Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2014.00026 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 19. Mai 2015
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
Beschwerdeführer 1 vertreten durch Vereinigung O.___
Beschwerdeführerin 2 vertreten durch den Ehemann X.___
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ und Y.___ beziehen seit November 2009 Zusatzleistungen zur Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/97/1). Mit Schreiben vom 30. September 2013 wurde X.___ von seiner Pensionskasse rückwirkend ab 1. November 2008 eine Invalidenrente zugesprochen wovon Fr. 156‘511.15 in Kapitalisierter Form ausbezahlt wurden (Urk. 8/88c). Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 10. Oktober 2013 forderte das Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich (nachfolgend: Durchführungsstelle) zu viel ausgerichtete Zusatzleistungen im Umfang von Fr. 74‘957.-- zurück (Urk. 8/97/15).
Am 22. November 2013 ersuchten die Versicherten um Erlass der Rückforderung (Urk. 8/88), was die Durchführungsstelle mangels gutem Glauben mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 ablehnte (Urk. 8/97/17). Die dagegen erhobene Einsprache vom 17. Januar 2014 (Urk. 8/90) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2014 ab (Urk. 8/97/19 = Urk. 2).
2. Die Versicherten erhoben am 16. März 2014 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. Februar 2014 (Urk. 2) und beantragten, dieser sei aufzuheben und das Erlassgesuch sei zu bewilligen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Durchführungsstelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 10. April 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung abgewiesen und den Beschwerdeführenden die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9). Diese eingeschrieben versandte Verfügung wurde von den Beschwerdeführenden innert der Abholfrist nicht in Empfang genommen, weshalb sie am 24. April 2014 nochmals mit normaler Post verschickt wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdeführenden machten in formeller Hinsicht geltend (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sich diese nur ungenügend mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt habe (S. 3 lit. B1.1 ff.). Sodann habe es die Beschwerdegegnerin abgelehnt, die Beschwerdeführenden persönlich anzuhören (S. 4 lit. B1.5 ff.).
1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.3 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
1.4 Dem angefochtenen Einspracheentscheid kann ohne weiteres entnommen werden, mit welcher Begründung die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch abgewiesen hat. So legte sie dar, aus welchen Gründen sie den guten Glauben als nicht gegeben erachtete und weshalb sie keine der beantragten Beweismassnahmen durchführte (Urk. 2 S. 2). Dass sie sich dabei nicht mit jeder Behauptung der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und insbesondere auch die beantragten Befragungen nicht durchgeführt hat, bedeutet noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vorstehend E. 1.3). Die Anforderungen an die Begründungspflicht sind somit erfüllt. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
2.
2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 98). Das Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) enthält keine Bestimmungen über die Rückerstattung zu Unrecht bezogener kantonaler Leistungen. Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen entspricht jedoch einem allgemeinen Rechtsgrundsatz im Sozialversicherungsrecht und ist Ausdruck des Gesetzmässigkeitsprinzips (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 278, § 42, N 2; vgl. auch S. 87 f., § 4, N 16 ff.), weshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen auch auf die kantonalen Beihilfen und die Gemeindezuschüsse anzuwenden sind.
Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Demnach darf eine Rückforderung nur unter der doppelten Voraussetzung des guten Glaubens und der grossen Härte erlassen werden.
2.2 Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, und ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinweisen). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2008 vom 19. August 2009 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, bereits während des hängigen Rentenverfahrens gegen die Pensionskasse habe die Möglichkeit eines Rentenanspruches bestanden, weshalb der gute Glaube zu verneinen sei. Dass die Beschwerdeführenden während der Dauer des Verfahrens nicht haben wissen können, ob sich tatsächlich ein Rentenanspruch ergeben würde, sei nicht von Bedeutung (S. 2 oben). Sodann hätten die Beschwerdeführenden bereits wenige Tage nach der Kapitalzahlung der Pensionskasse einen Grossteil zur Rückzahlung privater Schulden verwendet. Ebenso hätten sie einen Barbezug von Fr. 18‘000.-- getätigt, nachdem sie telefonisch darauf hingewiesen worden seien, dass die Zahlung der Pensionskasse für die Rückforderung der Beschwerdegegnerin bereitzuhalten sei (S. 2 unten).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort fest (Urk. 7).
3.2 Demgegenüber stellten sich die Beschwerdeführenden sinngemäss auf den Standpunkt (Urk. 1), der Entscheid betreffend Rente der Pensionskasse sei erst Ende September 2013 gefallen. Ob sie jemals von der Pensionskasse Geld erhalten würden hätten sie nicht wissen können. Vielmehr habe mit einer Abweisung ihres Begehrens gerechnet werden müssen. Die Zusatzleistungen seien daher in gutem Glauben bezogen worden (S. 6 ff. lit. B2.1 ff.). Sodann sei auch die grosse Härte zu bejahen (S. 8 f. lit. B3.1 ff.).
3.3 Streitig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig der Erlass der Rückforderung für die Periode vom 1. November 2009 bis 31. Oktober 2013, während deren Bestand sowie Höhe unbestritten sind und rechtskräftig festgestellt wurden (vgl. Urk. 8/97/15).
4.
4.1 Am 12. Januar 2010 unterzeichneten die Beschwerdeführenden eine Zahlungsermächtigung, womit die zuständige Pensionskasse ermächtigt wurde, Renten- und Pensionsansprüche aus der beruflichen Vorsorge direkt der Beschwerdegegnerin anzuweisen (Urk. 8/100).
Am 30. September 2013 teilte die Pensionskasse des Beschwerdeführenden 1 diesem mit, dass ihm rückwirkend ab 1. November 2008 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge ausgerichtet wird (Urk. 8/88c). Dieses Schreiben ging bei der Beschwerdegegnerin am 8. Oktober 2013 ein (vgl. Eingangsstempel auf Urk. 8/4.1b). Den Rentenanspruch von Fr. 156‘511.15 für die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 31. Oktober 2013 überwies die Pensionskasse am 4. Oktober 2013 auf das Postkonto des Beschwerdeführenden 1 (Kontoauszug vom 31. Oktober 2013, Urk. 8/88l S. 2).
Gemäss Telefonnotiz vom 10. Oktober 2013 wurden die Beschwerdeführenden durch die Beschwerdegegnerin nochmals telefonisch darauf hingewiesen, dass der ausbezahlte Betrag der Pensionskasse für die Rückforderung bereitzuhalten sei (Urk. 8/84). Gleichentags erliess die Beschwerdegegnerin die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Rückerstattungsverfügung (Verfügung vom 10. Oktober 2013, Urk. 8/97/15).
4.2 Die Beschwerdeführenden machten geltend, sie hätten bis zum Entscheid über die Invalidenrente der beruflichen Vorsorge nicht gewusst, ob sie jemals von der Pensionskasse Geld erhalten würden (vorstehend E. 3.2). Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführenden vor Erhalt des Schreibens vom 30. September 2013 der Pensionskasse im Ungewissen waren, ob und wenn ja wieviel Leistungen sie erhalten würden. Bis zum Empfang dieses Schreibens erfolgte der Bezug von Zusatzleistungen gutgläubig (vgl. zum gutgläubigen Zusatzleistungsbezug während eines hängigen Rentenverfahrens BGE 122 V 221 E. 4a).
Jedoch musste ihnen insbesondere aufgrund der unterzeichneten Zahlungsermächtigung (vorstehend E. 4.1) bewusst sein, dass allfällige Rentennachzahlungen der Pensionskasse mit dem Zusatzleistungsanspruch zu verrechnen sind. Auf diesen Umstand wurden sie wenige Tage nach Auszahlung des Rentenanspruches nochmals explizit von der Beschwerdegegnerin telefonisch hingewiesen. Indem die Beschwerdeführenden trotz diesem Wissen kurz nach der Ausrichtung der Rentennachzahlung grosse Geldbeträge von ihrem Postkonto abfliessen liessen (Urk. 8/88l), ist ihnen ab diesem Zeitpunkt ein gutgläubiger Leistungsbezug abzusprechen. So musste ihnen bei zumutbarer Aufmerksamkeit bewusst sein, dass durch die für dieselbe Zeitspanne rückwirkend ausgerichtete Rente der Pensionskasse ein unrechtmässiger Mehrbezug an Zusatzleistungen entstanden ist.
Der gute Glaube ist von der Beschwerdegegnerin zu Recht verneint worden.
Aufgrund dieser Umstände sind von einer Befragung der Beschwerdeführenden und Rechtsanwalt Gautschi sowie vom Beizug der Akten der Pensionskasse (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 5) keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3 je mit Hinweisen) zu verzichten ist.
4.3 Da der gute Glaube zu verneinen ist, braucht die Frage, ob die Rückerstattung für die Beschwerdeführenden eine grosse Härte bedeutet, nicht geklärt zu werden.
Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2014 erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Vereinigung O.___
- X.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannFonti