Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2013.00126




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 22. April 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Stadt Dietikon

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1950, bezog seit 1. August 2012 eine ordentliche Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 7/5), als sie sich am 8. Januar 2013 an ihrem Wohnort zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen anmeldete (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 (Urk. 7/23) verneinte die Stadt Dietikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, einen Anspruch der Versicherten auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen ab 1. Januar 2013Mit Verfügung vom 16. Juli 2013 (Urk. 7/26) hob die Stadt Dietikon die Verfügung vom 14. Juni 2013 wiedererwägungsweise auf, bemass den Leistungsanspruch der Versicherten neu und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen ab 1. Januar 2013 erneut. Die von der Versicherten am 12. September 2013 gegen die Verfügung vom 16. Juli 2013 erhobene Einsprache (Urk. 7/24) wies die Stadt Dietikon mit Entscheid vom 14. November 2013 (Urk. 2) ab.

    

2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 14. November 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 19. Dezember 2013 (Poststempel; Urk. 1) Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihre Ansprüche auf Ergänzungsleistungen, Beihilfe und Gemeindezuschüsse ab 1. Januar 2013 neu zu prüfen. Dabei seien die von ihr bezahlten Steuerschulden im Betrag von Fr. 1‘898.80, der tatsächliche Kontostand ihres Bankkontos sowie der tatsächliche Wert ihres Motorfahrzeuges von Fr. 4‘823.-- gemäss der Bewertung durch die Sportgarage Y.___ AG mit zu berücksichtigen.

    Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2014 (Urk. 6) beantragte die Stadt Dietikon die Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 10. Februar 2014 zugestellt (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet.

1.2    Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung:

- Zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (lit. a.);

- Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.--, bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (lit. c);

- Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d);

- Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit. e);

- Familienzulagen (lit. f);

- Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g);

- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h).

1.3    Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.

    Gemäss § 20 Abs. 1 (ZLG) können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. Soweit für die Gemeindezuschüsse nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für diese laut § 20a ZLG die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Art. 27-61).

1.4    Gemäss Art. 4 der Verordnung der Stadt Dietikon über die zusätzliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfe (Zusatzleistungsverordnung; www.dietikon.ch) besteht ein Anspruch auf Gemeindezuschüsse, wenn die Voraussetzungen zum Bezug der Ergänzungsleistungen sowie der Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfe erfüllt sind (lit. a), und wenn die gesuchstellende Person seit mindestens 10 Jahren ihren zivilrechtlichen Wohn-sitz in der Stadt Dietikon hat (lit. b).

    Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Zusatzleistungsverordnung finden, soweit durch diese Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des ZLG sinngemäss auch auf die Gemeindezuschüsse Anwendung.

1.5    Art. 17 Abs. 1 ELV bestimmt, dass das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten ist. Gemäss § 39 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet.

1.6    Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.

    Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung sind die kantonalen Durchführungsstellen bei Versicherten, deren anrechenbare Einnahmen und deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrunde liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetreten ist.

1.7    Nach der Rechtsprechung (BGE 128 V 39) kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. November 2013 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin bei der Bemessung des Leistungsanspruchs ab 1. Januar 2013 der Stand ihres Vermögens per 31. Dezember 2012 anzurechnen sei. Dabei seien die von der Beschwerdeführerin im Jahre 2012 bezahlten Steuerschulden mitberücksichtigt. Das Motorfahrzeug sei der Beschwerdeführerin sodann nicht zum Eintauschwert sondern zum Verkehrswert als Vermögen anzurechnen (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid die von ihr bezahlten Steuerschulden und den tatsächlichen Stand ihres Bankkontos zu Unrecht nicht mitberücksichtigt habe. Sodann habe die Beschwerdegegnerin bei der Bewertung ihres Motorfahrzeuges zu Unrecht nicht auf die von ihr veranlasste Bewertung des Fahrzeuges durch die Sport Garage Y.___ AG abgestellt, welche einen Wert des Fahrzeuges von Fr. 4‘823.-- ergeben habe (Urk. 1).


3.

3.1    Bei den Akten befindet sich ein Auszug aus dem Bankkonto der Beschwerdeführerin bei der Z.___ AG für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2012 (Urk. 7/6). Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin sodann einen Auszug aus ihrem Bankkonto bei der Z.___ AG für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2013 (Urk. 3/4) ein. Aus beiden Kontoauszügen lässt sich ein Kontostand von Fr. 32‘623.90 per 31. Dezember 2012 beziehungsweise per 1. Januar 2013 entnehmen.

3.2    Sodann befindet sich eine Abschlussrechnung per 31. Dezember 2011 betreffend das Sparkonto für Mietkaution der Beschwerdeführerin bei der A.___ AG bei den Akten (Urk. 7/7). Danach hat das Konto der Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2011 einen Buchsaldo von Fr. 1‘250.06 aufgewiesen.

3.3    Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Januar 2013 ein Guthaben bei der Z.___ AG im Betrag von Fr. 32‘623.-- und ein solches bei der A.___ im Betrag von Fr. 1‘250.-- als Vermögen berücksichtigte (vgl. Urk. 7/29 S. 2). Daran ändert die von der Beschwerdeführerin eingereichte Steuerrechnung der Finanzverwaltung der Stadt Dietikon betreffend Staats- und Gemeindesteuern für das Jahr 2012 im Betrag von Fr. 1‘898.80, welche sie am 6. November 2012 beglichen hatte (Urk. 3/2), nichts. Denn der per Ende 2012 / Anfang 2013 berücksichtigte Vermögensstand ergab sich – unter anderem – auch aus der Vermögensabnahme durch das Bezahlen dieser Rechnung; die Bezahlung der Steuerrechnung am 6. November 2012, mithin zu einem Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2013, ändert also am Vermögensstand zum massgeblichen Stichtag des 1. Januar 2013 nichts.

4.

4.1    Bei der Bewertung des Motorfahrzeuges der Beschwerdeführerin (Audi A3, erste Inverkehrsetzung am 24. Februar 2004) berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die Daten des Fahrzeugausweises dieses Fahrzeuges (Urk. 7/9/1) sowie die Kilometerangaben gemäss der von der Beschwerdeführerin eingereichten Bewertung des Fahrzeuges durch die Sport Garage Y.___ AG vom 28. Dezember 2012 (Urk. 7/9/4 = Urk. 3/3). Danach habe das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 80‘000 aufgewiesen. Mit diesen Angaben nahm die Beschwerdegegnerin am 9. Januar 2013 eine EUROTAX-Bewertung des Fahrzeuges vor, woraus ein Verkehrswert des Fahrzeugens von Fr. 8‘316.-- resultierte (Urk. 7/9/3).

4.2    Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Denn bei der Bemessung des Anspruchs auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen ist das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene, zum Verkehrswert bemessene Vermögen massgebend (vorstehende E. 1.6). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin selbst eine EUROTAX-Bewertung des Fahrzeuges vornahm und dabei auf die Angaben des Fahrzeugausweises sowie auf die Kilometerangaben der von der Beschwerdeführerin eingereichten Fahrzeugbewertung durch die Sport Garage Y.___ AG abstellte.

4.3    Auf die Bewertung des Fahrzeuges durch die Sport Garage Y.___ AG vom 28. Dezember 2012 kann vorliegend nicht abgestellt werden, weil es sich hierbei nicht um eine Bewertung zum Verkehrswert, sondern um eine solche zum Eintauschwert handelte (vgl. Urk. 7/9/4). Im Übrigen wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, dass auf die EUROTAX-Bewertung wegen erheblicher Mängel des Fahrzeuges oder aus anderen Gründen nicht abgestellt werden könne (Urk. 1). Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Wert des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin mit Fr. 8‘316.-- bemass und diesen Betrag bei der Bemessung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin als Vermögen anrechnete (vgl. Urk. 7/29 S. 2).

4.4    Die gegen den angefochtenen Entscheid erhobenen Einwände erweisen sich als nicht stichhaltig und dieser erweist sich als rechtens.

    Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Dietikon

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz