Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2014.00009




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 10. Juli 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Gemeinde Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1948 geborene X.___ meldete sich am 28. Oktober 2008 zum Bezug von Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente an (Urk. 8/47). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 sprach die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), dem Versicherten Ergänzungsleistungen zur IV-Rente von monatlich Fr. 2‘221.-- ab 1. Oktober 2008 zu (Urk. 8/1). Revisionsweise wurden die monatlichen Ergänzungsleistungen folgendermassen festgesetzt: mit Verfügung der Durchführungsstelle vom 26. Januar 2010 mit Wirkung ab 1. Januar 2009 auf Fr. 2‘264.-- (Urk. 8/4; vgl. auch Urk. 8/2-3), mit Verfügung vom 25. März 2010 ab 1. Januar 2010 auf Fr. 2‘291.-- (Urk. 8/5), mit Verfügung vom
23. Dezember 2010 ab 1. Juni 2010 auf Fr. 1‘996.-- (Urk. 8/6). Im Rahmen einer periodischen Überprüfung wurden dem Versicherten mit Verfügung vom
16. Mai 2011 ab 1. Januar 2011 neu Zusatzleistungen von Fr. 2‘561.-- (bestehend aus Ergänzungsleistungen von Fr. 2‘359.-- sowie kantonalen Beihilfen von Fr. 202.--) zugesprochen (Urk. 8/7).

1.2    Aufgrund eines im März 2013 eingereichten sinngemässen Revisionsgesuchs des Versicherten (Urk. 8/37) klärte die Durchführungsstelle den Leistungsanspruch erneut ab (Urk. 8/35). In der Folge stoppte sie die Zahlung der Zusatzleistungen am 2. September 2013 wegen unklarem Wohnaufenthalt des Versicherten verfügungsweise (Urk. 8/8; vgl. auch Urk. 8/28). Mit fünf Verfügungen vom 25. Oktober 2013 nahm die Durchführungsstelle rückwirkend eine Neuberechnung der Zusatzleistungen vor und setzte die monatlichen Zusatzleistungen auf Fr. 1‘720.-- (nur Ergänzungsleistungen) für die Periode vom 1. August bis 31. Dezember 2010 (Urk. 8/9), Fr. 1‘965.-- für das Jahr 2011 (Ergänzungsleistungen von Fr. 1‘763.-- sowie Beihilfen von Fr. 202.-- [Urk. 8/10]), Fr. 1‘979.-- für das Jahr 2012 (Ergänzungsleistungen von Fr. 1‘777.-- sowie Beihilfen von Fr. 202.-- [Urk. 8/11]), Fr. 1‘995.-- für die Zeitspanne vom 1. Januar bis
30. April 2013 (Ergänzungsleistungen von Fr. 1‘793.-- sowie Beihilfen von Fr. 202.-- [Urk. 8/12]) sowie Fr. 1‘348.-- für die Periode vom 1. Mai
bis 31. August 2013 (Ergänzungsleistungen von Fr. 1‘146.--, Beihilfen von Fr. 202.-- [Urk. 8/13]) fest. Gleichzeitig verpflichtete die Durchführungsstelle den Versicherten mit einer weiteren Verfügung vom 25. Oktober 2013, für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31. August 2013 zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 22‘632.-- zurückzuerstatten (Urk. 8/45).

    Mit einer weiteren Verfügung vom 25. Oktober 2013 sprach die Durchführungsstelle dem Versicherten ab 1. September 2013 monatliche Zusatzleistungen von Fr. 1‘348.-- zu (Ergänzungsleistungen von Fr. 1‘146.-- sowie Beihilfen von Fr. 202.-- [Urk. 8/14]).

    Die rückwirkende Neuberechnung der Zusatzleistungen ab 1. August 2010 und die Rückerstattungsforderung begründete die Durchführungsstelle in einem den Verfügungen beigelegten Schreiben vom 25. Oktober 2013 damit, im Rahmen der periodischen Überprüfung sei festgestellt worden, dass zu hohe Mietkosten angerechnet worden seien, seit er zusammen mit seiner geschiedenen Ehefrau in deren Eigentumswohnung wohne (Urk. 8/44; vgl. auch Urk. 8/31 S. 1, Urk. 8/35).

