Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2014.00003




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 27. August 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1965, bezog vom 1. Mai 2005 bis 27. November 2006 und seit dem 21. Juli 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/50) und beantragte mit Gesuch vom 29. März 2013 Zusatzleistungen zur Invalidenrente (Urk. 7/43).

    Mit Leistungsverfügung vom 11. Oktober 2013 (Urk. 7/31-32, Urk. 7/46/1) teilte die Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, der Versicherten mit, dass die anerkannten Ausgaben kleiner seien als die anrechenbaren Einnahmen, weshalb keine Zusatzleistungen ausbezahlt werden könnten (Urk. 7/31-32).

    Die dagegen von der Versicherten am 30. Oktober 2013 erhobene Einsprache (Urk. 7/35) hiess die Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2013 teilweise gut, indem in der Leistungsverfügung vom 11. Dezember 2013 Leistungen der Krankenkasse im Umfang von Fr. 730.-- nicht mehr in die Berechnung der Einnahmen aufgenommen wurden (Urk. 7/46/3-4 = Urk. 2). Auch aus der angepassten Berechnung resultiert jedoch kein Anspruch auf Zusatzleistungen.


2.    Die Versicherte erhob am 16. Januar 2014 Beschwerde gegen den Einspra-cheentscheid vom 13. Dezember 2013 (Urk. 2) und beantragte, dieser und die Verfügung vom 11. Dezember 2013 seien aufzuheben, und es sei der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehemannes, lediglich unter Berücksichtigung des effektiven Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu bestimmen (Urk. 1 S. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2014 beantragte die Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 19. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen oder Anspruch auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung haben, Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.2    Art. 11 ELG hält fest, welches anrechenbare Einnahmen darstellen. Dazu zählen unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1‘000.-- Franken und bei Ehepaaren jährlich 1‘500.-- Franken übersteigen (lit. a) sowie Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b). Sodann ist ein Fünfzehntel des Reinvermögens anzurechnen, soweit es bei alleinstehenden Personen 37'500.-- Franken und bei Ehepaaren 60‘000.-- Franken übersteigt (lit. c). Weiter sind Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen anzurechnen (lit. d) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).

1.3    Ein Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt auch vor, wenn der Ehegatte einer berechtigten Person auf die Ausnützung der Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl er nach Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) dazu verpflichtet ist. Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige auszudehnen (BGE 117 V 287; Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 157).

    In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob von dem nicht invaliden Ehegatten unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu wie viel Prozent es ihm zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und wie hoch der Lohn wäre, den er bei gutem Willen erzielen könnte. Massgebende Faktoren bei der Beurteilung der Frage, ob ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, sind praxisgemäss unter anderem Alter, Abwesenheit vom Berufsleben, Gesundheitszustand, Pflege- oder Betreuungsaufgaben, Kinderbetreuung, konkrete Arbeitsmarktlage und Vermittelbarkeit. Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die „Schweizerische Lohnstrukturerhebung“ abzustellen, dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2015, Rz 3482.04; Carigiet/Koch, S. 158 f.).

    Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich und zumutbar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Diese Vermutung kann er aber umstossen, indem er erfolglose Stellenbemühungen einreicht. Dem Ehegatten ist eine angemessene Frist zu setzen, in der er sich auf die neue Situation einstellen kann, und welche bis zu sechs Monate dauern kann (Carigiet/Koch,
S. 159).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass das Vermögen des Ehemannes in die Berechnung der Zusatzleistungen aufzunehmen sei, da der Güterstand der Ehe keine Rolle spiele (S. 2 Ziff. 5).

    Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass es dem nicht invaliden Ehegatten unzumutbar wäre, eine Erwerbstätigkeit im Umfang eines Vollzeitpensums auszuüben. Es dürfe nicht erwartet werden, dass ihm alleine infolge der Vollendung des 60. Lebensjahres kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Dass die bisherige selbständige Tätigkeit nicht zu Gunsten einer unselbständigen Tätigkeit aufgebeben worden und damit ein tieferes Einkommen in Kauf genommen worden sei, habe sie nicht zu verantworten (S. 3 Ziff. 6).

    In Anbetracht des Alters, den damit einhergehenden Dienstjahren, der Ausbildung als Gestalter und der Tatsache, dass er als Erwachsenenbildner gelehrt habe und der damit verbundene Berufserfahrung, müsste es dem Ehemann grundsätzlich möglich sein, in unselbständiger Tätigkeit monatlich rund Fr. 8‘400.-- zu verdienen. Die Anrechnung von nicht einmal der Hälfte dieses Salärs in der Berechnung der Zusatzleistungen sei äusserst grosszügig und nicht zu beanstanden (S. 3 Ziff. 7). Die allfälligen, seitens der Krankenkasse erstatteten Beträge seien zu vernachlässigen, weshalb diesbezüglich die Beschwerde gutzuheissen sei (S. 3 Ziff. 8).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte dagegen in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie sei zu keinem Zeitpunkt darüber informiert worden, dass wenn ihr Ehemann belegen könne, dass er sich in Vergangenheit und in Zukunft um Arbeit bemühe, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verzichtet werden könne.

    Ihr Ehemann habe bis zur Aussteuerung Arbeitsnachweise gemäss den Anforderungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) erbracht. Er habe auch nach Einstellung der Versicherungsleistungen die Arbeitssuche nicht vollständig aufgegeben, wie behauptet werde. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb er in einer Zeit, in der er keine Leistungen der Arbeitslosenkasse bezogen habe, Arbeitsnachweise hätte erbringen oder Belege hätte sammeln sollen (S. 1 Ziff. 1).

    Ihr Ehemann sei heute über 60 Jahre alt und habe seit 2007 keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggeld mehr, da er ausgesteuert sei. Er habe sich aber trotzdem immer wieder auf einzelne Stellen beworben. Um überhaupt etwas zu verdienen, nehme er auf selbständiger Basis kleinere Aufträge entgegen und stehe auch für Kurse zur Verfügung, sollte ein Bedarf bestehen. Er habe in der Vergangenheit alles getan, um eine Stelle zu finden, aber leider nur mit geringem Erfolg. Es sei daher nicht gerechtfertigt, ein hypothetisches Einkommen anzurechnen.

    Weiter sei nicht rechtens, dass keine Übergangsfrist für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens gewährt worden sei (S. 2 Ziff. 2).

    Betreffend die Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Ehemann sei durch sämtliche „Netze“ bereits durchgefallen, und es sei unzutreffend davon zu reden, dass er sich wissentlich mit einer nur ungenügend erträglichen Erwerbstätigkeit begnüge. Richtig und sinnvoll sei einzig, das anzurechnen, was ihr Ehemann effektiv im Jahr verdiene, damit rund Fr. 11‘738.-- im Jahr 2012 (S. 2 f. Ziff. 3).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatz-leistungen und in diesem Zusammenhang insbesondere die Anrechnung und die Höhe eines hypothetischen Einkommens des Ehemannes.


3.

3.1    Massgebende Faktoren bei der Beurteilung der Frage, ob ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, sind praxisgemäss unter anderem Alter, die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben, Gesundheitszustand, Pflege- oder Betreuungsaufgaben, Kinderbetreuung, die konkrete Arbeitsmarktlage und Vermittelbarkeit des nicht invaliden Ehegatten (vgl. vorstehend E. 1.3).

    Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich ist (vgl. Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, Art. 11 Rz. 517).

    Dabei ist im Bereich der Ergänzungsleistung nicht das Alter im Zeitpunkt bei Erlass des Einspracheentscheides massgebend, sondern das anlässlich der erstmaligen Anrechnung eines hypothetischen Einkommens erreichte Alter (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 20111 E. 5.3).

    Bei der Beurteilung der konkreten Arbeitsmarktlage ist einerseits das Angebot an offenen geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der betreffenden Person erfüllen und andererseits die Zahl der suchenden Personen zu berücksichtigen. Im Allgemeinen kann angenommen werden, dass nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben in einem gewissen Alter die volle Integration in den Arbeitsmarkt nicht mehr zumutbar ist (vgl. Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, Art. 11 Rz. 520-521, Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010
E. 5.1.1).

3.2    Den Akten ist zu entnehmen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Anrechnung des hypothetischen Einkommens knapp 60-jährig war. Wie die Beschwerdeführerin geltend machte, war ihr Ehegatte bereits seit 2007 bei der Arbeitslosenkasse ausgesteuert und hat lediglich kleinere Aufträge einholen können (vgl. vorstehend E. 2.2, Urk. 7/38, Urk. 7/41/2).

    Mit Blick auf den konkreten Arbeitsmarkt lassen vorliegend sein fortgeschrittenes Alter, die erfolglosen Arbeitsbemühungen, die in der Aussteuerung endeten, sowie insgesamt seine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt seine Aussichten, tatsächlich eine Arbeitsstelle zu finden, ohne dass hierzu weitere Ausführungen nötig wären, äusserst gering erscheinen.

    Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit muss damit als nicht mehr zumutbar bezeichnet werden, so dass sich die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nicht rechtfertigt.

    Damit erübrigen sich auch Ausführungen zur Höhe des anzurechnenden hypothetischen Einkommens oder zur Gewährung von Übergangsfristen.

3.3    Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen.

    Anrechenbar ist daher lediglich das, was der Ehegatte der Beschwerdeführerin tatsächlich verdiente. Der effektive Verdienst lag gemäss eingereichter Abrechnung im Jahr 2012 bei rund Fr. 11‘738.-- (vgl. Urk. 7/38/4 und Urk. 3/4/4).


4.    In Bezug auf die Frage der Anrechenbarkeit des Vermögens des Ehemannes hielt die Beschwerdegegnerin zu Recht fest, dass der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung keinen Einfluss darauf habe, ob das Vermögen des Ehemannes, welches er bereits vor der Eheschliessung gehabt habe, in die Berechnung der anrechenbaren Einnahmen miteinzubeziehen sei (vorstehend E. 2.1).

    So sieht Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ohne nach Güterstand zu differenzieren vor, dass ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60‘000.-- übersteigt, als Einnahmen angerechnet werden (vgl. vorstehend E. 1.2). Diesbezüglich erweist sich die Berechnung als korrekt, was so - anders als in der am 30. Oktober 2013 erhobenen Einsprache (Urk. 7/35) - beschwerdeweise auch nicht mehr explizit bestritten wurde.


5.    Auf Grund des Gesagten kann dem nicht invaliden Ehegatten der Beschwer-deführerin, welcher bei einer erstmaligen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens schon knapp 60 Jahre alt gewesen wäre, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Grund seines Alters und der langen Dauer der Ab-wesenheit vom Arbeitsmarkt nicht mehr zugemutet werden. Es ist von dem Einkommen auszugehen, das er tatsächlich erzielte. Hingegen erweist sich der Einbezug seines Vermögens in die Berechnung der Zusatzleistungen als rechtens.

    Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache ist an die Beschwer-degegnerin zurückzuweisen, damit sie den Leistungsanspruch der Beschwerde-führerin für die Zeit ab 1. April 2013 neu bemesse und dabei davon absehe, ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes anzurechnen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2013 der Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, aufgehoben, und es wird die Sache an sie zurückgewiesen, damit sie den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. April 2013 im Sinne der Erwägungen neu bemesse und dabei insbesondere von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehegatten der Beschwerdeführerin absehe.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan