Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2014.00027 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 27. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, ist Bezügerin einer Invalidenrente und von Zusatzleistungen.
Nachdem ihre ab 1. Februar 2006 ausgerichtete ganze Invalidenrente mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. November 2011 per 1. Januar 2012 auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt worden war, rechnete das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend AZL) der Versicherten bei der Ermittlung der Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2012 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 19‘050.-- pro Jahr an (Verfügung vom 23. Dezember 2011, Urk. 11/129/13). Diese Anrechnung machte es jedoch auf Einsprache hin mit Blick auf das laufende Beschwerdeverfahren betreffend die Rentenherabsetzung wieder rückgängig (mit Entscheid vom 2. April 2012, Urk. 3/3).
1.2 Mit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des Sozialversicherungsgerichts im Verfahren Nr. IV.2011.01215 vom 7. Juni 2013 wurde das Beschwerdeverfahren betreffend die Herabsetzung der Invalidenrente infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben (Urk. 16). Nach Kenntnisnahme dieser Verfügung sowie infolge einer Mietzinsreduktion seit 1. April 2011 setzte das AZL die Zusatzleistungen rückwirkend ab 1. April 2011 neu fest, unter erneuter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 19‘210.-- pro Jahr für die Zeit ab 1. Juli 2013; gleichzeitig forderte es von der Versicherten die für die Zeit vom 1. April 2011 bis zum 30. November 2013 zuviel ausgerichteten Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüsse von insgesamt Fr. 7‘907.-- zurück, unter Verrechnung des Rückerstattungsanspruchs mit dem laufenden Anspruch auf Beihilfe in der Höhe von damals Fr. 202.-- (Verfügungen vom 20. November 2013, Urk. 11/129/21-22; gemäss dem Schreiben des AZL vom 23. Dezember 2013 wurde die Verrechnung mit der Beihilfe jedoch wieder gestoppt, Urk. 11/114). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 setzte das AZL die Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2014 fest, ebenfalls unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 19‘210.-- pro Jahr (Urk. 11/129/23). Gegen die Verfügungen vom 20. November und 12. Dezember 2013 liess die Versicherte Einsprache erheben (Urk. 11/111, Urk. 11/115, Urk. 11/117). Das AZL hielt im Einspracheentscheid vom 12. Februar 2014 (Urk. 2) grundsätzlich an der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 19‘210.-- im Jahr fest, verzichtete aufgrund eines von der Versicherten erlittenen Beinbruchs aber auf eine Einkommensanrechnung in den Monaten Oktober und November 2013, was zur teilweisen Gutheissung der Einsprachen und zu einer Reduktion der Rückforderungssumme um Fr. 2‘674.-- auf Fr. 5‘233.-- führte.
2. Dagegen liess die Versicherte am 19. März 2014 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien die Zusatzleistungen neu ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu berechnen. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Der Beschwerde und Beschwerdeergänzung vom 15. April 2014 (Urk. 5) legte sie Arztberichte von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Dezember 2013 (Urk. 3/4) und von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. März 2014 (Datum der Befunderhebung des ansonsten undatierten Berichts, Urk. 6) sowie ein ärztliches Zeugnis von med. pract. A.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 5. Dezember 2013 (Urk. 3/5) bei. In der Vernehmlassung vom 26. Mai 2014 schloss das AZL auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 26. Juni 2014 (Urk. 12-14) substantiierte die Versicherte ihren Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). (Teil-)Invaliden unter 60 Jahren ist bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % mindestens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 ELG anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG).
Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht der Bezügerin von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch die Verwaltung (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in dem Sinne, dass sie die Umstände geltend zu machen hat, welche nach ihrer Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die invalide Bezügerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Sie hat sich anrechnen zu lassen, was sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2013 vom 19. September 2013, E. 2.1-2).
Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013, E. 4.1). Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, in denen sich die Invalidenversicherung mit der versicherten Person bereits befasst und diese rechtskräftig als teilinvalid qualifiziert hat. Davon ausgenommen ist eine nach dem rechtskräftigen IV-Entscheid eingetretene oder geltend gemachte gesundheitliche Veränderung. Diesfalls haben die EL-Organe den Gesundheitszustand der versicherten Person im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbständig zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008, E. 7.1-2).
2.
2.1 Gegenstand des angefochtenen Entscheids (Urk. 2) sind die Festsetzung der Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. April 2011 bis zum 12. Februar 2014 (massgebender Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids) sowie die damit verbundene Rückerstattungsforderung für die Zeit vom 1. April 2011 bis zum 30. November 2013. Nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist die Erlassfrage.
2.2
2.2.1 Die Beschwerdegegnerin führt im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin mache bis auf den Beinbruch eine unveränderte gesundheitliche Beeinträchtigung geltend, und invaliditätsfremde Gründe würden nicht geltend gemacht. Sie sei daher bezüglich der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung gebunden. Aufgrund eines Beinbruchs sei für die Monate Oktober und November 2013 entgegenkommenderweise kein Mindesterwerbseinkommen anzurechnen.
2.2.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde hauptsächlich vor, gemäss den Berichten von Dr. Y.___ vom 16. Dezember 2013 und Dr. Z.___ vom 13. März 2014 habe sich ihre gesundheitliche Situation nach der Herabsetzung der Invalidenrente erheblich verschlechtert. So gehe aus dem Bericht von Dr. Y.___ vom 16. Dezember 2013 klar hervor, dass ihre Einschränkungen sich verstärkt hätten und sie selbst bei einfachen Routinetätigkeiten aufgrund der Beeinträchtigung in der Auffassungs-, Aufmerksamkeits-, Antriebs- und Konzentrationsfähigkeit überfordert sei. Aufgrund des sehr schlechten Gesundheitszustandes sei sie nicht in der Lage, Stellenbewerbungen vorzunehmen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dementsprechend habe sie bei der IV-Stelle ein Gesuch um Rentenerhöhung eingereicht. Auch müsse berücksichtigt werden, dass sie seit fast neun Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesen sei.
3.
3.1 Der Herabsetzung der Invalidenrente auf eine halbe Rente per 1. Januar 2012 lag im Wesentlichen das Gutachten von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Juni 2011 zugrunde (Urk. 11/79, Urk. 11/81).
Darin diagnostizierte Dr. B.___ eine Neurasthenie (ICD-10: F48.0), eine rezidivierende depressive Störung, anamnestisch depressive Episode etwa 2005 bis 2009, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), differentialdiagnostisch ein neurasthenisches Zustandsbild als einzig verbliebene Residualsymptomatik einer somit anhaltenden depressiven Episode (ICD-10: F33.11), akzentuierte emotional instabile Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) sowie einen Status nach einer Polytoxikomanie bei Vollremission (ICD-10: F19.202). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der Aktenlage zusammenfassend in der Zeit von März 2005 bis Mai 2011 von einer 80 bis 100%igen und ab dem Datum der Untersuchung (1. Juni 2011) von einer 50%ige Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
3.2 Im vorliegenden Verfahren reichte die Beschwerdeführerin – nebst dem Arztzeugnis von med. pract. A.___ vom 5. Dezember 2013 im Zusammenhang mit ihrem Beinbruch vom 11. Oktober 2013 (Urk. 3/5) – Arztberichte von Dr. Y.___ vom 16. Dezember 2013 und von Dr. Z.___ vom 13. März 2014 ein (Urk. 3/4, Urk. 6):
Dr. Y.___, welcher die Versicherte seit Juli 2011 behandelt, diagnostizierte eine chronifizierte emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10: F60.31) und eine rezidivierende depressive Störung, zuletzt mittelgradige Episode (IDC-10: F33.1). Weiter führte er aus, die Versicherte erscheine während des gesamten Zeitraums vollumfänglich arbeitsunfähig.
In ihrem Bericht vom 13. März 2014 (Urk. 6) führte Dr. Z.___, welche die Versicherte seit dem 12. Dezember 2013 behandelt, als Diagnose einen Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) im Sinne einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung bei sekundären rezidivierenden depressiven Episoden, aktuell mittelgradig depressives Zustandsbild, und einem Status nach einem sekundären Substanzabusus (Polytoxikomanie im 14. bis zum 21. Lebensjahr) auf. Weiter gab die Psychiaterin an, seit Behandlungsbeginn im Dezember 2013 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl für den ersten Arbeitsmarkt als auch für einen geschützten Arbeitsplatz. Die Versicherte sei nicht in der Lage, die nötigen Ämtergänge, die nach Streichung ihrer halben Invalidenrente und der Zusatzleistungen nötig seien, um das Existenzminimum zu sichern, alleine zu bewältigen. Aus Angst vor Rechnungen und Mahnungen, die sie nicht zahlen könne, öffne sie auch die Post nicht mehr, so dass eine psychiatrische Spitex durch die Referentin verordnet worden sei, die der Versicherten helfe, die Post zu sortieren und die Unterlagen für die Ämter bereitzulegen. Ausserdem habe die Versicherte, die durch die Situation auf den Ämtern so stark getriggert werde, dass es regelmässig zu Intrusionen komme, jedes Mal von zwei Spitexschwestern begleitet werden müssen, um der Lage Herr zu werden. Die Versicherte sei insgesamt mit Planen und Strukturieren von Aufgaben überfordert und ihre Kontaktfähigkeit zu Dritten sei massiv eingeschränkt.
4.
4.1
4.1.1 Aufgrund der in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen kann nicht abschliessend darüber befunden werden, ob sich der Gesundheitszustand seit der Verfügung der IV-Stelle vom 10. November 2011 bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids vom 12. Februar 2014 (Urk. 2) in relevanter Weise verschlechtert hat:
Denn ungeachtet allfälliger Mängel in den Berichten der behandelnden Ärzte - für deren Vorhandensein durchaus Anhaltspunkte bestehen, etwa bezüglich der Diagnosen, die jeweils in wesentlichen Teilen nicht ausreichend fundiert begründet wurden, oder der mangelnden Berücksichtigung der übrigen medizinischen Akten - ergeben sich insbesondere aus den im Bericht von Dr. Z.___ dargelegten Vorgängen hinreichend konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer bereits im massgebenden Zeitraum eingetretenen möglichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Versicherten. Ob diese Vorgänge auf einer überwindbaren Reaktion der Versicherten auf die im Bericht erwähnten psychosozialen Belastungen (wie Rentenherabsetzung, knappe finanzielle Mittel) oder auf einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes beruhen, kann aufgrund der Akten nicht abschliessend beurteilt werden, umso weniger als dem Bericht von Dr. Z.___ keine hinreichend klare Trennung von blossen subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin oder den beschriebenen tatsächlichen Vorgängen einerseits und deren Bewertung aus fachmedizinischer Sicht andererseits zu entnehmen ist.
Dr. B.___ gab in ihrem Gutachten vom 3. Juni 2011 an, die Durchführung einer Revision ihrer medizinischen Beurteilung erscheine in jährlichen Abständen als sinnvoll (Urk. 11/79 S. 28). Seit Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 10. November 2011 bis heute (März 2015) wurde zwar noch keine Revisionsverfügung erlassen, jedoch hat die IV-Stelle in diesem Zeitraum weitere medizinische Abklärungen getätigt und dabei insbesondere von Dr. B.___ ein Gutachten vom 6. Februar 2015 eingeholt (Auskunft der IV-Stelle vom 24. März 2015, Urk. 17). Unter diesen Umständen kann sich die Beschwerdegegnerin bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht auf die Verbindlichkeit der Invaliditätsbemessung gemäss der rechtskräftigen Verfügung der IV-Stelle vom 10. November 2011 berufen. Vielmehr erweist sich der Beizug der Akten der Invalidenversicherung als unumgänglich.
4.1.2 Nach dem Gesagten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie zur Abklärung des Gesundheitszustandes der Versicherten die Akten der Invalidenversicherung einholt und gestützt darauf sowie gegebenenfalls weiterer Abklärungen über die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens im massgebenden Zeitraum neu entscheidet.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, bereits im vorliegenden Verfahren zu weiteren Fragen des angefochtenen Entscheids Stellung zu nehmen. Dieses Vorgehen ist auch aus verfahrensökonomischen Gründen angezeigt, da einerseits die Rückerstattungsforderung zum überwiegenden Teil den Zeitraum betrifft, in dem ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wurde, und andererseits in masslicher Hinsicht unklar ist, inwieweit die Forderung bereits durch Verrechnung getilgt worden ist.
Der angefochtene Entscheid ist daher als Ganzes aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über die Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. April 2011 und die streitige Rückerstattungsforderung neu verfügt.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung vom 19. März 2014 (Urk. 1) als gegenstandslos. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 1‘900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17
- Stadt, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigFraefel