Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2014.00006




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 25. Juni 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Christe & Isler Rechtsanwälte

Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur


gegen


Stadt Y.___ Sozialversicherungsamt

Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1960, ist mit Z.___, geboren 1965, verheiratet; sie haben vier gemeinsame Kinder mit Jahrgang 1989, 1991, 1993 und 1994 (Urk. 8/1 S. 1). X.___ bezog seit 2001 bis zum Umzug in die Gemeinde A.___ per 1. Dezember 2013 (Urk. 23) vom Sozialversicherungsamt der Stadt Y.___, Zusatzleistungen (ZL) zur AHV/IV (nachfolgend: ZL-Durchführungsstelle), Zusatzleistungen zu einer Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 1, Urk. 8/5).

1.2    Mit Verfügung vom 15. Oktober 2009 hatte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die bisherige Dreiviertelsrente des Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 auf eine Viertelsrente herabgesetzt (Urk. 22 S. 2). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob diesen Entscheid im Verfahren Nr. IV.2009.01101 mit Urteil vom 19. April 2011 auf und wies die Sache zur Durchführung eines Revisionsverfahrens an die IV-Stelle zurück (Urk. 22 S. 8). In der Folge stellte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 6. Februar 2013 fest, dass der Versicherte ab 1. Dezember 2009 weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (Urk. 8/13, Urk. 23).

1.3    Die ZL-Durchführungsstelle stellte daraufhin rückwirkend ab Dezember 2009 eine Neuberechnung der Zusatzleistungen an und bestimmte mit Verfügung vom 23. Mai 2013 die Ansprüche auf Zusatzleistungen unter Berücksichtigung der Dreiviertelsrente ab Dezember 2009 neu, wobei sie den laufenden monatlichen Anspruch ab dem 1. Mai 2013 auf Fr. 2‘783.-- festsetzte (Urk. 8/13-14). Mit Verfügung gleichen Datums verpflichtete sie den Versicherten zur Rückerstattung der in der Zeit vom 1. Dezember 2009 bis 31. Mai 2013 zu viel ausbezahlten Ergänzungsleistungen (EL) in der Höhe von insgesamt Fr. 40‘025.--, welche mittels Verrechnungsantrag direkt bei der SVA geltend gemacht würden (Urk. 8/12). Gegen diese beiden Verfügungen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 25. Juni 2013 Einsprache und beantragte, es sei von der Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens seiner Ehefrau abzusehen und die Zusatzleistungen respektive der Rückerstattungsbetrag seien neu zu berechnen (Urk. 8/11). Mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2013 wies die ZL-Durchführungsstelle die Einsprache vom 25. Juni 2013 (Urk. 8/11) gegen die Verfügungen vom 23. Mai 2013 (Urk. 8/12, Urk. 8/14) ab (Urk. 2).

1.4    Mit Verfügung vom 8. November 2013 hatte die ZL-Durchführungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen ab August und ab Dezember 2013 wegen des Wegfalls von Kinderrenten und darauffolgender neuer Mietzinsaufteilung sowie Anrechnung eines Betrages für die Haushaltsführung für zwei erwachsene Kinder (B.___ und C.___) im gemeinsamen Haushalt neu bestimmt. Ausserdem hielt sie einen Rückforderungsbetrag für in der Zeit von August bis November 2013 zu viel erbrachte Leistungen von Fr. 3‘876.-- fest (Urk. 8/8-9). Der Versicherte erhob dagegen mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 Einsprache, mit der er sich wiederum gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau wandte und zudem eine Reduktion des Betrages für die Haushaltsführung geltend machte (Urk. 8/6). Mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 bestätigte die ZL-Durchführungsstelle dem Versicherten den Eingang dieser Einsprache und hielt unter anderem fest, dass in der Zeitperiode August bis November 2013 keine Haushaltsbesorgung einberechnet worden sei, der Anspruch auf Zusatzleistungen wegen des Umzugs nach A.___ per Anfang Dezember 2013 rückwirkend ab dem 1. Dezember 2013 eingestellt werde und dass eine Rückerstattungsvergung bezüglich der für den Dezember 2013 ausbezahlte Leistung erfolgen werde (Urk. 8/5).


2.    Mit Eingabe vom 22. Januar 2014 erhoben der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte, dieser und die Verfügungen betreffend ZL mit der Rückerstattungsverfügung vom 23. Mai 2013 seien aufzuheben sowie es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit über die ZL ab Dezember 2009 ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau und ohne Anrechnung von Einkünften aus Haushaltsbesorgung für erwachsene Kinder neu entschieden werde (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit der Replik vom 26. März 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 12 S. 2) und reichte die Verfügung der Gemeinde A.___ über die Ausrichtung von ZL ab Februar 2014 ein (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin reichte mit der Duplik vom 22. April 2014 das Schreiben des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) Y.___ vom 11. April 2014 mit diversen Beilagen ein (Urk. 17/1-17) und hielt sinngemäss ebenfalls an ihrem Antrag fest (Urk. 16). Am 21. Mai 2014 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung (Urk. 20).

    Aus dem Verfahren IV.2009.01101 wird das Urteil vom 19. April 2011 als Urk. 22 zu den Akten genommen und den Parteien in Kopie zusammen mit der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 2015 (Urk. 26-27) und verschiedenen Telefonnotizen (Urk. 23-25), welche zur Verdeutlichung unstrittiger Sachverhalte dienen, mit diesem Urteil zugestellt.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006, ELG). Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind zusammenzurechnen (Art. 9 Abs. 2 ELG).

1.2    Die Ergänzungsleistungen bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ein regelmässiges Mindesteinkommen sichern sollen. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vergenswerte zu berücksichtigen sind (AHI 2001 S. 133 E. 1b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 3a). Die Anrechnung eines Einkommens bei der Berechnung der Zusatzleistungen, das die betreffende versicherte Person nicht tatsächlich erzielt, ist ausnahmsweise zulässig.

1.3    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren oder Personen, die mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1‘500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).

    Ebenfalls als Einkommen anzurechnen sind Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine solche Verzichtshandlung nach dem Gesetz liegt rechtsprechungsgemäss vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (nicht publizierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39; BGE 121 V 204 E. 4a; AHI 2001 S. 133 E. 1b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts P 51/03 vom 22. März 2004 E. 2.2).

1.4    Gemäss Art. 25 Abs. 1 ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zugrundeliegenden Personengemeinschaft (lit. a) und bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung (lit. b). In diesen Fällen ist die Ergänzungsleistung auf folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen: bei Veränderung der Personengemeinschaft ohne Einfluss auf die Rente auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats; bei Änderung der Rente auf den Beginn des neuen Rentenanspruchs oder des Monats, in dem der Rentenanspruch erlischt (Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV).

1.5    

1.5.1    Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten.

    Wer eine Leistung in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Die Voraussetzungen des guten Glaubens und des Vorliegens einer grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein.

1.5.2    Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, je mit Hinweisen).

    Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Mit der Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Zweifellos unrichtig ist eine Verfügung, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10; Urteil des Bundesgerichts vom 19. September 2013 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

    Mittels prozessualer Revision, welche von der Wiedererwägung unterschieden werden muss, wird auf rechtskräftige Verfügungen zurückgekommen, wenn diese aufgrund neu entdeckter, seinerzeit ohne Verschulden unbekannt gebliebener vorbestandener Tatsachen oder Beweismittel unrichtig sind (BGE 127 V 469 E. 2c, 119 V 184 E. 3a, 477 E. 1a, Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 5, je mit Hinweisen).


2.    

2.1    Nachdem die IV-Stelle mit Mitteilung vom 6. Februar 2013 den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung ab dem 1. Dezember 2009 erneut festgestellt hatte (Urk. 23), waren die Zusatzleistungen - wie die Beschwerdegegnerin unstrittig zutreffend erkannte - revisionsweise im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a ELV auf den Beginn des neuen Rentenanspruchs, mithin ab dem 1. Dezember 2009, neu festzulegen.

    Da der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens seiner Ehefrau als Einnahme in der ZL-Berechnung ab Dezember 2009 gerügt hatte (Urk. 8/11), warf die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid die Frage auf, ob in der ZL-Berechnung auch bisher nicht beanstandete Ausgaben- und Einnahmepositionen gerügt werden könnten, welche den Revisionsgrund (hier die Rentenerhöhung) nicht betreffen würden. Es seien in der Vergangenheit bei der Anspruchsberechnung hypothetische Erwerbseinkommen sowie ein Einkommen für die Besorgung des Haushaltes für erwachsene Kinder angerechnet worden. Diese Einkommen seien bis im Jahr 2012 grundsätzlich akzeptiert worden. Die bis dahin verfügten Leistungen seien daher in Rechtskraft erwachsen. Die Leistungen seien aufgrund der Änderung der Invalidenrente neu zu berechnen gewesen. Es sei fraglich, ob die vom Beschwerdeführer gerügten, längst in Rechtskraft erwachsenen Tatsachen deshalb in Revision gezogen werden könnten, weil eine neue Verfügung eine neue Möglichkeit eröffne, obwohl der Einsprachegrund nicht in direktem Zusammenhang mit dem aktuellen Revisionsgrund stehe (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer brachte hierzu nichts vor (Urk. 1, Urk. 12).

2.2    

2.2.1    Die Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG). Basis ist das Kalenderjahr. Für die Bemessung der Ergän-zungsleistungen ist in der Regel das während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielte Einkommen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgeblich (Art. 23 Abs. 1 ELV). In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergänzungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung hat das Bundesgericht in BGE 128 V 39 unter Hinweis auf Judikatur und Literatur entschieden, eine Verfügung darüber könne in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Dies bedeute, dass die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unabhängig von der Möglichkeit der während der Bemessungsdauer vorgesehenen Revisionsgründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können. Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht mehrfach bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.2.2    Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages sodann ist nach der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Es sind alle anspruchsrelevanten Berechnungsfaktoren, also sowohl die anspruchserhöhenden als auch die anspruchsvermindernden zu berücksichtigen und nicht nur diejenigen, die Anlass für die Neuberechnung und die Rückforderung gaben. Es würde dem Grundsatz der Rückerstattungspflicht als einer an das Recht gebundenen versicherungsmässigen Sanktion ohne pönalen Charakter, die lediglich verhindern will, dass der Versicherte von der Versicherung mehr erhält, als dem Gesetz entspricht, widersprechen, wenn der EL-Bezüger im Rückforderungsprozess nicht Tatsachenänderungen zu seinen Gunsten "einredeweise" geltend machen könnte (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, BGE 122 V 19 E. 5 und E. 5c; Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 3.3; Rz 4620.01-03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2012 und 1. Januar 2013; vgl. auch BGE 138 V 298 (E. 5), wonach aufgrund von Art. 24 Abs. 1 ATSG die rückwirkende Zahlung von Ergänzungsleistungen im Fall einer Neuberechnung der Ergänzungsleistungen im Rahmen einer Rückforderung nicht mehr ausgeschlossen ist.).

    Der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 115 V 352 E. 5c mit Hinweisen; AHI 1994 S. 216 E3a), gilt somit auch bei der in Art. 25 ELV positivrechtlich normierten Anpassung (Erhöhung, Herabsetzung, Aufhebung) der Ergänzungsleistung an geänderte tatsächliche Verhältnisse. Dies bedeutet insbesondere, dass der EL-Neuberechnung der im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und der dem EL-Bezüger obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. dazu BGE 119 V 208 E. 3b mit Hinweisen) festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen ist. Die gleichen Überlegungen gelten auch bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung im Hinblick auf eine Rückforderung von zuviel bezogenen Ergänzungsleistungen (BGE 122 V 19 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts P 68/00 vom 10. Mai 2001 E. 1c).

2.2.3    Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung wurde die im Einspracheverfahren gerügte Berücksichtigung des hypothetischen Einkommens seiner Ehefrau in der ZL-Berechnung ab Dezember 2009 (Urk. 8/11) in der revisionsweisen ZL-Neuberechnung zu Recht überprüft, zumal die bei einer Rentenrevision der Invalidenversicherung festgelegte Rentenanspruch auch Auswirkungen auf die Beurteilung der ehelichen Unterstützungspflichten (Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuche, ZGB) haben kann.


3.    Streitgegenstand dieses Verfahrens ist die mit Verfügung vom 23. Mai 2013 erlassene Rückerstattungspflicht von Ergänzungsleistungen betreffend den Zeitraum von Dezember 2009 bis Mai 2013 (Urk. 8/14 S. 17) im Betrag von insgesamt Fr. 40‘025.-- (Urk. 8/12) und der mit Verfügung vom 23. Mai 2013 auf Fr. 2‘783.-- festgelegte Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Juni 2013 (Urk. 8/14). Zu prüfen ist, ob der Ehefrau des Beschwerdeführers die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ab Dezember 2009 zumutbar gewesen wäre und die Beschwerdegegnerin bei der ZL-Berechnung daher unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) zu Recht ein hypothetisches Jahreseinkommen von netto Fr. 25‘000.-- als Einnahme berücksichtigte (vgl. Erwägung 4 nachfolgend). Ausserdem ist strittig und zu beurteilen, ob die Anrechnung des Betrages von Fr. 12‘045.-- als Einnahme für die Haushaltsbesorgung für den erwachsenen Sohn F.___ von September 2012 bis April 2013 gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG rechtens ist (vgl. Erwägung 5 hernach).


4.

4.1    

4.1.1    Unter dem Titel des Verzichtseinkommens nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist rechtsprechungsgemäss auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 287 E. 3a, 134 V 53 E. 4.1; vgl. auch Art. 125 und 163 ZGB).

4.1.2    Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (AHI 2001 S. 132, P 18/99 E. 1b). Dabei bedarf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehegatten bei Einräumung einer angemessenen Anpassungsfrist keiner vorgängigen Abmahnung in irgendeiner Form (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 3 und E. 5.2).

    Die Rechtsprechung zum alten Scheidungsrecht hat für einen vollständigen und dauerhaften (Wieder-)Einstieg ins Erwerbsleben eine Altersgrenze von 45 Jahren angenommen. Unter dem neuen, seit 1. Januar 2000 geltenden Scheidungsrecht ist - je nach den übrigen zu würdigenden Umständen - eine Erhöhung in Betracht zu ziehen; zudem ist zu beachten, dass auch Art. 14b litc der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) von der Hypothese ausgeht, dass noch über 50-jährigen Frauen ohne minderjährige Kinder der Wiedereinstieg ins Berufsleben zumutbar ist, wobei jedoch ein Minimaleinkommen unterstellt wird. Diese zivil- und EL-rechtlichen Leitlinien sind zu berücksichtigen, wenn in einem konkreten Fall zu entscheiden ist, ob und in welchem Umfang der Ehefrau eines EL-Ansprechers die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Alter überhaupt noch zugemutet werden kann (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).

4.1.3    Die Schadenminderungspflicht ist als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu beachten (BGE 129 V 460 E. 4.2 i.f. mit Hinweis). Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG bezweckt (wie schon der gleichlautende Art. 3c Abs. 1 lit. g des bis Ende 2007 gültig gewesenen Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965, aELG) ganz allgemein die Verhinderung von Missbräuchen. Mit der am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Regelung (damals Art. 3 Abs. 1 litf aELG) sollte eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, bei der sich die schwierige Prüfung der Frage fortan erübrigte, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine Ergänzungsleistung tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 122 V 394 E. 2). Schon unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminderungspflicht darf vom nicht invaliden und nicht im AHV-Rentenalter stehenden sowie im gemeinsamen ehelichen Haushalt lebenden Ehegatten des EL-Ansprechers mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht ohne Weiteres erwartet werden, dass er sämtliche Einkunftsmöglichkeiten, über die er verfügt, auch tatsächlich realisiert (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2007 vom 14. April 2008 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

    Bemüht sich der Ehegatte trotz Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SZS 2010 S. 48, 9C_184/2009; Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in einem solchen Fall auf die Ergänzungsleistungen mangels sachlichen Zusammenhangs nicht anwendbar (Art. 2 Abs. 1 ELG; Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011; zum Ganzen: Urteile des Bundesgericht 9C_602/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3.3 und 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.2).

4.1.4    Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a und 14b ELV kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) feststeht. Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 resp. Art. 61 litc ATSG) mitzuwirken (Art. 28 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 3.2).

4.1.5    Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen der Ehefrau des EL-Ansprechers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV - gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1’500.- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (Urteile des Bundesgerichts P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 1c und P 51/03 vom 22. März 2004 E. 2.3).

4.2

4.2.1    Hinsichtlich der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers hielt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, im Dezember 2009 habe sich der Haushalt des Beschwerdeführers aus ihm, seiner Ehefrau und den Kindern D.___, geboren 1991, C.___, geboren 1993, und E.___, geboren 1994, zusammengesetzt. Für die Zeit von Dezember 2009 bis Juli 2010 seien die Eheleute und der Sohn E.___ in die ZL-Berechnung einbezogen worden, da dieser damals noch zur Schule gegangen sei. Beim Beschwerdeführer sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens trotz seiner Teilrente mit einem Invaliditätsgrad von 64 % abgesehen worden, da der Gesetzgeber einem Ehegatten die Möglichkeit der Kinderbeaufsichtigung gewähren wolle. Es sei daher davon auszugehen, dass er diese Aufgabe erfüllt habe und seine nicht-invalide Ehefrau eine Erwerbstätigkeit habe ausüben können. Da sie sich im Rahmen der Arbeitssuche immer als Hilfsarbeiterin beworben habe, habe sie vermutlich keinen Beruf erlernt. Daher könne nicht vom Verlieren von beruflichen Fähigkeiten gesprochen werden und eine längere Abwesenheit vom Erwerbsleben könne nicht per se Grund dafür sein, dass jemand keine Stelle finde. Auch der Gesundheitszustand erlaube zumindest eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit von sechs Stunden pro Tag, zumal keine von Seiten der Invalidenversicherung festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe. Die mangelnden Deutschkenntnisse der Ehefrau des Beschwerdeführers, welche offenbar auch nach 13 Jahren Aufenthalt in der Schweiz kaum deutsch spreche, seien im vorliegenden Fall nicht relevant. Diesen sei mit einer angemessenen Frist bis sechs Monaten, in welcher sie ihre Vermittelbarkeit, insbesondere mit Sprachkursen erhöhen könne, Rechnung zu tragen. Mit den Formularen der Arbeitslosenversicherung lägen für die Zeit von Februar 2010 bis Juni 2012 zwar viele Arbeitsbemühungen vor. Diese seien in qualitativer Hinsicht jedoch nicht überzeugend. Es sei kein realer und unbedingter Wille zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erkennbar. Es könne nicht als erwiesen gelten, dass es ihr in den letzten Jahren in keiner Art und Weise möglich gewesen sei, zumindest eine Teilzeitanstellung zu finden. Ursprünglich sei ein hypothetisches Einkommen im Sinne von Art. 14b ELV angerechnet worden, nämlich zweimal der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende. Aufgrund des Alters von 43 Jahren im Dezember 2009 und der immer währenden engen finanziellen Verhältnisse sei der Betrag auf Fr. 25‘000.-- gesenkt worden, um der Familie entgegenzukommen. Dieser Betrag basiere ausgehend von der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden pro Tag, was einem Pensum von 71 % entspreche, auf einem realistischen Jahreslohn bei einem Vollpensum von Fr. 36‘000.--. Die Mindestvermutung gemäss Art. 14b ELV im Jahr 2009 von Fr. 18‘270.-- sei im vorliegenden Fall zu tief (Urk. 2 S. 1 ff.).

4.2.2    Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 25‘000.-- ab Dezember 2009 für seine Ehefrau sei ungerechtfertigt. Denn diese habe sich seit Jahren, zumindest seit Oktober 2009 intensiv über das RAV um Arbeitsstellen bemüht und dabei insbesondere auch in qualitativer Hinsicht die Anforderungen erfüllt. Sie habe sich ausschliesslich um Hilfsarbeitertätigkeiten, welche für sie geeignet gewesen wären, bemüht, wobei die bescheidenen Deutschkenntnisse hierbei als Kriterium für eine erfolgreiche Stellensuche kaum in Betracht fallen würden. Gemäss dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen (gegenüber dem RAV) seien diese in untergeordnetem Ausmass als Absagegrund angegeben worden. Diese könnten ihr daher nicht als Verletzung der Schadenminderungspflicht vorgeworfen werden. Es leuchte auch nicht ein, weshalb sie sich für Teilzeitstellen hätte bewerben sollen. Es sei zutreffend, dass es sich zumeist um Spontanbewerbungen gehandelt habe. Das Pensum sei dabei gar nicht thematisiert worden, da die möglichen Arbeitgeber keine offene Stelle für sie hatten. Sie wäre aber selbstverständlich auch bereit gewesen, eine Teilzeitstelle anzunehmen. Das Ankreuzen einer Vollzeitstelle bei der Stellensuche habe keinerlei Einfluss auf die Erfolgsaussichten der Stellenbemühungen gehabt. Die Annahme, dass die Suche mit Gratisinseraten und Aushängen in Einkaufszentren erfolgreicher verlaufen wäre, sei reine Spekulation. Derartige Aktionen seien in der Regel, namentlich in Bezug auf Stellen mit einem namhaften Einkommen, wenig erfolgreich. Es sei zudem auf die aktuelle ZL-Verfügung der Gemeinde A.___ vom 24. Februar 2014 (Urk. 13) hinzuweisen. In A.___ seien die Stellenbemühungen seiner Ehefrau als ausreichend erachtet worden. Die unterschiedliche Behandlung desselben Sachverhaltes durch die beiden Gemeinden könne nur durch die unsachgemäss strengen Anforderungen in Y.___ begründet werden. Zudem habe sie spätestens seit Oktober 2012 unter erheblichen Kniebeschwerden infolge Läsion des vorderen Kreuzbandes gelitten. Am 29. April 2013 sei eine Arthroskopie mit Teilmeniskektomie und Knorpelbridement links erfolgt. Aufgrund dessen sei von einer zumindest vorübergehenden Unzumutbarkeit der beruflichen Tätigkeit ab Oktober 2012 auszugehen (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 12 S. 2 f., Urk. 22).

4.3    Für die Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist hier mit Blick auf die massgeblichen familienrechtlichen Kriterien (Alter, Gesundheitszustand, Betreuungspflichten, Sprachkenntnisse, Ausbildung, bisherige Tätigkeit, Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben, konkrete Arbeitsmarktlage; BGE 117 V 287 E. 3a, 134 V 53 E. 4.1) das Folgende bekannt und unstrittig:

    Die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Jahrgang 1965 lebt zusammen mit ihrem Ehemann und ihren Kindern seit 1999 in der Deutschschweiz. Sie verfügt über sehr wenige Deutschkenntnisse (Urk. 8/3/1 S. 2), hat keine Ausbildung und widmete sich in den vergangenen Jahren hauptsächlich der Haushaltsführung und Betreuung ihrer vier Kinder mit Jahrgang 1989, 1991, 1993 und 1994 (Urk. 8/1 S. 1). Die Ausübung einer längerfristigen Erwerbstätigkeit ist den Akten nicht zu entnehmen und wird auch nicht behauptet (Urk. 1 S. 3 f., Urk. 2 S. 3 ff., Urk. 7 S. 2, Urk. 8/17 S. 1, Urk. 8/11 S. 3, Urk. 12 S. 2). Aus den Akten ergibt sich zudem, dass sie 2003/2004 an einem Beschäftigungsprogramm der Sozialbehörde teilgenommen hatte (Urk. 17/6 S. 2) und sich Anfang 2010 beim RAV Y.___ zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat. Es wurde eine Rahmenfrist vom 13. Januar 2010 bis 12. Januar 2012 eröffnet und die Arbeitsbemühungen, (hauptsächlich im Bereich Reinigungen) darüber hinaus bis Ende Mai 2013 kontrolliert (Urk. 8/2/1, Urk. 17/1-17). Ausserdem nahm sie als arbeitsmarktliche Massnahme vom 30. August bis 19. November 2010 an einem Alphabetisierungskurs teil (Urk. 17/4). Im Mai 2013 sagte sie das Beratungsgespräch vom 20. Juni 2013 ab und meldete sich von der Unterstützung durch das RAV Y.___ ab (Urk. 17/17). Ausgewiesen ist ebenfalls, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund einer Meniskusschädigung sowie beginnender Knorpelschädigung unter Beschwerden am linken Knie litt und am 29. April 2013 am linken Knie mittels Arthroskopie operiert wurde (Urk. 8/3/2-3).

4.4    

4.4.1    Die Ehefrau des Beschwerdeführers war auf den Beginn dessen per 1. Dezember 2009 revidierten respektive bestätigten Invalidenrentenanspruchs 43 Jahre und 11 Monate alt und hatte damit die gemäss scheidungsrechtlicher Praxis für die Aufnahme einer Erwerbsarbeit massgebliche Altersgrenze von 45 Jahren noch nicht überschritten. Im Übrigen ist nicht etwa das Alter im Zeitpunkt des Einspracheentscheides (hier: 47 Jahre und 11 Monate), sondern der Sache nach jenes anlässlich der erstmaligen Anrechnung eines hypothetischen Einkommens entscheidend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.3). Ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau war bereits seit Beginn der Ausrichtung der Ergänzungsleistungen, und zwar ab März 2001 in der ZL-Berechnung berücksichtigt worden (Urk. 8/1 S. 10, Urk. 24, Urk. 27 S. 1). Damals war sie erst 35 Jahre alt.

4.4.2    Auch standen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Anfang Dezember 2009 keine Betreuungsaufgaben von Kindern entgegen. Denn gemäss scheidungsrechtlicher Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit von dem Zeitpunkt an zugemutet werden, ab welchem das jüngste Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt hat. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem Teilzeitpensum kann bereits vor diesem Alter zugemutet werden (Urteile des Bundesgericht 5A_71/2013 vom 28. März 2013 E. 2.4 und 5A_525/2007 vom 28. Februar 2008 E. 6). Das jüngste Kind des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau war Anfang Dezember 2009 15 Jahre alt (E.___, geboren 1994), das zweitjüngste 16 Jahre (C.___, geboren 1993) und das drittjüngste 18 Jahre alt (D.___, geboren 1991). Das älteste Kind war 20 Jahre alt (F.___, geboren 1989). Damit waren die Kinder alle in einem Alter, in welchem sie nur noch gelegentlich der Betreuung bedurften respektive bereits erwachsen waren. Zudem hat die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Invalidität von 64 % ein Teil der Kinderbetreuung zugemutet werden kann. Dies bedeutet eine Entlastung der Ehefrau, weshalb sie nicht in der gleichen Situation ist wie eine alleinerziehende Mutter nach einer Scheidung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.2). Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid lediglich eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit berücksichtigt und in Bezug auf den Beschwerdeführer insbesondere wegen der Kinderbetreuung zugunsten der Familie kein hypothetisches Einkommen angerechnet (Urk. 2 S. 3).

4.4.3    In Bezug auf den Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers ist der von Beschwerdegegnerin als hypothetisches Erwerbseinkommen von netto Fr. 25‘000.-- berücksichtigte Betrag ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn ihr Hausarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, hatte im Bericht vom 24. November 2009, wenn auch ohne Angaben zu Beschwerden, Befunden oder/und Diagnosen, eine Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden pro Tag, mithin 30 Stunden pro Woche, in einer leidensangepassten, das heisst körperlich leichten, manuellen und wechselbelastenden Tätigkeit ohne stereotype Fehlhaltung und ohne Gehstrecken von über 500 Meter attestiert (Urk. 8/3/1). Dass seither, insbesondere bis zur Operation des linken Knies vom 29. April 2013, eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten sei, ist nicht ausgewiesen. Dem Bericht des Operateurs Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 22. April 2013 ist zu entnehmen, dass der Wunsch nach einer Arthroskopie aufgrund der anhaltenden Kniebeschwerden seit der bildgebenden Befundabklärung im Herbst 2012 (Urk. 8/3/4) bestanden habe. Eine Zunahme der Beschwerden wird darin nicht festgehalten. Der Beschwerdeführer macht denn auch keine Komplikationen des Heilungsverlaufs nach der Operation oder konkrete, die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränkende Beschwerden geltend, weshalb von einem erfolgreichen, die Kniebeschwerden zumindest nicht verschlechternden Eingriff auszugehen ist, zumal die Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss den Blättern der Arbeitslosenversicherung von Oktober 2012 bis Mai 2013 weiterhin persönliche Arbeitsbehungen als Hilfsmitarbeiterin für eine Vollzeitpensum unternahm (Urk. 8/2/1).

4.4.4    Obschon die weiteren Kriterien einer fehlenden Schul- und Ausbildung, fehlender oder zumindest sehr geringer Deutschkenntnisse und fehlender Berufserfahrung bei der Ehefrau des Beschwerdeführers vorliegen, sprechen sie nicht gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens.

    Denn zum einen sind jene in der Person liegenden Nachteile, welche zumutbarerweise vermieden, überwunden, kompensiert oder deren Auswirkungen in Grenzen gehalten werden könnten, im Rahmen der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht nicht massgeblich. Die Schadenminderungspflicht gebietet, alles Zumutbare vorzukehren, um den Existenzbedarf soweit als möglich selbst finanzieren zu können (Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1761 Rz 182). Zum anderen wird in der Rechtsprechung betreffend diese Kriterien (fehlende Schul- und Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse und fehlende Berufserfahrung) davon ausgegangen, dass bei Hilfsarbeiten - wie sie hier zur Diskussion stehen - in der Regel weder (gute) Kenntnisse der deutschen Sprache noch eine Schul- oder andere Ausbildung erforderlich sind. Daraus wird geschlossen, dass sie daher grundsätzlich weder der Verwertung einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit noch einer Anrechnung eines hypothetischen Einkommens entgegenstehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.1).

    Hier war es der Ehefrau des Beschwerdeführers ohne Weiteres zuzumuten, die erforderlichen (geringen) Sprachkenntnisse zu erwerben, die es für die Stellensuche und Ausübung einer Hilfstätigkeit bedarf, nachdem sie im Dezember 2009 bereits seit zehn Jahren in der Deutschen Schweiz gelebt hatte. Die deutsche Sprache konnte ihr schon deshalb nicht gänzlich fremd und unerheblich für sie sein, weil sie in einer Familiengemeinschaft lebte, deren übrigen Mitglieder schulisch und/oder berufliche eingegliedert waren und sich Deutschkenntnisse erworben hatten respektive erwarben (Urk. 17/6). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2000 bei der Invalidenversicherung angemeldet ist, ihm mit Verfügung der IV-Stelle vom 10. Januar 2003 rückwirkend ab April 1999 und für jedes weitere Jahr jeweils eine Teilrente zugesprochen worden war (Urk. 22 S. 2) und seit März 2001 Zusatzleistungen bezieht. Bereits damals war ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau angerechnet worden (Urk. 8/1 S. 10, Urk. 24, Urk. 27 S. 1). Die grundsätzliche Schadenminderungspflicht im Hinblick auf die Verwertung ihrer Arbeitskraft war somit bereits damals bekannt und gegeben.

    Im Übrigen ist den sehr geringen Deutschkenntnissen, der fehlenden Berufserfahrung und dem Ausbildungsstand mit einem tiefen hypothetischen Einkommen von netto Fr. 25‘000.-- pro Jahr respektive Fr. 2‘083.35 pro Monat bei einem (nach der Berechnung der Beschwerdegegnerin) 71%igen Pensum (in einer leidensangepassten, namentlich wechselbelastenden und knieschonenden Tätigkeit hinlänglich Rechnung getragen (vgl. auch Erwägung 4.7 hernach und Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.1).

4.5

4.5.1    Gegen die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit und die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens spricht sodann auch nicht der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sich am 13. Januar 2010 beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Urk. 17/3) und in der Folge bis zur Abmeldung im Mai 2013 (Abmeldung des Beratungsgespräches vom 20. Juni 2013, Urk. 17/17) in den Monaten Februar 2010 bis Mai 2013 erfolglos die gemäss den Blättern zuhanden des RAV handschriftlich aufgeführten „persönlichen Arbeitsbemühungen unternommen hat (Urk. 8/2/1, Urk. 17/7-16).

    Denn bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben an (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG). Eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestanzahl an Bewerbungen ist indes nicht möglich. Das Quantitativ beurteilt sich vielmehr nach den konkreten Umständen (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage, Basel 2007, S. 2430 Rz 839). Zu berücksichtigen sind namentlich Alter, Schul- und Berufsbildung der versicherten Person sowie die Verhältnisse im für diese in Betracht kommenden Arbeitsmarkt (Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2005 C 10/05 E. 2.3.1).

4.5.2    Auf den dem RAV Y.___ regelmässig eingereichten Blättern zum „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ (Urk. 8/2/1, Urk. 17/7, Urk. 17/10) waren für die Monate Februar 2010 bis März 2012 jeweils das Datum der Bewerbung, der Name der Firma (mit Adresse, Kontaktperson und Telefonnummer, Zeitung und Chiffre-Nr. des Inserates), die Stellenbezeichnung, das Pensum (Vollzeit, Teilzeit), die Art der Bewerbung (schriftlich, persönlich, telefonisch) und das Ergebnis der Bewerbung (z.B. Anstellung per, Ergebnis noch offen, Gründe für die Nichtanstellung) sowie Lohnangaben auszufüllen. In dem für die Monate April 2012 bis Mai 2013 verwendeten neuen Formular waren jeweils Angaben über das Datum der Bewerbung, der Name der Firma (mit Adresse, Kontaktperson und Telefonnummer), die Stellenbezeichnung, das Pensum (Vollzeit, Teilzeit [%]), die Art der Bewerbung (schriftlich/elektronisch, persönlich, telefonisch) und das Ergebnis der Bewerbung (noch offen, Vorstellungsgespräch, Anstellung, Absage, Absagegrund) zu machen.

    Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab die folgenden Arbeitsbemühungen als Hilfsarbeiterin an:

Februar 2010: 9 Bewerbungen (1 persönlich, telefonisch)
März 2010: 3 Bewerbungen (alle telefonisch)
April 2010: 12 Bewerbungen (1 persönlich, 11 telefonisch)
Mai 2010: 12 Bewerbungen (1 persönlich, 11 telefonisch)
Juni 2010: 11 Bewerbungen (alle telefonisch)
Juli 2010: 12 Bewerbungen (alle telefonisch)
August 2010: 17 Bewerbungen (alle telefonisch)
September 2010: 11 Bewerbungen (3 persönlich, 8 telefonisch)
Oktober 2010: 11 Bewerbungen (alle telefonisch)
November 2010: 11 Bewerbungen (alle telefonisch)
Dezember 2010: 11 Bewerbungen (alle telefonisch)

Januar 2011: 11 Bewerbungen (alle telefonisch)
Februar 2011: 11 Bewerbungen (alle telefonisch)
März 2011: 11 Bewerbungen (alle telefonisch)
April 2011: 11 Bewerbungen (alle telefonisch)
Mai 2011: 11 Bewerbungen (2 persönlich, 9 telefonisch)
Juni 2011: (kein Formular, kein Nachweis)
Juli 2011: 11 Bewerbungen (alle telefonisch)
August 2011: 11 Bewerbungen (alle telefonisch)
September 2011: 11 Bewerbungen (alle telefonisch)
Oktober 2011: 11 Bewerbungen (alle telefonisch)
November 2011: 11 Bewerbungen (alle telefonisch)
Dezember 2011: 11 Bewerbungen (alle telefonisch)

Januar 2012: 11 Bewerbungen (alle telefonisch)
Februar 2012: 11 Bewerbungen (keine Angaben zur Art der Bewerbung)
März 2012: 11 Bewerbungen (alle telefonisch)
April 2012: 8 Bewerbungen (alle telefonisch)
Mai 2012: 8 Bewerbungen (alle telefonisch)
Juni 2012: 8 Bewerbungen (alle telefonisch)
Juli 2012: 8 Bewerbungen (alle telefonisch)
August 2012: 8 Bewerbungen (alle telefonisch)
September 2012: 8 Bewerbungen (alle telefonisch)
Oktober 2012: 8 Bewerbungen (alle telefonisch)
November 2012: 8 Bewerbungen (alle telefonisch)
Dezember 2012: 8 Bewerbungen (alle telefonisch)

Januar 2013: 8 Bewerbungen (alle telefonisch)
Februar 2013: 8 Bewerbungen (alle telefonisch)
März 2013: 8 Bewerbungen (alle telefonisch)
April 2013: 8 Bewerbungen (alle telefonisch)
Mai 2013: 8 Bewerbungen (1 persönlich, 7 telefonisch)

4.5.3Aus dieser Aufstellung wird deutlich, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sich mit wenigen Ausnahmen (insgesamt nur 9 persönliche Bewerbungen, keine Angaben im Februar 2012, Juni 2011 fehlt) stets telefonisch bewarb. Es erfolgte in der ganzen Zeit keine einzige schriftliche Bewerbung. Stelleninserate, Bewerbungsschreiben, Absageschreiben, Notizen, welche das Vorgehen bei den persönlichen oder telefonischen Gesprächen dokumentieren würden, sind nicht aktenkundig. Die vorliegenden Blätter sind fast alle sehr gleichförmig ausgefüllt. Die Bewerbungsstrategie wurde während dieser 40 Monate trotz ausbleibenden Erfolges und umgehender Absagen stets beibehalten. Es fällt insbesondere auf, dass nicht nur die Art der Bewerbung, sondern auch das Ergebnis der Bewerbung („Absage“) je gleich ausfiel und selbst in den neueren Formularen der Monate April 2012 bis Mai 2013 das Ergebnis der Bewerbung nie als noch in Abklärung („noch offen“) angekreuzt wurde. Auch das Pensum wurde durchgehend mit „Vollzeitstelle“ angegeben. Zudem wurde in den älteren Formularen der Monate Februar 2010 bis März 2012, in denen beim Namen der Firma nebst der Adresse, der Kontaktperson und der Telefonnummer auch die Zeitung und Chiffre-Nr. des Inserates anzugeben waren, zur Stellenausschreibung keine Angaben gemacht. Daraus lässt sich schliessen, dass es sich bei fast allen, wenn nicht bei allen Bewerbungen um Spontanbewerbungen handelte. Der Beschwerdeführer bringt selbst vor, dass es sich zum grossen Teil um Spontanbewerbungen gehandelt habe (Urk. 12 S. 2), wobei er nicht angibt, bei welchen und bei wie vielen der Bewerbungen konkrete Stellenangebote vorlagen.

4.5.4    Die Ehefrau des Beschwerdeführers führte somit vor allem Spontanbewerbungen sowie Bewerbungsgespräche per Telefon. Blindbewerbungen können nach der Rechtsprechung durchaus sinnvoll sein und der Abklärung dienen, ob eine Stelle frei ist; indessen haben sich die Versicherten in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsgelegenheiten zu bemühen, bei welchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertragsabschluss erheblich grösser sind. Zudem sind durchwegs telefonische (und selten persönliche) Bewerbungen in qualitativer Hinsicht ungenügend. Sich in schriftlicher Form korrekt zu bewerben, entspricht dem allgemein üblichen Vorgehen bei der Stellensuche, auch wenn es in der Gesetzgebung zur Arbeitslosenversicherung (AVIG und Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV) nicht kodifiziert ist. In der Regel tritt die Ernsthaftigkeit der Stellensuche dadurch deutlicher zutage als durch einen blossen Telefonanruf, was die Chance auf eine Anstellung erhöht. Hierbei sind auch Alter, Sprache, Berufserfahrung oder Bildung - bei entsprechender Unterstützung etwa durch den Beschwerdeführer selber oder die Sozialhilfe - kein Hinderungsgrund (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 4.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1).

    Damit ist die Erfüllung der qualitativen Anforderungen an die gebotenen intensiven Stellenbemühungen zu verneinen.

4.5.5    Hinzu kommt, dass die praxisgemäss von der Arbeitslosenversicherung geforderten quantitativen Arbeitsbemühungen von mindestens zehn bis zwölf pro Monat im März 2010 mit 3 Bewerbungen und in den Monaten April 2012 bis Mai 2013 mit je 8 Bewerbungen nicht vorlagen. Zu beachten ist im Übrigen auch, dass für die Zeit vor und nach der Inanspruchnahme der Unterstützung des RAV Y.___ bei der Arbeitssuche insgesamt lediglich 5 Arbeitsbemühungen ausgewiesen sind (Urk. 8/2/2).

4.5.6    Schliesslich ist bei dieser Sach- und Rechtslage nicht massgeblich, dass das RAV Y.___ im Schreiben vom 11. April 2014 (Urk. 17/1) erklärte, die formalen Pflichten seien meist erfüllt worden, zumal es dort lediglich um die Unterstützung bei der Arbeitssuche ging und kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestand. Zudem wurde eine Vermittelbarkeit nicht gänzlich ausgeschlossen und diese lediglich wegen der der sprachlichen Schwierigkeiten als sehr schwierig beurteilt.

4.6    Nach dem Gesagten stellte die Beschwerdegegnerin zutreffend fest, dass die Arbeitsbemühungen der Ehefrau ungenügend waren, wodurch sie die ihr obliegende Schadenminderungspflicht verletzte. Die Restarbeitsfähigkeit von sechs Stunden pro Tag in einer leidensangepassten Tätigkeit im Zeitraum von Dezember 2009 bis zum Wegzug nach A.___ per Anfang Dezember 2013 kann daher nicht als überwiegend wahrscheinlich unverwertbar gelten. Was in der Beschwerde vorgebracht wird, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise.

4.7    Auch das von der Ausgleichskasse angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen von Fr. 25'000.-- ist mit Blick auf den durchschnittlichen Bruttolohn im Jahr 2010 gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) von Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten von Fr. 52‘728.-- (Tabelle TA1, 2010 [Total Frauen]; unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,2 Stunden im Jahr 2010; Die Volkswirtschaft, Heft 3/4-2015, Tabelle B9.2 [Total], S. 88) nicht zu beanstanden, zumal das allgemeine Lohnniveau im Kanton Zürich über dem Durchschnitt liegt (vgl. die LSE-Tabelle TA7_gr „Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Tätigkeit und Grossregionen, Privater Sektor und öffentlicher Sektor (Bund) zusammen“). Der Tabellenlohn übertrifft den Betrag von netto Fr. 25‘000.-- selbst nach Berücksichtigung eines Pensums von 70 %, eines sogenannten leidensangepassten Abzuges (vgl. dazu BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen) von angemessenen 10 % sowie der Sozialabzüge von zirka 10 %, was netto Fr. 29‘896.75 (Fr. 52‘728.-- x 0,7; x 0,9; x 0,9) ergibt, gerundet um weitere Fr. 4‘900.-- (netto).

4.8    Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der revisionsweisen ZL-Neuberechnung ab Dezember 2009 gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu Recht ein hypothetisches Nettoeinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers von Fr. 25‘000.-- respektive nach Abzug der Privilegierung gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG von Fr. 15‘666.-- (Urk. 8/14 S. 3 ff.) berücksichtigte.


5.

5.1    Zu prüfen bleibt der gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG in der ZL-Berechnung von September 2012 bis April 2013 als Einnahme angerechnete Betrag von Fr. 12‘045.-- für die Haushaltsbesorgung für den erwachsenen Sohn F.___ (Urk. 8/14 S. 13-16, Anhang zu Urk. 8/14 S. 40, S. 44 und S. 48, Urk. 27 S. 2).

5.2

5.2.1    Die Beschwerdegegnerin erklärte im angefochtenen Einspracheentscheid zum Betrag für die Haushaltsbesorgung für erwachsene Kinder, ein solcher sei erst für die Zeit von September 2012 bis April 2013 (als Einnahme) in die ZL-Berechnung aufgenommen worden, da in dieser Zeit der älteste Sohn F.___, geboren 1989, wieder im Haushalt seiner Eltern gelebt habe und sich nicht in Ausbildung befunden habe. Dabei sei davon ausgegangen worden, dass der Haushalt vom Beschwerdeführer erledigt werde. Gemäss gängiger, von der bundesrichterlichen Rechtsprechung geschützter Praxis sei ein (Natural-)Lohn in der Höhe der freien Kost und Logis nach AHV-Ansatz von Fr. 33.-- pro Tag respektive Fr. 12‘045.-- pro Jahr anzurechnen. Es lägen keine Informationen dazu vor, dass der Sohn diesen Betrag nicht habe bezahlen können. Ab Mai 2013 sei kein solcher Betrag mehr angerechnet worden, weil F.___ dann aus dem Haushalt seiner Eltern wieder ausgezogen sei (Urk. 2 S. 6 f.).

5.2.2    Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, bezüglich der Anrechnung eines Einkommens für die Haushaltsbesorgung für den erwachsenen Sohn F.___ von September 2012 bis April 2013 sei nicht geprüft worden, ob er in der Lage sei, einen solchen Betrag effektiv zu bezahlen. F.___ sei bis Ende 2012 in einer Praktikumsstelle in einem Altersheim arbeitstätig gewesen und habe ein Monatseinkommen zwischen Fr. 1‘100.-- und Fr. 1'200.-- netto erzielt. Bei einem solchen Einkommen könne ihm nicht zugemutet werden, einen finanziellen Beitrag an die Haushaltsführung zu bezahlen. Von Januar bis Mai 2013 sei er dann als Pizzakurier mit einem Nettoeinkommen von Fr. 3‘200.-- pro Monat erwerbstätig gewesen. Für diese Dauer könne ein finanzieller Beitrag nicht a priori verneint werden. Jedoch sei bezüglich der Höhe zu beachten, dass in der ZL-Berechnung bereits die Mietkosten infolge Mitbenützung der Wohnung von F.___ reduziert worden seien, was letztlich zu einer doppelten Berücksichtigung führe. Es sei daher jedenfalls der Tagessatz von Fr. 11.50, welcher gemäss der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), Randziffer 3415.02, für die Unterkunft bereits einberechnet sei, wegzulassen (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 12 S. 3).

5.3

5.3.1    Randziffer 3421.06 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen in der AHV und IV (WEL, in der hier massgeblichen Version gültig ab 1. April 2011), sieht vor, dass bei einer vollen oder teilweisen Haushaltsführung für eigene Kinder das tatsächlich erzielte Einkommen oder ein hypothetisches Erwerbseinkommen (bei teilinvaliden Personen nach WEL Rz 3424.02 ff., und bei nicht invalide Ehegatten nach WEL Rz 3482.02 ff.) anzurechnen ist.

    Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch BGE 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird der haushaltsführenden Person dann ein Entgelt für die Haushaltführung als einer geldwerten Leistung angerechnet, wenn die Kinder erwerbstätig sind oder wenn von ihnen im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Lage eine Kostenbeteiligung verlangt werden kann (ZAK 1983 S. 260). Das von den Kindern entrichtete Kostgeld ist insofern als Einkommen der haushaltsführenden Person anzurechnen, als es die effektiven Pensionskosten übersteigt. Dieses Einkommen ist im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zu privilegieren. Wird vom betreffenden Kind, das nicht in der EL-Berechnung miteinbezogen ist und von dem im Hinblick auf seine wirtschaftliche Lage eine Kostenbeteiligung verlangt werden kann, tatsächlich kein Kostgeld bezahlt, ist der haushaltführenden Person ein hypothetisches Erwerbseinkommen für die Haushaltführung als einer geldwerten Leistung aufzurechnen, das privilegiert Berücksichtigung findet, da hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren sind, wie tatsächlich erzielte (Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 3.3; ZAK 1983 S. 260 ff., 1972 S. 505 f.; Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 2. Aufl., Zürich 2006, S. 99 Rz 306 f.).

5.3.2    Der Sohn F.___ bezahlte, soweit aktenkundig und von den Parteien vorgebracht, während seines Aufenthaltes im Haushalt seiner Eltern von September 2012 bis April 2013 kein Kostgeld. Es ist der haushaltführenden Person rechtsprechungsgemäss daher ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen aufzurechnen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Sohnes dies zuliessen. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass dem Grundsatze nach ein den finanziellen Verhältnissen des Sohnes angemessener Beitrag an die Haushaltsführung anzurechnen ist. Zu prüfen ist, ob die Höhe des in der ZL-Berechnung als Einnahme berücksichtigten Betrages von Fr. 12‘045.-- respektive Fr. 33.-- pro Tag (x 365) korrekt bestimmt wurde und den Verhältnissen angemessen ist.

    Der von der Beschwerdegegnerin verwendete Ansatz nach Art. 11 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; in der seit Januar 2007 gültigen Fassung) von Fr. 33.-- pro Tag (Verpflegung und Unterkunft der Arbeitnehmer im Betrieb und im Hausdienst), welcher gemäss Art. 11 Abs. 1 ELV auch zur Bewertung des Naturaleinkommens massgebend ist, beinhaltet Fr. 3.50 für das Frühstück, Fr. 10.-- für das Mittagessen, Fr. 8.-- für Abendessen und Fr. 11.50 Unterkunft pro Tag (vgl. WEL Rz 3415.02, wo der Betrag von Fr. 33.-- für das Jahr mit 360 Tagen multipliziert wird, was den maximalen Betrag von Fr. 11‘880.-- ergibt).

5.3.3    Diese pauschalen Ansätze können zur Bestimmung der tatsächlichen Pensionskosten herangezogen werden, es sei denn, es gibt ein Indiz dafür, dass im konkreten Fall der Wert von Kost und Logis deutlich vom Pauschalbetrag des Art. 11 ELV als widerlegbarer Vermutung abweicht. In diesem Fall muss der effektive Marktwert abgeklärt und in die Anspruchsberechnung eingesetzt werden (Jöhl, a.a.O. S. 1749 f. Rz 165). Gemäss WEL Rz 3415.05 ist der Wert eines anders gearteten Naturaleinkommens von Fall zu Fall den Umständen entsprechend von der EL-Stelle zu schätzen. Im Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2009 vom 4. Dezember 2009 sodann wurde mit Verweis auf ZAK 1972 S. 504 ff. (Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 1972) festgehalten, dass die Ansätze nach Art. 11 AHVV nebst dem Sachaufwand einen bestimmten Lohnanteil enthalten würden, wobei offen gelassen wurde, wie es sich damit im Einzelnen verhält (Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 3.2). Im Urteil vom 14. April 1972 hatte das Bundesgericht festgehalten, dass das Entgelt, das die Kinder ihrer Mutter für die Haushaltsführung und Verpflegung über den Sachaufwand hinaus schulden würden, als Erwerbseinkommen anzurechnen sei (ZAK 1972 S. 505 f. E. 1). Dabei beanstandete es den Ermessenentscheid der Vorinstanz, nach welchem bezüglich voller und dauernder Verpflegung für den Anteil Haushaltsführung als Arbeitsleistung ein Viertel vom damaligen Ansatz für die Verpflegung nach Art. 11 Abs. 2 AHVV als Lohn für die EL-Leistungsansprecherin berücksichtigt worden war, nicht (ZAK 1972 S. 506 E. 2). Gleichermassen war der Nettoertrag aus der Untermiete für die von den Kindern benützten Zimmern als Einnahme angerechnet worden (ZAK 1972 S. 506 E. 3). Auch im Urteil vom 19. Januar 1983 bestätigte das Bundesgericht den als Einkommen angerechneten Betrag von einem Viertel des nach Art. 11 AHVV geltenden Ansatzes (ZAK 1983 S. 262 E. 3b). Zudem liess es zufolge der Bewohnung eines Zimmers durch den Sohn der Versicherten einen entsprechend reduzierten Mietzins gelten (ZAK 1983 S. 262 E. 4a).

5.3.4    Rechtsprechungsgemäss ist der Betrag für die Haushaltsführung als (hypothetisches) Einkommen des Beschwerdeführers für den Sohn F.___ in der Zeit von September 2012 bis April 2013 somit entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres nach den Ansätzen von Art. 11 AHVV zu bestimmen. Zu beachten ist nebst den damaligen finanziellen Verhältnissen des Sohnes insbesondere auch, dass die tatsächlichen Pensionskosten auszuklammern sind. Da F.___ im betreffenden Zeitraum nicht in der ZL-Berechnung miteinbezogen war, würde das Anrechnen eines Betrages für die Haushaltsführung inklusive der tatsächlichen Pensionskosten dazu führen, dass hypothetische Einnahmen als Einkommen berücksichtigt würden, denen tatsächliche Ausgaben gegenüberstünden, namentlich die Kosten für das Essen für F.___, die jedoch in der ZL-Berechnung nicht als Ausgaben berücksichtigt werden. So wäre auch ein tatsächlich bezahltes Kostgeld, das den Sachaufwand gedeckt und nicht überstiegen hätte, durch den tatsächlichen Aufwand verbraucht worden, so dass kein Einkommen entstanden wäre. Ein Einkommen ist daher nur für den über die Kosten der Sachauslagen hinaus für die Arbeitsleistung erwirtschafteten Teil anzurechnen.

    In Bezug auf die Mietkosten respektive den Mietkostenanteil hat die Beschwerdegegnerin diesen vom Mietzins mit einem Fünftel im Sinne von Art. 16c ELV (in Kraft seit 1. Januar 1998; zuvor rechtsprechungsgemäss: BGE 105 V 271; ZAK 1974 S. 556 E. 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts P 53/01 vom 13. März 2002 E. 3a/aa) in Abzug gebracht (Anhang zu Urk. 8/14 S. 39 und S. 43). In den ZL-Berechnungen wurde letztlich von den gesamten Mietkosten von Fr. 19‘800.-- respektive von den berechneten vier Fünfteln (Fr. 15‘840) korrekt der Maximalbetrag von Fr. 15‘000.-- als Ausgabe eingesetzt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG). Damit steht auch der Mietzinsanteil für F.___ ausserhalb der ZL-Berechnung und geht zulasten des Beschwerdeführers respektive von F.___, ohne dass die ZL-Behörde dafür aufkommen müsste. Würde auf Seiten der Einnahmen dieser Mietzinskostenanteil zusätzlich als Einkommen angerechnet, würde dies den ZL-Anspruch ungerechtfertigt um einen Betrag reduzieren, der unter diesem Titel weder eingenommen wurde noch eingenommen werden kann.

    Zu beachten ist zudem, dass der nach Art. 11 ELV in Verbindung mit Art. 11 AHVV bestimmte jährliche Maximalbetrag nicht Fr. 12‘045.-- (Fr. 33.-- x 365 Tage), sondern Fr. 11‘880.-- (Fr. 33.-- x 360 Tage) beträgt (WEL Rz 3415.02).

5.3.5    Somit ist für die Haushaltsführung für den Sohn F.___ in der ZL-Berechnung ausgehend von den von der Beschwerdegegnerin angewandten Ansätzen und mit Blick auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung maximal ein Viertel von Fr. 11‘880.--, mithin Fr. 2‘970.-- pro Jahr respektive Fr. 247.50 pro Monat als Einkommen zu berücksichtigen, welcher Betrag zudem zusammen mit den anderen in der Zeit von September 2012 bis April 2013 als Einnahmen berücksichtigten Einkommen (Urk. 8/14 S. 13 ff.) nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zu privilegieren ist.

5.3.4    Zur zusätzlich zu prüfenden Frage der wirtschaftlichen Lage von F.___ im betreffenden Zeitraum von September 2012 bis April 2013 wurde erst in diesem Verfahren mit der Replik vorgebracht, dass dieser während eines Praktikums von September bis Dezember 2012 Fr. 1’100.-- bis Fr. 1‘200.-- netto pro Monat und als Pizzakurier von Januar bis Mai 2013 rund Fr. 3‘200.-- netto pro Monat erzielt habe (Urk. 12 S. 3). Belege hierzu wurden keine eingereicht und sind auch den übrigen Akten nicht zu entnehmen. Zusätzliche Abklärungen erübrigen sich indes. Denn selbst die Annahme, dass der Sohn F.___ von September bis Dezember 2012 nicht mehr als zirka Fr. 1‘200.-- netto respektive ab Januar 2013 zirka Fr. 3‘200.-- netto verdient hat, veranlasst zu keiner weiteren Kürzung des Betrages für die Haushaltsführung von Fr. 247.50 pro Monat, zumal dieser zusätzlich aufgrund der Privilegierung zu kürzen ist.

5.4    Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der ZL-Berechnung für die Zeit von September 2012 bis April 2013 zu Recht ein hypothetisches Einkommen für die Haushaltsführung für den Sohn F.___ als Einnahme berücksichtigt hat, welches jedoch auf Fr. 2‘970.-- pro Jahr zu reduzieren ist und zusätzlich mit den übrigen in der ZL-Berechnung dieses Zeitraums angerechneten Einkommen (Urk. 8/14 S. 13 ff.) nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zu privilegieren ist.


6.    Bei diesem Ergebnis wird sich die mit Verfügungen vom 23. Mai 2013 festgelegte Rückforderungssumme von Fr. 40‘025.-- (Urk. 8/12, Urk. 8/14) entsprechend reduzieren. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2013 (Urk. 2) ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die ZL-Berechnung für die Zeit von September 2012 bis April 2013 im Sinne der Ergungen (namentlich E. 5.5) neu anstelle und über den Anspruch des Beschwerdeführers in Bezug auf diese Monate neu verfüge sowie den Rückerstattungsbetrag von Fr. 40‘025.-- entsprechend reduziere. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.


7.    Das Verfahren ist kostenlos.

    Ausgangsgemäss steht dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_471/2007 vom 1. Februar 2008 E. 3.2), welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache an die Stadt Y.___, Sozialversicherungsamt Abteilung Zusatzleistungen, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Zusatzleistungen des Beschwerdeführers für die Zeit von September 2012 bis April 2013 und über den Rückerstattungsbetrag neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe unter Beilage je einer Kopie von Urk. 22-27

- Stadt Y.___, Sozialversicherungsamt Abteilung Zusatzleistungen, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 22-27

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHartmann