Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2014.00022




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 2. September 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch den Beistand Amtsvormund Y.___

Sozialzentrum P.___

dieser vertreten durch Stadt Zürich, Sozialzentrum O.___

lic.iur. Z.___, Sozialversicherungsrecht


gegen


1.    Gemeinde Q.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin 1

2.    Gemeinde R.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV


Beschwerdegegnerin 2




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der unter Beistandschaft (Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 und Art. 395 des Zivilgesetzbuches, ZGB; Urk. 3/4) stehende X.___, geboren 1977, bezog eine Invalidenrente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 10/8/A) sowie Ergänzungs- und Beihilfeleistungen zur Rente der IV (vgl. Urk. 10/8/29, Urk. 10/8/32, Urk. 10/8/39). Vom 18. Januar bis 19. September 2013 war er im Hotel A.___ wohnhaft (vgl. Urk. 10/8/13 und Urk. 10/8/42), als er sich am 23. Dezember 2013 in ein Zimmer im Hotel B.___ einquartierte und per 1. Januar 2014 einen Zimmermietvertrag unterzeichnete (Urk. 3/8). Seither hielt sich der Versicherte im Hotel B.___ auf (vgl. Urk. 1). Am 9. Januar 2014 meldete er sich bei der Gemeinde Q.___ zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 8/1). Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Q.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle Q.___) verneinte mit Verfügung vom 22. Januar 2014 (Urk. 8/7) einen Anspruch des Versicherten auf Ausrichtung von Zusatzleistungen mangels örtlicher Zuständigkeit. Die vom Versicherten am 23. Januar 2014 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/8) wies die Durchführungsstelle Q.___ mit Entscheid vom 6. Februar 2014 ab (Urk. 8/9 = Urk. 2). Mit Verfügung vom 20. Februar 2014 (Urk. 8/17) gewährte sie dem Versicherten ab 1. Januar 2014 einstweilen provisorische Zusatzleistungen.

1.2    Nachdem der Versicherte der bisherigen Wohngemeinde R.___ mitgeteilt hatte, dass er neu im Hotel B.___ in Q.___ wohnhaft sei (vgl. Urk. 10/8/49), verfügte die Gemeinde R.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle R.___), am 7. Januar 2014 die Einstellung der dem Versicherten bislang ausgerichteten Zusatzleistungen (Urk. 10/3/3) und bestätigte ihre Verfügung mittels Einspracheentscheid vom 3. März 2014 (Urk. 10/2).


2.

2.1    Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Februar 2014, mit welchem die Durchführungsstelle Q.___ ihre Zuständigkeit betreffend Ausrichtung von Zusatzleistungen verneinte (Urk. 2), erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. März 2014 Beschwerde und beantragte im Wesentlichen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, und es sei die Gemeinde Q.___ für die Ausrichtung von Zusatzleistungen als zuständig zu erklären, eventuell sei die Gemeinde R.___ beizuladen und deren allfällige Zuständigkeit festzustellen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2014 (Urk. 7) beantragte die Durchführungsstelle Q.___ (Beschwerdegegnerin 1) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3. April 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Dieser Prozess wurde unter der Prozessnummer ZL.2014.00022 angelegt.

2.2    Gegen den Einspracheentscheid der Durchführungsstelle R.___ vom 3. März 2014, mit welchem die Ausrichtung von Zusatzleistungen mangels Zuständigkeit verneint wurde (Urk. 10/2), erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. April 2014 Beschwerde und beantragte deren Weiterausrichtung sowie die Vereinigung mit dem Prozess Nr. ZL.2014.00022 (Urk. 10/1 S. 2). Die Durchführungsstelle R.___ (Beschwerdegegnerin 2) schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10/7). Dieser Prozess wurde unter der Prozessnummer ZL.2014.00037 angelegt.

2.3    Da zwischen den beiden Beschwerden ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht, wurde mittels Verfügung vom 13. Mai 2014 (Urk. 11) der Prozess Nr. ZL.2014.00037 mit dem vorliegenden Prozess Nr. ZL.2014.00022 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt, das Verfahren Nr. ZL.2014.00037 als dadurch erledigt abgeschrieben und die Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2014 (Urk. 10/7) dem Beschwerdeführer zugestellt.

2.4    Per E-Mail vom 4. September 2014 reichte der Beistand des Beschwerdeführers die Bestätigung vom 15. August 2014 ein, wonach der Beschwerdeführer seit dem 4. August 2014 und bis auf weiteres im C.___ untergebracht ist (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat, zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG begründen der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt und die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege keine neue Zuständigkeit (Satz 2).

    Die kantonale Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung wird mit der Bestimmung in Art. 21 Abs. 1 ELG somit grundsätzlich am zivilrechtlichen Wohnsitz der bezugsberechtigten Person nach den Art. 23 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB) angeknüpft (vgl. auch Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 ELG).

1.2    § 21 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) sieht dieselbe Regelung wie Art. 21 Abs. 1 ELG für die Zuständigkeit der Gemeinden für die Ausrichtung der Zusatzleistungen innerhalb des Kantonsgebiets vor, wobei Abs. 2 von § 21 ZLG per 1. Januar 2008 mit identischem Wortlaut wie Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG aufgenommen wurde. Der Weisung zum Antrag des Regierungsrates vom 18. April 2007 an den Kantonsrat zu dieser Gesetzesänderung ist zu entnehmen, Abs. 2 von § 21 ZLG entspreche für das Verhältnis unter den Gemeinden dem Art. 21 Abs. 1 ELG (ABl 2007 S. 913). Die Rechtsprechung zu und Auslegung von Art. 21 Abs. 1 ELG hat damit entsprechend auch für die Zuständigkeitsordnung unter den Zürcher Gemeinden zu gelten.

1.3    Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.6). Nicht erforderlich ist die Absicht, für immer oder für eine unbestimmte Zeitspanne an einem Ort zu bleiben; die Absicht eines vorübergehenden Aufenthaltes kann für eine Wohnsitzbegründung genügen, wenn der Aufenthalt auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt an den Aufenthaltsort verlegt wird (RKUV 2000 Nr. KV 101 S. 15 E. 3a). In der Lehre wird teilweise eine Mindestdauer von einem Jahr postuliert (Urteil des Bundesgerichts 4P.25/2007 vom 15. März 2007 E. 4). Um den Wohnsitz einer Person festzustellen, ist die Gesamtheit ihrer Lebensumstände in Betracht zu ziehen: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich an demjenigen Ort beziehungsweise in demjenigen Staat, wo sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person konzentrieren, sodass deren Beziehungen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem anderen Ort (BGE 125 III 102 mit Hinweisen). Bei Wochenaufenthaltern mit Familie wird der Arbeitsort zum Wohnsitz, wenn die Familie bloss noch in grossen oder unregelmässigen Abständen besucht wird. Bei Ausländern mit Aufenthaltsbewilligung liegt der Wohnsitz in der Schweiz, selbst wenn die Person jedes Jahr nach Hause reist (Urteil des Bundesgerichts 4P.25/2007 vom 15. März 2007 E. 4 mit Hinweisen). Im Gegensatz zur umfassenden Beistandschaft hat die Vertretungsbeistandschaft keine automatische Auswirkung auf die freie Wahl des Wohnsitzes (Art. 23 und 26 ZGB), die elterliche Sorge (Art. 296 ZGB) und das Stimmrecht (Art. 2 BG über die politischen Rechte und Art. 4 des BG über die politischen Rechte der Auslandschweizer; FamKomm EWS/Meier, Art. 394 ZGB N 29).

    Die Bestimmungen des ZGB über den Wohnsitz sehen sodann vor, dass der einmal begründete Wohnsitz einer Person bestehen bleibt bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB).


2.    

2.1    Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 18. Januar 2013 bis 19. September 2013 im Hotel A.___ in R.___ wohnhaft war und in dieser Gemeinde Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente bezog (Urk. 10/8/13, Urk. 10/8/29, Urk. 10/8/31). Der Beistand des Beschwerdeführers führte im Rechenschaftsbericht vom 7. Januar 2014 (Urk. 3/5) sodann aus, dass der Beschwerdeführer am 19. September 2013 ins Sanatorium D.___ eingewiesen werden musste und danach Aufenthalte im Hotel E.___, in der F.___, in der Notschlafstelle sowie ab dem 16. November 2013 in der Klinik G.___ folgten (S. 2). Am 23. Dezember 2013 trat der Beschwerdeführer aus der Klinik aus und nachdem sich herausgestellt hatte, dass ein Eintritt in eine betreute Wohnform nicht möglich sei (vgl. Urk. 10/1 S. 2), bezog er ein Zimmer im Hotel B.___ in Q.___ (Urk. 10/8/49), woraufhin die Beschwerdegegnerin 2 ihre bis anhin erbrachten Leistungen am 7. Januar 2014 einstellte (vgl. Urk. 2 S. 2).

2.2    Die Beschwerdegegnerin 1 stellte sich auf den Standpunkt, ein Hotelaufenthalt begründe in der Regel keinen Wohnsitz, da dieser nicht mit der Absicht des dauernden Verbleibens verbunden und nicht auf die Begründung eines Lebensmittelpunkts ausgerichtet sei. Zudem sei der Beschwerdeführer nur als Wochenaufenthalter in Q.___ gemeldet und erst seit kurzem im Hotel B.___, weshalb nicht von der Absicht eines dauerhaften Verbleibens und einem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Q.___ ausgegangen werden könne (Urk. 2 S. 2).

    Die Beschwerdegegnerin 2 begründete ihre Einstellung der Ausrichtung von Zusatzleistungen an den Beschwerdeführer damit, dass sich der Beschwerdeführer nach vorübergehendem Klinikaufenthalt seit dem 23. Dezember 2013 im Hotel B.___ in Q.___ aufhalte und der Beistand des Beschwerdeführers mitgeteilt habe, er werde den Beschwerdeführer dort als Wochenaufenthalter anmelden. Der abgeschlossene Hotelvertrag sei ein unbefristeter Vertrag. Aus diesem Grund liege die Zuständigkeit für die Ausrichtung von Zusatzleistungen bei der Durchführungsstelle Q.___, der Beschwerdeführerin 1, weshalb ihre Leistungen am 7. Januar 2014 eingestellt worden seien (Urk. 10/2 S. 2).

2.3    Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass es sich beim Hotelaufenthalt um einen Aufenthalt von einer gewissen Dauer handelt, weshalb der zivilrechtliche Wohnsitz in Q.___ und demzufolge die Beschwerdegegnerin 1 für die Ausrichtung von Zusatzleistungen zuständig sei (Urk. 1 S. 5).

2.4    Strittig und zu prüfen ist, welche Gemeinde für die Festsetzung und Auszahlung der Zusatzleistungen ab Januar 2014 (Anmeldung vom 7. Januar 2014, Urk. 8/1; Art. 20 ELV) zuständig ist. Entscheidend ist dabei, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Hotel B.___ in Q.___ neuen Wohnsitz begründet oder nicht (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ELG respektive § 21 Abs. 1 ZLG).


3.

3.1    Beim Hotel B.___ in Q.___ handelt es sich nicht um ein Heim, Spital oder eine Anstalt im Sinne von Art. 21 Abs. 1 ELG beziehungsweise Art. 23 ZGB. Denn das Hotel B.___ dient nicht einem vorübergehenden Sonderzweck (Erziehung, Pflege, Heilung, Strafverbüssung), sondern einem allgemeinen Aufenthaltszweck (vgl. BGE 127 V 237 E. 2b). Sodann steht gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen des Beistandes des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 Ziff. 12) fest, dass dieser nach seiner Entlassung aus der Klinik G.___ am 23. Dezember 2013 aus freien Stücken und auf eigenen Wunsch ein Zimmer im Hotel B.___ in Q.___ bezogen hat und nicht gegen seinen Willen in diesem untergebracht wurde. Von einem Aufenthalt in einem Heim, einer Anstalt oder behördlichen oder vormundschaftlichen Versorgung beziehungsweise Unterbringung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 ELG ist vorliegend nicht auszugehen.

3.2    Bei der Prüfung der Frage, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Hotel B.___ in Q.___ wohnsitzbegründend war, kann die erste (objektive, äussere) der beiden gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB kumulativ erforderlichen Voraussetzungen, die physische Anwesenheit, ohne Weiteres bejaht werden. Denn auf Grund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit dem tatsächlichen Bezug des Zimmers im Hotel B.___ in Q.___ ab dem 23. Dezember 2013 beziehungsweise ab 1. Januar 2014 (Urk. 10/8/50) in der Gemeinde Q.___ weilte. Einer näheren Betrachtung bedarf hingegen das subjektive Element, die Absicht dauernden Verbleibens. Dabei ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte zu erkennen sind, dass beim Beschwerdeführer die hiefür erforderliche (Art. 18 ZGB) und vom Gesetz vermutete (Art. 16 ZGB) Urteilsfähigkeit nicht vorgelegen hätte, an welche im Bereich der Wohnsitzfrage zudem ohnehin keine strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGE 127 V 237 E. 2c).

3.3    Die nach der Rechtsprechung (BGE 127 V 237 E. 2c) massgebenden äusseren Umstände liegen hier darin, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Klinik G.___ am 23. Dezember 2013 (vgl. Urk. 8/49) über keine Wohngelegenheit mehr verfügte und nach einer geeigneten Bleibe suchte (vgl. Urk. 8/31). Er beabsichtigte zunächst, den Wohnsitz nach Zürich zu verlegen, und es wurden Abklärungen für einen Eintritt in eine begleitete Wohnform getätigt, wo er aber wegen offener Schulden nicht aufgenommen wurde (vgl. Urk. 10/1 S. 4 Ziff. 7 f.). Per 23. Dezember 2013 beziehungsweise 1. Januar 2014 wohnte er im Hotel B.___. Dass er dieses Hotel nicht nur als vorübergehende Lösung vorsah, zeigt sich aus dem unbefristet abgeschlossenen Mietvertrag, aus welchem hervorgeht, dass ab dem 1. April 2014 ein Wechsel in ein anderes (wohl adäquater ausgestattetes) Zimmer vorgesehen war (Urk. 3/8) sowie aufgrund des Umstandes, dass das Hotel B.___ Zimmer für Dauermieter im Angebot führt, wovon drei Zimmer mit eigenen Küchen ausgestattet sind, Waschmaschine und Tumbler zur Verfügung stehen sowie dass jedes Zimmer über einen eigenen Briefkasten verfügt (Abfrage Homepage Hotel B.___ vom 18. August 2015). Der Beschwerdeführer unterhält darüber hinaus insbesondere keine engen Beziehungen zu seiner Mutter in H.___ (nur gelegentlichen Kontakt). Seinen Alltag verbringt er vielmehr oft alleine am Computer und mit Fernsehen. Er kocht für sich, erledigt die Wäsche und die Putzarbeiten (Urk. 3/5 S. 2 Ziff. 3). Nebst seiner Mutter ist der Beistand Y.___ vom Sozialzentrum P.___ einzige Bezugsperson, wobei dem Beschwerdeführer aufgrund diverser Vorkommnisse ein Hausverbot im Sozialzentrum erteilt wurde (Urk. 3/5 S. 2 Ziff. 4). Kontakte zu seinem früheren Wohnort in der Gemeinde R.___ oder in Zürich hat er offenbar keine, jedenfalls geht aus den Akten diesbezüglich nichts hervor. Alle diese Umstände lassen darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer mit der Absicht dauernden Verbleibens bis auf Weiteres im Hotel B.___ in Q.___ aufhalten will und dort seinen Lebensmittelpunkt hat. Sein gegenwärtiger Aufenthaltsort muss mithin als Wohnsitz angesehen werden.

3.4    Dass der Aufenthalt im Hotel B.___ insofern nicht freiwillig beziehungsweise mangels Alternative erfolgte, als der Beschwerdeführer im Dezember 2013 nach der Entlassung aus der Klinik G.___ über keine Wohngelegenheit verfügte und daher eine neue Lösung suchen musste, vermag daran nichts zu ändern. Denn es ist ohne Bedeutung, ob der Willensentschluss unter dem Zwang der Umstände erfolgt. Ebenso wenig ist entscheidend, dass der Beschwerdeführer seine Schriften in der Stadt Zürich hinterlegt hat und in Q.___ bloss als Wochenaufenthalter gemeldet ist (Urk. 3/6, Urk. 8/2-3), weil für den zivilrechtlichen Wohnsitz nicht massgebend ist, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat (BGE 127 V 237 E. 2c, 108 Ia 252 E. 5a). Schliesslich ist für das vorliegende Verfahren ebenfalls unerheblich, dass der Beschwerdeführer mittlerweile aus dem Hotel B.___ ausgezogen ist und ab 4. August 2014 eine Unterkunft im C.___ in der Gemeinde I.___ bezogen hat (Urk. 14), zumal im Zeitpunkt des Hotelbezugs in Q.___ der Beschwerdeführer  wie unter E. 3.3 ausgeführt - von einem längeren Aufenthalt ausging und keine Anzeichen vorhanden waren, dass er sich demnächst eine neue Wohngelegenheit suchen müsste.


4.    Nach dem Gesagten ist mangels anderweitiger Angaben oder Hinweisen davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Anmeldung zur Wohnsitznahme bei der Beschwerdegegnerin 1 vom 1. Januar 2014 (Urk. 8/2) beziehungsweise seines Gesuches um Ausrichtung von Zusatzleitungen vom 9. Januar 2014 (Urk. 8/1) mit der Absicht dauernden Verbleibens in der Gemeinde Q.___ aufhielt, weshalb fest steht, dass sich zu diesem Zeitpunkt sein zivilrechtlicher Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB in der Gemeinde Q.___ befand. Zuständig zur Festsetzung und Ausrichtung der Zusatzleistungen ist für die Zeit ab Januar 2014 bis zur Begründung eines neuen Wohnsitzes (gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB) daher die Beschwerdegegnerin 1, weshalb die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Februar 2014 (Urk. 2) erhobene Beschwerde gutzuheissen ist.

    Demzufolge ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin 2 vom 3. März 2014 (Urk. 10/2) zu bestätigen, hingegen die Begehren des Beschwerdeführers um Weiterausrichtung der Zusatzleistungen durch die Beschwerdegegnerin 2 (Urk. 10/1) abzuweisen.

    Ob im Umstand, dass der Beschwerdeführer mittlerweile im C.___ in I.___ wohnt, ein neuer Wohnsitz begründet wurde, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und die Beantwortung dieser Frage kann deshalb offen gelassen werden.


5.    Das Verfahren ist kostenlos, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2, Urk. 10/1 S. 2) gegenstandslos ist.

    Eine Prozessentschädigung wird von der obsiegenden Beschwerdegegnerin 2 als Gemeinwesen zu Recht nicht geltend gemacht, zumal sie nicht anwaltlich vertreten ist (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Durchführungsstelle der Gemeinde Q.___ vom 6. Februar 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Gemeinde Q.___ zur Beurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Ausrichtung von Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2014 zuständig ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich, Sozialzentrum O.___

- Gemeinde Q.___

- Gemeinde R.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrühwiler