Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2013.00129 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 29. Mai 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1983, leidet aufgrund eines beidseitigen kongenitalen Katarakts mit Sekundärglaukom beidseits an einer Sehbehinderung (Berichte von Dr. med. Z.___, Spital A.___, vom 12. Juli 2005, vom 21. April 2006 und vom 10. Oktober 2007, Urk. 3/6/11, Urk. 3/6/25 = Urk. 7/7b und Urk. 3/6/27). Sie zog im Jahr 1993 aus der Türkei nach Deutschland und übersiedelte Anfang 2005 zusammen mit ihrem 2003 geborenen Sohn als deutsche Staatsangehörige in die Schweiz (Anmeldungen bei der Invalidenversicherung in Urk. 3/6/9 und Urk. 3/6/19; Ausweise und Registerauszüge in Urk. 3/6/3 und Urk. 7/3-3c). Im April 2005 heiratete X.___ den Vater ihres Sohnes; die Ehe wurde im Mai 2007 wieder geschieden, und der Sohn wurde unter die Obhut der Mutter gestellt (Scheidungsurteil vom 7. Mai 2007, Urk. 7/5a)
1.2 Nachdem X.___ sich im Frühjahr 2005 einer Augenoperation unterzogen hatte (Berichte von Dr. Z.___ vom 29. April 2005 und vom 21. April 2006, Urk. 3/6/12/5 und Urk. 3/6/25 = Urk. 7/7b), hatte sie sich im Juni 2005 erstmals bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 3/6/9), und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, hatte mit Verfügung vom 23. September 2005 einen Rentenanspruch verneint, da die gesundheitlichen Einschränkungen bereits vor der Einreise in die Schweiz bestanden hätten und die versicherungsmässigen Voraussetzungen daher nicht erfüllt seien (Urk. 3/6/16). Auf eine weitere Anmeldung vom September 2007 trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Januar 2008 mangels Glaubhaftigkeit neuer Tatsachen nicht ein (Urk. 3/6/28).
Hingegen sprach die IV-Stelle X.___ aufgrund einer Anmeldung vom Februar 2008 (Urk. 3/6/30) mit Verfügung vom 14. August 2008 ab dem 1. Januar 2005 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu (Urk. 3/6/52 und Urk. 3/6/64, Urk. 7/A und Urk. 7/A1; Fallnotizen vom 1. April 2008, Urk. 3/6/43).
1.3 Die Stadt Y.___ richtete X.___ daraufhin ab Februar 2008 Ergänzungsleistungen zur Hilflosenentschädigung aus (vgl. die Gesuche in Urk. 7/6 und Urk. 7/6/1 und die Verfügungen des Amtes für Zusatzleistungen der Stadt Y.___ [AZL] in Urk. 7/122/1-29).
Auf die Anfrage des AZL vom 26. September 2008 hin (Urk. 7/D) ermittelte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad von X.___ und legte ihn auf 20 % fest (Mitteilung an das AZL und Feststellungsblatt je vom 22. Januar 2009, Urk. 7/G/1 und Urk. 7/G/2). Das AZL schrieb der Bezügerin daraufhin am 28. Mai 2010, dass ihr bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen spätestens ab dem 10. Geburtstag ihres Sohnes ein zumutbares Einkommen von Fr. 25‘000.-- im Jahr angerechnet werden müsse und es ihr deshalb empfehle, sich bei der IV-Stelle für Eingliederungsmassnahmen anzumelden (Urk. 7/31).
1.4 In der Folge erliess das AZL die Verfügung vom 18. Dezember 2012 und berechnete damit den Ergänzungsleistungsanspruch von X.___ per Januar 2013 wie angekündigt unter Berücksichtigung eines Jahreseinkommens von Fr. 25‘000.-- (statt bisher Fr. 6‘000.--; vgl. die vorangegangenen Verfügungen in Urk. 7/122/1-20), woraus ein monatlicher Betrag von Fr. 2‘306.-- (statt bisher Fr. 3‘132.--; vgl. die Verfügung vom 26. Januar 2012, Urk. 7/122/17) resultierte (Urk. 7/58 und Urk. 7/122/21). X.___, vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, liess mit den Eingaben vom 31. Januar und vom 21. Februar 2013 Einsprache erheben und beantragen, ihr seien weiterhin Ergänzungsleistungen im bisherigen Umfang zu gewähren (Urk. 7/59 mit den Berichten von Dr. Z.___ vom 1. September 2010 und vom 9. Januar 2013, Urk. 7/59/3 und Urk. 7/59/4, sowie Urk. 7/62). Das AZL kam mit der Gesuchstellerin überein, das Verfahren bis zum Entscheid über berufliche Massnahmen der IV-Stelle pendent zu halten (vgl. die Korrespondenz vom März 2013, Urk. 7/63-65 und Urk. 7/67-68). Ausserdem ersuchte das AZL die IV-Stelle im April 2013 um eine erneute Abklärung zum Invaliditätsgrad (Urk. 7/69).
1.5 Die IV-Stelle hatte mit X.___ schon im Herbst 2008 Berufsberatungsgespräche geführt, nachdem sie deren Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen für die Zeit ab Februar 2008 neu grundsätzlich bejaht hatte (vgl. das Verlaufsprotokoll vom 9. Oktober 2008, Urk. 3/6/69, und das Feststellungsblatt vom 22. Januar 2009, Urk. 7/G/2; vgl. demgegenüber noch die Fallnotizen der IV-Stelle vom 1. April 2008, Urk. 3/6/43/2). Nach erneuten Gesprächen vom Frühjahr 2013 (Protokolle vom 21. März und vom 29. April 2013, Urk. 3/7/6 und Urk. 3/7/12) ermöglichte die IV-Stelle der Gesuchstellerin ein Assessment bei der Organisation B.___. Aufgrund der Ergebnisse dieser Abklärung (Assessmentbericht und Low-Vision-Bericht je vom 30. April 2013, Urk. 7/76/2 und Urk. 7/76/3) hielt die IV-Stelle berufliche Massnahmen für nicht realisierbar (vgl. das Verlaufsprotokoll in Urk. 3/7/16), was sie X.___ am 16. Mai 2013 eröffnete (Urk. 3/7/17). Sodann teilte die IV-Stelle dem AZL am
30. August 2013 mit, dass der Invaliditätsgrad weiterhin 20 % betrage (Urk. 7/99; vgl. auch das Feststellungsblatt in Urk. 3/7/26). Ein Rentenentscheid erging nicht, nachdem die IV-Stelle mit einer Verfügung vom 20. August 2010 auf einen nochmaligen Rentenantrag wiederum nicht eingetreten war (Urk. 3/6/79) und X.___ keinen neuen Antrag mehr gestellt hatte.
Das AZL hielt daraufhin an der Anrechnung eines hypothetischen Jahresein-kommens von Fr. 25‘000.-- fest. Zusätzlich gelangte das Amt zum Schluss, der Sohn von X.___ sei bis anhin zu Unrecht in die Ergänzungs-leistungsberechnung einbezogen worden, und entschied, ihn für die Zukunft von der Berechnung auszunehmen (Brief an X.___ vom 6. November 2013, Urk. 7/101). Am 26. November 2013 erliess das AZL den Einspracheentscheid, mit dem es für die Zeit von Januar bis November 2013 die Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2012 abwies und unter Anrechnung eines Verzichtseinkommens von Fr. 25‘000.-- am monatlichen Ergänzungsbetrag von Fr. 2‘306.-- festhielt und des Weiteren für den Dezember 2013 den monatlichen Ergänzungsleistungsbetrag unter Ausklammerung der Einnahmen und Ausgaben für den Sohn auf Fr. 1‘727.-- herabsetzte (Urk. 2 = Urk. 7/112a; vgl. auch die interne Berechnungsverfügung vom 25. November 2013, Urk. 7/122/27).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. November 2013 liess X.___ durch den Rechtsdienst Integration Handicap mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, ihr seien in Aufhebung des Entscheids ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens Ergänzungsleistungen für sich und ihren Sohn zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Auf die Aufforderung zur Beschwerdeantwort hin reichte das AZL mit Eingabe vom 16. Januar 2014 (Urk. 6) die Akten ein und verwies im Übrigen auf den angefochtenen Einspracheentscheid. X.___ liess mit Eingabe vom 29. Januar 2014 auf eine Stellungnahme zu den eingereichten Akten verzichten (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) eine Altersrente, eine Witwen-/Witwerrente oder eine Waisenrente beziehen (lit. a, lit. abis und lit. ater) oder wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) eine Invalidenrente, eine Hilflosenentschädigung oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld beziehen (lit. c). Des Weiteren haben auch jene Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, welche Anspruch hätten auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 29 Abs. 1 AHVG beziehungsweise nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen würden (lit. b und lit. d).
1.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. Zu letzteren gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen den jährlichen Betrag von Fr. 1‘000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, den jährlichen Betrag von Fr. 1‘500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG), und die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
Die Vorschrift zu den Verzichtseinkünften und zum Verzichtsvermögen stellt eine Konkretisierung des allgemeinen, im gesamten Sozialversicherungsrecht massgebenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht dar (vgl. Carigiet/
Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 151 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008). Ein Verzicht auf Einkünfte, der eine Anrechnung erlaubt, liegt rechtsprechungsgemäss dort vor, wo eine Person aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a mit Hinweisen).
Bei Teilinvaliden wird nach Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG massgebend ist. Dieser Anrechnung liegt die Vermutung zugrunde, dass die EL-berechtigte Person in der Lage ist, die entsprechenden Mindesteinkünfte zu erzielen. Die betreffende Vermutung kann von den Leistungsansprechern widerlegt werden; diese können objektive und subjektive Umstände geltend machen, welche die Realisierung eines Erwerbseinkommens verhindern oder erschweren (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 154, unter anderem mit Hinweis auf BGE 117 V 156). Von Vornherein nicht zum Tragen kommen die Vermutungen nach Art. 14a Abs. 2 ELV dort, wo die Invalidität von Nichterwerbstätigen aufgrund von Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgelegt wurde (Art. 14a Abs. 3 ELV).
1.3 Art. 9 Abs. 2 ELG schreibt vor, dass die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, zusammenzurechnen sind. In Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG wird dem Bundesrat die Kompetenz übertragen, die Zusammenrechnung der Einnahmen und Ausgaben von Familienmitgliedern näher zu regeln und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente begründen, Ausnahmen vorzusehen. Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 7 Abs. 1 ELV festgelegt, dass eine gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistung erfolgt, wenn die Kinder mit den Eltern oder mit demjenigen Elternteil zusammenleben, der rentenberechtigt ist (lit. a und lit. b), dass die Ergänzungsleistung hingegen gesondert zu berechnen ist, wenn das Kind nicht bei den Eltern oder bei einem Elternteil lebt, der nicht rentenberechtigt ist (lit. c). Ferner bestimmt Art. 8 Abs. 1 ELV, dass minderjährige Kinder, die weder Anspruch auf eine Waisenrente haben noch Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, mit ihren vom Gesetz anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen und ihrem Vermögen bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht fallen.
2.
2.1 Die Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 ist in zweifacher Hinsicht strittig. Zum einen ist die Beschwerdeführerin nicht einverstanden damit, dass ihr die Beschwerdegegnerin ein Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 25‘000.-- als Verzichtseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG anrechnet (Urk. 1 S. 3 ff.). Zum andern ist sie der Auffassung, die Einnahmen und Ausgaben ihres Sohnes seien ab Dezember 2013 entgegen der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin nach wie vor in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einzubeziehen (Urk. 1 S. 10).
2.2 Zur Ausgangssituation ist festzuhalten, dass die IV-Stelle den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente wegen des Fehlens der versicherungsmässigen Voraussetzungen verneint hat, mit der Begründung, der Versicherungsfall der Invalidität habe bei ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2005 bereits bestanden. Bei dieser Annahme erfüllt die Beschwerdeführerin weder die Voraussetzungen für eine ordentliche Rente, nämlich die erforderliche dreijährige Beitragsdauer vor Eintritt der Invalidität (Art. 36 Abs. 1 IVG), noch die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Rente, nämlich eine Versicherungsdauer während der gleichen Anzahl von Jahren wie ihr Jahrgang (Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AHVG), und kann auch aus den in Betracht fallenden Staatsverträgen keinen Rentenanspruch ableiten (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964, Art. 4 und Art. 11 ff.; Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA] in Verbindung mit der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 vom 29. April 2004, die für die Schweiz seit dem 1. April 2012 anwendbar ist und auch für Nichterwerbstätige gilt: vgl. Art. 57 Abs. 1, wonach das Wohnland bei unterjähriger Versicherungszeit nicht verpflichtet ist, in Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten Leistungen zu gewähren, und Art. 70 für die ausserordentliche Rente als beitragsunabhängige Geldleistung; vgl. auch BGE 131 V 390).
2.3 Demgemäss handelt es sich bei den Ergänzungsleistungen, welche die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG bezieht, nicht um solche zu einer (Invaliden-)Rente, sondern um solche zu einer Hilflosenentschädigung.
Ungeachtet dessen ist jedoch der Invaliditätsgrad für die Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen von Bedeutung, und zwar für beide strittigen Punkte. Bei der Frage nach dem anrechenbaren Verzichtseinkommen kann der Invaliditätsgrad aufgrund der vorstehenden rechtlichen Erwägungen (E. 1.2) Einfluss auf die Höhe dieses Einkommens haben. Und bei der Frage nach dem Einbezug des Sohnes in die Berechnung macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Ergänzungsleistungsanspruch leite sich nicht nur gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG aus ihrem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ab, sondern gleichzeitig auch - gestützt auf die Regelung in Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG - aus einem mutmasslichen Anspruch auf eine Invalidenrente für den hypothetischen Fall, dass sie die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllen würde (Urk. 1
S. 10, Urk. 7/68).
Die Beschwerdegegnerin beauftragte deshalb die IV-Stelle mit der Ermittlung des Invaliditätsgrades, und diese teilte ihr am 22. Januar 2009 und am 20. August 2013 einen Invaliditätsgrad von 20 % mit (Urk. 7/G/1 und Urk. 7/99).
2.4
2.4.1 Was zunächst die Rolle dieses Invaliditätsgrades für die Bestimmung des Verzichtseinkommens nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG betrifft, so stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Regelung in Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV über den anrechenbaren Betrag bei Rentenbezügern (Urk. 2 S. 2 ff.).
2.4.2 Die Beschwerdeführerin bezweifelt in ihren Einwendungen sowohl die Höhe als auch die Massgeblichkeit des auf 20 % festgelegten Invaliditätsgrades (Urk. 1 S. 3 ff.). Die Beschwerdegegnerin erachtet demgegenüber den Invaliditätsgrad, den die IV-Stelle bestimmt hat, grundsätzlich als verbindlich für die Durchführungsstellen der Ergänzungsleistungen (Urk. 2 S. 3).
Tatsächlich hat das Bundesgericht in einem aktuellen Entscheid, wo die versicherte Person wie im vorliegenden Fall schon wegen Fehlens der versicherungsmässigen Voraussetzungen keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hatte und Ergänzungsleistungen zu einer Hilflosenentschädigung aufgrund einer Sehbehinderung beanspruchte, auf seine Rechtsprechung hingewiesen, wonach sich die Durchführungsorgane und die Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten haben (BGE 140 V 267 E. 2.3 und E. 5.1). Im publizierten früheren Entscheid, auf den das Bundesgericht in diesem neuen Entscheid Bezug nimmt, stand allerdings die Anrechnung von Einkünften einer Person zur Diskussion, die tatsächlich eine Rente bezog (BGE 117 V 202), und in einem weiteren Entscheid, auf den verwiesen wird, wurde ausdrücklich dargetan, dass sich die Rechtsprechung zur grundsätzlichen Verbindlichkeit der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung auf Fälle beziehe, in denen die Invalidenversicherung eine versicherte Person rechtskräftig als teilinvalid qualifiziert habe beziehungsweise ein Rentengesuch aufgrund eines zu tiefen Invaliditätsgrades abgewiesen habe (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008, E. 7.2). Im aktuellen bundesgerichtlichen Urteil war es denn auch nicht die Invaliditätsbemessung für sich allein, welche relevant für die Anrechnung eines Verzichtseinkommens war, sondern vielmehr der Umstand, dass die IV-Stelle dem Ergänzungsleistungsgesuchsteller aufgrund einer attestierten vollen Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit eine berufliche Ausbildung zugesprochen hatte und der Gesuchsteller deren Erfolg in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (Absenzen, nicht absolvierte Prüfungen) aufs Spiel setzte (BGE 140 V 267 Sachverhalt und E. 5).
2.4.3 Davon unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt grundlegend. Auch hier ging die IV-Stelle zwar aufgrund einer Beurteilung ihres regionalärztlichen Dienstes (RAD) von einer zumindest 80%igen Arbeitsfähigkeit für eine dem Augenleiden angepasste Tätigkeit aus (Stellungnahmen von Dr. med. C.___ vom 14. Juli und vom 29. Dezember 2008, Urk. 7/G/2 S. 2 und S. 3). Im Gegensatz zum Sachverhalt im zitierten bundesgerichtlichen Entscheid wurden aber keine beruflichen Massnahmen in die Wege geleitet. Vielmehr erachtete die Organisation B.___ die Beschwerdeführerin ohne schulische Vorkehren nicht als eingliederbar auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Sie hielt dazu im Assessmentbericht vom 30. April 2013 fest, im nicht geschützten Bereich seien für die Beschwerdeführerin wegen ihrer schweren Sehbehinderung keine praktischen Tätigkeiten möglich, und für die Befähigung zu einer sehbindertengerechten Tätigkeit im kaufmännischen Bereich benötige die Beschwerdeführerin eine technische Grundschulung. Was die Durchführbarkeit der Schulung betrifft, empfahl die Sehbehindertenhilfe allerdings eine kritische Prüfung der Eignung und der schulischen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin und führte als zusätzliche Erschwernisse die Arbeitsbiographie und die aktuellen Lebensumstände auf (Urk. 7/76/2 S. 2 f.). Dementsprechend teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin am 16. Mai 2013 mit, sie betrachte berufliche Eingliederungsmassnahmen als nicht realisierbar (Urk. 3/7/17).
Kann aber die 80%ige Arbeitsfähigkeit, die der Invaliditätsbemessung der IV-Stelle zugrunde liegt, erst nach der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen erreicht werden, so darf der Beschwerdeführerin ein damit erzielbares hypothetisches Einkommen bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen nur dann als Verzichtseinkommen angerechnet werden, wenn ihr das Absehen von diesen Massnahmen als Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht im Sinne der vorstehenden Erwägungen (E. 1.2) vorzuhalten ist. Dies ist indessen aus den nachfolgenden Gründen nicht der Fall.
Die Beschwerdeführerin besuchte gemäss dem berufsberaterischen Verlaufs-protokoll der IV-Stelle vom 9. Oktober 2008 und dem Feststellungsblatt vom 22. Januar 2009 in Deutschland eine Schule für Sehbehinderte und erwog, anschliessend eine Ausbildung als Verkäuferin oder Kindergärtnerin zu machen, sie wurde jedoch im Alter von zwanzig Jahren Mutter und konnte ihre Ausbildungspläne schon deswegen nicht realisieren (Urk. 3/6/69/2-3 und Urk. 7/G/2). Anlässlich der Berufsberatungsgespräche des Jahres 2008 kristallisierten sich keine Eingliederungsmöglichkeiten heraus (vgl. Urk. 3/6/69/6), sodass die Beschwerdeführerin zur Zeit der Abklärungen durch die Organisation B.___ im Jahr 2013 abgesehen von Gelegenheitstätigkeiten als interkulturelle Übersetzerin (vgl. Urk. 3/6/69/2) nach wie vor keine Berufserfahrung aufweisen konnte. Dass sie sich im Jahr 2008 wenig motiviert gezeigt hatte, Arbeitsversuche zu tätigen oder Abklärungsmassnahmen zu durchlaufen, hatte zu einem guten Teil mit dem Alter ihres erst fünfjährigen Sohnes zu tun, für den sie als alleinerziehende Mutter zu sorgen hatte, und kann ihr deshalb nicht als Verletzung der Schadenminderungspflicht vorgehalten werden. Dies gilt umso mehr, als die Sehbehindertenhilfe anlässlich der späteren Abklärungen im Jahr 2013 eine Schulung im kaufmännischen Bereich nur mit grossen Vorbehalten empfahl und keine alternativen Empfehlungen machten konnte. Unter diesen Umständen konnte von der Beschwerdeführerin auch im Jahr 2013, als ihr Sohn schon zehn Jahre alt war, aus schadenminderungsrechtlicher Sicht nicht verlangt werden, dass sie sich um Stellen bewarb oder um Eingliederungsmassnahmen bemühte, für welche die Sehbehindertenhilfe ihre Eignung in Frage gestellt hatte. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Sehbehinderung, die im Low-Vision-Bericht der Sehbehindertenhilfe als schwer eingestuft wurde (vgl. Urk. 7/76/3 S. 3) und gemäss Dr. Z.___ nicht nur Visuseinschränkungen, sondern insbesondere auch Gesichtsfeldausfälle, Nystagmus und eine auffällige Blendempfindlichkeit umfasst (Urk. 7/59/3), auch im Haushalt eingeschränkt ist und in verschiedener Hinsicht von ihrem Sohn Unterstützung benötigt (vgl. Urk. 7/76/2 S. 2).
2.4.4 Damit verbietet sich die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der Höhe von Fr. 25‘000.--, entsprechend dem abgerundeten Betrag des anzurechnenden Mindesteinkommens für Bezüger einer Viertelsrente nach
Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG (Fr. 19‘210.-- + 33,33 % = Fr. 25‘613.--). Hingegen ist es gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin das bisher angerechnete hypothetische Einkommen von Fr. 6‘000.-- im Jahr beziehungsweise Fr. 500.-- im Monat (vgl. Urk. 7/122/1-20) weiterhin anzurechnen. Diese Anrechnung wurde in den Jahren seit 2008 nie beanstandet und erscheint als angemessen angesichts der gelegentlichen Tätigkeiten als Übersetzerin im Sozialamt oder im Spital, von denen die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 in den Berufsberatungsgesprächen berichtete (Urk. 3/6/69/2), auch wenn es sich angesichts des Stundenlohns von Fr. 6.-- nicht um Arbeitsgelegenheiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gehandelt haben kann.
2.5
2.5.1 Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ist ferner von Bedeutung für die Frage des Einbezugs des Sohnes in die Ergänzungsleistungsberechnung.
Nach der Rechtsprechung sind Kinder von ergänzungsleistungsberechtigten Taggeldbezügern nach Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung einzubeziehen, sondern nur Kinder, die Anspruch auf eine Waisenrente haben oder Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen; das Bundesgericht beurteilte die fehlende Erwähnung der Kinder von Taggeldbezügern in Art. 7 und Art. 8 ELV als qualifiziertes Schweigen (BGE 139 V 314 E. 6 mit Hinweis auf BGE 119 V 189). Dasselbe muss auch für die Kinder von ergänzungsleistungsberechtigten Bezügern allein einer Hilflosenentschädigung nach Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG gelten, denn sie sind in Art. 7 und 8 ELV wie die Kinder von Taggeldbezügern ebenfalls nicht den Kindern mit Anspruch auf eine Waisen- oder Kinderrente gleichgestellt.
Anders verhält es sich hingegen mit Kindern von ergänzungsleistungsberechtigten Eltern, deren Anspruch nach Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG darauf gründet, dass sie bei Erfüllung der Mindestbeitragszeit Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hätten. Die Regelung in Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG hat nämlich den früheren, vor der 10. AHV-Revision gegebenen Anspruch auf eine einkommensabhängige ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung abgelöst (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 115; Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage, S. 1664 f. Rz 36), und diese ausserordentliche Rente hatte eine Kinderrente mitumfasst (altArt. 35 und altArt. 39 f. IVG). Wäre demgemäss das Kind eines Ergänzungsleistungsbezügers unter der Herrschaft der früheren Regelung in die Berechnung einzubeziehen gewesen, so muss dieser Einbezug unter der neuen Regelung, welche die Überführung der ausserordentlichen Renten in das System der Ergänzungsleistungen bezweckte (Carigiet, a.a.O., S. 115), fortbestehen.
Der Sohn der Beschwerdeführerin ist daher nur dann in die Berechnung der Ergänzungsleistungen zu integrieren, wenn die Beschwerdeführerin ihren Ergänzungsleistungsanspruch nicht nur gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG aus dem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, sondern zusätzlich gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG aus dem mutmasslichen Anspruch auf eine Invalidenrente herleiten kann.
2.5.2 Soweit sich die Beschwerdegegnerin auch hier als gebunden an den Invaliditätsgrad der Invalidenversicherung betrachtet, so ist nochmals auf die vorstehenden Erwägungen hinzuweisen, wonach das Bundesgericht die Invaliditätsbemessung zwar generell als massgebend für die Durchführungsorgane der Ergänzungsleistungen bezeichnet hatte, diese Verbindlichkeit jedoch dort zu relativieren ist, wo kein Entscheid der IV-Stelle vorliegt, der in Rechtskraft erwachsen konnte (E. 2.4.2).
Für den hypothetischen Rentenanspruch nach Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG hat das Bundesgericht den Anspruch auf eine Feststellungsverfügung der Invalidenversicherung verneint und festgehalten, solange kein Entscheid der Invalidenversicherung vorliege, sei es am Durchführungsorgan der Ergänzungsleistungen, vorfrageweise über den Invaliditätsgrad zu befinden (Urteil des Bundesgerichts 9C_528/2010 vom 11. Juli 2011, E. 4.2). Wenn die Durchführungsstelle bei dieser Rechtslage nach der Verwaltungspraxis der IVStelle den Auftrag erteilt, die Höhe des Invaliditätsgrades zu bemessen (Anhang 14 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011), so hat dies keine absolute Verbindlichkeit des mitgeteilten Invaliditätsgrades zur Folge, sondern die Würdigung des festgestellten Sachverhalts obliegt der Durchführungsstelle (Jöhl, a.a.O., S. 1667 f. Rz 38).
2.5.3 Dem Invaliditätsgrad von 20 %, den die IV-Stelle der Beschwerdegegnerin am 30. August 2013 mitteilte (Urk. 7/99), liegt die Annahme zugrunde, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit vollzeitlich erwerbstätig (Urk. 3/7/26/3); dieselbe Annahme hatte bereits der Invaliditätsbemessung im Jahr 2008 zugrunde gelegen (Urk. 7/G/2 S. 4).
Die Überlegungen, die zum Status der Beschwerdeführerin als mutmasslich vollumfänglich erwerbstätig geführt hatten (vgl. Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG), gehen aus den Akten der IV-Stelle nicht unmittelbar hervor. Der Status ist aber zumindest für das Jahr 2013 plausibel, da der Sohn der Beschwerdeführerin zum einen schon zehn Jahre alt war und die Beschwerdeführerin zum andern als geschiedene und alleinerziehende Mutter nur (bevorschusste) monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von gut Fr. 400.-- für ihren Sohn erhielt (nebst der Kinderzulage von Fr. 200.--; vgl. Urk. 7/5/1-2), hingegen keine Unterhaltsbeiträge für sich selbst (vgl. das Scheidungsurteil in Urk. 7/5a; vgl. auch Urk. 7/5b-h). Damit ist nach dem Grundsatz der Verbindlichkeit der von der IV-Stelle festgestellten Tatsachen auch ergänzungsleistungsrechtlich auf die Einstufung der Beschwerdeführerin als vollzeitlich Erwerbstätige abzustellen.
Was die Bemessung des Invaliditätsgrades betrifft, so nahm die IVStelle im Sinne eines Prozentvergleichs (vgl. BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen) an, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Augenleiden ein Einkommen zu erzielen vermag, das lediglich um 20 % vermindert ist gegenüber dem Einkommen, das sie bei guter Gesundheit erzielen würde (Urk. 7/G/2 S. 4, Urk. 3/7/26/3). Diese Beurteilung basiert auf den Ausführungen von Dr. C.___ vom Dezember 2008, unter Berücksichtigung der dem Augenleiden angepassten Rahmenbedingungen (unter anderem kein Ersteigen von Leitern, kein Bewegen von mittleren bis schweren Gewichten, kein repetitives Bücken, keine Dampf- und Gasexposition) sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, und die 20%ige Einschränkung gründe auf der schnelleren Verminderung der Konzentrationsfähigkeit und einer möglicherweise schnelleren Ermüdbarkeit (Urk. 7/G/2 S. 3). Ob es indessen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt tatsächlich Stellen gibt, die dem Augenleiden der Beschwerdeführerin in der Weise angepasst sind, dass sie damit 80 % von dem verdienen könnte, was sie als Gesunde verdienen würde, war nicht von Dr. C.___ oder von den behandelnden Ärzten zu beurteilen, sondern ist von den Stellen der beruflichen Eingliederung zu prüfen. Aufgrund der vorstehend dargelegten Ergebnisse des Assessments der Organisation B.___ (E. 2.4.3) sind jedoch solche Stellen nicht vorhanden, auf jeden Fall nicht, solange die Beschwerdeführerin nicht eine spezifische Schulung im kaufmännischen Bereich absolviert hat. Zwar gehen nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) die Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor und ein Anspruch auf eine Rente besteht nur, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann (Urteil des Bundesgerichts I 534/02 vom 25. August 2003, E. 4.1 mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 126 V 241 E. 5). Die IV-Stelle hat jedoch vorliegendenfalls die Durchführbarkeit von Eingliederungsmassnahmen verneint. Wohl begründete sie dies in der Verfügung vom 16. Mai 2013 (Urk. 3/7/17) auch mit invaliditätsfremden Umständen, nämlich mit den Kinderbetreuungspflichten und der Wohnsituation. Daneben führte sie jedoch die Sehbehinderung selbst als Erschwernis für die Zurücklegung eines zu weiten Ausbildungsweges an (vgl. Urk. 3/7/16/2-3), und dazu kommen die dargelegten generellen Vorbehalte der Organisation B.___ zur Eignung der Beschwerdeführerin für die vorgeschlagene Ausbildung. In Würdigung dieses Sachverhalts kann nicht gesagt werden, die Prüfung des Rentenanspruchs für das Jahr 2013 verletze den Grundsatz der „Eingliederung vor Rente“.
2.5.4 Sind deshalb für den mutmasslichen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin die Verhältnisse massgebend, wie sie sich ohne Durchführung von Eingliederungsmassnahmen darstellen, so ist es überwiegend wahrscheinlich, dass - unabhängig davon, ob das Valideneinkommen nach Art. 26 IVV (Versicherte, die invaliditätsbedingt keine zureichende berufliche Ausbildung erwerben konnten; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015,
E. 3, und Rz 3034 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) oder nach den allgemeinen Grundsätzen bestimmt wird - eine gesundheitliche bedingte Erwerbseinbusse von mindestens 40 % resultiert.
Damit ist der Sohn der Beschwerdeführerin im Dezember 2013 - der Ergänzungsleistungsanspruch ab Januar 2014 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens - nach wie vor in die Ergänzungsleistungsberechnung einzubeziehen.
2.6 Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend zu ändern, dass der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 statt eines hypothetischen Jahreseinkommens von Fr. 25‘000.-- ein solches von lediglich Fr. 6‘000.-- anzurechnen ist und dass der Sohn der Beschwerdeführerin auch im Dezember 2013 in die Ergänzungsleistungsberechnung einzubeziehen ist. Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit lit. a ELG resultiert wie bisher ein tatsächlich anrechenbares jährliches Einkommen von Fr. 3‘000.-- (Fr. 6‘000.-- abzüglich Fr. 1‘500.-- = Fr. 4‘500.--; davon 2/3 = Fr. 3‘000.--).
3.
3.1 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
3.2 Ist das Quantitative einer Leistung streitig und wird der beschwerdeführenden Person weniger zugesprochen, als sie verlangt, so ist eine Reduktion der Parteientschädigung nur dann gerechtfertigt, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (Urteil 9C_672/2008 des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2008, E. 5.3.1 mit Hinweis auf BGE 117 V 401 E. 2c).
Vorliegendenfalls war die Frage, ob ein geringerer Betrag als der angerechnete Betrag von Fr. 25‘000.-- als Verzichtseinkommen zu berücksichtigen ist oder ob von der Berücksichtigung eines Verzichtseinkommens gänzlich abzusehen ist, ohne Einfluss auf den Prozessaufwand. Die Beschwerdeführerin hat daher Anspruch auf die ungekürzte Prozessentschädigung.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat gemäss der eingereichten Aufstellung vom 5. Mai 2015 (Urk. 12) zeitliche Aufwendungen von 8 Stunden und Barauslagen im Betrag von Fr. 38.-- gehabt. Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 170.-- (bis Ende 2014) und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer (8 %) hat die Beschwerdeführerin daher gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘509.85.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. November 2013 dahingehend geändert, dass der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 statt eines hypothetischen Jahreseinkommens von Fr. 25‘000.-- ein solches von Fr. 6‘000.-- (zum tatsächlich anrechenbaren Betrag von Fr. 3‘000.--) anzurechnen ist und dass der Sohn der Beschwerdeführerin auch im Dezember 2013 in die Ergänzungsleistungsberechnung einzubeziehen ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1‘509.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 (Telefon-notiz vom 5. Mai 2015)
- Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11 und Urk. 12
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigKobel