Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2014.00011




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Fonti

Beschluss vom 18. Februar 2014

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführende


gegen


Stadt Z.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Z.___ wies mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2013 die Einsprache vom 25. November 2013 gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2013 ab, soweit sie darauf eintrat (vgl. Urk. 2). Am 6. Februar 2014 erhoben X.___ und Y.___ dagegen Beschwerde (Urk. 1). Am 10. Februar 2014 (Urk. 4) reichten die Versicherten Beschwerdebeilagen aus einem früheren Gerichtsverfahren (Prozess ZL.2013.00085) ein (Urk. 5/1-13, Urk. 5/15-16).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen (Art. 38 Abs. 2 ATSG). Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihrer Vertretung vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Genannte Bestimmungen sind sinngemäss auch im Rechtspflegeverfahren anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG).

Die gesetzlichen oder behördlichen Fristen stehen gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (lit. a), vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (lit. b) und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (lit. c).


2.

2.1    Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 18. Dezember 2013 und wurde gleichentags eingeschrieben mit der Sendungsnummer 98.41.900540.05000056 bei der Schweizerischen Post aufgegeben (vgl. Urk. 3/2). Nach Angaben der Beschwerdeführenden (vgl. Urk. 1 S. 1) sowie gestützt auf die aus der Sendungsverfolgung ersichtlichen Daten wurde der Einspracheentscheid den Beschwerdeführenden am 19. Dezember 2013 zugestellt. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist begann daher unter Berücksichtigung des Friststillstandes am 3. Januar 2014 zu laufen und endete am 3. Februar 2014 (vgl. E. 1).

2.2    Die mit Datum vom 6. Februar 2014 versehene und gleichentags der Post übergebene Beschwerde ist daher klar verspätet erhoben worden. Daraus ergibt sich, dass der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2013 in Rechtskraft erwuchs und auf die zu spät erhobene Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.3    Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann ohne Einholung der Akten und ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entschieden werden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).



Das Gericht beschliesst:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Y.___

- Stadt Z.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Fonti