Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2014.00001




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter

Gerichtsschreiber Volz



Urteil vom 12. Mai 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch den Beistand Y.___

Fachstelle für Erwachsenenschutz, Kreis Z.___


gegen


Gemeinde A.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die unter Beistandschaft stehende X.___, geboren 1973, bezog seit 1. Mai 2010 eine ordentliche, ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung IV; Urk. 11/42), als sie sich am 19. Januar 2011 an ihrem Wohnort zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen anmeldete (Urk. 11/49). Mit Verfügung vom 2. Februar 2011 (Urk. 11/32) sprach die Gemeinde A.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, der Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2010 eine jährliche Ergänzungsleistung von Fr. 17‘292.-- beziehungsweise eine solche von monatlich Fr. 1‘441.-- zu.

1.2    Mit Verfügung vom 23. Februar 2011 (Urk. 11/31) bemass die Gemeinde A.___ den Leistungsanspruch der Versicherten neu und sprach ihr ab 1. April 2011 eine Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 1‘429.-- zu.

    Mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 (Urk. 11/29) setzte die Gemeinde A.___ den Leistungsanspruch der Versicherten für das Jahr 2012 neu fest und sprach ihr ab 1. Januar 2012 eine Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 1‘548.-- zu.

    Mit Verfügung vom 5. März 2012 (Urk. 11/28) bemass die Gemeinde A.___ den Leistungsanspruch der Versicherten neu und sprach ihr ab 1. April 2012 eine Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 1‘526.-- zu.

    Mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 (Urk. 11/26) setzte die Gemeinde A.___ den Leistungsanspruch der Versicherten für das Jahr 2013 neu fest und sprach ihr ab 1. Januar 2013 eine Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 1‘536.-- zu.

1.3    Mit Schreiben vom 3. Januar 2013 (Urk. 11/23) teilte die Gemeinde A.___ der Versicherten mit, dass ihr Leistungsanspruch ab Oktober 2012 neu berechnet werde, da sie seit Oktober 2012 für ihre Wohnung keine Miete mehr bezahlt habe.

    Mit Verfügung vom 3. Januar 2013 (Urk. 11/25) bemass die Gemeinde A.___ den Leistungsanspruch der Versicherten für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2012 wiedererwägungsweise neu, stellte eine Rückerstattung von insgesamt Fr. 3‘820.-- fest und ordnete die Verrechnung der Rückerstattung mit zukünftigen Leistungen in monatlichen Beträgen von je Fr. 581.-- an.

    Mit Verfügung vom 3. Januar 2013 (Urk. 11/24) setzte die Gemeinde A.___ den Leistungsanspruch der Versicherten für das Jahr 2013 in Berücksichtigung der Verrechnung der Rückerstattung neu fest und verneinte einen Leistungsanspruch der Versicherten ab 1. Januar 2013. 

    Mit Verfügung vom 29. Juni 2013 (Urk. 11/14) stellte die Gemeinde A.___ die Ausrichtung der Versicherungsleistungen an die Versicherte per 1. September 2013 ein. Mit Verfügung vom 7. November 2013 (Urk. 11/11) stellte die Gemeinde A.___ wiedererwägungsweise die Ausrichtung der Versicherungsleistungen infolge Wegzugs der Versicherten nach der Stadt B.___ per 1. August 2013 ein.

1.4    Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 (Urk. 11/13) teilte die Versicherte der Gemeinde A.___ mit, dass sie die von ihr für die Zeit vom Oktober bis Januar 2013 für ihre Wohnung geschuldeten Mietzinsen aus ihrem Mietzinsdepot bezahlt habe und ersuchte die Gemeinde um eine neue Berechnung ihres Leistungsanspruchs für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 31. Januar 2013 unter Anrechnung der von ihr aus dem Mietzinsdepot bezahlten Mietzinsen.

    Mit Verfügung vom 28. November 2013 (Urk. 11/9) verneinte die Gemeinde A.___ einen Anspruch der Versicherten auf Nachzahlung und Neuberechnung des Leistungsanspruchs für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 31. Januar 2013 unter Anrechnung der aus dem Mietzinsdepot bezahlten Mietzinse. Die von der Versicherten am 18. Dezember 2013 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8) wies die Gemeinde A.___ mit Entscheid vom 23. Dezember 2013 (Urk. 11/7 = Urk. 2) ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 13. Januar 2014 (Poststempel; Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es seien ihr die von ihr aus ihrem Mietzinsdepot geleisteten Mietzinsen für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 31. Januar 2013 bei der Bemessung ihres Leistungsanspruchs für diesen Zeitraum als anerkannte Ausgaben anzurechnen und es sei die Gemeinde A.___ zu verpflichten, die von ihr verrechnungsweise geleistete Rückerstattung im Betrag von Fr. 3‘820.-- zurückzuerstatten (S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2014 (Urk. 10) beantragte die Gemeinde A.___ die Abweisung der Beschwerde (S. 3). Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 11. Februar 2014 zugestellt (Urk. 14). Mit Eingabe vom 10. Februar 2014 (Urk. 12) reichte die Beschwerdeführerin ergänzende Unterlagen (Urk. 13/1-3) ein. Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu innerhalb der ihr am 11, Februar 2014 (Urk 14) angesetzten Frist zur Stellungnahme nicht vernehmen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet.

1.3    Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG werden bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, als Ausgaben unter Anderem anerkannt:

    b.    der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden     Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt,     so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als     jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt:

        1. bei alleinstehenden Personen: Fr. 13200.--,

        2. bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit     Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV     begründen: Fr. 15000.--,

        3. bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung: zu    sätz    lich Fr. 3600.--.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte in der Verfügung vom 28. November 2013 (Urk. 11/9) und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2013 (Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Nachzahlung von Versicherungsleistungen, welche bei einer Neubemessung ihres Leistungsanspruchs für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 31. Januar 2013 resultierte, wenn ihr die für diesen Zeitraum aus dem Mietzinsdepot entrichteten Mietzinse für ihre Wohnung als anerkannte Ausgaben angerechnet würden. Sinngemäss verneinte die Beschwerdegegnerin damit einen Anspruch der Beschwerdeführer auf Wiedererwägung der Verfügungen vom 3. Januar 2013 (Urk. 11/24, Urk. 11/25), worin sie den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2012 wiedererwägungsweise neu festgesetzt, und die daraus resultierende Rückerstattung im Betrag von Fr. 3‘820.-- mit dem Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verrechnet hatte.

2.2    Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass die von ihr für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 31. Januar 2013 aus ihrem Mietzinsdepot geleisteten Mietzinse für ihre Wohnung bei der Leistungsbemessung als anerkannte Ausgaben zu berücksichtigen seien, und dass ihr die Beschwerdegegnerin die ihr verrechnungsweise entrichtete Rückerstattung im Betrag von Fr. 3‘820.-- zurückzubezahlen habe (Urk. 1 S. 2). Sinngemäss beantragt die Beschwerdeführerin damit, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, in Wiedererwägung der Verfügungen vom 3. Januar 2013 (Urk. 11/24, Urk. 11/25) ihren Anspruch auf Versicherungsleistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 31. Januar 2013 unter Berücksichtigung der von ihr für diesen Zeitraum aus dem Mietzinsdepot geleisteten Mietzinse für ihre Wohnung neu zu bemessen und ihr die von ihr verrechnungsweise geleistete Rückerstattung im Betrag von Fr. 3‘820.-- zurückzubezahlen.

2.3    Im Streite steht daher die Frage nach dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wiedererwägung der Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2013 (Urk. 11/24, Urk. 11/25).


3.

3.1    Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiederergung (BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52; Urteil des Bundesgerichts 8C_773/2008 vom 11. Februar 2009 E. 2.3, in: SVR 2009 EL Nr. 5 S. 17). Tritt die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht ein, was im Bestreitungsfalle durch Auslegung ihres diesbezüglichen Schreibens zu ermitteln ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2007 vom 7. Mai 2008 E. 1.3.3), kann dagegen nicht Einsprache oder Beschwerde erhoben werden (BGE 133 V 50 E. 4.2.2 S. 55). Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch der Verwaltung kann das Gericht nicht eintreten (BGE 133 V 50 E. 4.2.1 in fine S. 54 f.).

3.2    Wenn die Verwaltung hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser allenfalls mit Einsprache und hernach beschwerdeweise anfechtbar. Die entsprechende Überprüfung hat sich in einem solchen Falle indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Thema des Einsprache- und des Beschwerdeverfahrens bildet also einzig die Prüfung, ob der Versicherungsträger zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder deren Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifiziert hat (BGE 119 V 475 E. 1b/cc S. 479, 117 V 8 E. 2a S. 13, 116 V 62).

3.3    Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2011 vom 4. Januar 2012 E. 2.3 mit Hinweisen).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin hat die Wiedererwägungsvoraussetzungen geprüft und verneint und einen erneut ablehnenden Sachentscheid getroffen. Zu prüfen ist demnach die Frage, ob sie ihre formell rechtskräftigen Verfügungen vom 3. Januar 2013 (Urk. 11/25, Urk. 11/24) zu Recht nicht als zweifellos unrichtig und/oder deren Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifiziert hat.

    Dies ist zu bejahen. Gemäss Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2013 hatte ihr die Beschwerdeführerin telefonisch mitgeteilt, dass sie ihre Wohnung am 8. Januar 2013 verlassen müsse, da sie seit Oktober 2012 keine Miete mehr bezahlt habe (Urk. 11/24 letzte Seite). Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass ein solches Telefongespräch nicht stattgefunden habe oder dass sein Inhalt nicht korrekt zusammengefasst worden wäre, zumal dies auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wurde. Wenn die Beschwerdegegnerin dementsprechend gestützt auf diese Meldung den Anspruch der Beschwerdeführerin rückwirkend ab Oktober 2012 ohne Berücksichtigung des Mietzinses auf der Ausgabenseite neu berechnete, eine Rückerstattung von zu viel ausgerichteten Leistungen und die Verrechnung der Rückforderung mit zukünftigen Leistungen verfügte, kann dies nicht als zweifellos unrichtig qualifiziert werden.

    Somit hat die Beschwerdegegnerin das Vorliegen der Wiedererwägungsvoraussetzungen zu Recht verneint und das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen.

4.2    Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügungen auf dem Weg der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG scheidet bereits deswegen aus, weil der ehemalige Vermieter der Beschwerdeführerin die von ihr hinterlegte Mieterkaution erst nach Erlass der angefochtenen Verfügungen auflöste, um sich daran schadlos zu halten (Urk. 3/2a), und dieser Umstand somit keine neu entdeckte Tatsache darstellt, die im Zeitpunkt der Entscheidfällung bereits vorlag.

    Eine Anpassung der angefochtenen Verfügungen gestützt auf Art. 25 ELV kommt - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt hat (Urk. 2) - ebenso wenig in Frage, nachdem die Beschwerdeführerin die Verrechnung der ausstehenden Mieten mit der Mieterkaution durch den ehemaligen Vermieter erst mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 (Urk. 11/13) und somit verspätet gemeldet hatte, hatte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungszahlungen zu diesem Zeitpunkt infolge Wegzugs der Beschwerdeführerin doch bereits eingestellt (vgl. Urk. 11/14 sowie Urk. 11/11).

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Gemeinde A.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




BachofnerVolz