse sich dadurch zweifelsfrei klären, weitere Objekte seien nicht Gegenstand des Schenkungsvertrages gewesen. Da für die Bewertung des Vermögensverzichts bei einer unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstücks nach den gesetzlichen Vorschriften einzig der Verkehrs-wert massgeblich sei, habe die Durchführungsstelle hierfür nicht auf den höheren Betrag von Fr. 202‘000.--, der im Schenkungsvertrag fixiert worden sei, abstellen dürfen, sondern hätte den Wert gemäss Schätzungsverfügung des Kantons Glarus vom 16. Dezember von Fr. 172‘447.-- heranziehen müssen (Urk. 1).
3.
3.1 Der öffentlichen Urkunde über einen Schenkungsvertrag vom 25. Oktober 2005 kann entnommen werden, dass X.___ die Stockwerkeinheit S 20‘002 (500/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. 198 des Grundbuchs D.___ [Kanton Glarus], Sonderrecht an einer 2 ½ Zimmer Wohnung) schenkungsweise an seine drei Kinder A.___, B.___ und C.___ zu Gesamteigentum übertrug. Die Stockwerkeinheit war nicht durch Grundpfandrechte belastet, und es wurde vertraglich festgehalten, dass sich der Schenkungsbetrag auf Fr. 202‘000.-- belief (Urk. 8/12 S. 2 f.). Der Eigentumsübergang mit Eintragung im Grundbuch erfolgte am 26. Oktober 2005 (Urk. 1 S. 3, Urk. 8/12 S. 1).
Die Parteien gehen zu Recht darin einig, dass diese Schenkung den Tatbestand eines Vermögensverzichts erfüllt (vorstehend E. 1.1). Gemäss Art. 17 Abs. 5 ELV ist zur Bestimmung der Höhe des Verzichtsvermögens bei einer unentgeltlichen Entäusserung der Verkehrswert massgeblich, und zwar im Zeitpunkt der Entäusserung (vorstehend E. 1.2). Aufgrund des Schenkungsvertrags vom 25. Oktober 2005 ist ausgewiesen, dass die Stockwerkeinheit S 20‘002 einziges Schenkungsobjekt war (Urk. 8/12). Zu bestimmen ist demnach deren Verkehrswert bei der Eigentumsübertragung am 26. Oktober 2005.
3.2 Aus dem Schreiben von Rechtsanwältin Vreni Hürlimann-Zweifel, welche den Schenkungsvertrag ausfertigte, vom 22. November 2013 und dem E-Mail-Verkehr zwischen ihr und X.___ vom 17. Oktober 2005 ergibt sich, dass es sich beim im Schenkungsvertrag eingesetzten Wert der übertragenen Stockwerkeinheit S 20‘002 von Fr. 202‘000.-- um den damals, anlässlich der Unterzeichnung des Vertrages, bekannten, von der Steuerbehörde bestätigten Steuerwert handelte (Urk. 3/9; vgl. auch Urk. 3/10).
Gemäss Art. 38 des Steuergesetzes in Verbindung mit Art. 11 ff. der Verordnung über die Bewertung der Grundstücke des Kantons Glarus ist der Verkehrswert unter Berücksichtigung des Ertrags- und Zeitwertes sowie unter Einbezug des Landwertes Grundlage für die Ermittlung des Steuerwertes nichtlandwirtschaftlich genutzter Grundstücke.
Da das Stockwerkeigentum erst mit Eintrag im Grundbuch vom 22. März 2005 begründet worden war (Urk. 3/7), wurde die definitive Einschätzung des Steuer- und Verkehrswerts per 1. April 2005 aus einer Kombination von Real- und Ertragswert (Urk. 3/11; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts P 62/01 E. 3.2) erst nach Ausfertigung des Schenkungsvertrags vom 25. Oktober 2005 mit Schätzungsverfügung vom 16. Dezember 2005 eröffnet. Dies erklärt, weshalb der Wert gemäss Schätzungsverfügung vom 16. Dezember 2005 nicht in den Schenkungsvertrag eingesetzt wurde. Weil es sich bei diesem Wert um die aktuellste und genaueste Schätzung des Verkehrswerts im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung handelt, ist darauf abzustellen, zumal Anhaltspunkte fehlen, dass eine aktuelle Schätzung des Steuer- beziehungsweise Verkehrswerts nach der steuerrechtlichen Regelung im Kanton Glarus nicht geeignet wäre, um den Verkehrswert im Sinne von Art. 17 Abs. 5 ELV zu bestimmen. Demnach ist von einem Vermögensverzicht in Höhe von Fr. 172‘447.-- durch die Schenkung der Stockwerkeinheit S 20‘002 am 26. Oktober 2005 auszugehen, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. Antragsgemäss ist die Sache an die Durchführungsstelle zurückzuweisen, damit sie den Ergänzungsleistungsanspruch ab August 2012 (vgl. Art. 12 Abs. 2 ELG) unter Berücksichtigung des genannten Vermögensverzichtsbetrags (der noch gemäss Art. 17a zu amortisieren sein wird) neu berechne und hernach erneut darüber verfüge.
4.
4.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
4.2 Mit Beschluss vom 3. Dezember 2013 beauftragte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) (nachträglich) X.___ zur Vertretung der urteilsunfähigen Z.___ sel. im Einspracheverfahren gegen die Verfügungen der Durchführungsstelle vom 13. Februar 2013 sowie Rechtsanwältin Franca Schmidlin-Kaiser zur Vertretung im Rechtsmittelverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht und erteilte beiden eine entsprechende Prozessvollmacht (Urk. 3/2). Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Z.___ sel. auferlegten Gebühren von Fr. 950.-- für die Erstellung des KESB-Beschlusses vom 3. Dezember 2013 (Urk. 3/2 S. 3) seien bei der Festlegung der Parteientschädigung mitzuberücksichtigen (Urk. 1 S. 2). Diesem Antrag kann nicht entsprochen werden, da die Prozessführungsvollmacht der KESB – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen - bereits zur Führung des Einspracheverfahrens nötig war und deshalb den diesbezüglichen Umtrieben zuzurechnen ist. Damit kann auch offen bleiben, ob die Einholung einer Legitimation der KESB überhaupt nötig war (vgl. Urk. 3/2 S. 2), oder ob X.___ seine Frau auch ohne Vollmacht der KESB im Einspracheverfahren hätte vertreten können und Rechtsanwältin Franca Schmidlin-Kaiser selbst zur Beschwerdeführung hätte bevollmächtigen können. Auch kann dahingestellt bleiben, ob die KESB-Gebühr von Fr. 950.--, wäre deren Bezahlung zur Führung des Beschwerdeverfahrens tatsächlich unvermeidlich gewesen, überhaupt Teil der Parteientschädigung bilden kann.
Die den Beschwerdeführenden ausgangsgemäss zustehende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der in der vorstehenden Erwägung genannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. November 2013 aufgehoben, und die Sache wird an die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Franca Schmidlin-Kaiser
- Gemeinde Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigKlemmt