Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
ZL.2014.00025 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 7. Mai 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1980, bezieht für sich und seine Tochter Zusatzleistungen zur Rente der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 berechnete das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) die Zusatzleistungen für die Tochter des Versicherten unter Berücksichtigung der ihr zugesprochenen individuellen Prämienverbilligung (IPV) neu und forderte für die Zeit von Januar bis Dezember 2013 zu viel ausgerichtete Zusatzleistungen von Fr. 1‘158.-- zurück (Urk. 6/5, vgl. auch Schreiben vom 9. Dezember 2013, Urk. 6/41). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 erliess die Durchführungsstelle die auferlegte Rückerstattungsforderung von Fr. 1‘158.-- (Urk. 6/6). Am 12. Januar 2014 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 9. (richtig: 4.) Dezember 2013 und beantragte unter anderem, es sei auf die zukünftige Anrechnung der laufenden IPV für die Tochter zu verzichten und es seien die Zusatzleistungen auszuzahlen, „die in Höhe der bezahlten IPV seit 2010 einbehalten worden“ seien (Urk. 6/46).
2. Am 14. März 2014 erhob der Versicherte Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Durchführungsstelle und beantragte im Wesentlichen, die Durchführungsstelle sei zu verpflichten, die Einsprache vom 20. (richtig: 12.) Januar 2014 umgehend zu behandeln (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2014 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde und die Vorladung der Parteien zur Anhörung (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 7. April 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen (Art. 52 Abs. 2 ATSG).
Gegen Einspracheentscheide kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 130 V 92 E. 2).
1.2 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).
1.3 Anfechtungsgegenstand einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde ist dabei rechtsprechungsgemäss einzig die Rechtsverweigerung oder -verzögerung; das Gericht hat demnach lediglich zu prüfen, ob eine solche Rechtsverweigerung oder -verzögerung vorliegt, und nicht in der Sache selbst zu entscheiden (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Eine Behörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen angemessen erscheint, ansonsten sie dem Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsverbot zuwiderhandelt (Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV). Rechtsverzögerung kann nicht nur im Ausbleiben der Entscheidfällung selber begründet sein, sondern auch in langdauerndem Untätigbleiben bezüglich notwendiger Prozessvorkehren.
Rechtsprechungsgemäss richtet sich die zulässige Verfahrensdauer nach den konkreten Verhältnissen, insbesondere nach der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie auch nach dem Verhalten der versicherten Person, falls dieses die Möglichkeit beeinflusst, einen Entscheid zu fällen (Urteil des Bundesgerichts K 52/04 vom 5. Juli 2004 E. 3.2). Bei einer Verfahrensdauer in der Grössenordnung von rund zweieinhalb Monaten (Urteil des Bundesgerichts K 52/04 vom 5. Juli 2004 E. 3.2) oder drei Monaten (Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2012 vom 4. Februar 2013 E. 3.3) liegt noch keine Rechtsverzögerung vor.
2.2 Vorliegend sind seit Eingang der Einsprache am 21. Januar 2014 (gemäss Eingangsstempel der Beschwerdegegnerin; vgl. Urk. 6/46 sowie Urk. 1 S. 1 Ziff. II.1) bis zur anhängig gemachten Rechtsverzögerungsbeschwerde am 14. März 2014 noch keine zwei Monate vergangen. Aus den Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 26. März 2014 ist zu schliessen, dass bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Einspracheentscheid erfolgt ist. Es sind bis zu diesem Zeitpunkt gut zwei Monate vergangen, was nach der dargelegten Rechtsprechung noch kein rechtsverzögerndes Verhalten der Beschwerdegegnerin darstellt, weshalb die Beschwerde nur schon deshalb abzuweisen ist.
2.3 Es ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass die Erhebung einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 56 Abs. 2 ATSG nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich voraussetzt, dass die betroffene Person - ausdrücklich oder sinngemäss - den Erlass eines anfechtbaren Entscheids verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 31. März 2010 E. 2 mit Hinweisen).
Dies ist hier nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat am 12. Januar 2014 Einsprache gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2013 erhoben und seine Anträge gegenüber der Beschwerdegegnerin vorgebracht (Urk. 6/46). Er hat jedoch die Beschwerdegegnerin hernach nach Lage der Akten nicht mehr kontaktiert und den Erlass des Einspracheentscheids nicht abgemahnt, was er denn auch nicht geltend machte.
Damit erweist sich die vom Beschwerdeführer angestrengte Rechtsverzögerungsbeschwerde somit auch mangels dieses Begehrens als verfrüht.
2.4 Nach dem Gesagten ist eine Rechtsverzögerung zu verneinen und die Beschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat die Sache nun jedoch an die Hand zu nehmen und demnächst einen anfechtbaren Einspracheentscheid zu erlassen.
3. Im Übrigen ist der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Durchführung einer Anhörung (vgl. Urk. 5 S. 3) abzuweisen, da vorliegend einzig die Frage zu behandeln ist, ob ein rechtsverzögerndes Verhalten der Beschwerdegegnerin vorliegt, und ein Entscheid in der Sache selbst nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet (vgl. E. 1.3). Damit erübrigt sich die Durchführung einer Anhörung zu den materiellen Belangen.
4.
4.1 Da das vorliegende Verfahren kostenlos ist, erweist sich der Antrag, die Gerichtskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Urk. 1 Ziff. I.2), als gegenstandslos.
Sodann ist aufgrund des Verfahrensausganges bei Unterliegen des Beschwerdeführers auf dessen Ausführungen zur Prozessentschädigung (vgl. Urk. 1 Ziff. II.2) nicht weiter einzugehen.
4.2 Anzufügen bleibt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht zwar grundsätzlich kostenlos ist, dass einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 61 lit. a ATSG).
Die Begriffe der Mutwilligkeit und des Leichtsinns gehören dem Bundesrecht an. Ihre Tatbestände können als erfüllt betrachtet werden, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht die Partei im Laufe des Verfahrens von der Unrichtigkeit ihres Standpunktes überzeugen und zu einem entsprechenden Verhalten (Beschwerde- oder Klagerückzug) veranlassen will. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt. Mutwillige Prozessführung kann ferner darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (BGE 128 V 323 E. 1b S. 324; Urteil des Bundesgerichts 8C_903/2008 vom 27. März 2009 E. 4.1, zusammengefasst in Anwaltsrevue 6-7/2009 S. 333).
Als der Beschwerdeführer die Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichte, hatte das Einspracheverfahren - wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.2 hiervor) - weniger als zwei Monate gedauert. Mit Blick auf den von der Rechtsprechung für die Beurteilung des Vorliegens einer Rechtsverzögerung angewandten Massstab (vgl. dazu E. 2.1 hiervor) und die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (als ehemaliger Jurastudent, der bereits auch über einige praktische prozessrechtliche Erfahrung verfügt; vgl. unter anderem Urk. 9/44) sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin vor Beschwerdeerhebung nicht zum Erlass des Einspracheentscheids gemahnt hat (vgl. E. 2.3 hiervor), kann zwar (noch) nicht gesagt werden, dass die Rüge einer Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung - in für den Beschwerdeführer ohne weiteres erkennbarer Weise - unbegründet gewesen sei. Die Rechtsmittelerhebung steht unter den gegebenen Umständen aber jedenfalls an der Grenze zur Leichtsinnigkeit beziehungsweise Mutwilligkeit und der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zukünftig in ähnlich gelagerten Fällen mit der Auferlegung von Prozesskosten zu rechnen hat.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannFonti