Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2013.00124




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Hartmann

Beschluss vom 23. Dezember 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Stadt Y.___

Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1970, bezieht seit 1996 eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 22/27, Urk. 22/23/3-4), welche die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Verfügung vom 24. Februar 2011 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats von einer ganzen auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % herabsetzte (Urk. 22/119-120).

1.2    Die Versicherte bezog zur Invalidenrente Zusatzleistungen (ZL; Ergänzungsleistungen, Beihilfe, Gemeindezuschüsse) von der Durchführungsstelle für
Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle; Urk. 8/1), welche diese unter Anrechnung von hypothetischen Erwerbseinkünften im jährlichen Betrag von zwischen Fr. 19‘051.-- und Fr. 19‘211.-- ab Juni 2011 auf Fr. 998.-- (Verfügung vom 21. Oktober 2011, Urk. 8/1/6), ab Januar 2012 auf Fr. 1’045.-- (Verfügung vom 7. Dezember 2011, Urk. 8/1/5), und ab Januar 2013 auf Fr. 1’165.-- (Verfügung vom 12. Dezember 2012, Urk. 8/1/5) festsetzte.

    Nachdem die Pensionskasse der Versicherten, die Pensionskasse der Stadt Y.___, der Versicherten mit Schreiben vom 2. Mai 2013 für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis 30. April 2013 die Überweisung des Betrages von Fr. 8‘967.70 mitgeteilt hatte (Urk. 8/4/1), stellte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 23. April 2013 rückwirkend per Juni 2011 eine neue ZL-Berechnung an und reduzierte die Zusatzleistungen entsprechend (Urk. 8/1/3). Mit Verfügung vom 24. April 2013 verpflichtete sie die Versicherte zudem zur Rückerstattung von Fr. 8‘970.-- (Fr. 3‘353.-- Ergänzungsleistungen, Fr. 5‘617.-- Beilhilfe; Urk. 8/1/2). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 30. April 2013 (Urk. 8/2/1), ergänzt mit Schreiben vom 23. Mai 2013 (Urk. 8/2/2), Einsprache. Im Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2013 wies die Durchführungsstelle in Ziffer 1 des Dispositivs die Einsprache betreffend Rückerstattung ab. In Ziffer 2 wies sie den Antrag auf Nichtanrechnung eines hypothetischen Einkommens im Sinne der Erwägungen ab (Urk. 2).

    Mit Verfügung vom 19. Juni 2013 hatte die Durchführungsstelle zudem unter Berücksichtigung des Beitrages an die AHV, die IV und die EO für Nichter-werbstätige rückwirkend ab Januar 2012 eine Neuberechnung der Zusatzleistungen angestellt und diese entsprechend erhöht (Urk. 8/1/1).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2013 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte, es sei Ziffer 2 dieses Entscheides aufzuheben und es sei von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abzusehen; eventualiter sei die Streitsache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Sebastian Lorentz (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 23. April 2014 wurde der Versicherten Rechtsanwalt Sebastian Lorentz als unentgeltlicher Rechtsvertreter für dieses Verfahren bestellt (Urk. 15 S. 2). Mit Verfügung vom 3. August 2015 wurden von der IV-Stelle die IV-Verfahrensakten in Sachen der Beschwerdeführerin beigezogen (Urk. 18, Urk. 22/1-228).

    Mit Eingabe vom 7. August 2015 reichte die Beschwerdeführerin die Verfügung ihrer Unfallversicherung, der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) vom 23. Juni 2015 ein, mit welcher ihr eine Komplementärrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab dem 1. August 2010 zugesprochen worden war (Urk. 20), und beantragte die Prüfung auf Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit sowie die Ausrichtung einer Parteientschädigung aufgrund des hypothetischen Verfahrensausganges (Urk. 19). Die Beschwerdegegnerin nahm dazu mit Eingabe vom 25. November 2015 (Urk. 28) Stellung. Sie beantragte unter anderem unter Beilage der Verfügung vom 22. Juli 2015, mit welcher die Zusatzleistungen rückwirkend ab Juni 2011 unter Berücksichtigung der Rente der AXA neu berechnet wurden (Urk. 29/1), und der Einstellungs- und Rückerstattungsverfügung vom 22. Juli 2015, mit der die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung von Fr. 35‘811.-- für von Juni 2011 bis Ende Juli 2015 zuviel ausbezahlte Zusatzleistungen verpflichtet wurde (Urk. 29/3), die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit. Ausserdem ersuchte sie, von der Zusprache einer Parteientschädigung sei abzusehen (Urk. 28 S. 2).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Parteien sind sich zu Recht darin einig, dass aufgrund der während des laufenden Verfahrens von der AXA mit Verfügung vom 23. Juni 2015 rückwirkend ab August 2010 zugesprochenen Rente im Gesamtbetrag (bis Ende Juni 2015) von Fr. 116‘019.05 (Urk. 20 S. 5) im hier massgeblichen Zeitraum von Juni 2011 (Urk. 8/1/3) bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 31. Oktober 2013 (Urk. 2), die strittige Frage, ob in der ZL-Berechnung ein hypothetisches Einkommen von rund Fr. 19‘000.-- anzurechnen sei, nicht mehr zum Tragen kommt. Denn unabhängig davon ist angesichts der Höhe der Rente der AXA ein ZL-Anspruch in diesem Zeitraum jedenfalls nicht mehr gegeben, wie auch die Neuberechnung der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 22. Juli 2015 korrekt aufzeigt (Urk. 29 S. 3 ff.). Nach Darstellung der Beschwerdegegnerin sind sämtliche Verfügungen vom 22. Juli 2015 betreffend die Neuberechnung des Leistungsanspruchs mit Fr. 0.-- und die Rückforderung unangefochten in Rechtskraft erwachsen (Urk. 28 S. 2).

    Da bei dieser Sachlage kein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Streitsache mehr besteht (BGE 125 V 373 E. 1), ist das Verfahren antragsgemäss zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.


2.    

2.1    Das Verfahren ist kostenlos.

2.2    

2.2.1    Nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dieser Anspruch besteht auch unter den nachfolgend darzulegenden Voraussetzungen bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens. Bei gegenstandslos abzuschreibenden Verfahren hängt die Beurteilung der - hier strittigen - Entschädigungsfolgen vom mutmasslichen Ausgang des Verfahrens ab, wozu die Sachlage im Zeitpunkt vor Eintritt des Erledigungsgrundes massgeblich ist. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen, vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben (Verfügung des Bundesgerichts 8C_640/2008 vom 5. Januar 2009). Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres feststellen, ist auf allgemein zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Urteile des Bundesgerichts U 399/05 vom 27. November 2006 E. 2.3 und I 231/05 vom 27. Dezember 2005 E1.2).

2.2.2    Die strittige Frage, welche ursprünglich zu beurteilen gewesen wäre, war, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ein hypothetisches Einkommen von Fr. 19‘051.-- (von Juni 2011 bis Dezember 2013) respektive Fr. 19‘211.-- (ab Januar 2013; Urk. 8/1/3 S. 3 ff.) in der rückwirkenden ZL-Neuberechnung ab Juni 2011 berücksichtigte.

    Die Beschwerdegegnerin stellte sich hierzu auf den Standpunkt, der vorliegende Arztbericht der Fachärztin für Psychiatrie würde den Anforderungen an Beweismittel für die Geltendmachung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungsansprüchen nicht genügen. Auch sei keine Rückfallmeldung an die Unfallversicherung erfolgt. Es sei daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass invaliditätsfremde, objektive oder subjektive Gründe vorlägen, die die gesetzliche Vermutung der Restarbeitsfähigkeit ausschliessen würden. Es sei wohl daher auch vom Regionalen Ärztlichen Dienst zur Plausibilisierung ein Auftrag für ein psychiatrisches Gutachten empfohlen worden. Bis zum Vorliegen dieses Gutachtens sei sie, die Beschwerdegegnerin, an den durch die IV-Stelle festgelegten IV-Grad von 50 % gebunden (Urk. 2 S. 4 f.).

    Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, aufgrund des Berichts von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. November 2012 und der erfolgten Meldung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei der Invalidenversicherung sei dargelegt, dass keine beziehungsweise eine nur sehr eingeschränkt verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt gegeben sei. Selbst die Beschwerdegegnerin bezweifle nicht, dass die neuerliche Begutachtung möglicherweise auch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ergeben könnte. Zudem sei eine Meldung beim Unfallversicherer erfolgt. Es könne daher in keiner Weise von einer überwiegend wahrscheinlich erstellten Arbeitsfähigkeit gesprochen werden. Im Gegenteil sei die Arbeitsunfähigkeit erstellt (Urk. 1 S. 4 ff.).

2.2.3    Nach Art. 14a Abs. 2 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist bei Teilinvaliden das Einkommen aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit als Erwerbseinkommen anzurechnen, wobei als anzurechnendes Mindesteinkommen für noch nicht sechzigjährige Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) gilt (lit. b). Damit wird bei Nichterreichen dieses Grenzbetrages die Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte statuiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 und 9C_191/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2).

    Nach der Rechtsprechung kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es dem teilinvaliden Versicherten vermutungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen seines von den Invalidenversicherungs-Organen festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des ZL-Ansprechers oder -Bezügers bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan der ZL (Art. 43 Abs. 1 ATSG) in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide ZL-Ansprecher oder -Bezüger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 117 V 153 E. 3b). Er hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2013 vom 19. September 2013 E. 2 mit Hinweisen). Die Vermutung eines Einkommensverzichts kann widerlegt werden, indem die versicherte Person intensive Bemühungen um ihrem Leistungsprofil entsprechende Arbeitsstellen nachweist (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., 2009, S. 154 und S. 156; Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 und 9C_191/2009 vom 11. Mai 2009 E. 4.5).

    

    In diesem Rahmen obliegt es den ZL-Durchführungsorganen, in Nachachtung des das Verwaltungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs abzuklären, ob Gründe vorliegen, welche die Vermutungsfolge von Art. 14a ELV umzustossen vermögen. Dabei haben die betreffenden Stellen lediglich zu prüfen, ob invaliditätsfremde Gründe (wie Alter, mangelnde Ausbildung oder fehlende Sprachkenntnisse) bestehen, welche die Verwertung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit verunmöglichen. Dagegen ist es nicht Sache der für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten Invaliditätsgrad zu überprüfen. Abgesehen davon, dass es den ZL-Durchführungsstellen hiefür an den fachlichen Voraussetzungen fehlt, gilt es auch zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird. Die ZL-Organe und das Sozialversicherungsgericht haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit somit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 117 V 202 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 2.2).

    Nur bei Änderung des Gesundheitszustandes seit der rechtskräftigen IV-Verfügung kann die ZL-Stelle mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbst prüfen, ob die ZL-berechtigte Person das hypothetische Einkommen nach Art. 14a Abs. 2 ELV auch in gesundheitlicher Hinsicht tatsächlich erzielen kann (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 154 f.; Urteil des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1). Sofern eine Veränderung des Gesundheitszustandes im massgeblichen Zeitpunkt (noch) nicht überwiegend wahrscheinlich ist, können neue revisionsrechtlich erhebliche Erkenntnisse über den Gesundheitszustand und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (erst) im Rahmen eines IV-Revisionsverfahrens sowie eines ZL-Anpassungsverfahrens (Art. 25 ELV) berücksichtigt werden (vgl. das soeben zitierte Urteil des Bundesgerichts P 6/04, E. 3.1.2 in fine; Urteil des Bundesgerichts P 49/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.1 f.; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7). Die ZL-Organe sind sodann im Rahmen der jährlichen Überprüfung des Ergänzungsleistungsanspruchs an die auf das Kalenderjahr bezogene und nur für diese Periode rechtsbeständige Festlegung des
ZL-Berechnungsfaktors (hier: Anrechnung eines hypothetischen Einkommens) nicht gebunden (Urteil des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1.4 mit Hinweisen).

2.2.4    Hier wurde der Beschwerdeführerin mit der Verfügung der IV-Stelle vom 24. Februar 2011 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ausgerichtet (Urk. 22/119-120). Es galt somit die Vermutung, dass sie den in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbetrag erzielen könne. Invaliditätsfremde Gründe, welche dagegen sprechen würden, wurden keine vorgebracht. Jedoch wurde eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 24. Februar 2011 geltend gemacht. Der Bericht von Dr. Z.___ vom 2. November 2012 attestierte zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, jedoch erst ab dem 18. Januar 2012 (Urk. 3 S. 2) und nicht bereits ab Juni 2011, weshalb ein Obsiegen der Beschwerdeführerin bezüglich des zweiten Halbjahres 2011 mutmasslich zu verneinen gewesen wäre. Für die Zeit ab Januar 2012 waren zudem aufgrund der von der Beschwerdegegnerin zitierten Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Januar 2013, der trotz des Berichtes von Dr. Z.___ vom 2. November 2012 weitere medizinische Abklärungen empfahl (provisorisches Feststellungsblatt vom 22. Mai 2013, Urk. 8/2/1, Beilage 2 S. 3), durchaus Zweifel angebracht, ob auf die von der behandelnden Ärztin abgegebene, relativ kurz begründete Einschätzung abzustellen sei.

    Zudem gilt, dass es einer versicherten Person grundsätzlich nicht unzumutbar ist, während eines laufenden Renten-Revisionsverfahrens das allenfalls verbleibende Arbeitsvermögen zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_574/2008 vom 8. Juni 2009 E. 5.4). Das Revisionsverfahren der Invalidenversicherung und auch die Rückfallmeldung beim Unfallversicherer bilden somit keinen Grund für die Annahme eines mutmasslichen Obsiegens.

    Aber selbst wenn damit der mutmassliche Ausgang des Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres festzustellen ist, ist der Entscheid über die Entschädigungsfolgen zuungunsten der Beschwerdeführerin zu fällen, da mit der nachträglichen Rente der AXA, der Grund, der zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt hat, bei ihr eingetreten ist.

    Nach dem Gesagten ist somit keine Prozessentschädigung zuzusprechen und der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

2.2.5    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist nach Massgabe von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen, unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (bis Ende 2014) respektive von Fr. 220.-- (ab 2015) nach Ermessen auf Fr. 2‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen, nachdem Rechtsanwalt Sebastian Lorentz mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 auf das Einreichen einer Honorarnote verzichtet hatte (Urk. 31).




Das Gericht beschliesst:

1.    Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, wird mit Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

- Stadt Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

sowie an:

- die Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Hartmann