1.3    Die vom Versicherten am 14. und 20. November 2013 erhobene Einsprache gegen sämtliche Verfügungen vom 25. Oktober 2013 (Urk. 8/40, Urk. 8/42;
vgl. auch Urk. 8/41) wurde von der Durchführungsstelle mit Einsprache-entscheid vom 16. Dezember 2013 abgewiesen (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. Januar 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es seien ihm höhere Zusatzleistungen unter Berücksichtigung von Mietkosten von Fr. 1‘003.-- pro Monat zuzusprechen und es sei die verfügte Rückerstattungsforderung aufzuheben; zudem sei die Durchführungsstelle zu verpflichten, ihm die eingereichten Rechnungen der Krankenkasse für Selbstbehalte zu begleichen (Urk. 1, Urk. 3/5 S. 3 f.). In der Beschwerdeantwort vom 13. März 2014 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

1.2    Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 16Dezember 2013 entschied die Durchführungsstelle über die Einsprache vom 14. respektive 20. November 2013 (Urk. 8/40, Urk. 8/42) gegen ihre Verfügungen vom 25. Oktober 2013, welche den Zusatzleistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. August 2010 sowie die Rückforderung zu viel ausgezahlter Zusatzleistungen zum Gegenstand hatten. Weder in diesen Verfügungen noch im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) wurde der Anspruch auf die Vergütung von Krankheitskosten beziehungsweise Rechnungen für Selbstbehalte thematisiert.

    Nach der Verwaltungspraxis werden die Krankheitskosten nicht im Rahmen der Ermittlung des jährlichen Ergänzungsleistungsanspruchs berücksichtigt, sondern separat vergütet, in der Regel einmal jährlich. Die separate Vergütung von Krankheitskosten führt zwangsläufig dazu, dass der Anspruch auf Vergütung der Krankheitskosten und der Anspruch auf Ausrichtung der jährlichen Ergänzungsleistungen in zwei verschiedenen, eigenständigen Verwaltungsverfahren beurteilt werden, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesetzeskonform ist (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2008.00088 vom 16. Februar 2010 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts P 28/04 vom 30. August 2004, E. 5.3). Demnach ist auch nicht zu beanstanden, dass die Durchführungsstelle im angefochtenen Einspracheentscheid und in den diesem zugrunde liegenden Verfügungen nicht über die Vergütung von Krankheitskosten befunden hat.

    Es fehlt deshalb an einem beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand, um auf den in der Beschwerde vom 29. Januar 2014 gestellten Antrag, die Durchführungsstelle sei zur Vergütung von Rechnungen der Krankenkasse für Selbstbehalte zu verpflichten (Urk. 1 S. 2), einzutreten.

    Es steht dem Beschwerdeführer frei, diesbezüglich bei der Durchführungsstelle den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu verlangen, falls dies noch nicht geschehen ist.


2.    

2.1    Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen.

    

    Als anerkannte Ausgaben gelten nach Art. 10 Abs.  1 ELG bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause wohnende Personen), unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von Fr. 13‘200.-- bei alleinstehenden Personen sowie Fr. 15‘000.-- bei Ehepaaren, wobei eine allfällige Schlussabrechnung für die Nebenkosten weder durch eine Nach- noch durch eine Rückzahlung zu berücksichtigen ist (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG).

2.2    Gemäss Art. 12 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend (Abs. 1). Fehlen solche Grundsätze, sind diejenigen über die direkte Bundessteuer massgebend (Abs. 2).

    Nach Art. 16a Abs. 1, 3 und 4 ELV wird bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale von Fr. 1‘680.-- anerkannt, wobei die Begrenzung nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG zu beachten ist.

2.3    Werden Wohnungen auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELG). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELG).

2.4    Besteht zwischen dem EL-Ansprecher einerseits und dem Haus- oder Wohnungseigentümer andererseits ein Mietvertrag für die Mitbenutzung der Liegenschaft, gilt es dem Vertrag Rechnung zu tragen. Allerdings darf dabei die Missbrauchsgefahr, den Existenzbedarf eines Wohnpartners durch Vereinbarung nicht marktkonformer Wohnkosten willkürlich zu erhöhen, nicht ausser Acht gelassen werden. Deshalb gilt der vertraglich vereinbarte Mietzins nur dann als massgebend, wenn er auch tatsächlich geleistet wird und nicht als offensichtlich übersetzt erscheint. Anderenfalls ist vom Mietwert der Liegenschaft nach steuerrechtlichen Grundsätzen im Sinne von Art. 12 ELV auszugehen (vorstehend E. 2.2). Der für die Berechnung der Ergänzungsleistungen massgebende Mietwert ist alsdann nach Massgabe der an der Wohn- und Hausgemeinschaft beteiligten in analoger Anwendung von Art. 16c Abs. 2 ELV anteilsmässig festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts P 75/02 vom 16. Februar 2005, E. 4.2-3; Randziffern [Rz] 3231.05, 3236.02 sowie 3433.02 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2013).

2.5    Für die Berechnung der kantonalen Beihilfen ist gemäss § 15 ff. des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abzustellen.


3.

3.1    Die Durchführungsstelle schützte die am 25. Oktober 2013 verfügte rückwirkende Neuberechnung der Zusatzleistungen ab 1. August 2010 sowie die Rückerstattungsforderung mit dem angefochtenen Einspracheentscheid und begründete dies damit, der Versicherte wohne mit seiner geschiedenen Ehefrau in einer Eigentumswohnung. Mittels Untermietvertrag vom 1. September 2008 sei mit der geschiedenen Ehefrau ein monatlicher Mietzins von Fr. 1‘010.--vereinbart worden, welcher mit Mietvertrag vom 15. Dezember 2010 auf Fr. 995.-- pro Monat sowie mit einem weiteren Mietvertrag ab 1. Januar 2013 auf Fr. 1‘003.-- festgesetzt worden sei, jeweils inklusive Nebenkosten. Ein solcher Mietzins könne nicht akzeptiert werden, weil die geschiedene Ehefrau gemäss Steuererklärung 2011 weniger Hypothekarzinsen pro Jahr bezahlen müsse, als sie mit den Mieterträgen des Versicherten pro Monat verdiene. Bei der Zusatzleistungsberechnung ab 1. August 2010 sei daher der für das Jahr 2009 vom Steueramt eingesetzte Eigenmietwert von Fr. 7‘900.-- zu berücksichtigen, unter Hinzurechnung der Nebenkostenpauschale von Fr. 1‘680.-- gemäss Art. 16a Abs. 3 ELV. Da der Versicherte die Wohnung gemäss Daten der Einwohnerkontrolle zusammen mit seiner geschiedenen Ehefrau bewohne, werde der gesamte Mietzins gemäss Art. 16c Abs. 1 und 2 ELV aufgeteilt, was zu einem anrechenbaren Mietzins von Fr. 4‘788.-- pro Jahr und monatlich Fr. 399.-- führe. Weil die in Rechtskraft erwachsenen ursprünglichen Verfügungen über den Zusatzleistungsanspruch für die Zeit ab 1. August 2010 zweifellos unrichtig gewesen seien und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei, könne gestützt auf Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) darauf zurückgekommen werden. Die Rückforderung sei gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG verfügt worden, wobei die Fristen gemäss
Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt worden seien (Urk. 2).

3.2    Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, seine monatlichen Mietkosten von Fr. 1‘003.-- seien bei der Zusatzleistungsberechnung vollumfänglich als Ausgaben anzurechnen. Er sei vertraglich zur Bezahlung des vereinbarten Mietzinses verpflichtet. Der Mietzins sei marktkonform und günstig. Die Wohnung sei möbliert, werde von der Vermieterin gereinigt und instand gehalten und die Vermieterin mache seine Wäsche. Er bewohne 1,5 Zimmer inklusive Küche und Bad einer 2,5 Zimmer-Wohnung. Seine monatlichen Mietkosten beliefen sich auf Fr. 890.-- für die Miete, Nebenkosten von Fr. 105.-- sowie Fr. 8.-- für den Internetzugang. Auch gehe es nicht an, den Mietzins gemäss den Verträgen jahrelang zu akzeptieren und dann plötzlich rückwirkend eine Neuberechnung vorzunehmen und eine Rückforderung geltend zu machen (Urk. 1, Urk. 3/5).


4.    

4.1    Es kann unbestrittenermassen als erstellt gelten, dass die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers, Z.___ (Urk. 8/14/19, Urk. 8/35, Urk. 8/49, Urk. 8/52-53), seit dem 21. Juli 2010 Eigentümerin der 2,5 Zimmer-Wohnung in Y.___ ist (Urk. 8/14/7, Urk. 8/27, Urk. 8/53), und dass der Beschwerdeführer die fragliche Wohnung in der massgeblichen Zeit ab August 2010 zusammen mit ihr bewohnte (Urk. 8/20, Urk. 8/22-23, Urk. 8/47-48). Dabei kann aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers anlässlich eines Gesprächs mit der Durchführungsstelle vom 1. Oktober 2013 (Urk. 8/23) davon ausgegangen werden, dass er das Schlafzimmer sowie Küche, Bad und WC benutzen durfte, also faktisch ungefähr die Hälfe der Wohnung bewohnte. Nicht gefolgt werden kann ihm, soweit er in der Einsprache vom 20. November 2013 (Urk. 3/5 S. 3) ohne weitere Begründung geltend macht, er habe 1,5 Zimmer der 2,5 Zimmer-Wohnung bewohnt. Es ist nämlich davon auszugehen, dass das von ihm nicht bewohnte Wohn/Esszimmer mindestens so gross wie das Schlafzimmer ist und Küche, Bad und WC von seiner Mitbewohnerin mitbenutzt wurden.4.2    Gemäss Mietvertrag vom 15. Dezember 2010 sowie einem weiteren, undatierten Mietvertrag aus dem Jahr 2013 schuldete der Beschwerdeführer seiner Ex-Ehefrau als Wohnungseigentümerin zuerst einen monatlichen Mietzins von Fr. 995.-- (bestehend aus Grundmiete von Fr. 890.-- sowie Betriebskosten von Fr. 105.--) sowie ab 1. Januar 2013 eine monatliche Miete von Fr. 1‘003.-- (bestehend aus der Grundmiete von Fr. 890.-- und Betriebskosten von Fr. 113.-- [Urk. 8/14/12]). Davon ausgehend, dass dies, wie zuvor dargelegt, wegen der Benutzung der Hälfte der Wohnung
dem hälftigen Anteil der Gesamtmiete entspricht, ergibt sich ein monatlicher (Brutto-)Mietzins für die Benutzung der gesamten 2,5 Zimmer-Wohnung der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers von zunächst Fr. 1‘990.-- und ab 1. Januar 2013 von Fr. 2‘006.--.

    Gemäss der im Jahr 2009 durch das Steueramt vorgenommenen Neubewertung der Eigentumswohnung wurde das Haus in Y.___ im Jahr 1971 erbaut, mit einer Lage im mittleren Preisbereich. Der Eigenmietwert für die 2,5 Zimmer-Wohnung wurde vom Steueramt auf Fr. 7‘900.-- pro Jahr, entsprechend Fr. 658.-- im Monat, festgesetzt (Urk. 8/14/7). Vom 1. September 2008 bis zum Erwerb der Eigentumswohnung im 3. Obergeschoss hatte die Ex-Frau des Beschwerdeführers eine 2,5 Zimmer-Wohnung im 1. Obergeschoss des gleichen Hauses gemietet, wobei sich der monatliche Bruttomietzins inklusive Miete eines Auto-Abstellplatzes gemäss Mietvertrag vom 16. Juli 2008 auf Fr. 1‘350.-- belief (Urk. 8/14/11). Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um einen marktkonformen Mietzins handelte, wurde der Mietvertrag doch mit einem Dritten abgeschlossen (Urk. 8/14/11). Gemäss Erhebung des Bundesamtes für Statistik belief sich der durchschnittliche Mietpreis im Kanton Zürich im Jahr 2013 für 2 Zimmer-Wohnungen auf Fr. 1‘243.--, für 3 Zimmer-Wohnungen auf Fr. 1‘478.-- (Bundesamt für Statistik, Durchschnittlicher Mietpreis in Franken nach Zimmerzahl und Kanton 2013 [T 9.3.3.1; im Internet abrufbar]). Eine Internetrecherche der Durchführungsstelle vom 5. März 2014 nach Wohnungen mit 2 bis 2,5 Zimmern im Umkreis von 15 Kilometern von Y.___ auf der Seite www.immoscout24.ch ergab 10 Treffer mit Bruttomietzinsen in einem Preisbereich zwischen Fr. 1‘000.-- und Fr. 1‘300.-- (Urk. 8/50).

    Mit Blick auf diese Vergleichswerte erscheint der mit der Ex-Frau vereinbarte Mietzins für die Mitbewohnung der Eigentumswohnung als offensichtlich übersetzt. Daran ändert nichts, dass die Wohnung möbliert ist, wie der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 1 S. 2). Seine Behauptung, dass die Wohnung von der Vermieterin gereinigt und instand gehalten und die Vermieterin seine Wäsche mache (Urk. 1 S. 2), mag zutreffen; es fehlen aber Hinweise auf eine vertraglich vereinbarte Entgeltlichkeit dieser Leistungen. Damit ist auch nicht ausgewiesen, dass diese Leistungen mit dem vereinbarten Mietzins (mit)abgegolten wurden. Dahingestellt bleiben kann ferner, ob das Argument der Durchführungsstelle, die geschiedene Ehefrau müsse gemäss Steuererklärung 2011 weniger Hypothekarzinsen pro Jahr bezahlen, als sie mit den Mieterträgen des Versicherten pro Monat verdiene (Urk. 2 S. 2), für sich allein ebenfalls bereits auf einen übersetzten Mietzins schliessen lässt.

4.3    Da der vertraglich vereinbarte Mietzins offensichtlich übersetzt ist, durfte die Durchführungsstelle den Mietwert im Sinne von Art. 12 ELV auf Basis des vom Steueramt ermittelten Eigenmietwerts für das Jahr 2009 von Fr. 7‘900.-- (Urk. 8/14/7)festsetzen, unter Hinzurechnung der Nebenkostenpauschale von Fr. 1‘680.-- gemäss Art. 16a Abs. 3 ELV, und die resultierende Jahresmiete von Fr.  9‘580.-- in analoger Anwendung von Art. 16c Abs. 2 ELV zu gleichen Teilen, also je zur Hälfe, auf den Beschwerdeführer und seine Ex-Frau aufteilen (vgl. vorstehend E. 2.4). Dies führt zu anrechenbaren Mietzinsausgaben ab
1. August 2010 von Fr. 4‘790.-- pro Jahr beziehungsweise Fr. 399.-- pro Monat. Die auf dieser Basis ergangenen Verfügungen vom 25. Oktober 2013 über den Zusatzleistungsanspruch ab August 2010 (Urk. 8/9-14) beziehungsweise der diese Verfügungen bestätigende angefochtene Einspracheentscheid sind - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen zur Abänderung rechtskräftiger Verfügungen - nicht zu beanstanden.


5.

5.1    Mit Verfügung vom 23. Dezember 2010 hatte die Durchführungsstelle bereits über den Zusatzleistungsanspruch ab 1. Juni 2010 (Urk. 8/6) entschieden, mit der Verfügung vom 16. Mai 2011 regelte sie den Zusatzleistungsanspruch des Beschwerdeführers im Rahmen einer periodischen Überprüfung ab 1. Januar 2011 neu (Urk. 8/7). Diese Verfügungen sind in Rechtskraft erwachsen.

    Zu prüfen bleibt, ob die Durchführungsstelle die mit diesen rechtskräftigen Verfügungen (auch) für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31. August 2013 zugesprochenen Ergänzungsleistungen mit dem angefochtenen Einspracheentscheid beziehungsweise den diesem zugrunde liegenden fünf Verfügungen vom 25. Oktober 2013 (Urk. 8/9-13) neu berechnen und zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 22‘632.-- mit der gleichentags erlassenen Rückerstattungsverfügung zurückfordern durfte (Urk. 8/45).

5.2

5.2.1    Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Die Fristen sind gewahrt, wenn vor der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht und der rückerstattungspflichtigen Person zugestellt wird (Kieser, ATSG – Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 25 Rz 43). Es handelt sich hierbei um Verwirkungsfristen. Nicht das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle ist Fristauslösend. Massgebend ist vielmehr jener Tag, an dem sich die Verwaltung später unter Anwendung der ihr gebotenen Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 100 f. mit Hinweisen).

5.2.2    Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 46 E. 2b, je mit Hinweisen). Mit der Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Mittels prozessualer Revision, welche von der Wiedererwägung unterschieden werden muss, wird auf rechtskräftige Verfügungen zurückgekommen, wenn diese aufgrund neu entdeckter, seinerzeit ohne Verschulden unbekannt gebliebener vorbestandener Tatsachen oder Beweismittel unrichtig sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. Mai 2003 in Sachen D. und T., P 63/02,
E. 5 mit weiteren Hinweisen).    

    Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, S. 354 mit Hinweis).

5.3    Die Durchführungsstelle hat sich für die rückwirkende Neuberechnung und Rückforderung zu viel ausgerichteter Ergänzungsleistungen auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung gestützt (Urk. 2 S. 2). Dies ist nicht zu beanstanden, da der vom Beschwerdeführer mit seiner ehemaligen Ehefrau als Wohnungseigentümerin für die Mitbenutzung der Wohnung vereinbarte Mietzins aufgrund der vorstehenden Erwägungen offensichtlich übersetzt ist und die darauf beruhende Berechnung der Zusatzleistungen im relevanten Zeitraum ab August 2010 deshalb zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn ist. Da damit bereits ein Rückkommenstitel gegeben ist, kann offen bleiben, ob die von der Durchführungsstelle erstmals im Rahmen ihrer Abklärungen im März/April/Mai 2013 erlangte Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer seine Wohnung nicht alleine, sondern zusammen mit seiner Ex-Frau bewohnt (vgl. Urk. 8/35, Urk. 8/37), einen Grund für eine prozessuale Revision darstellt.

    Da die Durchführungsstelle erst im Rahmen der im März/April/Mai 2013 eingeleiteten Abklärungen Kenntnis vom zu hohen Mietzins und damit vom unrechtmässigen Leistungsbezug des Beschwerdeführers erlangte (und nicht ihr erstmaliges unrichtiges Handeln bei Erlass ursprünglichen Verfügungen massgeblich ist), waren die ein- und fünfjährigen Verwirkungsfristen von Art. 25 Abs. 2 ATSG sowohl bei Erlass der Rückforderungsverfügung vom 25. Oktober 2013 (Urk. 8/45) als auch des angefochtenen Einspracheentscheids vom 16. Dezember 2013 (Urk. 2) gewahrt. In betraglicher Hinsicht ist die Rückforderung (von Fr. 22‘632.-- [Urk. 8/45]; vgl. auch Urk. 8/9-13) zu Recht nicht beanstandet worden.

5.4    Es ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid rechtens ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

    Der Beschwerdeführer ist nochmals darauf hinzuweisen, dass er innert einer Frist von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des die Rückforderungsverfügung bestätigenden angefochtenen Einspracheentscheids bei der Durchführungsstelle ein schriftliches Gesuch um Erlass der Rückerstattung einreichen kann (Urk. 8/45). Die Rückerstattung kann nur erlassen werden, wenn die Leistungen gutgläubig bezogen wurden und eine grosse Härte vorliegt. Das Gesuch ist zu begründen und mit den nötigen Belegen zu versehen (Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Gemeinde Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigKlemmt