Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2014.00018




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 27. November 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich


gegen


Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, hatte seit November 2008 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Invaliditätsgrad 50 %; Urk. 11/A/1a und Urk. 11/A/1b). Mit Wirkung ab 1. November 2008 bezog sie auch Ergänzungsleistungen (Urk. 11/54/1 ff.). Am 15. März 2013 hatte die Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, den monatlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2013 mit Fr. 426.-- festgesetzt (Urk. 11/54/3). Mit Verfügung vom 14. August 2013 jedoch verneinte sie aufgrund einer Anpassung der anrechenbaren Ausgaben mit Wirkung ab September 2013 den weiteren Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Urk. 11/54/5). Die dagegen am 13. September 2013 erhobene Einsprache (Urk. 11/45) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2014 ab (Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Januar 2014 erhob X.___ am 27. Februar 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Durchführungsstelle sei zu verpflichten, den Leistungsanspruch ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu berechnen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 28. März 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 30. April 2014 wurde die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 15). Mit Verfügung vom 4. September 2014 hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Invalidenrente der Beschwerdeführerin auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 23). Zu diesem von der Beschwerdegegnerin zu den Akten nachgereichten Entscheid (vgl. Urk. 22) äusserte sich die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2014 (Urk. 25).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen Erwerbseinkünfte und ebenso Einkünfte auf die verzichtet wurde (Art. 11 Abs. 1 lit. a und lit. g ELG). Gemäss Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird teilinvaliden Personen als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Erzielt die teilinvalide Person unter 60 Jahren kein oder ein nicht den vorhandenen Ressourcen entsprechendes Einkommen, so wird gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV ein hypothetisches Mindesteinkommen wie folgt angerechnet:

- der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit. a)

- der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit. b)

- zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit. c)

    Denn es gilt diesfalls die Vermutung, dass teilinvalide Personen eine Resterwerbsfähigkeit besitzen, die ihnen die Erreichung eines Einkommens entsprechend Art. 14a Abs. 2 ELV erlaubt, diese jedoch auf dieses Einkommen verzichten.

1.2    Ausnahmsweise kann von der schematischen Anrechnung des hypothetischen Mindesteinkommens abgesehen werden. Dies ist unter anderem der Fall, wenn nachgewiesen wird, dass die Resterwerbsfähigkeit tatsächlich wirtschaftlich nicht genutzt werden kann, und dadurch die Vermutung gemäss Art. 14a ELV wiederlegt wird. Es können objektive oder subjektive Gründe hierfür geltend gemacht werden, wobei auch Gründe berücksichtigt werden können, die für die Bemessung der Invalidität unerheblich gewesen sind. Ins Gewicht fallen Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, persönliche Umstände, Arbeitsmarkt, lange Abwesenheit vom Berufsleben und Betreuungsaufgaben. Die EL-berechtigte Person muss zur Umstossung der Vermutung belegen, dass sie aus diesen Gründen keine Stelle findet. Dieser Nachweis wird durch erfolglose Stellenbemühungen erbracht (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich 2009, S. 154).




2.

2.1    Im Einspracheentscheid, dem sie in der Beschwerdeantwort nichts beifügte (Urk. 10), führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin habe sich im April 2013 bei der Arbeitslosenversicherung für eine Beschäftigung im Umfang von 50 % zur Arbeitsvermittlung angemeldet. Als Berufsdaten seien ein ausländischer Berufsabschluss als Schneiderin und Berufserfahrung im erlernten Beruf als Schneiderin sowie als Mitarbeiterin in einer Druckerei erfasst worden. Erwähnt sei ferner, sie verfüge über gute mündliche Deutschkenntnisse. Für die Zeit von April bis November 2013 seien total 56 Bewerbungen nachgewiesen. In 14 Fällen habe sich die Beschwerdeführerin persönlich und in 9 Fällen telefonisch beworben. Blindbewerbungen könnten sinnvoll sein, doch habe sich eine Leistungsbezügerin in erster Linie für ausgeschriebene und tatsächlich offene Stellen zu bewerben. Werde so vorgegangen, seien die Erfolgsaussichten tatsächlich höher. Aus den im Formular zu Handen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) genannten Absagegründen ergebe sich, dass insgesamt 8 Stellen bereits vergeben gewesen und somit die diesbezüglichen Bewerbungen zu spät erfolgt seien (Urk. 2 S. 2 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Suchbemühungen seien quantitativ und qualitativ genügend ausgefallen. Persönlich vorgesprochen oder angerufen habe sie dort, wo sie die mögliche Arbeitgeberschaft oder Angestellte persönlich gekannt habe. Sie habe die Arbeitssuche mit grossem Elan aufgenommen, sei jedoch aufgrund der eintreffenden Absagen immer mehr entmutigt worden. Auch habe sich ihr Beziehungsnetz mit der Zeit erschöpft. Ab Juni 2013 hätten daher die schriftlichen Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen zugenommen. Die erfolglose Stellensuche habe zu einer psychischen Belastung geführt und eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung bewirkt, was ärztlich bestätigt worden sei (Urk. 1 S. 5 ff.).


3.

3.1    Aktenkundig ist, dass sich die Beschwerdeführerin im April 2013 bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung angemeldet hatte (Urk. 11/45a), wobei in der Folge kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestand. Weder erfüllte die Beschwerdeführerin die erforderliche Beitragszeit noch konnte sie von diesem Erfordernis befreit werden (Urk. 11/46a). Aktenkundig sind Suchbemühungen für die Zeit von April bis September 2013 (Urk. 11/45/b-d, Urk. 11/46/b-d). Für die Zeit danach sind keine weiteren Suchbemühungen mehr dokumentiert. Dieselbe Situation zeigt sich für die Zeit vor April 2013. 

3.2    Suchbemühungen müssen gemäss den in der Arbeitslosenversicherung geltenden Grundsätzen sowohl quantitativ als auch qualitativ ausreichend sein (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl., Basel 2007, S. 2430 Rz 839). Mit den monatlich durchwegs je 10 bis 12 Bewerbungen erfüllte die Beschwerdeführerin die in der Arbeitslosenversicherung geltenden quantitativen Vorgaben (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 173 f.). Mehr ist auch vorliegend nicht zu fordern. Die Suchbemühungen erfolgten kontinuierlich während sechs aufeinanderfolgenden Monaten (April bis und mit September 2013). Zu prüfen ist, ob dies ausreicht, um die Vermutung gemäss Art. 14a ELV umzustossen.

3.3    Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam. Die Übergangsfrist bezweckt die Anpassung an die neue Situation mittels Stellensuche, oder um in dieser Zeit nachzuweisen, dass ein Erwerbseinkommen tatsächlich nicht erzielbar war (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 155). Vorliegend wurden die Ergänzungsleistungen nicht aufgehoben, weil neu ein Erwerbseinkommen zu berücksichtigen war, sondern wegen unbestrittener Veränderungen bei den anerkannten Ausgaben. Ein (hypothetisches) Erwerbseinkommen war der Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit anrechnet worden (vgl. die den früheren Leistungsverfügungen angehängten Berechnungsblätter; Urk. 11/54/1-3), was diese inzwischen aber nicht mehr als gerechtfertigt erachtet. Auch wenn die Einstellung der Leistung unmittelbar aus anderen Gründen erfolgte, ist gleichwohl die Frage der Anrechenbarkeit eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu klären. Somit muss analog Art. 25 Abs. 4 ELV auch hier der Grundsatz gelten, dass aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht quantitativ ausreichende Suchbemühungen während sechs Monaten als Nachweis genügen, dass ein Erwerbseinkommen tatsächlich nicht erzielbar war.

3.4    Nebst der Quantität massgebend ist aber auch die Qualität der Suchbemühungen. Unbestritten ist, dass in den ersten drei Monaten, das heisst von April bis Juni 2013 mehrheitlich Blindbewerbungen erfolgten und sich diese insbesondere teilweise auf Branchen beschränkten, die in erster Linie gelernten Fachkräften oder solchen mit entsprechender praktischer Berufserfahrung offen stehen. Es handelt sich um die diversen Bewerbungen für Stellen im Verkaufs- und im Pflegebereich (Urk. 11/46/b-c). Für eine Tätigkeit in diesen Bereichen weist die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen weder eine Ausbildung noch einschlägige Berufserfahrungen auf (vgl. Urk. 1 S. 6). Die Ausdehnung der Suchbemühungen auf Angebote mit einer höheren Anstellungswahrscheinlichkeit wäre demgemäss angezeigt gewesen. Analog verhält es sich mit den verspäteten Bewerbungen. Insgesamt handelt es sich um 8 Suchbemühungen, entfallend auf die Monate April, August und September (vgl. Urk. 11/45c, Urk. 11/46c-d). Es können Bewerbungen auf aktuelle Stellenausschreibungen erwartet werden, was sich im Zweifelsfall durch Rückfrage vor der Bewerbung klären lässt. Qualitativ weisen die Bewerbungen der Beschwerdeführerin somit klarerweise Mängel auf.

3.5    Kurz nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides wurde die Beschwerdeführerin 50 Jahre alt. Gesundheitsbedingt verfügt sie zudem über eingeschränkte erwerbliche Ressourcen. Beides erschwert in gewissen Mass die Wiedereingliederung, was unbestritten ist (vgl. Urk. 2 S. 3). Dies anerkennt auch die Praxis, geht aber in dieser Situation gleichwohl grundsätzlich von der Erzielbarkeit eines Erwerbseinkommens aus (vgl. Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich 2015, Rz 573-577). Für die Beschwerdeführerin in Betracht fallen in erster Linie ungelernte Tätigkeiten. Dafür reichen gute mündliche Deutschkenntnisse aus, über die sie auch verfügt (Urk. 1 S. 6). Zuletzt gearbeitet hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 (Urk. 11/20 S. 1). Die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt dauerte somit bei Erlass des angefochtenen Entscheids mehrere Jahre. Allerdings kommt im Bereich von Hilfstätigkeiten einem Erwerbsunterbruch untergeordnete Bedeutung zu.

3.6    Die dokumentierten zahlenmässig zwar genügenden, qualitativ aber nicht überzeugenden Suchbemühungen führen dazu, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Erzielung eines Erwerbseinkommens nicht mehr möglich gewesen ist. Die gesetzliche Vermutung wird daher nicht umgestossen. Daran ändert die von der Beschwerdeführerin behauptete gesundheitliche Verschlechterung nichts (vgl. Urk. 1 S. 7). Die Organe der EL sind an die Invaliditätsbemessung der IV grundsätzlich gebunden (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 154) und das eingereichte ärztliche Attest (Urk. 3) vermag eine dauerhafte Verschlechterung nicht zu belegen.

    Aus den dargelegten Gründen erweist sich der Entscheid der Beschwerdegegnerin als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung der Invalidenrente (vgl. Verfahren IV.2014.01042) wird zeitgleich erledigt.


4.    Nach Einsicht in die Honorarnote vom 30. Oktober 2015 (Urk. 27) ist Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im vorliegendem Verfahren für den geltend gemachten angemessenen Aufwand von 7,5 h und die Barauslagen von Fr. 55.50 mit Fr. 1‘679.95 aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Auslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, wird mit Fr. 1‘679.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

- Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigWilhelm