Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2013.00128




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 7. Juli 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick-Moccetti

Seestrasse 41, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1942, meldete sich am 13. Dezember 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) zum Bezug von Zusatzleistungen zu seiner Altersrente an (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 21. März 2012 verneinte die SVA einen Anspruch auf Zusatzleistungen (Urk. 7/27).

    Am 18. Februar 2013 meldete sich der Versicherte erneut bei der SVA zum Bezug von Zusatzleistungen zu seiner Altersrente an (Urk. 7/30). Mit Verfügung vom 19. Juni 2013 verneinte die SVA einen Anspruch auf Zusatzleistungen (Urk. 7/56). Dagegen erhob der Versicherte am 25. Juni, am 11. September und am 9. Oktober 2013 Einsprache (Urk. 7/61, Urk. 7/65, Urk. 7/69), welche die SVA mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2013 (Urk. 7/84 = Urk. 2) abwies.


2.    Der Versicherte erhob am 20. Dezember 2013 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2013 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien die ihm gesetzlich zustehenden Zusatzleistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2).

    Die SVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 3. März 2014 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) und - bei alleinstehenden Altersrentnerinnen und Altersrentnern - ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es Fr. 37‘500.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).

1.2    Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen oder zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a, 117 V 289 E. 2a; AHI 2003 S. 221 E. 1a, je mit Hinweisen).

1.3    Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leistungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 131 V 329, 121 V 204; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 25. Februar 2009, 8C_1039/2008 E. 2 mit Hinweisen). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechenden Beweisen hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 205 E. 4b).

1.4    Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt indes voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1).

    Abs. 11 Abs. 1 lit. g ELG enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anrechenbar, wenn die Verzichtshandlung sehr lange zurückliegt (AHI-Praxis 1994 S. 278 ff. E. 4 f.).

1.5    Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) aus, der Verzichtstatbestand sei darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer sein gesamtes Pensionskassenkapital im Umfang von Fr. 516‘931.60 am 28. März 2002 auf ein thailändisches Bankkonto lautend auf den Namen seiner Ehegattin überwiesen habe. Die Verfügungsberechtigung über diese Gelder sei ab diesem Zeitpunkt erloschen. Es hätte dem Beschwerdeführer klar sein müssen, dass mit der Überweisung der Gelder auf ein ausländisches Bankkonto lautend auf den Namen eines Dritten, ohne eigene Vollmacht oder ohne dass irgendwelche anderen Vorkehrungen getroffen worden seien, jegliche eigene Verfügungsberechtigung aufgegeben worden sei und auch keine Möglichkeit mehr bestehen würde, auf die Vermögenswerte je zurückgreifen zu können.

    So hätte er die Gelder auf ein eigenes inländisches Konto mit Zugriffsmöglichkeit auf dieses aus dem Ausland überweisen oder sich durch Eröffnung eines Kontos in Thailand im eigenen Namen oder durch eine zusätzliche Verfügungsbevollmächtigung über das Konto in Thailand absichern können. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Vorkehren zum Vermögensschutz und zur Durchsetzung eines allfälligen Rechtsanspruches getätigt, die jede vernünftige Person in der gleichen Lage getroffen hätte.

    Eine solche Untätigkeit sei daher anzurechnen. Der faktische Verzicht darauf könne nicht mit Ergänzungsleistungen kompensiert werden (S. 4 f. Ziff. 5).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, er habe nicht auf sein Pensionskassenguthaben von Fr. 516‘931.60 verzichtet, als er dieses auf das Konto lautend auf seine thailändische Ehegattin bei der Y.___, überwiesen habe. So setze ein Verzicht einen Vorsatz in Kenntnis des Gegenstandes und des Umfanges des Verzichtes voraus, welchen er nie gehabt habe (S. 3 Ziff. 2, S. 4 Ziff. 4). Bei der Überweisung des Betrages auf das thailändische Bankkonto habe er keinerlei Kenntnis darüber gehabt, dass er auf diese Gelder nicht mehr zugreifen könne und noch viel weniger, dass er keine Möglichkeit mehr haben werde, sich Informationen über diese Gelder zu beschaffen (S. 4 f. Ziff. 5). Er sei mit seiner Frau seit dem 10. September 1993 verheiratet gewesen und es habe zwischen ihnen volles Vertrauen geherrscht. Sie hätten die gleichen Pläne gehabt, die darin bestanden hätten, nach seiner Pensionierung ein gemeinsames Leben in Thailand zu gestalten. Er sei mit der Überweisung seiner Beistands- und Unterhaltspflicht nach Art. 159 und 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) nachgekommen. Er habe keinen Grund gehabt, an der Ehrlichkeit seiner Frau zu zweifeln (S. 5 oben). Es sei nicht voraussehbar gewesen, dass sich die Ehesituation so drastisch ändern würde. Sie seien unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gestanden, womit er zumindest mit dem hälftigen Anspruch der Errungenschaft seiner Ehefrau habe rechnen können (S. 5 Mitte).

    Das Geld sei nicht einfach auf das Konto eines Dritten überwiesen worden, sondern auf das seiner Ehefrau, mit der er unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gelebt habe. Eine Vollmacht hätte ihm nicht viel genützt, weil er deren Inhalt nicht verstanden hätte. Er habe im vollen Vertrauen darauf gehandelt, dass seine Ehefrau nach Treu und Glauben handeln würde. Er habe sie als gewiefte Geschäftsfrau gekannt und ihr ohne weiteres zugetraut, das Vermögen nicht nur zu erhalten, sondern sogar zu vermehren. Er habe im Bau und Verkauf der Bungalows an den Ferienorten eine echte Chance gesehen (S. 5 f. unten). Die entsprechenden Bau- und Verkaufsbemühungen habe jedoch nur seine Ehefrau, welche thailändisch spreche, leisten können. Er habe auch keine Arbeitserlaubnis gehabt (S. 6 oben). Er habe auf gar nichts verzichtet, denn erst in dem Augenblick, als er aufgrund der Drohungen seiner Ehefrau aus Thailand habe fliehen müssen, seien seine Eigentumsrechte in Gefahr gewesen (S. 6 unten). Der Rechtsanspruch an seinem Vermögen bestehe nach wie vor und werde im pendenten Scheidungsprozess auch geltend gemacht (S. 7 oben).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Vermögensverzicht angenommen und einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen verneint hat.


3.    

3.1    Dem umstrittenen Vermögensverzicht liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

    Der Beschwerdeführer liess am 28. März 2002 seine gesamten Pensionskassengelder im Umfang von Fr. 516‘931.60 auf ein lediglich auf den Namen seiner thailändischen Ehefrau lautendes Konto bei einer thailändischen Bank auszahlen (vgl. Urk. 7/40). Unbestrittenermassen hatte er weder eine Vollmacht noch ein Informationsrecht betreffend dieses Konto. Beabsichtig gewesen sei, dass mit dem Betrag Land gekauft, darauf Bungalows errichtet und die Eheleute sich damit ihr Leben in Thailand hätten finanzieren können. Ein schriftlicher Beleg für dieses Vorhaben liegt nicht vor, ebenso wenig ein Darlehensvertrag oder die Vereinbarung von Sicherheiten. Am 1. August 2011 reiste der Beschwerdeführer von Thailand wieder in die Schweiz ein (Urk. 7/9).

3.2    Wie dargelegt (vorstehend E. 1.2) liegt eine Verzichtshandlung vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf ein Vermögen verzichtet hat, jedoch auch dann, wenn ein Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte besteht, dieser aber nicht in Anspruch genommen wird.

    Der Vermögensverzicht muss auf Sachverhalte beschränkt bleiben, in denen bewusst ein Vermögen weggegeben oder zumindest in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei welcher ein (erheblicher) Verlust im Zeitpunkt der Investition sehr wahrscheinlich und damit absehbar war (Urteil 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 6). Das mit einer Investition verbundene Risiko hängt in erster Linie von der Bonität des Schuldners und der Möglichkeit ab, den Anspruch auf Rückzahlung des angelegten Betrags und Leistung von Zinsen gegebenenfalls durchzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2011 vom 14. April 2011 E. 3.3).

3.3    Bereits aus der Übertragungsbestätigung der Personalvorsorgestiftung des Beschwerdeführers wird ersichtlich, dass die Überweisung der Valuta auf ein Konto vorgenommen wurde, welches ausschliesslich auf die Ehefrau des Beschwerdeführers lautete (vgl. Urk. 7/40).

    Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte (vorstehend E. 2.1), wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, Vorkehrungen zum eigenen Vermögensschutz und zur Durchsetzung eines allfälligen Rechtsanspruches zu unternehmen, indem er die Gelder auf ein eigenes inländisches Konto mit Zugriffsmöglichkeiten aus dem Ausland überwiesen, oder ein eigenes Konto im eigenen Namen in Thailand eröffnet hätte. Auch hätte er eine zusätzliche Verfügungsbevollmächtigung über das Konto in Thailand einholen können.

    Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte eine Vollmacht ohnehin nicht verstanden (vorstehend E. 2.2), geht an der Sache vorbei. So wäre es ohne weiteres möglich gewesen, diese übersetzen zu lassen.

    Weiter liegen keinerlei andere Belege vor, die darauf hindeuten, dass sich der Beschwerdeführer anderweitig abgesichert hätte, insbesondere auch kein Vertrag über allfällige Rückerstattungsmodalitäten seiner Pensionskassengelder.

    Der Beschwerdeführer hat demnach unbestrittenermassen keinerlei Vorkehrungen getroffen, die ihm ermöglicht hätten, den auf das Konto seiner Ehefrau überwiesenen Betrag gegebenenfalls zurückzuerhalten.

3.4    Des Weiteren ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Vermögenshingabe gegen eine adäquate Gegenleistung oder aufgrund einer Rechtspflicht erfolgt ist.

    Dies ist als anspruchsbegründende Tatsache von der leistungsansprechenden Person zu beweisen, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend ist und sie die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen hat, und zwar in dem Sinne, dass sie sich das angeblich entäusserte Vermögen sowie den darauf entfallenden Ertrag (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) anrechnen lassen muss (BGE 121 V 204 E. 6a; AHI 1995 S. 167 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 3.3.1).

    Der Beschwerdeführer machte geltend, er hätte grosses Vertrauen in seine Ehefrau als gewiefte Geschäftsfrau gehabt. Dass er aber für sein überwiesenes Geld tatsächlich jemals einen Gegenwert erhalten hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen und wurde auch nicht geltend gemacht. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer unter anderem am 22. März 2013 aus, der Verkaufserlös aus den 60 Häusern sei direkt an die Firma der Ehefrau bezahlt worden, und er sei der Meinung, seine Ehefrau habe das Geld irgendwo deponiert oder neu investiert (Urk. 7/51 S. 2).

    Auch in den beigelegten Werbeinseraten und Kaufverträgen über die Liegenschaften taucht der Name des Beschwerdeführers nirgends auf (vgl. Urk. 7/53, Urk. 7/77-79).

    Aufgrund des Gesagten hat der Beschwerdeführer, indem er seiner Ehefrau ohne jegliche vertragliche oder sonstige Absicherung und ohne adäquate Gegenleistung Geldbeträge von insgesamt Fr. 516‘931.60 ausgehändigt hat, im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auf die entsprechenden Vermögenswerte verzichtet. Daran vermögen auch die Vorbringen bezüglich des grossen Vertrauens in seine Ehefrau und die Hinweise auf den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung nichts zu ändern. Ebensowenig lässt sich die Übertragung des Vermögenwertes im Rahmen der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht nach Art. 159 und 163 ZGB als geboten erachten.

    Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Überweisung des gesamten Pensionskassenguthabens auf ein alleine auf Namen der Ehefrau lautendes Konto in Thailand ohne jegliche Zugriffsmöglichkeiten seitens des Beschwerdeführers als Verzichtsvermögen qualifiziert hat.

3.5    Wie vorstehend unter Erwägung 1.5 dargelegt, wird das Verzichtsvermögen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Die Geldübergabe erfolgte im Jahr 2002. Für die vorliegend strittige Berechnung der Zusatzleistungen ab dem 1. Februar 2013 ist das Vermögen am 1. Januar 2013 massgebend. Entsprechend der unter Erwägung 1.5 beschriebenen Regelung ergibt sich somit eine Verminderung des Verzichtsvermögens um insgesamt Fr. 100‘000.--. In die Berechnung der Zusatzleistungen für das Jahr 2013 wurde damit richtigerweise ein Verzichtsvermögen von rund Fr. 416‘931.-- eingesetzt (vgl. Urk. 7/58).

    Auch unter Berücksichtigung der jährlichen Vermögensminderung resultiert damit klarerweise ein Einnahmenüberschuss, ist doch gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens als Einnahmen anzurechnen, soweit es wie vorliegend Fr. 37'500.-- übersteigt (vgl. die Berechnung der Zusatzleistungen in Urk. 7/58). Die übrigen Berechnungen sind unbestritten und nicht zu beanstanden.

    Somit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


4.    Mit Kostennote vom 25. Juni 2014 (Urk. 10) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von insgesamt 6 Stunden und 45 Minuten und Barauslagen von Fr. 19.-- geltend, was als angemessen erscheint (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Demgemäss ist Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick-Moccetti mit Fr. 1'478.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick-Moccetti, Zürich, wird mit Fr. 1‘478.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick-Moccetti

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan