Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2014.00002




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 18. August 2014

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführende


beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Meier

Wildbachstrasse 17, 8008 Zürich


gegen


Stadt Z.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, bezieht seit Juni 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 8/A1). Am 21. Mai 2012 meldete sie sich bei der Stadt Z.___, Amt für Zusatzleistungen (nachfolgend: AZL), zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihrer Invalidenrente an (Urk. 8/6). Anlässlich eines Vorsprachetermins am 26. März 2013, zu welchem auch der Ehemann der Versicherten, Y.___, geladen wurde (Urk. 8/22), teilte das AZL in einem Merkblatt mit, dass Ehegatten, für welche die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar sei, eine Frist von sechs Monaten ab Gesuchstellung gewährt werde, um eine geeignete Arbeitsstelle zu finden (Urk. 8/27).

    Mit Verfügung vom 5. August 2013 erfolgte die Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen mit Wirkung ab 1. Juni 2011, wobei ab 1. September 2013 ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes von jährlich Fr. 42‘000.-- angerechnet wurde (Urk. 8/49/1). Gegen diese Verfügung erhoben die Versicherten am 4. September 2013 Einsprache (Urk. 8/33a), wobei sie die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehemannes rügten. Die Einsprache wies das AZL mit Einspracheentscheid vom 26. November 2013 ab (Urk. 8/49/3 = Urk. 2/1).

    Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 wurde der Anspruch auf Zusatzleistungen ab Januar 2014 auf Fr. 872.-- pro Monat festgelegt (Urk. 8/49/4 = Urk. 2/2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 26. November 2013 (Urk. 2/1) und die Verfügung vom 12. Dezember 2013 (Urk. 2/2) erhoben die Versicherten mit Eingabe vom 13. Januar 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragten, die Entscheide seien aufzuheben (S. 1 Ziff. 1), und es seien die bis August 2013 ausgerichteten Zusatzleistungen von monatlich Fr. 2‘928.-- weiterhin bis Januar 2014 zu erbringen (S. 1 f. Ziff. 2), eventuell seien Zusatzleistungen im Betrag von mindestens Fr. 1‘750.-- pro Monat bis Januar 2014 auszurichten (S. 2 Ziff. 3).

    Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2014 beantragte das AZL die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was den Beschwerdeführenden am 20. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).





Das Gericht zieht in Erwägung:


1.1    Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366). Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung beziehungsweise des Einspracheentscheids in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Entscheidzeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen - analog zu den Voraussetzungen einer sachlichen Ausdehnung des Verfahrens auf eine spruchreife Frage, die ausserhalb des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegt (BGE 122 V 34 E. 2a S. 36; zum Begriff des Anfechtungsgegenstandes vgl. BGE 125 V 413 E. 1a S. 414) - nur zulässig, wenn der nach Erlass des Entscheids eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140).

1.2    Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2/1) beschlägt die Zusatzleistungen und setzt die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers 2 ab September 2013 fest. Aus der Einsprache vom 4. September 2013 (Urk. 8/33a) und auch aus der Beschwerde vom 13. Januar 2014 (Urk. 1) ist zu entnehmen, dass der streitige Punkt die Frage der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers 2 betrifft. Mit der mitangefochtenen Leistungsverfügung vom 12. Dezember 2013 (Urk. 2/2) wurden die Leistungen per 1. Januar 2014 angepasst, wobei lediglich die anerkannten Ausgaben für die obligatorische Krankenversicherung von jährlich Fr. 10‘224.-- im Jahr 2013 auf Fr. 10‘464.-- für das Jahr 2014 angehoben wurden. Namentlich erfolgte keine erneute Beurteilung der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers 2. Dieses basierte immer noch auf dem Wert gemäss der angefochtenen Verfügung vom 5. August 2013 (Urk. 8/49/1). Damit wurde der ursprünglich mit Einsprache angefochtene Sachverhalt noch nicht rechtskräftig entschieden, weshalb die Verfügung vom 13. Dezember 2013 ebenfalls durch die Einsprache vom 4. September 2013 und den entsprechenden Einspracheentscheid vom 26. November 2013 miterfasst wird. Somit handelt es sich bei dieser Verfügung um das gleiche Prozessthema wie bei der angefochtenen, weshalb es sich rechtfertigt, diese vorliegend in die richterliche Beurteilung miteinzubeziehen beziehungsweise den Streitgegenstand auch auf diese Verfügung auszudehnen, zumal auch beide Parteien mit diesem Vorgehen einverstanden sind (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 7 S. 2 oben).


2.    

2.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG), wobei die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusammenzurechnen sind (Art. 9 Abs. 2 ELG).

2.2    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (lita), ein Prozentsatz des Vermögens (lit. c), die Renten (litd) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (litg).

2.3     Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern dieser auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 290 E. 3a, 115 II 11 E. 5a, 114 II 302 E. 3a; ZAK 1989 S. 72 E. 3c; vgl. auch Art. 125 des Zivilgesetzbuchs, ZGB).

    Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Die auch bei der Festsetzung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 7 ZGB vorgesehene (Wieder-)Eingliederungsfrist ins Berufsleben findet im Rahmen der EL-Berechnung in der Weise Berücksichtigung, dass der betreffenden Person eine gewisse realistische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Arbeitspensums zugestanden wird, bevor ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird (AHI 2001 S. 132 mit Hinweisen).

    Von der Anrechnung eines Verzichtseinkommens kann unter anderem abgesehen werden, wenn der nichtrentenberechtigte Ehegatte nachweisen kann, dass er trotz intensiver Bemühungen keine Arbeitsstelle gefunden hat (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, S. 159; BGE 134 V 61 E. 4.1).

2.4    Die Pflicht des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners der Ergänzungsleistungen beziehenden Person, die ihm verbleibenden Einkunftsmöglichkeiten tatsächlich zu realisieren, ist auch Ausdruck der bei der Leistungsfestsetzung im Sozialversicherungsrecht regelmässig und zwingend zu beachtenden Schadenminderungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008, E. 3.2, sowie P 6/04 vom 4. April 2005, E. 2, je mit Hinweisen).

    Bemüht sich der Ehegatte trotz zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).


3.

3.1    Im angefochtenen Entscheid rechnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer 2 ab September 2013 ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Betrag von jährlich Fr. 42‘000.-- beziehungsweise monatlich Fr. 3‘500.-- an (Urk. 2/1). Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, weder familiäre Verpflichtungen noch das Alter von 40 Jahren oder körperliche Einschränkungen des Beschwerdeführers 2 stünden einer Aufnahme einer geeigneten Hilfsarbeitertätigkeit entgegen. Ferner seien unzureichende konkrete und adäquate Arbeitsbemühungen eingereicht worden, welche ernsthafte Anstrengungen, eine zumutbare Arbeit zu suchen, beweisen könnten. Ausgehend von der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE), welche mit den Voraussetzungen des Beschwerdeführers 2 ein monatliches Einkommen von durchschnittlich Fr. 4‘500.-- mit Untergrenze Fr. 4‘000.-- angebe, erweise sich die Anrechnung eines monatlich erzielbaren Einkommens von Fr. 3‘500.-- sogar als vorteilhaft (S. 3).

3.2    Demgegenüber stellten sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt (Urk. 1), der Beschwerdeführer 2 habe trotz seiner Bemühungen noch keine Stelle finden können. Ausserdem hätten sie auf die Integrationsempfehlung der Basisbeschäftigung hingewiesen, wonach die Integration in den Arbeitsmarkt im vorliegenden Fall wohl länger als sechs Monate dauern werde, da der Beschwerdeführer 2 vor allem Hilfe bei der Stellensuche benötige und einen Deutschkurs besuchen müsse (S. 3 f.).

3.3    Strittig und zu prüfen ist somit, ob dem Beschwerdeführer 2 ab 1. September 2013 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 42‘000.-- jährlich anzurechnen ist.


4.

4.1    Der 1972 in der A.___ geborene Beschwerdeführer 2 heiratete am 17. Februar 2012 die Beschwerdeführerin 1 und zog am 15. Februar 2013 zur Ehefrau in die Schweiz (Urk. 8/2c, Urk. 8/3a-b), wo er sich am 25. Februar 2013 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) B.___ zur Arbeitsvermittlung meldete. Dabei wurde von einer vollzeitigen Vermittlungsfähigkeit (ganztags, 100 %) ausgegangen (Urk. 8/25). Ferner sind den Akten zwei Stellenbemühungen für den Monat März 2013 als Vollzeit-Mitarbeiter in der Reinigungsbranche (Urk. 8/26) sowie für die Monate August bis Oktober 2013 weitere 22 als Maler (Urk. 8/37a) zu entnehmen. Sodann geht aus der Einsprache der Beschwerdeführenden vom 4. November 2013 (Urk. 37) hervor, dass er vom 17. Juni bis 12. Juli 2013 im Rahmen der Basisbeschäftigung der Sozialen Dienste gearbeitet hat (vgl. Urk. 8/37b). Dementsprechend ist mangels anderweitiger Angaben aus den Akten oder Vorbringen der Parteien unter medizinischen Aspekten von einem anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers 2 im Umfang von 100 % auszugehen. Dies ist auch von den Parteien unbestritten.

4.2    Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist zu vermuten, dass eine arbeitswillige und einsatzfreudige Person im Allgemeinen eine Arbeitsstelle finden kann. Diese Vermutung kann durch ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen widerlegt werden (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 159). Solche Stellenbemühungen sind sodann auch Ausdruck der Pflicht, soweit als möglich aus eigener Kraft den Existenzbedarf zu sichern (vgl. vorstehend E. 2.4).

    Der Beschwerdeführer 2 stellt in Abrede, dass seine Arbeitsbemühungen ungenügend waren. Er bringt vor, dass er nur C.___isch spreche und kein Geld für einen Sprachkurs habe. Sodann habe er alles Zumutbare getan, so Zeitungen beschafft und diese nach Stellen durchforstet sowie bei den entsprechenden Betrieben vorgesprochen (Urk. 1 S. 4).

    Diese Vorbringen können aus mehreren Gründen nicht gehört werden. Insbesondere belegt er nur zwei Bewerbungen in der Reinigungsbranche für den Monat März 2013 (Urk. 8/26) und dann acht Bewerbungen als Maler im August 2013 sowie jeweils sieben Bewerbungen als Maler im September und Oktober 2013, wobei in mehreren Fällen dieselben Betriebe auf der Liste der persönlichen Arbeitsbemühungen aufgeführt wurden (Urk. 8/37a), was die Ernsthaftigkeit der Stellensuche erheblich schmälert. Ebenso gegen eine adäquate Arbeitsbemühung spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer 2 alle Bewerbungen mit dem Vermerk „keine Antwort“ abschloss, mithin kein Absageschreiben auf die erfolgten Bewerbungen einreichte, womit seine Bewerbungen in qualitativer Hinsicht ungenügend zu taxieren sind. Denn es entspricht dem allgemein üblichen Vorgehen bei der Stellensuche, sich in schriftlicher Form korrekt zu bewerben. In der Regel tritt daher die Stellensuche dadurch deutlicher zu Tage als durch Vorsprechen in den Betrieben. Es wäre dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar gewesen, entsprechende Unterstützung etwa durch gemeinnützige Organisationen oder beim RAV einzuholen, weshalb Sprache, Berufserfahrung oder Bildung auch keine Hinderungsgründe für schriftliche Bewerbungen bei geeigneten Betrieben darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 4.4).

    Des Weiteren vermag der Beschwerdeführer 2 auch in quantitativer Hinsicht keine intensiven Stellenbemühungen nachzuweisen: Die Beschwerdegegnerin forderte im abgegebenen Merkblatt (Urk. 8/27) mindestens zehn Bewerbungen pro Monat beziehungsweise mit Schreiben vom 20. September 2013 deren 14 (Urk. 8/36). Mit zwei, acht und zwei Mal sieben Bewerbungen pro Monat ist dieses Erfordernis bei Weitem nicht erfüllt. Damit hat er in diesem Zeitraum sowohl die von der Beschwerdegegnerin geforderte Anzahl an Stellenbemühungen als auch die praxisgemäss von der Arbeitslosenversicherung geforderten quantitativen Arbeitsbemühungen von mindestens zehn bis zwölf pro Monat (vgl. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 15 zu Art. 17) nicht eingehalten. Zwar gilt in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 2 vom 17. Juni bis 12. Juli 2013 in einem 75%-Pensum an einem Beschäftigungsprogramm der Stadt Z.___ teilgenommen hat (Urk. 8/37b), dies befreite ihn aber nicht davon, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, wie die Beschwerdegegnerin richtig ausgeführt hat (vgl. Urk. 7 S. 3 oben). Ausserdem ist nach Lage der Akten nicht ersichtlich, ob er für die vorangegangenen Monate April und Mai 2013 überhaupt Bewerbungsanstrengungen unternommen hatte.

    Ferner ist aufgrund des Berichts der Integrationsempfehlung (vgl. Urk. 8/27) ersichtlich, dass er über Erfahrungen in handwerklichen Berufen (Automechaniker, Spengler, Maler, Zimmermann, Schreiner) in seinem Heimatland verfügt, weshalb er sich auch in anderen Tätigkeitsbereichen hätte bewerben können. Ausserdem wäre es dem Beschwerdeführer 2 – wie bereits ausgeführt - zumutbar gewesen, Hilfe bei der Stellensuche zu holen. Ebenfalls sind auch seine mangelhaften Deutschkenntnisse kein Hinderungsgrund für die Stellensuche, weil das Sprachkriterium bei den meisten Hilfsarbeiten nicht ausschlaggebend sein dürfte, da in der Regel ein eher geringer Kommunikationsbedarf besteht und sich die ausländischen Hilfsarbeiter zumindest zum Teil in ihrer Muttersprache verständigen können. Auch Analphabetismus beeinträchtigt einen Hilfsarbeiter in der Regel nicht, da die Instruktion grösstenteils mündlich erfolgt (Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 1761 Rz. 182).

    Nach der Würdigung sämtlicher relevanter Umstände konnte der Beschwerdeführer 2 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darlegen, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, eine passende Anstellung zu finden. Demgemäss ist grundsätzlich von einem Verzichtseinkommen auszugehen.

4.3    Zu prüfen bleibt somit die Höhe des anrechenbaren hypothetischen Einkommens des Beschwerdeführers 2.

    Die Beschwerdegegnerin ging von einem jährlichen realisierbaren Einkommen von Fr. 42'000.-- aus (Urk. 2/1, Urk. 8/49/1).

    Das Bundesgericht hat festgehalten, dass bei der Ermittlung des hypothetischen Verzichtseinkommens nicht auf schematische Werte, sondern auf die konkreten persönlichen Verhältnisse und die Arbeitsmarktsituation im fraglichen Zeitpunkt in der Region des Wohnortes der betreffenden Person abzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.2.2, sowie AHI 2001 S. 133 und 136). Dabei sind neben allfälligen gesundheitsbedingten Einschränkungen einerseits das Angebot an offenen und geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der betreffenden Person aufweisen, und andererseits die Zahl der Arbeit suchenden Personen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Februar 2010 9C_539/2009 E. 5.1.1). Weiter darf auch eine bereits länger dauernde Arbeitsabstinenz nicht ausser Acht gelassen werden. Vom hypothetisch ermittelten Einkommen sind – ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV – gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1'500.-- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (AHI 2001 S. 134 f. mit Hinweis auf BGE 117 V 292 E. 3c).

    Da der Beschwerdeführer 2 nur über sehr wenig Berufserfahrung in der Schweiz, dafür aber über Berufserfahrung in seinem Heimatland in diversen handwerklichen Berufen verfügt (vgl. Urk. 8/37b S. 1 unten) und damit vielseitig einsetzbar ist, nach Lage der Akten körperlich gesund, mit Jahrgang 1972 auch noch verhältnismässig jung und voll einsatzfähig im Sinne eines 100%-Pensums ist (vgl. vorstehend E. 4.1), kann bei der Bemessung eines zumutbaren Erwerbseinkommens auf die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 159). Demnach beläuft sich der monatliche Bruttolohn (im privaten Sektor) aufgrund der LSE 2010 für Männer bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Hilfsarbeiten) auf Fr. 4‘901.-- im Total aller Wirtschaftszweige (TA 1), was einem jährlichen Einkommen von Fr. 58‘812.-- entspricht. Berücksichtigt man weiter, dass diese Einkommen auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden basieren, die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit im Total aller Wirtschaftszweige im Jahr 2013 aber 41.7 Wochenstunden betragen hat, ergibt sich ein jährliches Einkommen von Fr. 61‘311.--. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Die Volkswirtschaft 7/8-2014 S. 93 Tabelle B 10.3) resultiert ein mögliches Einkommen von rund Fr. 62‘850.--. Selbst bei Gewährung eines Abzuges von 20 % aufgrund von Konkurrenznachteilen (Arbeitserfahrung, Sprachkenntnisse) ergäbe dies immer noch ein Einkommen von Fr. 50‘280.--.

    Das von der Beschwerdegegnerin in der Berechnung zugrunde gelegte Erwerbseinkommen von Fr. 42‘000.-- erscheint demnach auch im Lichte des vorstehend ermittelten Tabellenlohns für ungelernte Hilfsarbeiten von Fr. 50‘280.-- als für den Beschwerdeführer 2 sehr vorteilhaft.

    Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Betrag von jährlich Fr. 42‘000.-- kann nach dem Gesagten bestätigt werden und ihr Entscheid ist daher auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.    

4.4    Zu berücksichtigen ist, dass für die Aufnahme beziehungsweise den Ausbau der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode notwendig ist. Die Rücksichtnahme kann bei der Berechnung der Zusatzleistungen dadurch erfolgen, dass der betreffenden Person eine gewisse realistische Übergangsfrist für die Aufnahme eines Arbeitspensums zugestanden wird (AHI 2001 S. 134 und Urteil des Bundesgerichts P 38/03 vom 2. Dezember 2003 E. 4.2), wobei es für Ehegatten keine analoge Regelung zu Art. 25 Abs. 4 ELV gibt, wonach die Herabsetzungsverfügung wegen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erst nach 6 Monaten wirksam wird (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 160). Allerdings erachtete das Bundesgericht im Urteil P 40/03 vom 9. Februar 2005 eine Frist von 6 Monaten als oberste Grenze für eine Ehefrau, der ein hypothetisches Erwerbseinkommen von nur Fr. 1‘500.-- angerechnet wurde und auch Carigiet/Koch halten für einen kürzlich zugezogenen ausländischen Ehegatten eine Frist von maximal 6 Monaten für angemessen, innerhalb welcher er seine Vermittelbarkeit, insbesondere mit Sprachkursen, erhöhen könne und sich beim RAV anzumelden habe (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 159).

    Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden anlässlich der Vorsprache am 26. März 2013 betreffend Anspruch auf Zusatzleistungen das Merkblatt „Berechnung der Zusatzleistungen für Ehegatten ohne eigenen AHV/IV-Rentenanspruch“ (Urk. 8/27) zur Kenntnis gebracht hat. Darin wurde darauf hingewiesen, dass Ehegatten ohne eigenen Rentenanspruch, für die eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei, alles Zumutbare zu unternehmen hätten, um so rasch als möglich eine geeignete Arbeitsstelle zu finden. Personen ohne oder mit ungenügenden Deutschkenntnissen seien verpflichtet, sich für die geeigneten Arbeitsstellen notwendige Deutschkenntnisse anzueignen. Ehegatten, denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar sei, werde eine Frist von sechs Monaten ab Gesuchstellung gewährt, um eine geeignete Arbeitsstelle zu finden und sich allenfalls die notwendigen Sprachkenntnisse anzueignen, wobei in diesen sechs Monaten von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abgesehen werde (S. 1).

    Der Beschwerdeführer 2 musste sich somit schon seit März 2013 im Klaren sein, dass er sich um eine zumutbare Anstellung zu bemühen hatte. Weiter hatte er in Bezug auf die Arbeitsbemühungen eine Vorgabe, an welcher er sich hätte orientieren können (mindestens 10 Bewerbungen pro Monat, vgl. Urk. 8/27). Damit ist auch sein beschwerdeweise geltend gemachter Einwand unbegründet, wonach der Vorwurf der Beschwerdegegnerin, er hätte zu wenig schriftliche Stellengesuche gemacht, zu spät gekommen sei (Urk. 1 S. 4). Folglich ist die von der Beschwerdegegnerin eingeräumte Übergangsfrist bis Ende August 2013 nicht zu beanstanden, da dem Beschwerdeführer 2 seit spätestens März 2013 die Rechtslage bekannt war und ihm somit genügend Zeit zur Verfügung stand, eine zumutbare Anstellung zu finden oder seine Arbeitsbemühungen rechtsgenüglich nachzuweisen. Schliesslich ist auch der Verweis der Beschwerdeführenden auf die im Bericht des Beschäftigungsprogramms der Sozialen Dienste geäusserte Einschätzung, wonach die Integration in den ersten Arbeitsmarkt länger als sechs Monate daure (vgl. Urk. 8/37b), unbehelflich, da es sich lediglich um eine Empfehlung der sozialen Dienste handelt, welche keine Bindungswirkung auf das Handeln der Beschwerdegegnerin entfaltet, mithin daraus keine Rechtsansprüche abgeleitet werden können.


5.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer 2 zu Recht ab September 2013 ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von jährlich Fr. 42‘000.-- angerechnet hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Bernhard Meier

- Stadt Z.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrühwiler